Preisanpassungen von Energie- und Wärmeversorgern sind ja immer wieder Gegenstand von rechtlichen Streitigkeiten. Grund sind hier regelmäßig unwirksame vertragliche Preisänderungsklauseln oder aber Preisanpassungen, bei denen zwar ein vertragliches oder gesetzliches Preisanpassungsrecht des Versorgers bestand, aber die hierfür erforderlichen formalen Anforderungen nicht eingehalten wurde. Wenn der Kunde den Abrechnungen in denen diese rechtlich fehlerhaften Anpassungen enthalten sind innerhalb einer Frist von 3 Jahren widerspricht, werden die Preisänderungen nicht wirksam.
Aber wie verhält es sich eigentlich bei Preissenkungen? Auch diese kommen ja in der Praxis regelmäßig vor und auch diese können rechtlich fehlerhaft sein. Sind diese dann auch unwirksam, wenn der Kunde einmal berechtigt das fehlende Anpassungsrecht gerügt hat?
Nein – sagt hier die inzwischen ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Wir zitieren:
„Wird der nach der „Dreijahreslösung“ maßgebliche Preis anschließend durch Preissenkungen des Versorgers unterschritten, hat der Kunde für die Zeiträume der Preisunterschreitungen nur die geringeren Entgelte zu entrichten“
(BGH, 06.04.2016, VIII ZR 79/15 Leitsatz)
(Christin Dümke)
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