Der nicht-benutzungspflichtige gemeinsame Rad- und Fußweg
Seit Jahren gibt es Probleme mit einem zu engen Fahrrad- und Fußweg auf einer
wichtigen Verkehrsachse in Heidelberg. Die Mittermaierstraße verbindet den Hauptbahnhof und die südlich des Neckars gelegenen Stadtteile mit einer der zwei Neckarbrücken (Ernst-Walz-Brücke) zu den nördlichen Stadtteilen. Im Norden ist das Neuenheimer Feld das Ziel zahlreicher Pendler. Dort liegt das Uni-Klinikum und ein Großteil der Institute und Fakultäten. Durch den Ausbau des Neuenheimer Feldes im Norden und dem neuen Stadtteil Bahnstadt im Süden wächst die Zahl der Verkehrsteilnehmer in der Mittermaierstraße seit Jahren stetig an.
Die Straße ist eine der wichtigsten Verkehrsachsen der Stadt, aber durch den alten Gebäudebestand in der Breite begrenzt. Derzeit ist sie unterteilt in vier Fahrstreifen für den Kfz-Verkehr. Den „Rest“, ein enges Trottoir, müssen sich Zu-Fuß-Gehende und Radfahrende teilen. Dieser war bisher als benutzungspflichtiger Getrennter Geh- und Radweg (Zeichen 241) mit getrennten Bereichen für den Fuß- und Radverkehr angelegt.
Ein Blick auf Google Maps gibt einen Eindruck von der bedrängenden Enge und hohen Frequentierung des Straßenabschnitts und insbesondere der Rad- und Gehwege.
Die naheliegende Lösung, jeweils eine der Kfz-Fahrstreifen in einen Radfahrstreifen umzuwandeln, wird bisher von der Straßenverkehrsbehörde abgelehnt, mit der Begründung, dass die Leichtigkeit des Kfz-Verkehrs zu gewährleisten sei. Lange Zeit war hier sogar Tempo 50 angeordnet, mit der Begründung, dass der (im nordlichen, anschließenden Straßenabschnitt verlaufende) Linienbusverkehr sonst seine Fahrpläne nicht einhalten könne.
Inzwischen hat die Behörde mit dem Ziel, die Situation für die Zu-Fuß-Gehenden und
Radfahrenden zu verbessern, die Radwegebenutzungspflicht aufgehoben und Tempo 30 eingeführt. Zugleich wurde durch Piktogramme signalisiert, dass Fahrräder sowohl auf
dem Gehweg (nun als nicht benutzungspflichtiger gemeinsamer Geh- und Radweg) als auch auf der Fahrbahn willkommen sind.
Ob das wirklich eine Verbesserung ist, darüber lässt sich streiten. Denn die Radfahrenden haben nun die Wahl zwischen Teufel und Beelzebub: Sie können entweder auf der Straße fahren, wo sich viele unsicher fühlen, da sie Gefahr laufen, von Kraftfahrern bedrängt zu werden, oder sie können sich den viel zu schmalen Gemeinsamen Geh- und Radweg mit dem Fußverkehr teilen. Es macht die Sache nicht besser, dass der Weg zahlreiche
Engstellen aufweist und Hauseingänge, aus denen einem Bewohner überraschend in den Weg treten.
Vor allem für den Fußverkehr bleibt die Lage weiterhin unzumutbar: Genauso, wie vorher ein getrennter Geh- und Radweg bestand, wurden nun neue Radpiktogramme auf dem bisher benutzungspflichtigen Radweg auf der linken Seite und Fußpiktogramme auf der rechten Seite des Gehwegs angebracht. Weiterhin bleibt für den Fußverkehr nur ein so schmaler Streifen, dass Stehenbleiben oder Begegnung unmöglich ist und bereits ein Kinderwagen oder Rollkoffer in den mit Radpiktogrammen gekennzeichneten Bereich hineinragt. Da kaum Radfahrende die Straße nutzen, fahren viele auf „ihrem“ Streifen mit hohem Tempo und z.T. mit Lastenrädern und Anhängern sehr dicht an Fußgängern vorbei. So kommt es zu erheblichen Behinderungen und Gefährdungen für Fuß und Rad. Ein klarstellendes Verkehrszeichen findet sich nicht, denn dadurch würde eine Benutzungspflicht angeordnet.
