Ein erster Blick: Die Übernahme des Dezemberabschlags

Die Exper­ten­kom­mission Gas und Wärme wollte einfach den Fiskus die Abschläge für Gas und Fernwärme im Dezember übernehmen lassen, und zwar auf Basis der Verbräuche, wie sie dem Abschlag im September zugrunde lagen, um Manipu­la­ti­ons­ver­suchen den Boden zu entziehen. Doch so simpel, wie die Kommission sich das vorge­stellt hat, wird es nun doch nicht: Der Entwurf des BMWK vom 27.10.2022 sieht für Gas ein deutlich kompli­zier­teres zweistu­figes Verfahren vor:

Es soll nun nicht einfach der Dezem­ber­ab­schlag entfallen, sondern die Versorger sollen die betrof­fenen Letzt­ver­braucher – SLP-Kunden und RLM-Kunden mit weniger als 1,5 Mio. kWh/a und mengen­un­ab­hängig die Wohnungs­wirt­schaft – um jeweils eine Summe entlasten, die 1/12 der Realver­brauchs­summe für den Abrech­nungs­zeitraum, in den der Dezember 2022 fällt, multi­pli­ziert mit dem Dezem­ber­preis ausmacht. Mit anderen Worten: Die Jahres­rechnung wird um 8,33% gekürzt. Wer viel verbraucht, wird also mehr entlastet als ein sparsamer (zB armer) Verbraucher. Das ist angesichts der drohenden Knappheit an Gas durchaus überraschend.

Die so ermit­telte Summe ist jeden­falls in der nächsten Rechnung, die den Dezember 2022 umfasst, auszu­weisen. Ebenfalls der Trans­parenz dient die Pflicht des Versorgers, dies im Netz zu publizieren.

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Da die endgültige Summe, um die der Letzt­ver­braucher entlastet wird, im Dezember 2022 noch nicht endgültig feststeht, weil der Abrechungs­zeitraum ja noch andauert, er aber schon umgehend Entlastung erfahren soll, soll der Versorger im ersten Schritt auf den Abschlag im Dezember 2022 verzichten oder eine entspre­chende Summe überweisen, oder der Versorger verrechnet eine Zahlung durch den Kunden mit dem nächsten Rechnungs­betrag. Die vorläufige Zahlung wird mit dem endgül­tigen Entlas­tungs­an­spruch verrechnet und in der Rechnung dann auch so ausgewiesen.

Die Liefe­ranten erhalten ihr Geld, das der Kunde nicht zahlt, vom Bund. Im Entwurf wird in eckigen Klammer auf die Bundesbank als zuständige Behörde verwiesen, dies scheint also noch nicht fest zu stehen. Vorge­sehen ist ein verhält­nis­mäßig komplexes Antrags­ver­fahren, bei dem bis zum 31.01.2023 Anträge auf Auszahlung der Voraus­zahlung gestellt werden, so dass verhält­nis­mäßig schnell Geld fließt. Genannt ist hier als Auszah­lungs­datum der 01.12.2022, also sogar noch vor dem Ende der Antrags­frist. Bis zum 31.05.2024 werden dann WP-testierte Endab­rech­nungen vorgelegt. Bleiben diese aus, muss der Versorger alle Voraus­zah­lungen zurückzahlen.

Bei Wärme sieht es etwas anders aus: Hier soll eine finan­zielle Kompen­sation vom Versorger an den Kunden fließen, die auf dem Septem­ber­ab­schlag multi­pli­ziert mit einem Faktor, der die Teuerung berück­sichtigt, fußt. Anders als beim Gas beruht der Anspruch also hier nicht auf Realverbräuchen.

Vorge­sehen ist, dass der Vermieter erhaltene Entlas­tungen für Gas wie Wärme im Rahmen der Heizkos­ten­ab­rechnung an die Mieter weitergibt. Wie auch die Versorger selbst treffen ihn weitrei­chende Infor­ma­ti­ons­pflichten. Es lohnt sich also, sich gut zu infor­mieren und vorzu­be­reiten, sowohl als Versorger als auch als Wohnungs­wirt­schaft (Miriam Vollmer).