Was ändert sich morgen an der StVO? Ein Überblick.

Wir hatten an dieser Stelle schon einmal über die aktuellen Änderungen der neuen StVO geschrieben. Der Gesetz- und Verord­nungs­ge­bungs­prozess war etwas holprig gewesen und bis zur Veröf­fent­li­chung im Bundes­ge­setz­blatt ist auch wieder einige Zeit vergangen. Aber jetzt ist es soweit.

Verkehrszeichen 230 "Ladebereich"

Neues Verkehrs­zeichen 230: Ladebereich

Was ändert sich? Hier haben wir noch mal die wichtigsten Punkte für Sie zusammengefasst:

  • Erleich­terte Ausweisung von Busspuren und Flächen für Fuß- und Radverkehr (§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 und Abs. 10 Nr. 2 StVO n.F.): Damit wird die Zuweisung von Flächen an den Umwelt­verbund ausdrücklich von § 45 Abs. 9 StVO ausge­nommen, so dass keine Gefah­renlage und keine „zwingende Gebotenheit“ der Regelung durch Verkehrs­zeichen voraus­ge­setzt werden muss. Insgesamt wird der Nachweis einer ortsbe­zo­genen Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs durch Gründe des Umwelt‑, Klima- und Gesund­heits­schutzes sowie der städte­bau­lichen Entwicklung erweitert.
  • Erwei­terte Gründe für Bewoh­ner­parken (§ 45 Abs. 1b Satz 1 2a und Satz 2 StVO): Diese Regelung soll, basierend auf der ebenfalls refor­mierten Ermäch­ti­gungs­grundlage im Straßen­ver­kehrs­gesetz den Kommunen mehr Spiel­räume bei der Ausweisung von Bewoh­ner­park­zonen geben. Dadurch kann in Zukunft beispiels­weise berück­sichtigt werden, dass bei Ausweisung einer Bewoh­ner­parkzone auch in den umlie­genden Quartieren der Parkdruck vorher­sehbar steigt.
    Der neu einge­fügte Satz 2 ermög­licht auch Bewoh­ner­park­zonen auf Grundlage eines städte­baulich-verkehrs­pla­ne­ri­schen Konzepts zur Vermeidung von schäd­lichen Auswir­kungen auf die Umwelt oder zur Unter­stützung der geord­neten städte­bau­lichen Entwicklung. Das heißt, das Bewoh­ner­parken kann nunmehr auch dazu dienen, Anreize zu umwelt­freund­li­cheren und platz­spa­ren­deren Verkehrs­mitteln zu setzen. Aller­dings muss dies die Leich­tigkeit des Verkehrs berück­sich­tigen und darf die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigen.
  • Erleich­terte Anordnung bestimmter Maßnahmen (§ 45 Abs. 9 S. 4 Nr. 4, 6, 7a, 9 und 10 StVO): Die Anordnung von Tempo 30 wird nun insofern auch für (Nr. 4) Lücken­schlüsse von bis zu 500 m und (Nr. 6) Fußgän­ger­über­wegen,  Spiel­plätzen und hochfre­quen­tierten Schul­wegen erleichtert. Es wird nunmehr nämlich keine quali­fi­zierte Gefah­renlage mit einem erheblich über dem Durch­schnitt liegenden Risiko mehr verlangt. Ebenso erleichtert wird die Einrichtung von Busspuren, Sonder­fahr­streifen und Fußgän­ger­über­wegen. Nach § 45 Abs. 10 Nr. 1 StVO werden Verkehrs­zeichen zur Förderung von Elektro­mo­bi­lität und Carsharing komplett von Abs. 9, also der quali­fi­zierten Gefah­renlage und dem „zwingenden Erfor­dernis“ ausgenommen.
  • Das neue Verkehr­zeichen Nr. 230 „Ladebe­reich“ wird zur Verein­heit­li­chung der Anordnung der bishe­rigen Liefer- und Ladezonen eingeführt.
  • Notbrems­as­sis­tenz­sys­temen müssen bei Lkw über 3,5 t nach dem neuen § 23 Abs. 1d StVO einge­schaltet sein.

Für Kommunen dürfte außerdem inter­essant sein, dass sie nun nach dem § 45 Abs. 1j StVO ein Antrags­recht gegenüber der zustän­digen Straßen­ver­kehrs­be­hörde erhalten, straßen­ver­kehrs­recht­liche Maßnahmen zur Beschränkung des Verkehrs zu beantragen. Dies stärkt die Kommunen bei der Verkehrs­re­gelung, die stark mit den kommu­nalen Aufgaben der Stadt- und Verkehrs­planung verknüpft ist. (Olaf Dilling)

2024-10-10T21:57:52+02:0010. Oktober 2024|Allgemein, Verkehr|

Die neue StVO: Überqueren der Straße „auf kurzem“ nicht „kürzestem Weg“?

