Die ElektroG-Novelle 2025: Ein wichtiger Schritt für eine sichere Elektrogeräte-Entsorgung

Die Novelle des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) ist ein großes Stück weiter. Der Bundestag hat den Gesetzentwurf 6.11.2025 beschlossen (Vorsicht, das Datum im verlinkten Dokument ist noch falsch) und adressiert zwei zentrale Herausforderungen: die zu niedrige Sammelquote von Elektroaltgeräten und die wachsenden Brandrisiken durch unsachgemäß entsorgte Lithium-Batterien.

Deutschland verfehlt die europäischen Zielmarken deutlich. Mit einer Sammelquote von nur 38,6 Prozent im Berichtsjahr 2021 bleiben wir hierzulande weit hinter der von der EU geforderten Quote von 65 Prozent zurück. Dies ist nicht nur eine Frage der Ressourcenverschwendung – mehr als 300 Millionen ausgediente Handys, Tablets und Laptops lagern ungenutzt in privaten Haushalten – sondern auch ein Sicherheitsproblem. Die zunehmende Anzahl von Lithium-Batterien, die häufig fest in modernen Elektrogeräten verbaut sind, birgt erhebliche Brandgefahren. Besonders elektronische Einweg-Zigaretten stellen eine neue Problemkategorie dar: Sie werden oft nicht als Elektrogeräte erkannt und landen im Restmüll, verursachen dort aber Brände in Müllfahrzeugen und Sortieranlagen. Es brennt daher täglich in Entsorgungsanlagen. Der Bundesrat drängte daher auf ein Verbot von Einweg-E-Zigaretten, konnte sich aber nicht durchsetzen. Zwar bewertet die Bundesregierung das Inverkehrbringen von Einweg-E-Zigaretten kritisch. Die Implementierung eines solchen Verbots würde jedoch die „Pflicht zur technischen Notifizierung“ auslösen, wodurch sich der Gesetzgebungsprozess erheblich verzögern. Aus Zeitgründen verzichtet man also darauf. Die Idee eines Pfandsystems für bestimmte Lithium-Ionen-Batterien konnte sich ebenfalls nicht durchsetzen – dies war ein Antrag von Bündnis 90/Die Grünen.

Die ElektroG-Novelle soll dennoch konkrete Verbesserungen bringen. Ein (zumindest auch von Verbandsseite begrüßter) Aspekt soll das sogenannte Thekenmodell sein. An kommunalen Sammelstellen dürfen Elektroaltgeräte künftig nicht mehr von Verbrauchern direkt selbst einsortiert werden. Stattdessen übernimmt geschultes Personal die Annahme und sichere Sortierung. Dieses Fachpersonal kann Lithium-Batterien gezielt identifizieren und entfernen sowie diese separat und sicher entsorgen. Dies reduziert drastisch das Risiko von Beschädigungen durch unsachgemäße Handhabung und mechanische Verdichtung. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf verbrauchernaher Information. Sammelstellen in Geschäften werden künftig einheitlich mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne gekennzeichnet, sodass Kundinnen und Kunden diese sofort erkennen können. Auch direkt im Ladenregal erfahren Käufer durch dieses Symbol, dass ein Produkt nach Gebrauch getrennt zu entsorgen ist. Zusätzlich sollen Verbraucher besser über ihre Rückgabepflichten informiert werden, insbesondere zur Entnahme von Batterien und die Risiken beim Umgang mit lithiumhaltigen Batterien. (Dirk Buchsteiner)

2025-11-07T17:59:19+01:007. November 2025|Abfallrecht|

Lidl muss Elektrokleingeräte zurücknehmen – DUH gewinnt vor Gericht

Ein zentraler Baustein für die Klimaneutralität ist die Circular Economy. Die ordnungsgemäße Entsorgung von Elektroaltgeräten gewinnt angesichts des dringenden Ziels Ressourcen einzusparen und des steigenden Umweltbewusstseins immer mehr an Bedeutung. Die Rücknahmeverpflichtung von Elektrokleingeräten folgt aus § 17 Abs. 1 Nr. 2 ElektroG. Diese Verpflichtung beruht auf Art. 5 Abs. 2a der Richtlinie 2012/19/EU, wonach die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass bei Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten Systeme eingerichtet sind, die es den Endnutzern und den Vertreibern ermöglichen, diese Altgeräte zumindest kostenlos zurückzugeben. Diese gesetzliche Regelung dient dem Schutz der Verbraucher, fördert die Wiederverwertung wertvoller Rohstoffe und trägt dazu bei, dass weniger Elektroschrott illegal oder unsachgemäß entsorgt wird. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen Kleingeräten, bei denen die Rücknahme unabhängig vom Neukauf erfolgen muss, und Großgeräten, deren Rücknahme häufig an den Erwerb eines vergleichbaren neuen Produkts gebunden ist.