Aus Sicht der Verwaltung wird dadurch eine Möglichkeit der Verwaltungsvorschrift zur StVO genutzt. Dort ist geregelt, dass “Gemeinsame Geh- und Radwege ohne Benutzungspflicht (…) durch Aufbringung der Sinnbilder ‘Fußgänger’ und ‘Radverkehr’ gekennzeichnet werden” können. Allerdings entspricht der Weg nicht den Breitenvorgaben für Gemeinsame Geh- und Radwege (laut den Richtlinien zur Anlage von Stadtstraßen der Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrswesen von 2006).
Außerdem ist die Kennzeichnung unbestimmt: Es gelten für Gemeinsame Geh- und Radwege laut StVO andere Regeln als für Getrennte Geh- und Radwege (Zeichen 241) oder Gehwege (Zeichen 237) und Radwege (Zeichen 239), die nebeneinander verlaufen. Durch die Piktogramme wird insbesondere in Verbindung mit der weiterhin bestehenden unterschiedlichen Pflasterung der bisher bestehenden getrennten Wege nicht deutlich, welche Variante genau gemeint ist. Bei Gemeinsamen Geh- und Radwegen muss der
Radverkehr auf den Fußverkehr besondere Rücksicht nehmen. Es heißt dort:
“Der Fußverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Erforderlichenfalls ist die Geschwindigkeit an den Fußverkehr anzupassen.”
Diese Regel ist auch bei benutzungspflichtigen Gemeinsamen Geh- und Radwegen kaum bekannt. Umso schwieriger ist sie zu vermitteln, wenn der Weg nicht benutzungspflichtig und nur durch Piktogramme markiert ist.
Im Heidelberger Fall wird durch die Anordung der Piktogramme (rechts: Fußmarkierung, links: Radmarkierung) eine unveränderte Aufteilung der Sonderwege suggeriert. Fußgänger sind jedoch aufgrund der Regeln für den Gemeinsamen Geh- und Radweg nicht gehindert, die volle Breite zu nutzen. Es ist vorhersehbar, dass es hier auf einem ohnehin zu schmalen Geh- und Radweg zu Konflikten zwischen diesen schwächsten Verkehrsteilnehmenden kommt. Daher würde es sich hier anbieten, aufgrund der neuen Rechtsgrundlage des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7.b) StVO aufgrund eines verkehrsplanerisch-städtebaulichen Konzepts einen Teil der Kfz-Fahrbahn als Fläche für den Rad- und Fußverkehr zur Verfügung zu stellen. Der Gehweg könnte dann ausschließlich für den Fußverkehr freigegeben werden. Angesichts der geringen Breite. der starken Nutzung durch sowohl Zu-Fuß-Gehende als auch Fahrradfahrende und der Hauseingänge wäre dies ein längst überfälliger Schritt. (Olaf Dilling)
Nachtrag: Offenbar war der Geh- und Radweg von der Behörde nicht als Gemeinsamer, sondern als nicht benutzungspflichtiger Getrennter Geh- und Radweg geplant (Zeichen 241). Das ändert nicht viel. Die Markierung entspricht dann nicht der Verwaltungsvorschrift (die das nur für Gemeinsame Geh- und Radwege vorsieht). Vor allem aber sind dann für den Fußverkehr in dieser viel begangenen Straße die Wege viel zu schmal.
Achtung! Der 24 Stunden Lieferantenwechsel kommt ab dem 01. Juni 2025
Die notwendigen Prozesse rund um den Stromlieferantenwechsel sind in den GPKE-Festlegungen der Bundesnetzagentur geregelt. Rechtsgrundlage ist § 20a EnWG. Hier galt bisher, dass das Verfahren für den Lieferantenwechsel einen Zeitraum von 3 Wochen nicht überschreiten dürfe. Doch ab dem 01. Juni 2025 muss das nach dem Willen des Gesetzgebers schneller gehen. Sehr viel schneller sogar. In § 20a Abs. 1 wurde folgender Satz hinzugefügt:
“Ab dem 1. Januar 2026 muss der technische Vorgang des Stromlieferantenwechsels binnen 24 Stunden vollzogen und an jedem Werktag möglich sein.”
Diese Änderung im EnWG ist nicht ganz neu und kam mit dem “Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht” vom 27.01.2021 dazu. Die kommende schnelle Wechselfrist spiegelt dabei die Vorgaben des Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/944 wider.

