Er tanzte nur einen Sommer: Streichung des § 27 EnSiG

Im ganzen Hin und Her um die Gasumlage ist sie fast untergegangen: Die Streichung des § 27 EnSiG. Diese juristische Eintagsfliege war erst kurz vor der Sommerpause ins EnSiG gelangt. Mit der Regelung wollte der Gesetzgeber verhindern, dass Unternehmen unter Verweis auf bestehende gesetzliche oder vertragliche Gasmengen zurückhalten und so Versorgungslücken entstehen würden (hierzu hier). Damit mischte sich der Staat in eine laufende Debatte, vor allem über Anpassungsrechte nach § 313 BGB, aber auch um vertraglich vereinbarte Force-Majeure-Klauseln. Der Gesetzgeber wollte möglicherweise lange Phasen der Unsicherheit vermeiden, bis eines Tages die Zivilgerichte über die Berechtigung von Unternehmen, eigentlich zugesagte Gasmengen nicht zu liefern, entscheiden würden.

Zwar sprach der Gesetzgeber im Juli kein Verbot aus. Aber er stellte die Zurückbehaltungsrechte an Gas generell unter einen Genehmigungsvorbehalt: Die Bundesnetzagentur (BNetzA) sollte entscheiden. Es gab Ausnahmen, aber die waren wiederum mindestens meldepflichtig.

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Nun wollte sich der Gesetzgeber vom § 27 EnSiG wieder trennen. Im Entwurf für die Novelle des EnSiG heißt es, die Regelung erfasse die wesentlichen Fälle nicht. Sie sollte deswegen gestrichen werden. Zu deutsch: Es handelte sich um einen Schnellschuss, der nicht tat, was er sollte. Am 30. September 2022 passierte der entsprechende Antrag den Bundestag. Wer also künftig ein Zuückbehaltungsrecht an Erdgas ausüben will, mag dies vor den Zivilgerichten austragen. Die BNetzA hat ab Inkrafttreten der neuen Fassung des EnSiG nichts mehr damit zu tun. (Miriam Vollmer)

 

2022-10-05T01:22:14+02:005. Oktober 2022|Energiepolitik, Gas, Vertrieb|

Die briefliche Mitteilung nach § 5 Abs. 2 GasGVV

Am Montag wurde die neue Gasbeschaffungsumlage ab 1. Oktober veröffentlicht. Und zudem passen viele Unternehmen ihre Preise sowieso zum 1. Oktober, dem Beginn des neuen Gasjahrs, an. Dies gilt nicht nur bei Sonderkunden, deren Preisanpassungen ihren Vertragsvereinbarungen folgen. Sondern auch für viele Grundversorger.

Doch wie läuft das nun mit der Inkraftsetzung der neuen Preise bei Grundversorgern genau? Insbesondere: Wie ist mit der brieflichen Mitteilung nach § 5 Abs. 2 GasGVV umzugehen, in dem es heißt:

“Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen; hierbei hat er den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie den Hinweis auf die Rechte des Kunden nach Absatz 3 und die Angaben nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 in übersichtlicher Form anzugeben.”

Zeitgleich mit der Veröffentlichung – meistens in der Lokalpresse – muss also eine briefliche Mitteilung erfolgen. Nun betragen die Postlaufzeiten aber oft so lange, dass nicht jeder Kunde rechtzeitig sechs Wochen vorm 1. Oktober einen Brief in Händen hält, auch wenn die Unternehmen direkt am Montag aktiv geworden sein sollten. Doch hier soll es auch reichen, wenn der Kunde im zeitlichen Zusammenhang mit der öffentlichen Bekanntgabe informiert wird. Wer also umgehend versandt hat, aber die Briefe kommen nicht gleich an, hat die Sechswochenfrist danach eingehalten. Entscheidend ist die Veröffentlichung. (Miriam Vollmer).Kostenlose Fotos zum Thema Briefkasten

 

2022-08-19T10:13:54+02:0019. August 2022|Gas, Vertrieb|

Wie nun weiter als Versorger?

Dass Energiepreise noch einmal so steil gen oben gehen, hätte auch keiner erwartet. Entsprechend hat auch niemand so hohe Preise abgesichert. Das ist für Letztverbraucher, gerade in der Industrie, ein Problem, existentiell ist es aber auch für Versorger, die Strom und insbesondere Erdgas nicht selbst verbrauchen, sondern an Dritte weiterveräußern: Können Sie die Preise nicht in demselben Maße anpassen, wie ihre eigenen Kosten steigen, ist dies in jedem Fall ein Problem.

