Nationaler Emissionshandel: Was nun 2026?
Immerhin: Am 15. Januar 2025 findet eine Sachverständigenanhörung zum Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) im Ausschuss für Klimaschutz und Energie des Bundestages statt. Es geht also weiter, was angesichts der bevorstehenden Einführung des ETS II für Gebäude und Verkehr insofern erfreulich ist, als dass an sich schon jetzt Emissionsgenehmigungen vorliegen müssten, zumindest aber Genehmigungsfiktionen.
Was auch unmittelbar bevorstehen müsste: Die Einführung der Versteigerung im nationalen Emissionshandel. Denn erinnern wir uns: Der nationale Emissionshandel, derzeit noch geregelt im BEHG, soll nach dessen § 10 BEHG nur einschließlich 2025 auf Festpreisbasis stattfinden. 2026 soll versteigert werden, aber mit einem Höchstpreis von 65 EUR. 2027 sieht das BEHG dann einen nicht mehr künstlich begrenzten Preis vor.

Doch was bei Inkrafttreten des BEHG noch als vernünftiger Zeitplan auf dem Weg in den Markt schien, stellt sich angesichts des kommenden ETS II anders dar. Der ETS II soll ab 2027 europaweit gelten, die Zertifikate werden von Anfang an versteigert. Schon wegen des räumlichen und zeitlichen Anwendungsbereichs kann der nationale Emissionshandel nicht einfach im ETS II aufgehen. Damit würden Strukturen für einen Handel mit vorgeschalteter Versteigerung für ein Jahr aufgebaut und dann durch eine ganz andere Struktur abgelöst.
Entsprechend schlägt der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 27.11.2024 (S. 4) vor, die Versteigerung 2026 zu streichen und statt dessen für 65 EUR zu verkaufen. Die Bundesregierung sah das zumindest im November noch anders: Auf S. 9 der Stellungnahme verweist sie auf eine unerwünschte Perpetuierung des Festpreissystems und die finanzverfassungsrechtlichen Bedenken, die freilich stets gegen das Festpreissystem bestanden.
Es steht zu hoffen, dass die Bundesregierung und die sie tragenden Parteien das heute nicht mehr so sehen. Eine Versteigerung 2026 ist administrativ kaum zu stemmen, ein Vorteil ist nicht erkennbar. Es dürfte Stand heute auch gar nicht mehr möglich sein, alles rechtzeitig vorzubereiten. Ein letztes Jahr auf Festpreisbasis vor dem Start des ETS II erscheint inzwischen praktisch alternativlos (Miriam Vollmer).
Seit 01.01.2025 neue Abfallcodes für die Verbringung von E Schrott
Abfallverbringung ist ein sehr risikoreicher Rechtsbereich. Fehler passieren schnell, daher ist es notwendig – wenn man mit diesem Bereich zu tun hat – auch am Ball zu bleiben. Mit dem Jahreswechsel gibt es nun seit dem 01.01.2025 für die grenzüberschreitende Verbringung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten neue Codes.

Für Verbringungen innerhalb der EU bleiben zunächst übergangsweise (bis zum 31.12.2026) die OECD-Codes GC010 und GC020 anwendbar; ungefährliche Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die unter diese Codes fallen, dürfen zwischen Mitgliedstaaten der EU also bis zum 31.12.2026 weiterhin über die „grüne Liste“ durchgeführt werden. Für alle anderen Fälle bedeutet dies jedoch, dass die Verbringung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten entweder zu notifizieren ist, also Zustimmung des Entsende- und Empfangsstaats vorliegt. Oder sie ist ganz verboten. So unterliegen Exporte von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (gefährlich wie nicht gefährlich) aus der EU in Nicht-OECD-Staaten seit dem 01.01.2025 einem strikten Ausfuhrverbot.
Seit dem 01.01.2025 gilt für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten der EU Folgendes:
- Gefährliche Elektro- und Elektronikaltgeräte sind unter den neuen Eintrag A1181 einzustufen und dürfen – wie schon bisher – nur nach Anwendung des Verfahrens der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung grenzüberschreitend verbracht werden.
- Für die Verbringung von ungefährlichen Elektro- und Elektronik-Altgeräten bleibt bis zum 31.12.2026 ändert sich nichts: Sind diese Abfälle unter den OECD-Code GC010 oder GC020 einzustufen, dürfen sie unter Anwendung des Verfahrens der allgemeinen Informationspflichten („Grüne Liste“) grenzüberschreitend verbracht werden. Ungelistete Abfälle unterfallen natürlich der Notifizierungspflicht.
- Zum Stichtag 01.01.2027 sind ungefährliche Elektro- und Elektronik-Altgeräte zwingend unter den neuen Abfallcode Y49 der „Gelben Liste“ einzustufen. Innergemeinschaftliche Verbringungen ungefährlicher Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind ab diesem Zeitpunkt notifizierungspflichtig.
