Basics für den E‑Ladesäulenbetrieb
Die Aufstellung und der Betrieb eine E‑Ladesäule wird für viele Immobilieneigentümer, Wohnungseigentümergemeinschaften und Firmen zunehmend interessanter. Teilweise bestehen hierzu sogar rechtliche Verpflichtungen. Doch was ist dabei zu beachten?

Energierechtlich zählt so eine E‑Ladesäule als Letztverbraucher (§ 3 Nr. 25 EnWG). Das hat den großen Vorteil, dass die Abgabe von elektrischer Energie an tankende Personen nicht als Energielieferung im Sinne des EnWG eingestuft wird, so dass der Betreiber der Ladesäule nicht den regulatorien klassischer Stromlieferanten nach dem EnWG unterworfen ist.
Weiterhin führt der Bezug von versteuertem Strom zur Nutzung und Weitergabe in einer E‑Ladesäule auch nicht dazu, dass der Betreiber als Versorger im Sinne des Stromsteuergesetzes gilt (§ 1a Abs. 2 b StromStV). Das bedeutet der Ladesäulenbetreiber benötigt keine Versorgererlaubnis vom Hauptzollamt nach § 4 StromStG.
Zu beachten sind die rechtlichen Anforderungen der Ladesäulenverordnung. Diese enthält sowohl technische Vorgaben an den Betrieb von Ladesäulen, Anforderungen an die Abwicklung des Zahlungsverkehrs zwischen Ladesäulenbetreiber und Kunden, als auch Fristen zur An- und Abmeldung des Ladesäulenbetriebes durch den Ladesäulenbetreiber.
(Christian Dümke)
Novelle ElektroG: Bessere Sammlung, vermindertes Brandrisiko
Sie sind bunt oder schwarz, in Kiosken oder beispielsweise in Berlin an jedem Späti zu bekommen und landen bestenfalls in den Mülleimern an Straßenlaternen. Die Rede ist von Einweg-E-Zigaretten. Ohne Rauchern auf die Füße zu treten: Dass es sich um Elektrogeräte handelt und eine durchgestrichene Mülltonne davor warnt, sie im normalen Hausmüll zu entsorgen, übersehen die Nutzer oft geflissentlich.
Die Bundesregierung will hier nachsteuern und hat am 09.10.2024 neue Regeln zur Entsorgung von alten Elektrogeräten und darin enthaltenen Batterien sowie Einweg-E-Zigaretten beschlossen. Künftig sollen Verbraucher ausgediente Elektrogeräte noch öfter im Handel zurückgeben können. So sollen alle Verkaufsstellen für Einweg-E-Zigaretten diese auch zurücknehmen müssen.
Batterien im Hausmüll stellen ein ernstzunehmendes Risiko für die Entsorgungsbranche dar. Brände, die durch beschädigte oder falsch entsorgte Batterien entstehen können, führen zum Stillstand von Anlagen. Der Gesetzentwurf für die Novelle des ElektroG sieht vor, dass bei der Sammlung am Wertstoffhof die Elektroaltgeräte künftig ausschließlich durch geschultes Personal des Wertstoffhofs in die Sammelbehältnisse einsortiert werden und dies nicht mehr durch Verbraucher selbst erfolgt. Wertstoffhöfe brauchen daher wohl mehr Personal. Auch hier gilt der Grundsatz, dass man Sammelmöglichkeiten möglichst attraktiv gestalten sollte, sprich: einfach und unkompliziert, damit das System auch funktioniert.

Die Novelle des ElektroG sieht zudem vor, dass künftig Sammelstellen in den Geschäften einheitlich gekennzeichnet werden müssen, damit Verbraucher diese Rückgabemöglichkeiten leichter finden und nutzen können. Zudem werden die Verbraucher künftig unmittelbar am Verkaufsort – also beispielsweise am Regal – durch das Symbol der getrennten Mülltonne darüber informiert, dass sie ein Elektrogerät kaufen, das nicht einfach in den Müll geworfen gehört. Ob die Rückgabe in der Praxis bei den Spätis klappt, bleibt abzuwarten. Die Verbraucher müssen also umdenken. Vielleicht sollte auch an der Preisschraube gedreht werden: Alkopops wurden schließlich auch mal uninteressant, weil zu teuer. Vielleicht ist dies auch ein Weg, mit Einweg-E-Zigaretten umzugehen? Vielleicht sollte man auch wieder zu filterlosen Zigaretten greifen. Das ist zwar für die Gesundheit schlechter, für die Umwelt aber besser… (Dirk Buchsteiner)
Was ändert sich morgen an der StVO? Ein Überblick.