Ein neues und interessantes Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11.03.2025 (Az. 9 U 1090/24) hat diesen Grundsatz (und die Vorinstanz, das LG Koblenz) bestätigt. Die Deutsche Umwelthilfe hatte den Discounter Lidl verklagt, weil dieser seiner Pflicht zur Rücknahme von Altelektrogeräten nicht in vollem Umfang nachkam. Testkunden der DUH hatten bei Lidl das Nachsehen und gingen mit einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen Lidl vor. Im Mai 2023 hatten Mitarbeiter von zwei Filialen in Rheinland-Pfalz die Rücknahme eines alten Kopfhörers, eines Ladegeräts und eines Ladekabels verweigert – Geräte, die nach ElektroG unter die gesetzliche Rücknahmepflicht des Handels fallen. Sie waren kleiner als 25 Zentimeter und wurden unabhängig vom Neukauf zur Rückgabe angeboten. Das Gericht stellte fest, dass auch Einzelhändler, die regelmäßig Elektrogeräte anbieten, ihre gesetzliche Verantwortung nicht abtun können und sich an die strikten Vorgaben halten müssen, um den Verbraucherschutz zu gewährleisten. Lidl hatte dagegen argumentiert, die Regelung sei verfassungswidrig, weil sie Lebensmittelhändler im Vergleich zu anderen Einzelhändlern sachwidrig ungleich behandele und damit gegen Artikel 3 Grundgesetz verstoße. So seien vor allem Drogeriemärkte, die gleichfalls Elektroartikel im Sortiment haben, grundlos von der Rücknahmepflicht ausgenommen. Das Unternehmen verlangte daher, die Klage abzuweisen oder sie dem Bundesverfassungsgericht beziehungsweise dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorzulegen. Diese Einschätzung teilte das OLG nicht und ging hier von einem acte clair aus: Die Reichweite des Unionsrechts ist derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt.

Mit dieser Entscheidung wird nicht nur die Beweislast der Händler verschärft, da sie künftig lückenlos dokumentieren müssen, wie die Rücknahme und fachgerechte Verwertung der Geräte erfolgt, sondern es wird auch ein deutliches Signal an die gesamte Handelsbranche gesendet, dass kommerzielle Interessen nicht über Umwelt- und Verbraucherschutz gestellt werden dürfen. Unternehmen sind nun gefordert, ihre internen Prozesse zu optimieren, indem sie benutzerfreundliche Rücknahmesysteme implementieren, für umfassende Transparenz sorgen und ihr Personal im Umgang mit den entsprechenden Vorschriften schulen. Auch für die Verbraucher ergeben sich positive Perspektiven: Durch eine konsequentere Umsetzung der Rücknahmepflicht können alte Elektrogeräte künftig leichter und kostenfrei in den Filialen abgegeben werden, was den Recyclingkreislauf unterstützt und einen wichtigen Beitrag zum Umweltschutz leistet. Hier könnte durch den Einsatz digitaler Systeme zur Nachverfolgung der Rücknahmeprozesse und eine mögliche Erweiterung der Herstellerverantwortung der Markt weiter transformiert werden, es bleibt also spannend. Innovative Rücknahmelösungen und enge Kooperationen mit zertifizierten Entsorgungsunternehmen können dabei helfen, den gesamten Lebenszyklus der Elektrogeräte nachhaltiger zu gestalten. Insgesamt verdeutlicht das Urteil des OLG Koblenz, dass Unternehmen ihre Prozesse anpassen müssen, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden. (Dirk Buchsteiner)

2025-03-28T19:47:11+01:0028. März 2025|Abfallrecht|

Novelle ElektroG: Bessere Sammlung, vermindertes Brandrisiko

Sie sind bunt oder schwarz, in Kiosken oder beispielsweise in Berlin an jedem Späti zu bekommen und landen bestenfalls in den Mülleimern an Straßenlaternen. Die Rede ist von Einweg-E-Zigaretten. Ohne Rauchern auf die Füße zu treten: Dass es sich um Elektrogeräte handelt und eine durchgestrichene Mülltonne davor warnt, sie im normalen Hausmüll zu entsorgen, übersehen die Nutzer oft geflissentlich.

Die Bundesregierung will hier nachsteuern und hat am 09.10.2024 neue Regeln zur Entsorgung von alten Elektrogeräten und darin enthaltenen Batterien sowie Einweg-E-Zigaretten beschlossen. Künftig sollen Verbraucher ausgediente Elektrogeräte noch öfter im Handel zurückgeben können. So sollen alle Verkaufsstellen für Einweg-E-Zigaretten diese auch zurücknehmen müssen.

Batterien im Hausmüll stellen ein ernstzunehmendes Risiko für die Entsorgungsbranche dar. Brände, die durch beschädigte oder falsch entsorgte Batterien entstehen können, führen zum Stillstand von Anlagen. Der Gesetzentwurf für die Novelle des ElektroG sieht vor, dass bei der Sammlung am Wertstoffhof die Elektroaltgeräte künftig ausschließlich durch geschultes Personal des Wertstoffhofs in die Sammelbehältnisse einsortiert werden und dies nicht mehr durch Verbraucher selbst erfolgt. Wertstoffhöfe brauchen daher wohl mehr Personal. Auch hier gilt der Grundsatz, dass man Sammelmöglichkeiten möglichst attraktiv gestalten sollte, sprich: einfach und unkompliziert, damit das System auch funktioniert.

Die Novelle des ElektroG sieht zudem vor, dass künftig Sammelstellen in den Geschäften einheitlich gekennzeichnet werden müssen, damit Verbraucher diese Rückgabemöglichkeiten leichter finden und nutzen können. Zudem werden die Verbraucher künftig unmittelbar am Verkaufsort – also beispielsweise am Regal – durch das Symbol der getrennten Mülltonne darüber informiert, dass sie ein Elektrogerät kaufen, das nicht einfach in den Müll geworfen gehört. Ob die Rückgabe in der Praxis bei den Spätis klappt, bleibt abzuwarten. Die Verbraucher müssen also umdenken. Vielleicht sollte auch an der Preisschraube gedreht werden: Alkopops wurden schließlich auch mal uninteressant, weil zu teuer. Vielleicht ist dies auch ein Weg, mit Einweg-E-Zigaretten umzugehen? Vielleicht sollte man auch wieder zu filterlosen Zigaretten greifen. Das ist zwar für die Gesundheit schlechter, für die Umwelt aber besser… (Dirk Buchsteiner)

2024-10-11T11:21:21+02:0011. Oktober 2024|Abfallrecht, Kommentar, Umwelt|