Unter den Linden wird demnächst voraussichtlich ein aufsehenerregendes Fahrzeug abgestellt. Auf einem gesperrten Teilstück der querenden Schadowstraße schräg gegenüber der Botschaft der Russischen Konförderation soll ein zerschossener Panzer aus dem Ukraine-Krieg aufgestellt werden, ein russischer, vermutlich mit dem aufgemalten ‚Z‘. Für die russischen Diplomaten ist das wohl eine maximale Provokation, aber das ist durchaus gewollt, jedenfalls geht es den Initiatioren der Aktion darum, dem Überfall auf die Ukraine etwas entgegen zu setzen.
So ein Panzer ist – anders als die sogenannten „Stadtpanzer“ – nicht für den Straßenverkehr in Deutschland zugelassen und, weil es ja ein Wrack sein soll, auch nicht betriebsbereit. Daher lässt er sich nicht einfach nach § 12 StVO am Fahrbahnrand parken, schon gar nicht Unter den Linden. Also musste eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung her. Und genau da hat es zunächst gehakt, denn zuständig ist das Bezirksamt Mitte und das war von der Idee gar nicht begeistert: In dem Panzer seien mutmaßlich Menschen gestorben, so dass dessen Ausstellung unangemessen sei, zudem könnten Flüchtlinge aus Kriegsgebieten retraumatisiert werden, überdies seien durch die zu erwartende Provokation außenpolitische Interessen Deutschlands betroffen. Der Panzer sei schließlich keine Kunst und könne auch durch Menschenansammlungen zu einer Behinderung des Fahrzeug- und Fußgängerverkehrs führen.
Das Verwaltungsgericht, das im Eilverfahren zu entscheiden hatte, hat dieser Blumenstrauß an Gründen nicht recht überzeugt. Jedenfalls würden der Ablehnung der Ausnahmegenehmigung keine eigentlich straßenverkehrsrechtlich relevanten Gründe entgegenstehen. Der Straßenabschnitt, auf den der Panzer abgestellt werden könne, ist nämlich aus Sicherheitsgründen ohnehin für den Fahrzeugverkehr gesperrt. Und was die Provokation angehe, sei die Aktion als Meinungskundgabe von der grundgesetzlich geschützten Meinungsfreiheit gedeckt (Olaf Dilling).
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