Seit dem 01.01.2025 gilt für die Aus- oder Einfuhr von Elektro- und Elektronik-Altgeräten in bzw. aus OECD-Staaten:
- Gefährliche Elektro- und Elektronikaltgeräte sind unter den neuen Eintrag A1181 einzustufen und dürfen daher nur nach Anwendung des Verfahrens der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung ein- bzw. ausgeführt werden.
- Ungefährliche Elektro- und Elektronikaltgeräte sind ab dem 01.01.2025 nur noch unter den neuen Abfallcode Y49 einzustufen. Die Einfuhr aus bzw. die Ausfuhr in OECD-Staaten unterliegt somit in Zukunft ebenfalls dem Notifizierungsverfahren.
Seit dem 01.01.2025 gilt für die Aus- oder Einfuhr von Elektro- und Elektronik-Altgeräten in bzw. aus Nicht-OECD-Staaten:
- Gefährliche Elektro- und Elektronikaltgeräte sind unter den Abfallcode A1181 einzustufen und unterliegen – wie auch bisher – einem strikten Ausfuhrverbot (Art. 36 Abs. 1 Buchstabe a) VO (EG) Nr. 1013/2006). Demgegenüber dürfen Abfälle, die unter den Abfallcode A1181 einzustufen sind, auch weiterhin nach der Durchführung eines Notifizierungsverfahrens in die EU eingeführt werden.
- Neu ist, dass zukünftig auch ungefährliche Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die für Verbringungen außerhalb der EU zwingend unter den Abfallcode Y49 einzustufen sind, einem strikten Ausfuhrverbot unterliegen (Art. 36 Abs. 1 Buchstabe b) VO (EG) Nr. 1013/2006). Die Einfuhr dieser Abfälle erfordert wiederum die Durchführung eines Notifizierungsverfahrens.
Die hilflos zugeparkte Querungshilfe
Bauliche Querungshilfen sind ein gutes Mittel, um den Fußverkehr zu fördern. Gemeint sind damit Gehwegvorstreckungen, also quasi „Nasen“ des Gehwegs, die in die Fahrbahn oder in den Parkraum hereinragen und den querenden Fußgängern den Weg verkürzen und sie zugleich für den fließenden Verkehr „sichtbarer“ machen. Diese Maßnahmen für den Fußverkehr werden baulich ausgeführt. Sie haben insofern keinen regelnden Gehalt, sondern sind sogenannte „Realakte“ der Verwaltung. Sie gestalten den Verkehrsraum, geben ihm seine spezifische Form und beruhen auf dem Straßenrecht der Länder.
Sie eignen sich gerade für Straßen, die ohnehin verkehrsberuhigt sind oder sich in Tempo-30 Zonen befinden. Bei Querungen auf Schulwegen können sie im Prinzip dazu beitragen, dass Kinder nicht hinter parkenden Autos übersehen werden. Im Prinzip, denn tatsächlich machen wild parkende Autos diesen Effekt oft wieder zunichte. Zum Beispiel in Berlin, in der Waldemarstraße. Auf dieser Straße mit Wohnbebauung, auf der Linienbusse unterwegs sind, und sich mindestens eine KiTa befindet, sind solche Querungshilfen in regelmäßigen Abständen zwischen den Parkständen baulich eingerichtet worden. Jeweils mit zwei Pollern und zwei Baumnasen.

Gehwegvorstreckung am Theodor-Loos-Weg, Berlin Gropiusstadt. Alles richtig gemacht: Hier ist die Bordsteinabsenkung eindeutig. https://wiki.openstreetmap.org/wiki/File:Gehwegvorstreckung_Theodor-Loos-Weg.jpg CC-by-SA‑4.0, Foto: User:Supaplex030
Allerdings wurde bei der baulichen Umsetzung ein Fehler gemacht: Die Bordsteinabsenkung, die für Querungshilfen typisch ist, wurde hier nur sehr halbherzig vorgenommen. Es ist für einen unbefangenen Beobachter unklar, ob der Bordstein hier abgesenkt ist, oder nicht. So auch für einen Außendienstmitarbeiter des Ordnungsamtes, den ich kürzlich vor einem Auto antraf, das die Querungshilfe zugeparkt hat. Die Bordsteinabsenkung wäre aber nach § 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO die Voraussetzung, dass das Parken dort verboten ist.
Dass das Auto dort parkt, behindert und gefährdet ersichtlich den Verkehrsfluss. Und zwar auf doppelte Weise: Denn die Blickachse ist zugeparkt und querende Fußgänger werden aufgehalten, jedenfalls, wenn sie mit dem Kinderwagen zur gegenüberliegenden Kita wollen. Für fahrende Kfz, Radfahrer und Linienbusse stellt das Auto ein Hindernis dar, das umfahren werden muss, vorausgesetzt, die gegenüberliegende Fahrbahn ist frei. Wenn Donnerstags die Müllabfuhr kommt, warten hier wegen eines parkenden Fahrzeugs oft viele Fahrgäste für mehrere Minuten. Fahrradfahrer müssen sich vor öffnenden Türen und dem nachfolgenden Kfz-Verkehr in Acht nehmen, der trotz solcher Engstellen oft überholt.