In der Gesetzesbegründung heißt es dazu:
“Aus den Erwägungsgründen der Richtlinie (EU) 2019/944 geht hervor, dass sich die ab 2026 geltende Frist von werktags binnen 24 Stunden allein auf den technischen Wechselvorgang zur Registrierung eines neuen Stromlieferanten an der Messstelle beim Marktbetreiber bezieht. Andere Schritte im Rahmen des Wechselvorgangs, die abzuschließen sind, bevor der technische Wechselvorgang eingeleitet wird, sind von dieser Frist nicht betroffen. Die Gesamtdauer des Wechselvorgangs darf jedoch drei Wochen ab dem Antrag des Letztverbrauchers nicht überschreiten.”
Vor diesem Hintergrund hat die Bundesnetzagentur Festlegungen zur Regelungen für einen beschleunigten werktäglichen Lieferantenwechsel in 24 Stunden getroffen. Die von den Energieversorgern umgesetzt werden müssen.
Aber bedeutet das jetzt, dass ab dem 01. Juni 2025 jeder Kunde innerhalb von 24 Stunden einen neuen Lieferanten wählen kann? Nicht ganz, denn wie die Bundesnetzagentur ausführt:
“Ziel dieser Festlegung ist es daher, sowohl Letztverbrauchern wie auch Betreibern von Erzeugungsanlagen – unter Berücksichtigung vertraglich vereinbarter Kündigungsfristen – die Möglichkeit zu bieten, innerhalb eines Werktags den Lieferanten zu wechseln.”
müssen natürlich auch immer die vertraglichen Kündigungsfristen für den Lieferantenwechsel beachtet werden und bisherige Lieferverträge sehen regelmäßig keine Kündigungsmöglichkeit binnen 24 Stunden vor. Es gibt bislang auch keine gesetzlichen Vorgaben für Energieversorger, diese Kündigungsfristen verkürzen zu müssen. Die realten Auswirkungen dieser Beschleunigung beim Lieferantenwechsel bleibt daher abzuwarten.
(Christian Dümke)
Weniger Wolf wagen – die KOM will den Wolfsschutz schwächen
Hätten Sie es gewusst? Brandenburg gilt als die Region mit der höchsten Wolfsdichte, und zwar nicht nur in Deutschland, sondern weltweit. Die Tiere vergreifen sich in dem teilweise extrem dünn besiedelten Land – wie auch in anderen Bundesländern – zwar nicht an Großmüttern, aber immerhin an Weidetieren. Nicht nur deshalb, auch wegen der Gefahren für freilaufende Hunde, fordern viele mehr Entnahmen der noch vor wenigen Jahren in Deutschland ausgestorbenen Raubtiere.
Bislang scheiterte dies am Rechtsrahmen. Nun aber hat der Ständige Ausschuss des Berner Übereinkommens im vergangenen Dezember den Vorschlag der Europäischen Kommission gebilligt, den Schutzstatus des Wolfs zu ändern. Dieses Übereinkommen schützt seit 1979 wilde Tiere in Europa.

Der Wolf sei nun nicht mehr so gefährdet, dass er “sehr streng” geschützt werden müsse. Ein “strenger” Schutz reiche aus. Diese völkerrechtliche Änderung soll nun auf Vorschlag der Kommission vom 7. März 2025 durch Europäisches Parlament und Rat durch Änderung der FFH-Richtlinie umgesetzt werden.
Diese Änderung ist für die Mitgliedstaaten nicht zwingend. Deutschland könnte auch bei einem strengeren Wolfsschutz bleiben. Indes zeichnet sich ab, dass auch in Deutschland vor allem die Nutztierhalter auf eine Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) drängen, die den Wolf nicht schutzlos stellt, aber mehr Abschüsse erlaubt als bisher (Miriam Vollmer).
Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung und ihr Geburtsfehler
Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG ist bisher kein Erfolg. Offenbar gibt es erst ein Projekt. Das liegt – meinen wir – vor allem am verschleppten Smart-Meter-Rollout und den ungeklärten Fragen nach der Handhabung in der Marktkommunikaion. Ein anderer Faktor wird aber absehbar den Erfolg solcher Modelle auf breiter Front auch dann noch behindern, wenn die heutigen Digitalisierungsprobleme der Vergangenheit angehören.
