OLG Düsseldorf lehnt Preisanpassung unter Berufung auf § 313 BGB ab

Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 23.03.2023, 20 U 318/22 über die Frage der Rechtmäßigkeit einer Preisanpassung entschieden, die der Energieversorger unter Berufung auf § 313 BGB vornehmen wollte.

Die Entscheidung ist insoweit besonders interessant, da § 313 BGB kein originär gesetzliches Preisanpassungsrecht darstellt sondern eine Vertragsanpassung ausnahmsweise bei einer schwerwiegenden Störung der Geschäftsgrundlage erlaubt. Der betroffene Versorger hatte sich vor dem Hintergrund der Gaskrise auf eine solche Störung berufen und wollte hierauf den Gaspreis gestützt den Gaslieferpreis sogar trotz Vorliegens einer vertraglich vereinbarten Preisgarantie erhöhen.

Dem erteilte das OLG Düsseldorf inhaltlich eine deutliche Absage. Eine einseitige Preiserhöhung könne nicht auf § 313 BGB gestützt werden, dies ergebe sich bereits daraus, dass sich der Vorschrift ein einseitiges Recht einer Vertragspartei zur Änderung der Bedingungen gar nicht entnehmen ließe Vielmehr müsste der Versorger zunächst eine einvernehmliche Lösung mit dem Kunden herbeizuführen suchen und – wenn dies scheitert – entweder den Klageweg auf Anpassung beschreiten oder – wenn dies unzumutbar sein sollte -, den Vertrag kündigen.

Darüber hinaus könne sich der Versorger aber deshalb nicht auf die Vorschrift des § 313 BGB berufen, weil der Gesetzgeber die Folgen des Preisanstieges im Gas- und infolgedessen auch im Strommarkt umfassend spezialgesetzlich geregelt hat und weiterhin regelt. Grundsätzlich sei eine Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage nicht möglich, wenn der Gesetzgeber das Risiko einer Vertragsstörung erkannt und zur Lösung der Problematik eine speziellere gesetzliche Vorschrift geschaffen hat.Vorliegend habe der Gesetzgeber die Energiekrise durch eine Vielzahl neuer Vorschriften geregelt, insbesondere durch das Preisanpassungsrecht nach § 24 EnSiG. Dieses knüpfe zwar an besondere Voraussetzungen (amtliche Feststellung der Mangellage durch die BNetzA), die derzeit nicht vorlägen allerdings sei hierdurch gleichwohl der Anwendungsbereich des § 313 BGB verdrängt, da der Gesetzgeber die Frage der Preisanpassung aufgrund der Gaskrise damit abschließend geregelt habe.

(Christian Dümke)

2023-05-05T11:52:04+02:005. Mai 2023|Gas, Rechtsprechung|

Zwischenbilanz: Was wurde aus der Gaskrise?

Erinnern Sie sich noch an die Angst zu Beginn des Winters, dass Deutschland das Gas ausgehen könnte oder zumindest rationiert werden müsste, weil russische Gaslieferungen ausbleiben und Deutschlands Gasspeicher nicht ausreichend gefüllt? Was ist daraus geworden?

Am 08. Februar 2023 waren die Gasspeicher noch zu 74,71 Prozent gefüllt. n den Jahren 2021 und 2022 waren die Speicher Mitte Februar deutlich stärker geleert als derzeit. Mit der EnSikuMaV hat der Gesetzgeber einige Regelungen zur Einsparung von Energie erlassen, wie etwa das Verbot private Pools zu heizen oder Räume die nicht dem gewöhnlichen Aufenthalt von Personen dienen, aber damit sind wir bisher doch sehr gut durch die Krise gekommen. Der Gasverbrauch liegt durchschnittlich 17 % unter dem Verbrauch der Vorjahre.

Mit der Gaspreisbremse und der Wärmepreisbremse hat der Gesetzgeber Markteingriffe vorgenommen, die vor der Krise noch undenkbar schienen, schützt aber so Letztverbraucher vor übermäßigen Preisexplosionen. Der bisher milde Winter tut sein Übriges.

Hauptgasverbraucher ist weiterhin die Industrie, mit ungefähr 50 % Anteil am Gesamtgasverbrauch. Das benötigte Erdgas stammt aus Norwegen, den Niederlanden, Belgien und Frankreich sowie auch über neue LNG-Terminals an den deutschen Küsten.
Rechtlich stehen die Versorger und die Immobilienwirtschaft vor der Aufgabe in kurzer Zeit zahlreiche neue gesetzliche Vorgaben erfüllen zu müssen, teilweise auf Basis gesetzlicher Regelungen, die doch die eine oder andere Frage offen lassen. Wir als Berater tun unser Bestes, die Branche in dieser Zeit zu unterstützen.

(Christian Dümke)

2023-02-17T02:00:52+01:0017. Februar 2023|Energiepolitik, Gas|

Die Gasumlage ist tot – es lebe das Superpreis-anpassungsrecht?

Die heiß diskutierte Gasbeschaffungsumlage ist weg noch bevor Sie zum Tragen kam (wir berichteten). Aber entfällt damit jede Preissteigerung durch erhöhte Gasimportkosten? Ganz so einfach ist es nicht, denn die Gasbeschaffungsumlage nach § 27 EnSiG sollte ja der Ersatz für das „Superpreisanpassungsrecht“ nach § 24 EnSiG sein und die nach § 24 EnSiG möglichen Kostensteigerungen gleichmäßiger auf alle Verbraucher verteilen. Aber der § 27 EnSiG, der die Anwendung des Superpreisanpassungsrechtes nach § 24 EnSiG geperrt hat ist nun entfallen – und damit lebt die Möglichkeit der Preisanpassung nach § 24 EnSiG wieder auf.

Zu Regelungsgehalt des § 24 EnSiG hatten wir hier schon einmal etwas geschrieben. Die Norm erlaubt kurzfristige Preiserhöhungen unabhängig von vertraglichen Preisanpassungsrechten.

Voraussetzung für eine „Scharfstellung“ des § 24 EnSiG ist neben der bereits erfolgten Ausrufung der Alarmstufe oder der Notfallstufe durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die „Feststellung“ der Bundesnetzagentur, „dass eine erhebliche Reduzierung der Gesamtgasimportmengen nach Deutschland vorliegt“. Eine solche Feststellung der Bundesnetzagentur liegt bisher nicht vor und es kann sein, dass Gesetzgeber und Behörde diese formale feststellung nicht zu treffen beabsichtigen, um die genannten Folgen des § 24 EnSiG zu vermeiden.

Hier stellt sich die Frage, ob die BNetzA nicht gezwungen ist zumindest im Rahmen der Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Feststellung nach § 24 EnSiG objektiv vorliegen und ob Marktteilnehmer insoweit auch ggf. auf Vornahme dieser Feststellung unter Verweis auf die objektiven Gegebenheiten klagen könnten.

(Christian Dümke)

2022-10-17T21:42:51+02:0017. Oktober 2022|Energiepolitik, Gas|