Die notwen­digen Prozesse rund um den Strom­lie­fe­ran­ten­wechsel sind in den GPKE-Festle­gungen der Bundes­netz­agentur geregelt. Rechts­grundlage ist § 20a EnWG. Hier galt bisher, dass das Verfahren für den Liefe­ran­ten­wechsel einen Zeitraum von 3 Wochen nicht überschreiten dürfe. Doch ab dem 01. Juni 2025 muss das nach dem Willen des Gesetz­gebers schneller gehen. Sehr viel schneller sogar. In § 20a Abs. 1 wurde folgender Satz hinzugefügt:

Ab dem 1. Januar 2026 muss der technische Vorgang des Strom­lie­fe­ran­ten­wechsels binnen 24 Stunden vollzogen und an jedem Werktag möglich sein.“

Diese Änderung im EnWG ist nicht ganz neu und kam mit dem „Gesetz zur Umsetzung unions­recht­licher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasser­stoff­netze im Energie­wirt­schafts­recht“ vom 27.01.2021 dazu. Die kommende schnelle Wechsel­frist spiegelt dabei die Vorgaben des Artikel 12 Absatz 1 der Richt­linie (EU) 2019/944 wider.

In der Geset­zes­be­gründung heißt es dazu:

Aus den Erwägungs­gründen der Richt­linie (EU) 2019/944 geht hervor, dass sich die ab 2026 geltende Frist von werktags binnen 24 Stunden allein auf den techni­schen Wechsel­vorgang zur Regis­trierung eines neuen Strom­lie­fe­ranten an der Messstelle beim Markt­be­treiber bezieht. Andere Schritte im Rahmen des Wechsel­vor­gangs, die abzuschließen sind, bevor der technische Wechsel­vorgang einge­leitet wird, sind von dieser Frist nicht betroffen. Die Gesamt­dauer des Wechsel­vor­gangs darf jedoch drei Wochen ab dem Antrag des Letzt­ver­brau­chers nicht überschreiten.“

Vor diesem Hinter­grund hat die Bundes­netz­agentur Festle­gungen zur Regelungen für einen beschleu­nigten werktäg­lichen Liefe­ran­ten­wechsel in 24 Stunden getroffen. Die von den Energie­ver­sorgern umgesetzt werden müssen.

Aber bedeutet das jetzt, dass ab dem 01. Juni 2025 jeder Kunde innerhalb von 24 Stunden einen neuen Liefe­ranten wählen kann? Nicht ganz, denn wie die Bundes­netz­agentur ausführt:

Ziel dieser Festlegung ist es daher, sowohl Letzt­ver­brau­chern wie auch Betreibern von Erzeu­gungs­an­lagen – unter Berück­sich­tigung vertraglich verein­barter Kündi­gungs­fristen – die Möglichkeit zu bieten, innerhalb eines Werktags den Liefe­ranten zu wechseln.“

müssen natürlich auch immer die vertrag­lichen Kündi­gungs­fristen für den Liefe­ran­ten­wechsel beachtet werden und bisherige Liefer­ver­träge sehen regel­mäßig keine Kündi­gungs­mög­lichkeit binnen 24 Stunden vor. Es gibt bislang auch keine gesetz­lichen Vorgaben für Energie­ver­sorger, diese Kündi­gungs­fristen verkürzen zu müssen. Die realten Auswir­kungen dieser Beschleu­nigung beim Liefe­ran­ten­wechsel bleibt daher abzuwarten.

(Christian Dümke)