Wir hatten an dieser Stelle schon einmal über die aktuellen Änderungen der neuen StVO geschrieben. Der Gesetz- und Verord­nungs­ge­bungs­prozess war etwas holprig gewesen und bis zur Veröf­fent­li­chung im Bundes­ge­setz­blatt ist auch wieder einige Zeit vergangen. Aber jetzt ist es soweit.

Verkehrszeichen 230 "Ladebereich"

Neues Verkehrs­zeichen 230: Ladebereich

Was ändert sich? Hier haben wir noch mal die wichtigsten Punkte für Sie zusammengefasst:

  • Erleich­terte Ausweisung von Busspuren und Flächen für Fuß- und Radverkehr (§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 und Abs. 10 Nr. 2 StVO n.F.): Damit wird die Zuweisung von Flächen an den Umwelt­verbund ausdrücklich von § 45 Abs. 9 StVO ausge­nommen, so dass keine Gefah­renlage und keine „zwingende Gebotenheit“ der Regelung durch Verkehrs­zeichen voraus­ge­setzt werden muss. Insgesamt wird der Nachweis einer ortsbe­zo­genen Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs durch Gründe des Umwelt‑, Klima- und Gesund­heits­schutzes sowie der städte­bau­lichen Entwicklung erweitert.
  • Erwei­terte Gründe für Bewoh­ner­parken (§ 45 Abs. 1b Satz 1 2a und Satz 2 StVO): Diese Regelung soll, basierend auf der ebenfalls refor­mierten Ermäch­ti­gungs­grundlage im Straßen­ver­kehrs­gesetz den Kommunen mehr Spiel­räume bei der Ausweisung von Bewoh­ner­park­zonen geben. Dadurch kann in Zukunft beispiels­weise berück­sichtigt werden, dass bei Ausweisung einer Bewoh­ner­parkzone auch in den umlie­genden Quartieren der Parkdruck vorher­sehbar steigt.
    Der neu einge­fügte Satz 2 ermög­licht auch Bewoh­ner­park­zonen auf Grundlage eines städte­baulich-verkehrs­pla­ne­ri­schen Konzepts zur Vermeidung von schäd­lichen Auswir­kungen auf die Umwelt oder zur Unter­stützung der geord­neten städte­bau­lichen Entwicklung. Das heißt, das Bewoh­ner­parken kann nunmehr auch dazu dienen, Anreize zu umwelt­freund­li­cheren und platz­spa­ren­deren Verkehrs­mitteln zu setzen. Aller­dings muss dies die Leich­tigkeit des Verkehrs berück­sich­tigen und darf die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigen.
  • Erleich­terte Anordnung bestimmter Maßnahmen (§ 45 Abs. 9 S. 4 Nr. 4, 6, 7a, 9 und 10 StVO): Die Anordnung von Tempo 30 wird nun insofern auch für (Nr. 4) Lücken­schlüsse von bis zu 500 m und (Nr. 6) Fußgän­ger­über­wegen,  Spiel­plätzen und hochfre­quen­tierten Schul­wegen erleichtert. Es wird nunmehr nämlich keine quali­fi­zierte Gefah­renlage mit einem erheblich über dem Durch­schnitt liegenden Risiko mehr verlangt. Ebenso erleichtert wird die Einrichtung von Busspuren, Sonder­fahr­streifen und Fußgän­ger­über­wegen. Nach § 45 Abs. 10 Nr. 1 StVO werden Verkehrs­zeichen zur Förderung von Elektro­mo­bi­lität und Carsharing komplett von Abs. 9, also der quali­fi­zierten Gefah­renlage und dem „zwingenden Erfor­dernis“ ausgenommen.
  • Das neue Verkehr­zeichen Nr. 230 „Ladebe­reich“ wird zur Verein­heit­li­chung der Anordnung der bishe­rigen Liefer- und Ladezonen eingeführt.
  • Notbrems­as­sis­tenz­sys­temen müssen bei Lkw über 3,5 t nach dem neuen § 23 Abs. 1d StVO einge­schaltet sein.

Für Kommunen dürfte außerdem inter­essant sein, dass sie nun nach dem § 45 Abs. 1j StVO ein Antrags­recht gegenüber der zustän­digen Straßen­ver­kehrs­be­hörde erhalten, straßen­ver­kehrs­recht­liche Maßnahmen zur Beschränkung des Verkehrs zu beantragen. Dies stärkt die Kommunen bei der Verkehrs­re­gelung, die stark mit den kommu­nalen Aufgaben der Stadt- und Verkehrs­planung verknüpft ist. (Olaf Dilling)