Eine interessante Schiedsentscheidung hat die Clearingstelle EEG am 24. Mai 2018 (2018/16) getroffen. In diesem Verfahren ging es um eine Fotovoltaikanlage. Bekanntlich gibt es für Strom aus PV-Anlagen mehr Geld, wenn sie auf Gebäuden angebracht sind. Normalerweise befinden sich solche PV-Anlagen auf Hausdächern. In dem Fall, über den die Clearingstelle zu befinden hatte, befinden sie sich aber auf einer Deponie.
Der Deponiekörper besteht aus Gips als Industrieabfall. Innerhalb der Deponie befindet sich eine Luftschutzanlage aus dem Zweiten Weltkrieg. Die Luftschutzanlage besteht aus Stollen und Kammern, sie ist theoretisch für Menschen passierbar. Rein praktisch sind die Zugänge weitestgehend mit Steinen vermauert, teilweise verschüttet, auch wegen ihres schlechten Zustands wären sie nur unter Lebensgefahr zu betreten. Außerdem leben Fledermäuse in den Stollen und Kammern und nutzen diese – geplant – als Winterquartier.
Die Betreiberin der PV-Anlagen war der Ansicht, diese Deponie sei ein Gebäude und entspreche der Definition in § 5 Nr. 17 EEG 2014. Danach ist ein Gebäude jede selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlage, die von Menschen betreten werden kann und vorrangig dazu bestimmt ist, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.
Vordergründig liegen hier alle Kriterien vor. Die bauliche Anlage „Deponie“ ist bedeckt, sie kann von Menschen betreten werden, auch wenn das ausgesprochen gefährlich ist, und sie ist dazu bestimmt, dem Schutz von Fledermäusen zu dienen. Warum hat die Clearingstelle die Deponie trotzdem nicht als Gebäude anerkannt?
Auch die Clearingstelle hält die Deponie für eine selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlage. Dass sie aus Müll besteht, ändert hieran nichts. Schließlich steht nirgendwo, dass bauliche Anlagen nur aus neuen Baustoffen bestehen dürfen.
Auch die Vertretbarkeit war nicht das Problem, obwohl die Clearingstelle ausdrücklich offen ließ, ob die Baufälligkeit der Stollen und Kammern kein Problem darstellt. Schließlich kann eigentlich doch von einer Betretbarkeit nicht die Rede sein, wenn faktisch dann doch niemand dieses Gebäude betreten kann. Was der Schiedeklägerin aber zum Verhängnis wurde: Die Clearingstelle setzte einen funktionalen Zusammenhang zwischen Betriebsamkeit, Überdeckung und den Schutzzweck voraus. Dieser steht zwar nicht ausdrücklich in Gesetz. Sie fordert jedoch einen unmittelbaren funktionalen Zusammenhang. Der Schutz müsse sich aus der Überdeckung und der Betretbarkeit ergeben.
Das ist hier zweifellos nicht der Fall. Der Schutz der Fledermäuse ergibt sich gerade nicht aus der Betretbarkeit für Menschen. Ganz im Gegenteil: Die Fledermäuse sind in den Stolle und Kammern nur deswegen so besonders gut geschützt, weil Menschen dort eben nicht mehr verkehren können. In einem solchen Fall liege kein Gebäude vor.
Vom Ergebnis her ist die Entscheidung überzeugend. Eine Deponie ist etwas anderes als ein Gebäude. Die Begründung jedoch hinkt. Ein funktionaler Zusammenhang zwischen den einzelnen Tatbestandskriterien für ein Gebäude wohnt dem Gesetzestext schlicht nicht inne. Es hätte eher naherlegen, auf Sachverhaltsebene die Betretbarkeit zu verneinen.
Hinterlasse einen Kommentar