Zwischen­bilanz: Was wurde aus der Gaskrise?

Erinnern Sie sich noch an die Angst zu Beginn des Winters, dass Deutschland das Gas ausgehen könnte oder zumindest ratio­niert werden müsste, weil russische Gaslie­fe­rungen ausbleiben und Deutsch­lands Gasspeicher nicht ausrei­chend gefüllt? Was ist daraus geworden?

Am 08. Februar 2023 waren die Gasspeicher noch zu 74,71 Prozent gefüllt. n den Jahren 2021 und 2022 waren die Speicher Mitte Februar deutlich stärker geleert als derzeit. Mit der EnSikuMaV hat der Gesetz­geber einige Regelungen zur Einsparung von Energie erlassen, wie etwa das Verbot private Pools zu heizen oder Räume die nicht dem gewöhn­lichen Aufenthalt von Personen dienen, aber damit sind wir bisher doch sehr gut durch die Krise gekommen. Der Gasver­brauch liegt durch­schnittlich 17 % unter dem Verbrauch der Vorjahre.

Mit der Gaspreis­bremse und der Wärme­preis­bremse hat der Gesetz­geber Markt­ein­griffe vorge­nommen, die vor der Krise noch undenkbar schienen, schützt aber so Letzt­ver­braucher vor übermä­ßigen Preis­explo­sionen. Der bisher milde Winter tut sein Übriges.

Haupt­gas­ver­braucher ist weiterhin die Industrie, mit ungefähr 50 % Anteil am Gesamt­gas­ver­brauch. Das benötigte Erdgas stammt aus Norwegen, den Nieder­landen, Belgien und Frank­reich sowie auch über neue LNG-Terminals an den deutschen Küsten.
Rechtlich stehen die Versorger und die Immobi­li­en­wirt­schaft vor der Aufgabe in kurzer Zeit zahlreiche neue gesetz­liche Vorgaben erfüllen zu müssen, teilweise auf Basis gesetz­licher Regelungen, die doch die eine oder andere Frage offen lassen. Wir als Berater tun unser Bestes, die Branche in dieser Zeit zu unterstützen.

(Christian Dümke)

2023-02-17T02:00:52+01:0017. Februar 2023|Energiepolitik, Gas|

Die Gasumlage ist tot – es lebe das Superpreis-anpassungsrecht?

Die heiß disku­tierte Gasbe­schaf­fungs­umlage ist weg noch bevor Sie zum Tragen kam (wir berich­teten). Aber entfällt damit jede Preis­stei­gerung durch erhöhte Gasim­port­kosten? Ganz so einfach ist es nicht, denn die Gasbe­schaf­fungs­umlage nach § 27 EnSiG sollte ja der Ersatz für das „Super­preis­an­pas­sungs­recht“ nach § 24 EnSiG sein und die nach § 24 EnSiG möglichen Kosten­stei­ge­rungen gleich­mä­ßiger auf alle Verbraucher verteilen. Aber der § 27 EnSiG, der die Anwendung des Super­preis­an­pas­sungs­rechtes nach § 24 EnSiG geperrt hat ist nun entfallen – und damit lebt die Möglichkeit der Preis­an­passung nach § 24 EnSiG wieder auf.

Zu Regelungs­gehalt des § 24 EnSiG hatten wir hier schon einmal etwas geschrieben. Die Norm erlaubt kurzfristige Preis­er­hö­hungen unabhängig von vertrag­lichen Preisanpassungsrechten.

Voraus­setzung für eine „Scharf­stellung“ des § 24 EnSiG ist neben der bereits erfolgten Ausrufung der Alarm­stufe oder der Notfall­stufe durch das Bundes­mi­nis­terium für Wirtschaft und Klima­schutz die „Feststellung“ der Bundes­netz­agentur, „dass eine erheb­liche Reduzierung der Gesamt­ga­sim­port­mengen nach Deutschland vorliegt“. Eine solche Feststellung der Bundes­netz­agentur liegt bisher nicht vor und es kann sein, dass Gesetz­geber und Behörde diese formale feststellung nicht zu treffen beabsich­tigen, um die genannten Folgen des § 24 EnSiG zu vermeiden.

Hier stellt sich die Frage, ob die BNetzA nicht gezwungen ist zumindest im Rahmen der Ausübung ihres pflicht­ge­mäßen Ermessens zu prüfen, ob die Voraus­set­zungen der Feststellung nach § 24 EnSiG objektiv vorliegen und ob Markt­teil­nehmer insoweit auch ggf. auf Vornahme dieser Feststellung unter Verweis auf die objek­tiven Gegeben­heiten klagen könnten.

(Christian Dümke)

2022-10-17T21:42:51+02:0017. Oktober 2022|Energiepolitik, Gas|

Er tanzte nur einen Sommer: Strei­chung des § 27 EnSiG

Im ganzen Hin und Her um die Gasumlage ist sie fast unter­ge­gangen: Die Strei­chung des § 27 EnSiG. Diese juris­tische Eintags­fliege war erst kurz vor der Sommer­pause ins EnSiG gelangt. Mit der Regelung wollte der Gesetz­geber verhindern, dass Unter­nehmen unter Verweis auf bestehende gesetz­liche oder vertrag­liche Gasmengen zurück­halten und so Versor­gungs­lücken entstehen würden (hierzu hier). Damit mischte sich der Staat in eine laufende Debatte, vor allem über Anpas­sungs­rechte nach § 313 BGB, aber auch um vertraglich verein­barte Force-Majeure-Klauseln. Der Gesetz­geber wollte mögli­cher­weise lange Phasen der Unsicherheit vermeiden, bis eines Tages die Zivil­ge­richte über die Berech­tigung von Unter­nehmen, eigentlich zugesagte Gasmengen nicht zu liefern, entscheiden würden.

Zwar sprach der Gesetz­geber im Juli kein Verbot aus. Aber er stellte die Zurück­be­hal­tungs­rechte an Gas generell unter einen Geneh­mi­gungs­vor­behalt: Die Bundes­netz­agentur (BNetzA) sollte entscheiden. Es gab Ausnahmen, aber die waren wiederum mindestens meldepflichtig.

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Nun wollte sich der Gesetz­geber vom § 27 EnSiG wieder trennen. Im Entwurf für die Novelle des EnSiG heißt es, die Regelung erfasse die wesent­lichen Fälle nicht. Sie sollte deswegen gestrichen werden. Zu deutsch: Es handelte sich um einen Schnell­schuss, der nicht tat, was er sollte. Am 30. September 2022 passierte der entspre­chende Antrag den Bundestag. Wer also künftig ein Zuück­be­hal­tungs­recht an Erdgas ausüben will, mag dies vor den Zivil­ge­richten austragen. Die BNetzA hat ab Inkraft­treten der neuen Fassung des EnSiG nichts mehr damit zu tun. (Miriam Vollmer)

 

2022-10-05T01:22:14+02:005. Oktober 2022|Energiepolitik, Gas, Vertrieb|