Wir hatten an dieser Stelle schon einmal über die aktuellen Änderungen der neuen StVO geschrieben. Der Gesetz- und Verordnungsgebungsprozess war etwas holprig gewesen und bis zur Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist auch wieder einige Zeit vergangen. Aber jetzt ist es soweit.
Neues Verkehrszeichen 230: Ladebereich
Was ändert sich? Hier haben wir noch mal die wichtigsten Punkte für Sie zusammengefasst:
- Erleichterte Ausweisung von Busspuren und Flächen für Fuß- und Radverkehr (§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 und Abs. 10 Nr. 2 StVO n.F.): Damit wird die Zuweisung von Flächen an den Umweltverbund ausdrücklich von § 45 Abs. 9 StVO ausgenommen, so dass keine Gefahrenlage und keine „zwingende Gebotenheit“ der Regelung durch Verkehrszeichen vorausgesetzt werden muss. Insgesamt wird der Nachweis einer ortsbezogenen Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs durch Gründe des Umwelt‑, Klima- und Gesundheitsschutzes sowie der städtebaulichen Entwicklung erweitert.
- Erweiterte Gründe für Bewohnerparken (§ 45 Abs. 1b Satz 1 2a und Satz 2 StVO): Diese Regelung soll, basierend auf der ebenfalls reformierten Ermächtigungsgrundlage im Straßenverkehrsgesetz den Kommunen mehr Spielräume bei der Ausweisung von Bewohnerparkzonen geben. Dadurch kann in Zukunft beispielsweise berücksichtigt werden, dass bei Ausweisung einer Bewohnerparkzone auch in den umliegenden Quartieren der Parkdruck vorhersehbar steigt.
Der neu eingefügte Satz 2 ermöglicht auch Bewohnerparkzonen auf Grundlage eines städtebaulich-verkehrsplanerischen Konzepts zur Vermeidung von schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt oder zur Unterstützung der geordneten städtebaulichen Entwicklung. Das heißt, das Bewohnerparken kann nunmehr auch dazu dienen, Anreize zu umweltfreundlicheren und platzsparenderen Verkehrsmitteln zu setzen. Allerdings muss dies die Leichtigkeit des Verkehrs berücksichtigen und darf die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigen. - Erleichterte Anordnung bestimmter Maßnahmen (§ 45 Abs. 9 S. 4 Nr. 4, 6, 7a, 9 und 10 StVO): Die Anordnung von Tempo 30 wird nun insofern auch für (Nr. 4) Lückenschlüsse von bis zu 500 m und (Nr. 6) Fußgängerüberwegen, Spielplätzen und hochfrequentierten Schulwegen erleichtert. Es wird nunmehr nämlich keine qualifizierte Gefahrenlage mit einem erheblich über dem Durchschnitt liegenden Risiko mehr verlangt. Ebenso erleichtert wird die Einrichtung von Busspuren, Sonderfahrstreifen und Fußgängerüberwegen. Nach § 45 Abs. 10 Nr. 1 StVO werden Verkehrszeichen zur Förderung von Elektromobilität und Carsharing komplett von Abs. 9, also der qualifizierten Gefahrenlage und dem „zwingenden Erfordernis“ ausgenommen.
- Das neue Verkehrzeichen Nr. 230 „Ladebereich“ wird zur Vereinheitlichung der Anordnung der bisherigen Liefer- und Ladezonen eingeführt.
- Notbremsassistenzsystemen müssen bei Lkw über 3,5 t nach dem neuen § 23 Abs. 1d StVO eingeschaltet sein.
Für Kommunen dürfte außerdem interessant sein, dass sie nun nach dem § 45 Abs. 1j StVO ein Antragsrecht gegenüber der zuständigen Straßenverkehrsbehörde erhalten, straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zur Beschränkung des Verkehrs zu beantragen. Dies stärkt die Kommunen bei der Verkehrsregelung, die stark mit den kommunalen Aufgaben der Stadt- und Verkehrsplanung verknüpft ist. (Olaf Dilling)
Landgericht Berlin zum Anwendungsbereich des § 102 EnWG
Wir hatten hier schon einmal abstrakt erklärt , wonach sich die Sonderzuständigkeit der Landgerichte für energierechtliche Streitigkeiten i.S.d. § 102 EnWG nach Vorstellung des Gesetzgebers bemisst.
