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Basics für den E‑Ladesäulenbetrieb

Die Aufstellung und der Betrieb eine E‑Ladesäule wird für viele Immobi­li­en­ei­gen­tümer, Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaften und Firmen zunehmend inter­es­santer. Teilweise bestehen hierzu sogar recht­liche Verpflich­tungen. Doch was ist dabei zu beachten?

Energie­rechtlich zählt so eine E‑Ladesäule als Letzt­ver­braucher (§ 3 Nr. 25 EnWG). Das hat den großen Vorteil, dass die Abgabe von elektri­scher Energie an tankende Personen nicht als Energie­lie­ferung im Sinne des EnWG einge­stuft wird, so dass der Betreiber der Ladesäule nicht den regula­torien klassi­scher Strom­lie­fe­ranten nach dem EnWG unter­worfen ist.

Weiterhin führt der Bezug von versteu­ertem Strom zur Nutzung und Weitergabe in einer E‑Ladesäule auch nicht dazu, dass der Betreiber als Versorger im Sinne des Strom­steu­er­ge­setzes gilt (§ 1a Abs. 2 b StromStV). Das bedeutet der Ladesäu­len­be­treiber benötigt keine Versor­ger­er­laubnis vom Haupt­zollamt nach § 4 StromStG.

Zu beachten sind die recht­lichen Anfor­de­rungen der Ladesäu­len­ver­ordnung. Diese enthält sowohl technische Vorgaben an den Betrieb von Ladesäulen, Anfor­de­rungen an die Abwicklung des Zahlungs­ver­kehrs zwischen Ladesäu­len­be­treiber und Kunden, als auch Fristen zur An- und Abmeldung des Ladesäu­len­be­triebes durch den Ladesäulenbetreiber.

(Christian Dümke)

Von |11. Oktober 2024|Kategorien: E‑Mobilität|Schlag­wörter: |0 Kommentare

Novelle ElektroG: Bessere Sammlung, vermin­dertes Brandrisiko

Sie sind bunt oder schwarz, in Kiosken oder beispiels­weise in Berlin an jedem Späti zu bekommen und landen besten­falls in den Mülleimern an Straßen­la­ternen. Die Rede ist von Einweg-E-Zigaretten. Ohne Rauchern auf die Füße zu treten: Dass es sich um Elektro­geräte handelt und eine durch­ge­stri­chene Mülltonne davor warnt, sie im normalen Hausmüll zu entsorgen, übersehen die Nutzer oft geflissentlich.

Die Bundes­re­gierung will hier nachsteuern und hat am 09.10.2024 neue Regeln zur Entsorgung von alten Elektro­ge­räten und darin enthal­tenen Batterien sowie Einweg-E-Zigaretten beschlossen. Künftig sollen Verbraucher ausge­diente Elektro­geräte noch öfter im Handel zurück­geben können. So sollen alle Verkaufs­stellen für Einweg-E-Zigaretten diese auch zurück­nehmen müssen.

Batterien im Hausmüll stellen ein ernst­zu­neh­mendes Risiko für die Entsor­gungs­branche dar. Brände, die durch beschä­digte oder falsch entsorgte Batterien entstehen können, führen zum Still­stand von Anlagen. Der Gesetz­entwurf für die Novelle des ElektroG sieht vor, dass bei der Sammlung am Wertstoffhof die Elektro­alt­geräte künftig ausschließlich durch geschultes Personal des Wertstoffhofs in die Sammel­be­hält­nisse einsor­tiert werden und dies nicht mehr durch Verbraucher selbst erfolgt. Wertstoffhöfe brauchen daher wohl mehr Personal. Auch hier gilt der Grundsatz, dass man Sammel­mög­lich­keiten möglichst attraktiv gestalten sollte, sprich: einfach und unkom­pli­ziert, damit das System auch funktioniert.

