Lidl muss Elektro­klein­geräte zurück­nehmen – DUH gewinnt vor Gericht

Ein zentraler Baustein für die Klima­neu­tra­lität ist die Circular Economy. Die ordnungs­gemäße Entsorgung von Elektro­alt­ge­räten gewinnt angesichts des dringenden Ziels Ressourcen einzu­sparen und des steigenden Umwelt­be­wusst­seins immer mehr an Bedeutung. Die Rücknah­me­ver­pflichtung von Elektro­klein­ge­räten folgt aus § 17 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG. Diese Verpflichtung beruht auf Art. 5 Abs. 2a der Richt­linie 2012/19/EU, wonach die Mitglied­staaten sicher­zu­stellen haben, dass bei Elektro- und Elektronik-Altge­räten aus privaten Haushalten Systeme einge­richtet sind, die es den Endnutzern und den Vertreibern ermög­lichen, diese Altgeräte zumindest kostenlos zurück­zu­geben. Diese gesetz­liche Regelung dient dem Schutz der Verbraucher, fördert die Wieder­ver­wertung wertvoller Rohstoffe und trägt dazu bei, dass weniger Elektro­schrott illegal oder unsach­gemäß entsorgt wird. Dabei unter­scheidet das Gesetz zwischen Klein­ge­räten, bei denen die Rücknahme unabhängig vom Neukauf erfolgen muss, und Großge­räten, deren Rücknahme häufig an den Erwerb eines vergleich­baren neuen Produkts gebunden ist.

Ein neues und inter­es­santes Urteil des Oberlan­des­ge­richts Koblenz vom 11.03.2025 (Az. 9 U 1090/24) hat diesen Grundsatz (und die Vorin­stanz, das LG Koblenz) bestätigt. Die Deutsche Umwelt­hilfe hatte den Discounter Lidl verklagt, weil dieser seiner Pflicht zur Rücknahme von Altelek­tro­ge­räten nicht in vollem Umfang nachkam. Testkunden der DUH hatten bei Lidl das Nachsehen und gingen mit einem wettbe­werbs­recht­lichen Unter­las­sungs­an­spruch gegen Lidl vor. Im Mai 2023 hatten Mitar­beiter von zwei Filialen in Rheinland-Pfalz die Rücknahme eines alten Kopfhörers, eines Ladegeräts und eines Ladekabels verweigert – Geräte, die nach ElektroG unter die gesetz­liche Rücknah­me­pflicht des Handels fallen. Sie waren kleiner als 25 Zenti­meter und wurden unabhängig vom Neukauf zur Rückgabe angeboten. Das Gericht stellte fest, dass auch Einzel­händler, die regel­mäßig Elektro­geräte anbieten, ihre gesetz­liche Verant­wortung nicht abtun können und sich an die strikten Vorgaben halten müssen, um den Verbrau­cher­schutz zu gewähr­leisten. Lidl hatte dagegen argumen­tiert, die Regelung sei verfas­sungs­widrig, weil sie Lebens­mit­tel­händler im Vergleich zu anderen Einzel­händlern sachwidrig ungleich behandele und damit gegen Artikel 3 Grund­gesetz verstoße. So seien vor allem Droge­rie­märkte, die gleich­falls Elektro­ar­tikel im Sortiment haben, grundlos von der Rücknah­me­pflicht ausge­nommen. Das Unter­nehmen verlangte daher, die Klage abzuweisen oder sie dem Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt bezie­hungs­weise dem Europäi­schen Gerichtshof (EuGH) vorzu­legen. Diese Einschätzung teilte das OLG nicht und ging hier von einem acte clair aus: Die Reich­weite des Unions­rechts ist derart offen­kundig, dass für einen vernünf­tigen Zweifel kein Raum bleibt.