Grundversorgung

In der Grundversorgung dürfen Versorger die Preise anpassen, sofern und soweit ihre eigenen Kosten in exakt diesem Maße steigen. Allerdings ist dies nicht von heute auf morgen erlaubt, sondern nur nach Veröffentlichung mindestens sechs Wochen vor der Preisanpassung zum Monatsbeginn. Das heißt: Wenn am Montag, den 18. September 2021, ein Versorger veröffentlicht, dass er seine Preise anpasst, steigen diese erst zum 1. Dezember 2021. Bis dahin verbrennt natürlich noch viel Geld, insbesondere dann, wenn noch mehr Versorger die Belieferung ihrer Sonderkunden einfach einstellen und die Kunden in die Ersatzversorgung durch den Grundversorger fallen. Und was, wenn die Rallye dann weiter geht und umgehend wieder angepasst werden muss?

Sonderkunden

Noch kritischer sieht die Lage bei Sonderkunden aus. Hier gibt es kein gesetzliches Preisanpassungsrecht, ein solches Recht kann höchstens aus Vertrag resultieren, etwa in Form von vertraglich vereinbarten Preisgleitklauseln.Wer eine solche hat, die zumindest zeitverzögert auf die gestiegenen Preise reagiert, kann sich glücklich schätzen, auch wenn der Zeitnachteil bleibt. Ansonsten gilt: Versorger können ihre Kunden um ihr Einverständnis zu neuen Preisen bitten. Aber einseitig wird es schwer. Mit anderen Worten: Wenn vertraglich für einen bestimmten Zeitraum ein bestimmter unveränderlicher Preis vereinbart ist, dann gilt dieser erst einmal ohne Wenn und Aber.

Indes wären wir keine Juristen, wenn wir dies nicht sofort einschränken würden: Es hängt ganz vom Vertrag ab, ob es nicht doch einen Hinterausgang bei drastisch veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen gibt. Hier lohnt sich manchmal gerade bei gewerblichen Verträgen ein tiefer Blick in die Präambeln, Sprechklauseln, Zweckbestimmungen und andere Regelungen, an die man im Alltag selten denkt, ob nicht doch eine Anpassung möglich ist. Oder – weniger als gut, aber besser als nichts – eine vorzeitige außerordentliche Kündigung rechtmäßig sein könnte.

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Im Markt viel diskutiert wird aktuell, ob bei völlig außergewöhnlichen Preissteigerungen für den eigenen Bezug nicht doch ein Preisanpassungsrecht nach § 313 Abs. 1 und 2 BGB greift. Diese lauten:

“(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.”

Befürworter argumentieren, dass mehr als vervierfachte Preise genau dies bedeuten: Der jeweilige Vertrag fuße auf der unausgesprochenen Grundlage, dass der Energiepreis im Endpreis höher ist als der Börsenpreis, und wäre schon bei Vertragsschluss absehbar gewesen, dass es sich eines Tages anders verhält, hätte der Letztverbraucher dem Versorger eine Anpassung schlechthin nicht abschlagen können. Das lässt sich erst einmal hören.

Indes: Die Rechtsprechung lässt Vertragsanpassungen – wie eben eine Änderung der einmal fest vereinbarten Preise – nur unter ganz engen Voraussetzungen zu. Dies haben Gerichte vielfach festgestellt. Erst im laufenden Jahr ist der BGH zum Ergebnis gekommen, dass eine kalkulatorische Annahme nicht einmal dann Geschäftsgrundlage ist, wenn sie dem Besteller gegenüber offengelegt wurde (Urteil des VII. Zivilsenats vom 10.6.2021 – VII ZR 157/20 -, Rn. 22). Wenn die Kalkulation nie auf dem Tisch lag, sieht es vermutlich noch schlechter aus mit einem Anpassungrecht. Und auch die Suche nach älteren Entscheidungen macht deutlich, dass der Wunsch nach Anpassung wegen veränderter Umstände jedenfalls kein Selbstläufer ist: So hat z. B. das OLG Celle im Jahre 2019 (Urteil vom 26.11.2019, 13 U 127/18) unterstrichen, dass die Wirtschafts- und Finanzkrise jedenfalls kein Umstand sei, der zu einer Vertragsanpassung – hier eines Mautvertrages – berechtigt.

Insgesamt gilt damit: Ein generelles Preisanpassungsrecht gibt es im Sonderkündigungsrecht sicher nicht. Gleiches gilt für außerordentliche Kündigungen. Doch im Einzelfall lohnt es sich durchaus, den Vertrag in allen seinen Teilen sorgfältig zu prüfen. Doch unabhängig von diesen Prüfungen und den Entscheidungen der Versorger, wie hiermit umzugehen ist, ist zu erwarten, dass mit erheblichen Marktverwerfungen zu rechnen ist. Das ist, so glauben alle, mit denen wir sprechen, erst der Beginn einer unruhigen Marktphase (Miriam Vollmer).

2021-10-15T21:31:43+02:0015. Oktober 2021|Gas, Strom, Vertrieb|