Fahrradbügel gegen Falschparker
In den meisten Bundesländern wurden in den letzten Jahren neben den Pflichten zur Bereitstellung von Kfz-Stellplätzen pro Wohneinheit auch Regelungen über Stellplätze oder Abstellräume für Fahrräder und Kinderwagen eingeführt. Eine entsprechende Pflicht ergibt sich in Berlin für bestimmte Wohngebäude beispielsweise aus § 48 Abs. 2 der Berliner Bauordnung (BauO Bln). Zudem sollen in Berlin nach § 49 Abs. 2 BauO Bln auch bei Errichtung von baulichen Anlagen, die Fahrradverkehr erwarten lassen, Abstellplätze für Fahrräder in ausreichender Anzahl und Größe hergestellt werden.
Der Bezirk Mitte von Berlin hat aktuell beschlossen, dass es nicht bei privaten Fahrradstellplätzen bleiben soll. Vielmehr sollen insgesamt 50 Kreuzungsbereiche im Bezirk umgestaltet werden. Dabei sollen Fahrradbügel im Kreuzungsbereich aufgestellt werden, dort, wo das Parken für Kfz innerhalb von 5 m bzw. 8 m Entfernung vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen ohnehin verboten ist. Diese Maßnahme soll jedoch nicht nur Radfahrern zugute kommen. Vielmehr soll vor allem der Fußverkehr profitieren – und zwar gleich in mehrfacher Hinsicht:
Der Gehweg wird von parkenden Fahrrädern entlastet, die Sichtachsen an den Kreuzungen werden von parkenden Kfz freigehalten und idealerweise auch Fahrbahnabsenkungen zum Überqueren der Fahrbahnen. Außerdem soll der Parkraum effizienter genutzt werden. Besonders angesichts des oftmals laxen Vollzugs der Regeln über das Halten und Parken verspricht die Maßnahme effektiv zu sein (Olaf Dilling).