In der Praxis ist diese Abgrenzung jedoch regelmäßig nicht ganz einfach, wenn beispielsweise das angerufene Landgericht der Meinung ist, der Fall behandelte doch eigentlich keine Rechtsfragen des EnWG sondern nur „ganz normales Zivilrecht“.
So wie aktuell das Landgericht Berlin in einem von uns geführten Verfahren in Gestalt einer Feststellungsklage, bei der die gerichtliche Feststellung begehrt wird, dass zwischen den Parteien kein Vertrag der Grundversorgung i.S.d. § 36 EnWG besteht (negative Feststellungsklage). Hier ist das Landgericht Berlin derzeit der Rechtsauffassung, dass die für § 102 EnWG erforderliche Anknüpfung der Rechtsfragen an das EnWG nicht gegeben sei und begründet dies wie folgt:
„Es wird darauf hingewiesen, dass das Landgericht Berlin mit der Kammer für Handelssachen unzuständig ist, und zwar sowohl sachlich als auch funktionell. Es handelt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht um eine energierechtliche Streitigkeit im Sinne des § 102 EnWG und des Geschäftsverteilungsplanes des Landgerichts Berlin. Der Kläger macht geltend, dass zwischen ihnen kein Vertragsverhältnis über die Grundversorgung mit Energie besteht. Das sind rein zivilrechtliche Fragen. Dass diese im weiteren Sinne mit Energieversorgung im Zusammenhang stehen, vermag keine Streitigkeit nach § 102 EnWG zu begründen. Jede Kundenbeziehung in der Energieversorgung hat im weiteren Sinne mit den Vorschriften des EnWG und den aufgrund des EnWG erlassenen Verordnungen zu tun. Das wird von § 102 EnWG nicht umfasst. Folgerichtig erfasst die Kompetenzzuweisung zugunsten der Landgerichte gem. Abs. 1 S. 1 ausschließlich Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung des EnWG betreffen. Dabei kommt es in Übereinstimmung mit § 87 GWB nicht darauf an, ob der Kern des Streitverhältnisses in den materiellen Vorgaben des EnWG gründet, oder ob es lediglich um die Beurteilung einer energiewirtschaftsrechtlichen Vorfrage im Rahmen eines Zivilprozesses zu tun ist. Vielmehr genügt es gem. Abs. 1 S. 2, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits „ganz oder teilweise“ von der Beurteilung energiewirtschaftsrechtlicher Fragen abhängig ist.“
(LG Berlin, Hinweisbeschluss, Az. 91 O 75/24)
Wir sehen diese vorläufige Rechtsauffassung kritisch. Wenn die Feststellung ob ein Rechtsverhältnis der gesetzlichen Grundversorgung besteht oder nicht besteht, welches vom Gesetzgeber spezialgesetzlich in § 36 EnWG und der zugehörigen Grundversorgungsverordnung geregelt wurde, nach Ansicht des Landgerichtes keinen Rechtsstreit darstellt, der nach dem EnWG zu entscheiden ist, bleibt für den Anwendungsbereich der energierechtlichen Sonderzuständigkeit nach § 102 EnWG nicht mehr viel Raum.
Wir werden über den Fortgang des Verfahrens berichten.
(Christian Dümke)
Achtung: Doppelberichterstattung im ETS II/BEHG
Im Jahr 2027, so heißt es überall, wird der ETS II den bisherigen nationalen Emissionshandel nach dem Brennstoff-Emissionshandelsgesetz (BEHG) ablösen. Technisch gesehen ist das aber nicht ganz richtig. Zum einen gibt es eine Reihe von Emissionen, die vom ETS II nicht erfasst werden, so dass die Bundesregierung abwartet, ob die Europäische Kommission das Opti-In dieser Emissionen in den ETS II genehmigt. Zum anderen geht dem Jahr 2027 eine Phase voraus, in der der ETS II noch nicht zu Abgabepflichten führt, aber bereits die Berichterstattungspflicht gilt.
Beginn für die Berichterstattung ist das laufende Jahr. 2025 muss also ein Emissionsbericht im ETS II für die Brennstoffemissionen des Jahres 2024 eingereicht werden. Für diesen gilt noch keine Verifizierungspflicht, aber wenn das neue Treibhausgasemissionshandelsgesetz (TEHG) so, wie derzeit geplant, in Kraft tritt, ist es eine Ordnungswidrigkeit, keinen Emissionsbericht abzugeben.
