Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG ist bisher kein Erfolg. Offenbar gibt es erst ein Projekt. Das liegt – meinen wir – vor allem am verschleppten Smart-Meter-Rollout und den ungeklärten Fragen nach der Handhabung in der Marktkommunikaion. Ein anderer Faktor wird aber absehbar den Erfolg solcher Modelle auf breiter Front auch dann noch behindern, wenn die heutigen Digitalisierungsprobleme der Vergangenheit angehören.
Ein Schritt zurück: Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung erlaubt es in einem Mehrfamilienhaus, Strom vom Dach auf mehrere Parteien zu verteilen. Der Betreiber – das kann zum Beispiel der Vermieter sein, in der Regel gemeinsam mit einem Dienstleister – betreibt in diesem Modell eine Aufdachanlage. Mit dem daraus erzeugten Strom beliefert er die Bewohner. Anders als im Mieterstrommodell muss er aber nicht den gesamten Strombedarf der Abnehmer decken. Er braucht also den Reststrombedarf nicht selbst über Dritte zu beschaffen, sondern der Strom wird geliefert, wie er eben kommt: Er schließt mit den interessierten Bewohnern einen Gebäude-Stromnutzungsvertrag ab, in dem der Strom rechnerisch auf alle teilnehmenden Letztverbraucher aufgeteilt wird. Die Differenz deckt jeder Verbraucher für sich über einen ganz normalen Stromliefervertrag mit einem Versorger seiner Wahl. Überschussmengen speist der Betreiber der Aufdachanlage ins Netz ein.
Der Gesetzgeber hat Gebäude-Stromnutzungsverträge von einigen bürokratischen Anforderungen ausgenommen. Die Stromkennzeichnung sowie einige besondere Anforderungen an Verträge und Abrechnungen sind nicht obligatorisch. Allerdings hat der Gesetzgeber durch Verweise auf die Regeln für Mieterstromverträge in § 42b Abs. 4 Nr. 3 EnWG festgelegt, dass der Gebäude-Stromnutzungsvertrag nicht mit der Miete verbunden werden darf. Außerdem gilt eine Begrenzung auf maximal zwei Jahre Laufzeit.
Diese Regelung klingt zunächst fair. Doch ein Problem entsteht, sobald auch nur einige Bewohner nach Ablauf der zwei Jahre kündigen. Je nach Dimensionierung der Anlage ist nicht zu erwarten, dass die verbleibenden Bewohner die freiwerdenden Anteile vollständig verbrauchen. Absehbar steigt also die Einspeisung ins Netz. Für Überschusseinspeisung beträgt die Einspeisevergütung für neue Anlagen derzeit aber nur noch zwischen 5,62 Cent pro Kilowattstunde (für Anlagen bis 100 kWp) und 7,94 Cent pro Kilowattstunde (für Anlagen bis 10 kWp). Das dürfte nicht ausreichen, um die Anlage profitabel zu betreiben. Das Modell ist also nur dann attraktiv für Betreiber, wenn ein entsprechendes Preisanpassungsrecht für die anderen Nutzer besteht. Dieses dürfte jedoch für die Bewohner eher abschreckend wirken, vermutlich kündigen sie spätestens dann, wenn es gezogen wird. Bezogen auf 20 Jahre Nutzung sind das zu viele Unsicherheiten, um zu investieren.
Ist die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung wegen dieses Risikos also eine ähnliche Totgeburt wie der Mieterstrom, der immer wieder geprüft, aber kaum realisiert wird? Im Grunde hat der Gesetzgeber es in der Hand: Bezieht er die Aufdachanlage so in die Mietsache ein wie etwa Aufzüge oder Gärten, verliert der Mieter zwar einen Teil seiner Freiheit, sich zu 100 % von Dritten versorgen zu lassen. Dafür hätten aber mehr Menschen die Möglichkeit, auch in Mehrfamilienhäusern Solarstrom zu nutzen – und davon zu profitieren, dass das öffentliche Netz nicht beansprucht wird, sodass keine Netzentgelte und Umlagen anfallen (Miriam Vollmer).
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