Ein Schritt zurück: Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung erlaubt es in einem Mehrfamilienhaus, Strom vom Dach auf mehrere Parteien zu verteilen. Der Betreiber – das kann zum Beispiel der Vermieter sein, in der Regel gemeinsam mit einem Dienstleister – betreibt in diesem Modell eine Aufdachanlage. Mit dem daraus erzeugten Strom beliefert er die Bewohner. Anders als im Mieterstrommodell muss er aber nicht den gesamten Strombedarf der Abnehmer decken. Er braucht also den Reststrombedarf nicht selbst über Dritte zu beschaffen, sondern der Strom wird geliefert, wie er eben kommt: Er schließt mit den interessierten Bewohnern einen Gebäude-Stromnutzungsvertrag ab, in dem der Strom rechnerisch auf alle teilnehmenden Letztverbraucher aufgeteilt wird. Die Differenz deckt jeder Verbraucher für sich über einen ganz normalen Stromliefervertrag mit einem Versorger seiner Wahl. Überschussmengen speist der Betreiber der Aufdachanlage ins Netz ein.

Der Gesetzgeber hat Gebäude-Stromnutzungsverträge von einigen bürokratischen Anforderungen ausgenommen. Die Stromkennzeichnung sowie einige besondere Anforderungen an Verträge und Abrechnungen sind nicht obligatorisch. Allerdings hat der Gesetzgeber durch Verweise auf die Regeln für Mieterstromverträge in § 42b Abs. 4 Nr. 3 EnWG festgelegt, dass der Gebäude-Stromnutzungsvertrag nicht mit der Miete verbunden werden darf. Außerdem gilt eine Begrenzung auf maximal zwei Jahre Laufzeit.
Diese Regelung klingt zunächst fair. Doch ein Problem entsteht, sobald auch nur einige Bewohner nach Ablauf der zwei Jahre kündigen. Je nach Dimensionierung der Anlage ist nicht zu erwarten, dass die verbleibenden Bewohner die freiwerdenden Anteile vollständig verbrauchen. Absehbar steigt also die Einspeisung ins Netz. Für Überschusseinspeisung beträgt die Einspeisevergütung für neue Anlagen derzeit aber nur noch zwischen 5,62 Cent pro Kilowattstunde (für Anlagen bis 100 kWp) und 7,94 Cent pro Kilowattstunde (für Anlagen bis 10 kWp). Das dürfte nicht ausreichen, um die Anlage profitabel zu betreiben. Das Modell ist also nur dann attraktiv für Betreiber, wenn ein entsprechendes Preisanpassungsrecht für die anderen Nutzer besteht. Dieses dürfte jedoch für die Bewohner eher abschreckend wirken, vermutlich kündigen sie spätestens dann, wenn es gezogen wird. Bezogen auf 20 Jahre Nutzung sind das zu viele Unsicherheiten, um zu investieren.
Ist die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung wegen dieses Risikos also eine ähnliche Totgeburt wie der Mieterstrom, der immer wieder geprüft, aber kaum realisiert wird? Im Grunde hat der Gesetzgeber es in der Hand: Bezieht er die Aufdachanlage so in die Mietsache ein wie etwa Aufzüge oder Gärten, verliert der Mieter zwar einen Teil seiner Freiheit, sich zu 100 % von Dritten versorgen zu lassen. Dafür hätten aber mehr Menschen die Möglichkeit, auch in Mehrfamilienhäusern Solarstrom zu nutzen – und davon zu profitieren, dass das öffentliche Netz nicht beansprucht wird, sodass keine Netzentgelte und Umlagen anfallen (Miriam Vollmer).
Die wirksame/unwirksame Preissenkung
Preisanpassungen von Energie- und Wärmeversorgern sind ja immer wieder Gegenstand von rechtlichen Streitigkeiten. Grund sind hier regelmäßig unwirksame vertragliche Preisänderungsklauseln oder aber Preisanpassungen, bei denen zwar ein vertragliches oder gesetzliches Preisanpassungsrecht des Versorgers bestand, aber die hierfür erforderlichen formalen Anforderungen nicht eingehalten wurde. Wenn der Kunde den Abrechnungen in denen diese rechtlich fehlerhaften Anpassungen enthalten sind innerhalb einer Frist von 3 Jahren widerspricht, werden die Preisänderungen nicht wirksam.
Aber wie verhält es sich eigentlich bei Preissenkungen? Auch diese kommen ja in der Praxis regelmäßig vor und auch diese können rechtlich fehlerhaft sein. Sind diese dann auch unwirksam, wenn der Kunde einmal berechtigt das fehlende Anpassungsrecht gerügt hat?