Die Novelle des ElektroG sieht zudem vor, dass künftig Sammel­stellen in den Geschäften einheitlich gekenn­zeichnet werden müssen, damit Verbraucher diese Rückga­be­mög­lich­keiten leichter finden und nutzen können. Zudem werden die Verbraucher künftig unmit­telbar am Verkaufsort – also beispiels­weise am Regal – durch das Symbol der getrennten Mülltonne darüber infor­miert, dass sie ein Elektro­gerät kaufen, das nicht einfach in den Müll geworfen gehört. Ob die Rückgabe in der Praxis bei den Spätis klappt, bleibt abzuwarten. Die Verbraucher müssen also umdenken. Vielleicht sollte auch an der Preis­schraube gedreht werden: Alkopops wurden schließlich auch mal uninter­essant, weil zu teuer. Vielleicht ist dies auch ein Weg, mit Einweg-E-Zigaretten umzugehen? Vielleicht sollte man auch wieder zu filter­losen Zigaretten greifen. Das ist zwar für die Gesundheit schlechter, für die Umwelt aber besser… (Dirk Buchsteiner)

Von |11. Oktober 2024|Kategorien: Abfall­recht, Kommentar, Umwelt|Schlag­wörter: , , , , |0 Kommentare

Was ändert sich morgen an der StVO? Ein Überblick.

Wir hatten an dieser Stelle schon einmal über die aktuellen Änderungen der neuen StVO geschrieben. Der Gesetz- und Verord­nungs­ge­bungs­prozess war etwas holprig gewesen und bis zur Veröf­fent­li­chung im Bundes­ge­setz­blatt ist auch wieder einige Zeit vergangen. Aber jetzt ist es soweit.

Verkehrszeichen 230 "Ladebereich"

Neues Verkehrs­zeichen 230: Ladebereich

Was ändert sich? Hier haben wir noch mal die wichtigsten Punkte für Sie zusammengefasst:

  • Erleich­terte Ausweisung von Busspuren und Flächen für Fuß- und Radverkehr (§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 und Abs. 10 Nr. 2 StVO n.F.): Damit wird die Zuweisung von Flächen an den Umwelt­verbund ausdrücklich von § 45 Abs. 9 StVO ausge­nommen, so dass keine Gefah­renlage und keine „zwingende Gebotenheit“ der Regelung durch Verkehrs­zeichen voraus­ge­setzt werden muss. Insgesamt wird der Nachweis einer ortsbe­zo­genen Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs durch Gründe des Umwelt‑, Klima- und Gesund­heits­schutzes sowie der städte­bau­lichen Entwicklung erweitert.
  • Erwei­terte Gründe für Bewoh­ner­parken (§ 45 Abs. 1b Satz 1 2a und Satz 2 StVO): Diese Regelung soll, basierend auf der ebenfalls refor­mierten Ermäch­ti­gungs­grundlage im Straßen­ver­kehrs­gesetz den Kommunen mehr Spiel­räume bei der Ausweisung von Bewoh­ner­park­zonen geben. Dadurch kann in Zukunft beispiels­weise berück­sichtigt werden, dass bei Ausweisung einer Bewoh­ner­parkzone auch in den umlie­genden Quartieren der Parkdruck vorher­sehbar steigt.
    Der neu einge­fügte Satz 2 ermög­licht auch Bewoh­ner­park­zonen auf Grundlage eines städte­­baulich-verkehr­s­­pla­­ne­ri­­schen Konzepts zur Vermeidung von schäd­lichen Auswir­kungen auf die Umwelt oder zur Unter­stützung der geord­neten städte­bau­lichen Entwicklung. Das heißt, das Bewoh­ner­parken kann nunmehr auch dazu dienen, Anreize zu umwelt­freund­li­cheren und platz­spa­ren­deren Verkehrs­mitteln zu setzen. Aller­dings muss dies die Leich­tigkeit des Verkehrs berück­sich­tigen und darf die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigen.
  • Erleich­terte Anordnung bestimmter Maßnahmen (§ 45 Abs. 9 S. 4 Nr. 4, 6, 7a, 9 und 10 StVO): Die Anordnung von Tempo 30 wird nun insofern auch für (Nr. 4) Lücken­schlüsse von bis zu 500 m und (Nr. 6) Fußgän­ger­über­wegen,  Spiel­plätzen und hochfre­quen­tierten Schul­wegen erleichtert. Es wird nunmehr nämlich keine quali­fi­zierte Gefah­renlage mit einem erheblich über dem Durch­schnitt liegenden Risiko mehr verlangt. Ebenso erleichtert wird die Einrichtung von Busspuren, Sonder­fahr­streifen und Fußgän­ger­über­wegen. Nach § 45 Abs. 10 Nr. 1 StVO werden Verkehrs­zeichen zur Förderung von Elektro­mo­bi­lität und Carsharing komplett von Abs. 9, also der quali­fi­zierten Gefah­renlage und dem „zwingenden Erfor­dernis“ ausgenommen.
  • Das neue Verkehr­zeichen Nr. 230 „Ladebe­reich“ wird zur Verein­heit­li­chung der Anordnung der bishe­rigen Liefer- und Ladezonen eingeführt.
  • Notbrems­as­sis­tenz­sys­temen müssen bei Lkw über 3,5 t nach dem neuen § 23 Abs. 1d StVO einge­schaltet sein.

