Ein erster Blick: Die Übernahme des Dezemberabschlags
Die Expertenkommission Gas und Wärme wollte einfach den Fiskus die Abschläge für Gas und Fernwärme im Dezember übernehmen lassen, und zwar auf Basis der Verbräuche, wie sie dem Abschlag im September zugrunde lagen, um Manipulationsversuchen den Boden zu entziehen. Doch so simpel, wie die Kommission sich das vorgestellt hat, wird es nun doch nicht: Der Entwurf des BMWK vom 27.10.2022 sieht für Gas ein deutlich komplizierteres zweistufiges Verfahren vor:
Es soll nun nicht einfach der Dezemberabschlag entfallen, sondern die Versorger sollen die betroffenen Letztverbraucher – SLP-Kunden und RLM-Kunden mit weniger als 1,5 Mio. kWh/a und mengenunabhängig die Wohnungswirtschaft – um jeweils eine Summe entlasten, die 1/12 der Realverbrauchssumme für den Abrechnungszeitraum, in den der Dezember 2022 fällt, multipliziert mit dem Dezemberpreis ausmacht. Mit anderen Worten: Die Jahresrechnung wird um 8,33% gekürzt. Wer viel verbraucht, wird also mehr entlastet als ein sparsamer (zB armer) Verbraucher. Das ist angesichts der drohenden Knappheit an Gas durchaus überraschend.
Die so ermittelte Summe ist jedenfalls in der nächsten Rechnung, die den Dezember 2022 umfasst, auszuweisen. Ebenfalls der Transparenz dient die Pflicht des Versorgers, dies im Netz zu publizieren.
Da die endgültige Summe, um die der Letztverbraucher entlastet wird, im Dezember 2022 noch nicht endgültig feststeht, weil der Abrechungszeitraum ja noch andauert, er aber schon umgehend Entlastung erfahren soll, soll der Versorger im ersten Schritt auf den Abschlag im Dezember 2022 verzichten oder eine entsprechende Summe überweisen, oder der Versorger verrechnet eine Zahlung durch den Kunden mit dem nächsten Rechnungsbetrag. Die vorläufige Zahlung wird mit dem endgültigen Entlastungsanspruch verrechnet und in der Rechnung dann auch so ausgewiesen.
Die Lieferanten erhalten ihr Geld, das der Kunde nicht zahlt, vom Bund. Im Entwurf wird in eckigen Klammer auf die Bundesbank als zuständige Behörde verwiesen, dies scheint also noch nicht fest zu stehen. Vorgesehen ist ein verhältnismäßig komplexes Antragsverfahren, bei dem bis zum 31.01.2023 Anträge auf Auszahlung der Vorauszahlung gestellt werden, so dass verhältnismäßig schnell Geld fließt. Genannt ist hier als Auszahlungsdatum der 01.12.2022, also sogar noch vor dem Ende der Antragsfrist. Bis zum 31.05.2024 werden dann WP-testierte Endabrechnungen vorgelegt. Bleiben diese aus, muss der Versorger alle Vorauszahlungen zurückzahlen.
Bei Wärme sieht es etwas anders aus: Hier soll eine finanzielle Kompensation vom Versorger an den Kunden fließen, die auf dem Septemberabschlag multipliziert mit einem Faktor, der die Teuerung berücksichtigt, fußt. Anders als beim Gas beruht der Anspruch also hier nicht auf Realverbräuchen.
Vorgesehen ist, dass der Vermieter erhaltene Entlastungen für Gas wie Wärme im Rahmen der Heizkostenabrechnung an die Mieter weitergibt. Wie auch die Versorger selbst treffen ihn weitreichende Informationspflichten. Es lohnt sich also, sich gut zu informieren und vorzubereiten, sowohl als Versorger als auch als Wohnungswirtschaft (Miriam Vollmer).