Die gemein­schaft­liche Gebäu­de­ver­sorgung und ihr Geburtsfehler

Die gemein­schaft­liche Gebäu­de­ver­sorgung nach § 42b EnWG ist bisher kein Erfolg. Offenbar gibt es erst ein Projekt. Das liegt – meinen wir – vor allem am verschleppten Smart-Meter-Rollout und den ungeklärten Fragen nach der Handhabung in der Markt­kom­mu­ni­kaion. Ein anderer Faktor wird aber absehbar den Erfolg solcher Modelle auf breiter Front auch dann noch behindern, wenn die heutigen Digita­li­sie­rungs­pro­bleme der Vergan­genheit angehören.

Ein Schritt zurück: Die gemein­schaft­liche Gebäu­de­ver­sorgung erlaubt es in einem Mehrfa­mi­li­enhaus, Strom vom Dach auf mehrere Parteien zu verteilen. Der Betreiber – das kann zum Beispiel der Vermieter sein, in der Regel gemeinsam mit einem Dienst­leister – betreibt in diesem Modell eine Aufdach­anlage. Mit dem daraus erzeugten Strom beliefert er die Bewohner. Anders als im Mieter­strom­modell muss er aber nicht den gesamten Strom­bedarf der Abnehmer decken. Er braucht also den Reststrom­bedarf nicht selbst über Dritte zu beschaffen, sondern der Strom wird geliefert, wie er eben kommt: Er schließt mit den inter­es­sierten Bewohnern einen Gebäude-Strom­nut­zungs­vertrag ab, in dem der Strom rechne­risch auf alle teilneh­menden Letzt­ver­braucher aufge­teilt wird. Die Differenz deckt jeder Verbraucher für sich über einen ganz normalen Strom­lie­fer­vertrag mit einem Versorger seiner Wahl. Überschuss­mengen speist der Betreiber der Aufdach­anlage ins Netz ein.

Der Gesetz­geber hat Gebäude-Strom­nut­zungs­ver­träge von einigen bürokra­ti­schen Anfor­de­rungen ausge­nommen. Die Strom­kenn­zeichnung sowie einige besondere Anfor­de­rungen an Verträge und Abrech­nungen sind nicht obliga­to­risch. Aller­dings hat der Gesetz­geber durch Verweise auf die Regeln für Mieter­strom­ver­träge in § 42b Abs. 4 Nr. 3 EnWG festgelegt, dass der Gebäude-Strom­nut­zungs­vertrag nicht mit der Miete verbunden werden darf. Außerdem gilt eine Begrenzung auf maximal zwei Jahre Laufzeit.

Diese Regelung klingt zunächst fair. Doch ein Problem entsteht, sobald auch nur einige Bewohner nach Ablauf der zwei Jahre kündigen. Je nach Dimen­sio­nierung der Anlage ist nicht zu erwarten, dass die verblei­benden Bewohner die freiwer­denden Anteile vollständig verbrauchen. Absehbar steigt also die Einspeisung ins Netz. Für Überschus­s­ein­speisung beträgt die Einspei­se­ver­gütung für neue Anlagen derzeit aber nur noch zwischen 5,62 Cent pro Kilowatt­stunde (für Anlagen bis 100 kWp) und 7,94 Cent pro Kilowatt­stunde (für Anlagen bis 10 kWp). Das dürfte nicht ausreichen, um die Anlage profi­tabel zu betreiben. Das Modell ist also nur dann attraktiv für Betreiber, wenn ein entspre­chendes Preis­an­pas­sungs­recht für die anderen Nutzer besteht. Dieses dürfte jedoch für die Bewohner eher abschre­ckend wirken, vermutlich kündigen sie spätestens dann, wenn es gezogen wird. Bezogen auf 20 Jahre Nutzung sind das zu viele Unsicher­heiten, um zu investieren.

Ist die gemein­schaft­liche Gebäu­de­ver­sorgung wegen dieses Risikos also eine ähnliche Totgeburt wie der Mieter­strom, der immer wieder geprüft, aber kaum reali­siert wird? Im Grunde hat der Gesetz­geber es in der Hand: Bezieht er die Aufdach­anlage so in die Mietsache ein wie etwa Aufzüge oder Gärten, verliert der Mieter zwar einen Teil seiner Freiheit, sich zu 100 % von Dritten versorgen zu lassen. Dafür hätten aber mehr Menschen die Möglichkeit, auch in Mehrfa­mi­li­en­häusern Solar­strom zu nutzen – und davon zu profi­tieren, dass das öffent­liche Netz nicht beansprucht wird, sodass keine Netzent­gelte und Umlagen anfallen (Miriam Vollmer).

2025-03-07T21:49:59+01:007. März 2025|Erneuerbare Energien|

Die wirksame/unwirksame Preissenkung

Preis­an­pas­sungen von Energie- und Wärme­ver­sorgern sind ja immer wieder Gegen­stand von recht­lichen Strei­tig­keiten. Grund sind hier regel­mäßig unwirksame vertrag­liche Preis­än­de­rungs­klauseln oder aber Preis­an­pas­sungen, bei denen zwar ein vertrag­liches oder gesetz­liches Preis­an­pas­sungs­recht des Versorgers bestand, aber die hierfür erfor­der­lichen formalen Anfor­de­rungen nicht einge­halten wurde. Wenn der Kunde den Abrech­nungen in denen diese rechtlich fehler­haften Anpas­sungen enthalten sind innerhalb einer Frist von 3 Jahren wider­spricht, werden die Preis­än­de­rungen nicht wirksam.

Aber wie verhält es sich eigentlich bei Preis­sen­kungen? Auch diese kommen ja in der Praxis regel­mäßig vor und auch diese können rechtlich fehlerhaft sein. Sind diese dann auch unwirksam, wenn der Kunde einmal berechtigt das fehlende Anpas­sungs­recht gerügt hat?

Nein – sagt hier die inzwi­schen ständige Recht­spre­chung des Bundes­ge­richts­hofes. Wir zitieren:

Wird der nach der „Dreijah­res­lösung“ maßgeb­liche Preis anschließend durch Preis­sen­kungen des Versorgers unter­schritten, hat der Kunde für die Zeiträume der Preis­un­ter­schrei­tungen nur die gerin­geren Entgelte zu entrichten“

(BGH, 06.04.2016, VIII ZR 79/15 Leitsatz)

(Christin Dümke)

2025-03-07T16:01:13+01:007. März 2025|Allgemein, Rechtsprechung|