Für Kommunen dürfte außerdem inter­essant sein, dass sie nun nach dem § 45 Abs. 1j StVO ein Antrags­recht gegenüber der zustän­digen Straßen­ver­kehrs­be­hörde erhalten, straßen­ver­kehrs­recht­liche Maßnahmen zur Beschränkung des Verkehrs zu beantragen. Dies stärkt die Kommunen bei der Verkehrs­re­gelung, die stark mit den kommu­nalen Aufgaben der Stadt- und Verkehrs­planung verknüpft ist. (Olaf Dilling)

Von |10. Oktober 2024|Kategorien: Allgemein, Verkehr|Schlag­wörter: , , , |0 Kommentare

Landge­richt Berlin zum Anwen­dungs­be­reich des § 102 EnWG

Wir hatten hier schon einmal abstrakt erklärt , wonach sich die Sonder­zu­stän­digkeit der Landge­richte für energie­recht­liche Strei­tig­keiten i.S.d. § 102 EnWG nach Vorstellung des Gesetz­gebers bemisst.

In der Praxis ist diese Abgrenzung jedoch regel­mäßig nicht ganz einfach, wenn beispiels­weise das angerufene Landge­richt der Meinung ist, der Fall behan­delte doch eigentlich keine Rechts­fragen des EnWG sondern nur „ganz normales Zivilrecht“.

So wie aktuell das Landge­richt Berlin in einem von uns geführten Verfahren in Gestalt einer Feststel­lungs­klage, bei der die gericht­liche Feststellung begehrt wird, dass zwischen den Parteien kein Vertrag der Grund­ver­sorgung i.S.d. § 36 EnWG besteht (negative Feststel­lungs­klage). Hier ist das Landge­richt Berlin derzeit der Rechts­auf­fassung, dass die für § 102 EnWG erfor­der­liche Anknüpfung der Rechts­fragen an das EnWG nicht gegeben sei und begründet dies wie folgt:

Es wird darauf hinge­wiesen, dass das Landge­richt Berlin mit der Kammer für Handelssachen unzuständig ist, und zwar sowohl sachlich als auch funktionell. Es handelt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht um eine energie­recht­liche Strei­tigkeit im Sinne des § 102 EnWG und des Geschäfts­ver­tei­lungs­planes des Landge­richts Berlin. Der Kläger macht geltend, dass zwischen ihnen kein Vertrags­ver­hältnis über die Grund­ver­sorgung mit Energie besteht. Das sind rein zivil­recht­liche Fragen. Dass diese im weiteren Sinne mit Energie­ver­sorgung im Zusam­menhang stehen, vermag keine Strei­tigkeit nach § 102 EnWG zu begründen. Jede Kunden­be­ziehung in der Energie­ver­sorgung hat im weiteren Sinne mit den Vorschriften des EnWG und den aufgrund des EnWG erlas­senen Verord­nungen zu tun. Das wird von § 102 EnWG nicht umfasst. Folge­richtig erfasst die Kompe­tenz­zu­weisung zugunsten der Landge­richte gem. Abs. 1 S. 1 ausschließlich Rechts­strei­tig­keiten, die die Anwendung des EnWG betreffen. Dabei kommt es in Überein­stimmung mit § 87 GWB nicht darauf an, ob der Kern des Streit­ver­hält­nisses in den materi­ellen Vorgaben des EnWG gründet, oder ob es lediglich um die Beurteilung einer energie­wirt­schafts­recht­lichen Vorfrage im Rahmen eines Zivil­pro­zesses zu tun ist. Vielmehr genügt es gem. Abs. 1 S. 2, wenn die Entscheidung eines Rechts­streits „ganz oder teilweise“ von der Beurteilung energie­wirt­schafts­recht­licher Fragen abhängig ist.

