Novelle ElektroG: Bessere Sammlung, vermindertes Brandrisiko

Sie sind bunt oder schwarz, in Kiosken oder beispielsweise in Berlin an jedem Späti zu bekommen und landen bestenfalls in den Mülleimern an Straßenlaternen. Die Rede ist von Einweg-E-Zigaretten. Ohne Rauchern auf die Füße zu treten: Dass es sich um Elektrogeräte handelt und eine durchgestrichene Mülltonne davor warnt, sie im normalen Hausmüll zu entsorgen, übersehen die Nutzer oft geflissentlich.

Die Bundesregierung will hier nachsteuern und hat am 09.10.2024 neue Regeln zur Entsorgung von alten Elektrogeräten und darin enthaltenen Batterien sowie Einweg-E-Zigaretten beschlossen. Künftig sollen Verbraucher ausgediente Elektrogeräte noch öfter im Handel zurückgeben können. So sollen alle Verkaufsstellen für Einweg-E-Zigaretten diese auch zurücknehmen müssen.

Batterien im Hausmüll stellen ein ernstzunehmendes Risiko für die Entsorgungsbranche dar. Brände, die durch beschädigte oder falsch entsorgte Batterien entstehen können, führen zum Stillstand von Anlagen. Der Gesetzentwurf für die Novelle des ElektroG sieht vor, dass bei der Sammlung am Wertstoffhof die Elektroaltgeräte künftig ausschließlich durch geschultes Personal des Wertstoffhofs in die Sammelbehältnisse einsortiert werden und dies nicht mehr durch Verbraucher selbst erfolgt. Wertstoffhöfe brauchen daher wohl mehr Personal. Auch hier gilt der Grundsatz, dass man Sammelmöglichkeiten möglichst attraktiv gestalten sollte, sprich: einfach und unkompliziert, damit das System auch funktioniert.

Die Novelle des ElektroG sieht zudem vor, dass künftig Sammelstellen in den Geschäften einheitlich gekennzeichnet werden müssen, damit Verbraucher diese Rückgabemöglichkeiten leichter finden und nutzen können. Zudem werden die Verbraucher künftig unmittelbar am Verkaufsort – also beispielsweise am Regal – durch das Symbol der getrennten Mülltonne darüber informiert, dass sie ein Elektrogerät kaufen, das nicht einfach in den Müll geworfen gehört. Ob die Rückgabe in der Praxis bei den Spätis klappt, bleibt abzuwarten. Die Verbraucher müssen also umdenken. Vielleicht sollte auch an der Preisschraube gedreht werden: Alkopops wurden schließlich auch mal uninteressant, weil zu teuer. Vielleicht ist dies auch ein Weg, mit Einweg-E-Zigaretten umzugehen? Vielleicht sollte man auch wieder zu filterlosen Zigaretten greifen. Das ist zwar für die Gesundheit schlechter, für die Umwelt aber besser… (Dirk Buchsteiner)

2024-10-11T11:21:21+02:0011. Oktober 2024|Abfallrecht, Kommentar, Umwelt|

Der geschenkte Erdaushub

Zugegeben gehören Juristen nicht zu den beliebtesten Berufsgruppen. Jedenfalls rangierten Juristenparties im Studium an Beliebtheit eher in den hinteren Rängen, so irgendwo zusammen mit BWL und jedenfalls weit hinter Kunstgeschichte, Philosophie oder Naturwissenschaften.

In manchen Fällen wird auch direkt deutlich, woran das liegt. Bei einem abfallrechtlichen Lehrgang für Betriebsbeauftragte hat uns neulich ein Teilnehmer sein Leid geklagt. Tätig in der Entsorgungsbranche habe er immer mal wieder Ärger mit der Umweltbehörde. Das sei auch der Grund, warum er nun diesen Lehrgang besuchen müsse. Das sei auf Anordnung erfolgt. Natürlich gäbe es so gut wie nie einen stichhaltigen Grund für den Ärger. Es handele sich oft schlicht um Lappalien.

Zum Beispiel war da die Sache mit dem Erdaushub. Ein Kunde hatten einen Container bestellt, weil er im Garten Erdarbeiten zum Bau eines Fundaments durchgeführt hatte. Dabei war ein großer Haufen besten Mutterbodens übrig geblieben. Nun traf es sich, dass ein anderer Hauseigentümer in der Nachbarschaft das gegenteilige Problem hatte. Er brauchte Erde, um ein Beet anzulegen. Was lag näher als zwischen den beiden Kunden zu “makeln” und den Erdboden nicht auf die Deponie, sondern nur zwei Straßen weiter zu bringen. Nicht gerechnet hatte der Entsorgungsunternehmer mit einem wachsamen Nachbarn.

