Lidl muss Elektrokleingeräte zurücknehmen – DUH gewinnt vor Gericht
Ein zentraler Baustein für die Klimaneutralität ist die Circular Economy. Die ordnungsgemäße Entsorgung von Elektroaltgeräten gewinnt angesichts des dringenden Ziels Ressourcen einzusparen und des steigenden Umweltbewusstseins immer mehr an Bedeutung. Die Rücknahmeverpflichtung von Elektrokleingeräten folgt aus § 17 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG. Diese Verpflichtung beruht auf Art. 5 Abs. 2a der Richtlinie 2012/19/EU, wonach die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass bei Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten Systeme eingerichtet sind, die es den Endnutzern und den Vertreibern ermöglichen, diese Altgeräte zumindest kostenlos zurückzugeben. Diese gesetzliche Regelung dient dem Schutz der Verbraucher, fördert die Wiederverwertung wertvoller Rohstoffe und trägt dazu bei, dass weniger Elektroschrott illegal oder unsachgemäß entsorgt wird. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen Kleingeräten, bei denen die Rücknahme unabhängig vom Neukauf erfolgen muss, und Großgeräten, deren Rücknahme häufig an den Erwerb eines vergleichbaren neuen Produkts gebunden ist.
Ein neues und interessantes Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11.03.2025 (Az. 9 U 1090/24) hat diesen Grundsatz (und die Vorinstanz, das LG Koblenz) bestätigt. Die Deutsche Umwelthilfe hatte den Discounter Lidl verklagt, weil dieser seiner Pflicht zur Rücknahme von Altelektrogeräten nicht in vollem Umfang nachkam. Testkunden der DUH hatten bei Lidl das Nachsehen und gingen mit einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen Lidl vor. Im Mai 2023 hatten Mitarbeiter von zwei Filialen in Rheinland-Pfalz die Rücknahme eines alten Kopfhörers, eines Ladegeräts und eines Ladekabels verweigert – Geräte, die nach ElektroG unter die gesetzliche Rücknahmepflicht des Handels fallen. Sie waren kleiner als 25 Zentimeter und wurden unabhängig vom Neukauf zur Rückgabe angeboten. Das Gericht stellte fest, dass auch Einzelhändler, die regelmäßig Elektrogeräte anbieten, ihre gesetzliche Verantwortung nicht abtun können und sich an die strikten Vorgaben halten müssen, um den Verbraucherschutz zu gewährleisten. Lidl hatte dagegen argumentiert, die Regelung sei verfassungswidrig, weil sie Lebensmittelhändler im Vergleich zu anderen Einzelhändlern sachwidrig ungleich behandele und damit gegen Artikel 3 Grundgesetz verstoße. So seien vor allem Drogeriemärkte, die gleichfalls Elektroartikel im Sortiment haben, grundlos von der Rücknahmepflicht ausgenommen. Das Unternehmen verlangte daher, die Klage abzuweisen oder sie dem Bundesverfassungsgericht beziehungsweise dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorzulegen. Diese Einschätzung teilte das OLG nicht und ging hier von einem acte clair aus: Die Reichweite des Unionsrechts ist derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt.
Mit dieser Entscheidung wird nicht nur die Beweislast der Händler verschärft, da sie künftig lückenlos dokumentieren müssen, wie die Rücknahme und fachgerechte Verwertung der Geräte erfolgt, sondern es wird auch ein deutliches Signal an die gesamte Handelsbranche gesendet, dass kommerzielle Interessen nicht über Umwelt- und Verbraucherschutz gestellt werden dürfen. Unternehmen sind nun gefordert, ihre internen Prozesse zu optimieren, indem sie benutzerfreundliche Rücknahmesysteme implementieren, für umfassende Transparenz sorgen und ihr Personal im Umgang mit den entsprechenden Vorschriften schulen. Auch für die Verbraucher ergeben sich positive Perspektiven: Durch eine konsequentere Umsetzung der Rücknahmepflicht können alte Elektrogeräte künftig leichter und kostenfrei in den Filialen abgegeben werden, was den Recyclingkreislauf unterstützt und einen wichtigen Beitrag zum Umweltschutz leistet. Hier könnte durch den Einsatz digitaler Systeme zur Nachverfolgung der Rücknahmeprozesse und eine mögliche Erweiterung der Herstellerverantwortung der Markt weiter transformiert werden, es bleibt also spannend. Innovative Rücknahmelösungen und enge Kooperationen mit zertifizierten Entsorgungsunternehmen können dabei helfen, den gesamten Lebenszyklus der Elektrogeräte nachhaltiger zu gestalten. Insgesamt verdeutlicht das Urteil des OLG Koblenz, dass Unternehmen ihre Prozesse anpassen müssen, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden. (Dirk Buchsteiner)