(LG Berlin, Hinweis­be­schluss, Az. 91 O 75/24)

Wir sehen diese vorläufige Rechts­auf­fassung kritisch. Wenn die Feststellung ob ein Rechts­ver­hältnis der gesetz­lichen Grund­ver­sorgung besteht oder nicht besteht, welches vom Gesetz­geber spezi­al­ge­setzlich in § 36 EnWG und der zugehö­rigen Grund­ver­sor­gungs­ver­ordnung geregelt wurde, nach Ansicht des Landge­richtes keinen Rechts­streit darstellt, der nach dem EnWG zu entscheiden ist, bleibt für den Anwen­dungs­be­reich der energie­recht­lichen Sonder­zu­stän­digkeit nach § 102 EnWG nicht mehr viel Raum.

Wir werden über den Fortgang des Verfahrens berichten.

(Christian Dümke)

Von |4. Oktober 2024|Kategorien: Allgemein|0 Kommentare

Achtung: Doppel­be­richt­erstattung im ETS II/BEHG

Im Jahr 2027, so heißt es überall, wird der ETS II den bishe­rigen natio­nalen Emissi­ons­handel nach dem Brenn­­stoff-Emissi­ons­han­­dels­­gesetz (BEHG) ablösen. Technisch gesehen ist das aber nicht ganz richtig. Zum einen gibt es eine Reihe von Emissionen, die vom ETS II nicht erfasst werden, so dass die Bundes­re­gierung abwartet, ob die Europäische Kommission das Opti-In dieser Emissionen in den ETS II genehmigt. Zum anderen geht dem Jahr 2027 eine Phase voraus, in der der ETS II noch nicht zu Abgabe­pflichten führt, aber bereits die Bericht­erstat­tungs­pflicht gilt.

Beginn für die Bericht­erstattung ist das laufende Jahr. 2025 muss also ein Emissi­ons­be­richt im ETS II für die Brenn­stoff­emis­sionen des Jahres 2024 einge­reicht werden. Für diesen gilt noch keine Verifi­zie­rungs­pflicht, aber wenn das neue Treib­haus­gas­emis­si­ons­han­dels­gesetz (TEHG) so, wie derzeit geplant, in Kraft tritt, ist es eine Ordnungs­wid­rigkeit, keinen Emissi­ons­be­richt abzugeben.

Für diesen Emissi­ons­be­richt gelten bereits die neuen Abgabe­fristen, die sich aus der geänderten Emissi­ons­han­dels­richt­linie ergeben, die derzeit im neuen Treib­hausgas-Emissi­ons­han­­dels­­gesetz umgesetzt wird. Grundlage wird auch ein neuer Überwa­chungsplan sein, der mit einem Ebenen­konzept komplexer sein wird, als es heute im BEHG der Fall ist.

Was vielen nicht klar ist: BEHG und neues TEHG inklusive ETS II werden in den nächsten Jahren für Inver­kehr­bringer vo Brenn- und Treib­stoffen parallel gelten. Es sind also zwei Emissi­ons­be­richte für die Jahre 2024 und 2025 abzugeben, jeweils mit Bußgeld bewehrt! Betroffene sollten, sofern das TEHG mit dieser etwas unprak­ti­schen Verpflichtung zum doppelten Bericht also inklusive beider Abgabe­termine  – 30.04. und 31.07. – im Auge behalten, sonst droht Ärger (Miriam Vollmer).