Nein – sagt hier die inzwischen ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Wir zitieren:
„Wird der nach der “Dreijahreslösung” maßgebliche Preis anschließend durch Preissenkungen des Versorgers unterschritten, hat der Kunde für die Zeiträume der Preisunterschreitungen nur die geringeren Entgelte zu entrichten“
(BGH, 06.04.2016, VIII ZR 79/15 Leitsatz)
(Christin Dümke)
Von Verbrenner zugeparkte Ladesäule: Was tun?
Von “bin nur ganz kurz Brötchen holen” über “wo soll ich denn sonst parken?” bis “das machen hier doch alle” und “ich wohne hier!” reichen die beliebtesten Ausreden, wenn Menschen ihre Kraftfahrzeuge an Plätzen abstellen, die keine Parkplätze sind oder jedenfalls nicht für sie bestimmt. Rechtlich zählen diese Ausreden alle nicht. Und für Menschen, die wirklich auf den Parkplatz angewiesen sind, kann es nerven, sich jedes Mal aufs Neue gegen hinhaltende Widerstände sein Recht zu erkämpfen.
Denn für die Nutzer von E-Autos reicht es nicht, dass irgendwo Ladesäulen sind und man sie nach längerer Suche sogar findet, wenn dort dann ein Verbrenner steht und einen am Laden hindert. Was für Möglichkeiten gibt es, wenn der Fahrzeughalter nicht vor Ort ist oder sich nicht überzeugen lässt, sein Auto wo anders abzustellen?
Geregelt sind die Bevorrechtigungen von elektronisch betriebenen Fahrzeugen im E-Mobilitätsgesetz (EmoG). Bevorrechtigungen sind dabei sowohl für das Parken auf öffentlichen Straßen oder Wegen möglich gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 1 EmoG als auch für Parkgebühren gemäß § 3 Abs. 4 Nr. 4 EmoG. Umgesetzt werden sie mit den Mitteln der Straßenverkehrsordnung, indem mit Hilfe von Zusatzzeichen zu Parkverboten oder zur Anordnung von Parkflächen Bevorrechtigungen für elektronisch betriebene Fahrzeuge angeordnet werden. Grundsätzlich sind für die Durchsetzung der Regeln über das Halten und Parken die Ordnungsbehörden zuständig.
Nun kann man also das zuständige Ordnungsamt anrufen und hoffen, dass genug Kapazitäten da sind, um zeitnah jemanden vorbeizuschicken. Gemäß Bußgeldkatalog wird ein Bußgeld in Höhe von 55 Euro fällig, allerdings kein Eintrag ins Fahreignungsregister. Leute, die es drauf ankommen lassen, müssen allerdings befürchten, dass ihr Fahrzeug auf dem Betriebshof eines Abschleppunternehmens landet. Dass dies in diesen Fällen gerechtfertigt ist, hat das Oberverwaltungsgericht Münster vor knapp zwei Jahren entschieden (OVG Münster, Beschluss vom 13.04.2023 – Az 5 A 3180/21). Das OVG hat es in seiner Entscheidung als zulässig und ermessensfehlerfrei angesehen, dass die beklagte Gemeinde “Elektroparkplätze als Funktionsbereiche konsequent ‘frei schleppe’, damit sie ihre Funktion erfüllen könnten” und dabei Verkehrslenkungs- und Umweltgesichtspunkte eine Rolle spielten.
Gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 StVO besteht auch eine Eilzuständigkeit der Polizei, wenn Gefahr im Verzug ist, so dass Hilfe auch per Notruf angefordert werden kann. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Fahrt unterbrochen werden müsste oder erhebliche Umwege in Kauf genommen werden müssten, weil in der Nähe keine alternative Ladesäule aufzutreiben ist.
Die oben wiedergegebene Rechtsprechung des OVG Münster ist begrüßenswert, da Falschparker ansonsten die vorhandene Ladeinfrastruktur, auf deren verlässliches Funktionieren Nutzer von elektrisch betriebenen Kfz angewiesen sind, unbrauchbar machen würden. Für Kommunen lässt sich festhalten, dass ein konsequentes Abschleppen falsch abgestellter Fahrzeuge aus den genannten Gründen gerichtsfest möglich ist. (Olaf Dilling)