Der meldete den ganzen Vorgang der Behörde, die wiederum Auskunft über die Herkunft des Bodens und Aufschluss über den Zuordnungwert der Länderarbeitgemeinschaft Abfall (LAGA) verlangte. Denn da der Boden aus einem urban geprägten Gebiet stamme, in dem Altlasten grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden können, sei nur bei einem LAGA Zuordnungswert von Z0 eine Einbringung in einen anderen Garten unbedenklich. Schweren Herzens musste der Entsorgungsunternehmer den Boden wieder in den Container schaufeln und zur nächsten Deponie fahren. Denn eine Beprobung wäre in diesem Fall zu aufwendig gewesen.

So geht es manchmal. Man will nur nett sein, einem Gartenbesitzer helfen und die Deponie von wertvollem Boden entlasten und hat dabei doch das Nachsehen. Die Behörde wird sagen, dass das in diesem Fall ja so sein mag, aber schließlich auch Eigentümer von Grundstücken mit Altlasten auf die Idee kommen könnten, die Deckschicht ihre Grundstückes großzügig an andere zu verschenken. Und dass die potentiellen Empfänger derartiger Zuwendungen mit Pferdefuß den Umweltjuristen in deutschen Ämtern dankbar sein sollten. Denkbar ist das natürlich. Ob dieses Argument den Teilnehmer des Lehrgangs überzeugt hat, ist eine andere Frage (Olaf Dilling).

2022-06-30T23:41:12+02:0030. Juni 2022|Umwelt|

Deponie als Gebäude?

Eine interessante Schiedsentscheidung hat die Clearingstelle EEG am 24. Mai 2018 (2018/16) getroffen. In diesem Verfahren ging es um eine Fotovoltaikanlage. Bekanntlich gibt es für Strom aus PV-Anlagen mehr Geld, wenn sie auf Gebäuden angebracht sind. Normalerweise befinden sich solche PV-Anlagen auf Hausdächern. In dem Fall, über den die Clearingstelle zu befinden hatte, befinden sie sich aber auf einer Deponie.

Der Deponiekörper besteht aus Gips als Industrieabfall. Innerhalb der Deponie befindet sich eine Luftschutzanlage aus dem Zweiten Weltkrieg. Die Luftschutzanlage besteht aus Stollen und Kammern, sie ist theoretisch für Menschen passierbar. Rein praktisch sind die Zugänge weitestgehend mit Steinen vermauert, teilweise verschüttet, auch wegen ihres schlechten Zustands wären sie nur unter Lebensgefahr zu betreten. Außerdem leben Fledermäuse in den Stollen und Kammern und nutzen diese – geplant – als Winterquartier.

Die Betreiberin der PV-Anlagen war der Ansicht, diese Deponie sei ein Gebäude und entspreche der Definition in § 5 Nr. 17 EEG 2014. Danach ist ein Gebäude jede selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlage, die von Menschen betreten werden kann und vorrangig dazu bestimmt ist, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.

Vordergründig liegen hier alle Kriterien vor. Die bauliche Anlage “Deponie” ist bedeckt, sie kann von Menschen betreten werden, auch wenn das ausgesprochen gefährlich ist, und sie ist dazu bestimmt, dem Schutz von Fledermäusen zu dienen. Warum hat die Clearingstelle die Deponie trotzdem nicht als Gebäude anerkannt?

Auch die Clearingstelle hält die Deponie für eine selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlage. Dass sie aus Müll besteht, ändert hieran nichts. Schließlich steht nirgendwo, dass bauliche Anlagen nur aus neuen Baustoffen bestehen dürfen.

Auch die Vertretbarkeit war nicht das Problem, obwohl die Clearingstelle ausdrücklich offen ließ, ob die Baufälligkeit der Stollen und Kammern kein Problem darstellt. Schließlich kann eigentlich doch von einer Betretbarkeit nicht die Rede sein, wenn faktisch dann doch niemand dieses Gebäude betreten kann. Was der Schiedeklägerin aber zum Verhängnis wurde: Die Clearingstelle setzte einen funktionalen Zusammenhang zwischen Betriebsamkeit, Überdeckung und den Schutzzweck voraus. Dieser steht zwar nicht ausdrücklich in Gesetz. Sie fordert jedoch einen unmittelbaren funktionalen Zusammenhang. Der Schutz müsse sich aus der Überdeckung und der Betretbarkeit ergeben.

Das ist hier zweifellos nicht der Fall. Der Schutz der Fledermäuse ergibt sich gerade nicht aus der Betretbarkeit für Menschen. Ganz im Gegenteil: Die Fledermäuse sind in den Stolle und Kammern nur deswegen so besonders gut geschützt, weil Menschen dort eben nicht mehr verkehren können. In einem solchen Fall liege kein Gebäude vor.

Vom Ergebnis her ist die Entscheidung überzeugend. Eine Deponie ist etwas anderes als ein Gebäude. Die Begründung jedoch hinkt. Ein funktionaler Zusammenhang zwischen den einzelnen Tatbestandskriterien für ein Gebäude wohnt dem Gesetzestext schlicht nicht inne. Es hätte eher naherlegen, auf Sachverhaltsebene die Betretbarkeit zu verneinen. 

2018-10-14T22:18:26+02:0014. Oktober 2018|Erneuerbare Energien|