Von |4. Oktober 2024|Kategorien: Emissi­ons­handel|Schlag­wörter: |0 Kommentare

Entwal­dungs­freie Liefer­ketten – Kommission verschiebt Inkraft­treten der EUDR

Eigentlich sollte sie ab dem 30. Dezember 2024 anzuwenden sein (wir berich­teten hier davon): Die Rede ist von der EU-Verordnung zu entwal­dungs­freien Liefer­ketten  (Verordnung (EU) 2023/1115) – der sog. „Entwal­dungs­ver­ordnungEU Deforestration Regulation – EUDR. Nun hat die Kommission kurzfristig (und in einem ungewöhn­lichen Schritt) am Mittwoch die Reißleine gezogen (siehe Presse­mit­teilung) und vorge­schlagen, die politisch durchaus umstrittene Verordnung um ein Jahr zu verschieben. Kritik gab es nicht nur von Waldbe­sitzern und Landwirten, sondern auch bei vielen Wirtschafts­teil­nehmern und vor allem auch aus Dritt­staaten. Für die Betrof­fenen im weiten Anwen­dungs­be­reich der Verordnung wird dies wohl mehr Zeit bedeuten. Sofern das Parlament und der Rat dem Vorschlag der Kommission zustimmen, würde die Verordnung erst am 30. Dezember 2025 für Großun­ter­nehmen und am 30. Juni 2026 für Kleinst- und Klein­un­ter­nehmen in Kraft treten.

Die Verordnung wird als Bürokra­tie­monster angesehen, sie sei mit ihren Anfor­de­rungen „Irrsinn“. Sicher ist jedoch auch, dass Wälder weltweit weiterhin von Abholzung und den Konse­quenzen des Klima­wandels bedroht sind. Insbe­sondere im Amazo­nas­be­reich geht die Entwaldung besorg­nis­er­regend schnell voran – allen Bemühungen zum Trotz. Daran hat trägt auch die EU große Mitschuld. Nach Angaben der EU-Kommission ist der Konsum der EU-Bevöl­kerung für über 10 Prozent der globalen Entwaldung verant­wortlich. Dies betrifft u.a. den Import von Palmöl, Soja, Kautschuk, Rindfleisch, Kakao und Kaffee.

Die Vorgänge rund um das Gesetz für entwal­dungs­freie Liefer­ketten sind ein Trauer­spiel. Zuerst hält Ursula von der Leyen monatelang die für die Unter­nehmen wichtigen Durch­füh­rungs­be­stim­mungen zurück. Und weil nun die Zeit bis zum Umset­zungs­datum immer knapper und der Druck immer größer wird, schlägt sie eine Verschiebung des wichtigen Gesetzes vor. Die Verschiebung passiert im Kontext der größten Waldver­nichtung der letzten Jahre auf dem latein­ame­ri­ka­ni­schen Kontinent. Sie ist ein frontaler Angriff auf den Green Deal.“, so die Europa­ab­ge­ordnete Anna Cavazzini, Vorsit­zende des EU-Binnen­­mark­t­aus­­schusses. Vielfach wird der Schritt jedoch auch begrüßt. Für den Europa­ab­ge­ord­neten Peter Liese hätte das geplante Inkraft­treten „ein unver­ant­wort­liches Chaos“ bewirkt. „Viele Voraus­set­zungen zur Anwendung sind nicht klar und viele Dritt­staaten beklagen sich zurecht. Klein­bauern, z.B. in Latein­amerika, brauchen viel mehr Unter­stützung und wir müssen eine unbüro­kra­tische Umsetzung sicher­stellen. All das ist kurzfristig nicht möglich.

Ob das beabsich­tigte Moratorium tatsächlich zu weniger Bürokratie und zu mehr Augenmaß führt, bleibt abzuwarten. Denn Sorgfalts­pflichten bringen wohl nur dann was, wenn sie tatsächlich auch streng sind. (Dirk Buchsteiner)

Von |4. Oktober 2024|Kategorien: Industrie, Natur­schutz, Umwelt|Schlag­wörter: , , , |0 Kommentare