Für diesen Emissionsbericht gelten bereits die neuen Abgabefristen, die sich aus der geänderten Emissionshandelsrichtlinie ergeben, die derzeit im neuen Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz umgesetzt wird. Grundlage wird auch ein neuer Überwachungsplan sein, der mit einem Ebenenkonzept komplexer sein wird, als es heute im BEHG der Fall ist.

Was vielen nicht klar ist: BEHG und neues TEHG inklusive ETS II werden in den nächsten Jahren für Inverkehrbringer vo Brenn- und Treibstoffen parallel gelten. Es sind also zwei Emissionsberichte für die Jahre 2024 und 2025 abzugeben, jeweils mit Bußgeld bewehrt! Betroffene sollten, sofern das TEHG mit dieser etwas unpraktischen Verpflichtung zum doppelten Bericht also inklusive beider Abgabetermine – 30.04. und 31.07. – im Auge behalten, sonst droht Ärger (Miriam Vollmer).
Entwaldungsfreie Lieferketten – Kommission verschiebt Inkrafttreten der EUDR
Eigentlich sollte sie ab dem 30. Dezember 2024 anzuwenden sein (wir berichteten hier davon): Die Rede ist von der EU-Verordnung zu entwaldungsfreien Lieferketten (Verordnung (EU) 2023/1115) – der sog. „Entwaldungsverordnung“ – EU Deforestration Regulation – EUDR. Nun hat die Kommission kurzfristig (und in einem ungewöhnlichen Schritt) am Mittwoch die Reißleine gezogen (siehe Pressemitteilung) und vorgeschlagen, die politisch durchaus umstrittene Verordnung um ein Jahr zu verschieben. Kritik gab es nicht nur von Waldbesitzern und Landwirten, sondern auch bei vielen Wirtschaftsteilnehmern und vor allem auch aus Drittstaaten. Für die Betroffenen im weiten Anwendungsbereich der Verordnung wird dies wohl mehr Zeit bedeuten. Sofern das Parlament und der Rat dem Vorschlag der Kommission zustimmen, würde die Verordnung erst am 30. Dezember 2025 für Großunternehmen und am 30. Juni 2026 für Kleinst- und Kleinunternehmen in Kraft treten.

Die Verordnung wird als Bürokratiemonster angesehen, sie sei mit ihren Anforderungen „Irrsinn“. Sicher ist jedoch auch, dass Wälder weltweit weiterhin von Abholzung und den Konsequenzen des Klimawandels bedroht sind. Insbesondere im Amazonasbereich geht die Entwaldung besorgniserregend schnell voran – allen Bemühungen zum Trotz. Daran hat trägt auch die EU große Mitschuld. Nach Angaben der EU-Kommission ist der Konsum der EU-Bevölkerung für über 10 Prozent der globalen Entwaldung verantwortlich. Dies betrifft u.a. den Import von Palmöl, Soja, Kautschuk, Rindfleisch, Kakao und Kaffee.
„Die Vorgänge rund um das Gesetz für entwaldungsfreie Lieferketten sind ein Trauerspiel. Zuerst hält Ursula von der Leyen monatelang die für die Unternehmen wichtigen Durchführungsbestimmungen zurück. Und weil nun die Zeit bis zum Umsetzungsdatum immer knapper und der Druck immer größer wird, schlägt sie eine Verschiebung des wichtigen Gesetzes vor. Die Verschiebung passiert im Kontext der größten Waldvernichtung der letzten Jahre auf dem lateinamerikanischen Kontinent. Sie ist ein frontaler Angriff auf den Green Deal.“, so die Europaabgeordnete Anna Cavazzini, Vorsitzende des EU-Binnenmarktausschusses. Vielfach wird der Schritt jedoch auch begrüßt. Für den Europaabgeordneten Peter Liese hätte das geplante Inkrafttreten „ein unverantwortliches Chaos“ bewirkt. „Viele Voraussetzungen zur Anwendung sind nicht klar und viele Drittstaaten beklagen sich zurecht. Kleinbauern, z.B. in Lateinamerika, brauchen viel mehr Unterstützung und wir müssen eine unbürokratische Umsetzung sicherstellen. All das ist kurzfristig nicht möglich.“
Ob das beabsichtigte Moratorium tatsächlich zu weniger Bürokratie und zu mehr Augenmaß führt, bleibt abzuwarten. Denn Sorgfaltspflichten bringen wohl nur dann was, wenn sie tatsächlich auch streng sind. (Dirk Buchsteiner)