Nachdem lange nur inoffi­zielle Entwürfe die Runde machten, gibt es nun einen Kabinetts­entwurf für die neue Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO). Wir wollen in diesem und weiteren Blogbei­trägen die Änderungen der neuen StVO vorstellen, die zum Teil auch grund­sätz­licher Natur sind.

Dass eine weitere Reform der StVO kommen würde, war bereits im Koali­ti­ons­vertrag versprochen worden. Unter anderem sollten die Kommunen mehr Spiel­räume bekommen und es sollen neben der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs weitere Ziele wie Umwelt- und Gesund­heits­schutz sowie die geordnete städte­bau­liche Entwicklung aufge­nommen werden.

Dies ist nun auch in einem bereits im Sommer veröf­fent­lichten Entwurf des Straßen­ver­kehrs­ge­setzes (StVG) berück­sichtigt. In § 6 StVG wird das „Bundes­mi­nis­terium für Verkehr und digitale Infra­struktur“ (inzwi­schen: Bundes­mi­nis­terium für Digitales und Verkehr) zum Erlass der StVO ermächtigt. Da in dieser Norm der Rahmen der Verord­nungs­gebung abgesteckt wird, müsste noch vor Änderung und endgül­tigem Beschluss der StVO auch die gesetz­liche Grundlage geändert werden. Die Abstimmung im Bundestag steht insofern noch aus.

Der aktuelle Kabinetts­entwurf steht insofern nicht nur unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch den Bundesrat, sondern auch unter dem Vorbehalt der Verab­schiedung der StVG-Reform durch den Gesetz­geber. Trotz dieser Vorbe­halte lohnt es sich, schon jetzt in die Details der StVO-Reform zu schauen, denn es finden sich einige für die Praxis relevante Änderungen, die wir in mehreren Beiträgen vorstellen wollen.

Was den Fußverkehr angeht, wurden nur einige der von der Verkehrs­mi­nis­ter­kon­ferenz gemachten Vorschlage einbe­zogen (siehe der Bericht der Ad hoc AG Fußverkehr, zu deren fachlicher Unter­stützung wir tätig waren). Eine fußgän­ger­spe­zi­fische Frage ist die Querung von Fahrbahnen für Kfz, die in § 25 Abs. 3 StVO geregelt ist. Bisher heißt es

Wer zu Fuß geht, hat Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeug­ver­kehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrt­richtung zu überschreiten.“

Person in wheelchair

Hier soll es eine kleine Änderung geben: „statt auf dem kürzestem Weg quer zur Fahrrichtung“ soll es demnächst heißen: „auf kurzem Weg“. Was durch diese Änderung des Verord­nungs­gebers gemeint ist, wird richtig deutlich erst unter Berück­sich­tigung der Begründung des Verordnungsentwurfs.

Bisher ist es so, dass für Menschen mit Behin­de­rungen Querungen auf dem kürzesten Weg oft nicht möglich sind, wenn keine entspre­chenden Bordstein­ab­sen­kungen auf beiden Straßen­seiten vorhanden sind. Hier soll es in Zukunft rechtlich zulässig sein, auch den kurzen Weg zwischen den nächst­mög­lichen Bordstein­ab­sen­kungen zu wählen, also beispiels­weise da, wo Grund­stücks­zu­fahrten sind. Weiterhin soll eine Überquerung der Fahrbahn mit der dem Verkehrs­teil­nehmer möglichen Geschwin­digkeit zulässig sein. Im Vorschlag der Verkehrs­mi­nis­ter­kon­ferenz war dies auch aus dem Wortlaut heraus noch besser zu verstehen, da dort die Formu­lierung „quer zur Fahrt­richtung“ gestrichen worden war.

Diese Änderung der StVO ist längst überfällig, um Mobili­täts­rechte für Menschen mit Bewegungs­ein­schrän­kungen zu gewähr­leisten. Zugunsten der Bestimmtheit und Verständ­lichkeit der Regelung wäre es jedoch eine klarere Formu­lierung sinnvoll. Es ist zu hoffen, dass die Verkehrs­mi­nister der Länder über den Bundesrat hier noch klärend Einfluss nehmen.

Am Freitag, den 27.10.2023 stellen wir die Reform des Straßen­ver­kehrs­rechts und die sich daraus ergebenden Möglich­keiten für Kommunen von 10:30 – 12 h in einem Webinar vor. Eine Anmeldung ist demnächst hier online möglich.

2023-10-12T13:23:14+02:0012. Oktober 2023|Verkehr|