Mit dieser Entscheidung wird nicht nur die Beweislast der Händler verschärft, da sie künftig lückenlos dokumen­tieren müssen, wie die Rücknahme und fachge­rechte Verwertung der Geräte erfolgt, sondern es wird auch ein deutliches Signal an die gesamte Handels­branche gesendet, dass kommer­zielle Inter­essen nicht über Umwelt- und Verbrau­cher­schutz gestellt werden dürfen. Unter­nehmen sind nun gefordert, ihre internen Prozesse zu optimieren, indem sie benut­zer­freund­liche Rücknah­me­systeme imple­men­tieren, für umfas­sende Trans­parenz sorgen und ihr Personal im Umgang mit den entspre­chenden Vorschriften schulen. Auch für die Verbraucher ergeben sich positive Perspek­tiven: Durch eine konse­quentere Umsetzung der Rücknah­me­pflicht können alte Elektro­geräte künftig leichter und kostenfrei in den Filialen abgegeben werden, was den Recycling­kreislauf unter­stützt und einen wichtigen Beitrag zum Umwelt­schutz leistet. Hier könnte durch den Einsatz digitaler Systeme zur Nachver­folgung der Rücknah­me­pro­zesse und eine mögliche Erwei­terung der Herstel­ler­ver­ant­wortung der Markt weiter trans­for­miert werden, es bleibt also spannend. Innovative Rücknah­me­lö­sungen und enge Koope­ra­tionen mit zerti­fi­zierten Entsor­gungs­un­ter­nehmen können dabei helfen, den gesamten Lebens­zyklus der Elektro­geräte nachhal­tiger zu gestalten. Insgesamt verdeut­licht das Urteil des OLG Koblenz, dass Unter­nehmen ihre Prozesse anpassen müssen, um den gesetz­lichen Anfor­de­rungen gerecht zu werden. (Dirk Buchsteiner)

2025-03-28T19:47:11+01:0028. März 2025|Abfallrecht|

Novelle ElektroG: Bessere Sammlung, vermin­dertes Brandrisiko

Sie sind bunt oder schwarz, in Kiosken oder beispiels­weise in Berlin an jedem Späti zu bekommen und landen besten­falls in den Mülleimern an Straßen­la­ternen. Die Rede ist von Einweg-E-Zigaretten. Ohne Rauchern auf die Füße zu treten: Dass es sich um Elektro­geräte handelt und eine durch­ge­stri­chene Mülltonne davor warnt, sie im normalen Hausmüll zu entsorgen, übersehen die Nutzer oft geflissentlich.

Die Bundes­re­gierung will hier nachsteuern und hat am 09.10.2024 neue Regeln zur Entsorgung von alten Elektro­ge­räten und darin enthal­tenen Batterien sowie Einweg-E-Zigaretten beschlossen. Künftig sollen Verbraucher ausge­diente Elektro­geräte noch öfter im Handel zurück­geben können. So sollen alle Verkaufs­stellen für Einweg-E-Zigaretten diese auch zurück­nehmen müssen.

Batterien im Hausmüll stellen ein ernst­zu­neh­mendes Risiko für die Entsor­gungs­branche dar. Brände, die durch beschä­digte oder falsch entsorgte Batterien entstehen können, führen zum Still­stand von Anlagen. Der Gesetz­entwurf für die Novelle des ElektroG sieht vor, dass bei der Sammlung am Wertstoffhof die Elektro­alt­geräte künftig ausschließlich durch geschultes Personal des Wertstoffhofs in die Sammel­be­hält­nisse einsor­tiert werden und dies nicht mehr durch Verbraucher selbst erfolgt. Wertstoffhöfe brauchen daher wohl mehr Personal. Auch hier gilt der Grundsatz, dass man Sammel­mög­lich­keiten möglichst attraktiv gestalten sollte, sprich: einfach und unkom­pli­ziert, damit das System auch funktioniert.

Die Novelle des ElektroG sieht zudem vor, dass künftig Sammel­stellen in den Geschäften einheitlich gekenn­zeichnet werden müssen, damit Verbraucher diese Rückga­be­mög­lich­keiten leichter finden und nutzen können. Zudem werden die Verbraucher künftig unmit­telbar am Verkaufsort – also beispiels­weise am Regal – durch das Symbol der getrennten Mülltonne darüber infor­miert, dass sie ein Elektro­gerät kaufen, das nicht einfach in den Müll geworfen gehört. Ob die Rückgabe in der Praxis bei den Spätis klappt, bleibt abzuwarten. Die Verbraucher müssen also umdenken. Vielleicht sollte auch an der Preis­schraube gedreht werden: Alkopops wurden schließlich auch mal uninter­essant, weil zu teuer. Vielleicht ist dies auch ein Weg, mit Einweg-E-Zigaretten umzugehen? Vielleicht sollte man auch wieder zu filter­losen Zigaretten greifen. Das ist zwar für die Gesundheit schlechter, für die Umwelt aber besser… (Dirk Buchsteiner)

2024-10-11T11:21:21+02:0011. Oktober 2024|Abfallrecht, Kommentar, Umwelt|