Da der Bordstein aber nicht eindeutig abgesenkt ist, musste die zuständige Straßenverkehrsbehörde, in diesem Fall das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg eine Anordnung treffen. Dies ist durch eingeschränkte Halteverbote jeweils an jeder Querung erfolgt, die dort aber inzwischen nicht mehr sind.
Praktischerweise sollte alternativ am Anfang und Ende der Waldemarstraße jeweils ein eingeschränktes (oder absolutes) Haltverbot angeordnet werden. Dies müsste durch das Zusatzzeichen „Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt“ ggf. unter Berücksichtigung einer Parkschein- oder Bewohnerparkregelung ergänzt werden. Dann müssten nicht so viele einzelne Anordnungen getroffen werden und der Schilderwald würde reduziert. Auch das würde der Barrierefreiheit dienen.
Fazit: Kommunen müssen bei der Planung und Ausführung von Querungshilfen daran denken, dass sie eine eindeutige Bordsteinabsenkung vorsehen. Dies hilft nicht nur Verkehrsteilnehmern, die mit Kinderwagen oder Rollstühlen unterwegs sind. Es signalisiert auch den Kfz-Fahrern, dass sie die Fußgängerinfrastruktur nicht zuparken sollen. Wenn nicht wenigstens ein Haltverbot angeordnet wird (oder die Schilder verloren gehen), war die Investition in den Straßenbau anderenfalls umsonst. Denn es ist absehbar, dass die Querungshilfen von Autofahrern ganz rabiat und hilflos zugeparkt werden. (Olaf Dilling)
re|Adventskalender Türchen 12: Aus der Praxis des Anlagenbetriebs
Wo gehobelt wird, da fallen Späne, sagt der Volksmund. Ob diese Späne Abfall darstellen oder gegebenenfalls ein Nebenprodukt sind, ist eine Frage des Rechts und mitunter des Einzelfalls. Im übertragenen Sinne bedeutet dieser Spruch jedoch auch, dass im Rahmen von Verfahren und Prozessen Dinge passieren können. Diese haben mitunter (auch rechtliche) Konsequenzen. Hierfür braucht es dann auch mal einen Anwalt, der sich mit Fragen des Anlagenzulassungsrechts, des materiellen Umweltrechts und mit dem Haftungsrecht auskennt. „Die Haftung lauert überall“, ist ein geflügelter – und von mir oft verwendeter – Ausdruck. Doch oftmals stimmt es: Die Probleme, die sich in und mit dem Anlagenbetrieb ergeben können, sind vielseitig und die Lösungen hierfür stets individuell.

Dies beginnt schon im Vorfeld bei der Frage, „wohin mit einer Anlage?“. Das Planungsrecht spielt hierbei eine entscheidende Rolle. So kann es passieren, dass für ein geplantes Vorhaben erst die planungsrechtlichen Rahmenbedingungen (umständlich und zeitintensiv) geschaffen werden müssen. Die Rahmenbedingungen können sich auch vermehrt – sogar mal zum Guten! – ändern. Dies sieht man gerade im Bereich der Beratungspraxis beim Ausbau von Windenergieanlagen und im Themenfeld der Solarenergie. Doch selbst wenn planungsrechtlich alles passt, heißt dies nicht, dass es dem Umfeld auch passt. Schutzwürdige Interessen, Immissionsorte und Nachbarn, die meinen „überall – nur nicht hier“ („not in my backyard“) gilt es abzuarbeiten. So kommt es, dass individuell auf Partikularinteressen eingegangen werden muss. Dies gestaltet sich mitunter gar nicht so einfach. Öffentlichkeitsbeteiligung verlangt ein hartes Fell und Durchhaltevermögen.
Wichtig ist auch, als prospektiver Anlagenbetreiber selbst zu wissen, wo die Reise hingehen soll. Es sind schon Genehmigungsverfahren daran gescheitert, dass man der Behörde nicht erklären konnte, was in der Anlage eigentlich passieren soll. Mitunter kann es aber auch sein, dass sie es einfach nicht verstehen will, weil der technische Sachverstand fehlt. Dann ist es geboten, dezidiert und auf den Punkt rechtlich nachzulegen. Zwar ist das Ziel das Ziel, doch darf man den Weg dahin nicht unterschätzen. Hat man dann mal die Genehmigung in Händen, kann es dann endlich losgehen – doch auch nicht immer (siehe oben: Nachbar). Vielleicht gilt es dann auch noch mal näher zu schauen, wer eigentlich noch Nachbar ist und wer (zum Glück des Anlagenbetreibers) dann doch weit genug weg wohnt, dass ihn z.B. der LKW-Verkehr zur und von der Anlage von Rechtswegen nicht mehr betrifft. Apropos LKW: Sozialvorschriften im Straßenverkehr, Lenk- und Ruhezeiten – ich weise aus gegebenem Anlass darauf hin.
Im Anlagenprozess selbst ist zu bedenken, dass Abweichungen und Veränderungen im Anlagenbetrieb dann auch rechtlich Probleme machen können – insbesondere dann, wenn man vergessen haben sollte, die Behörden mitzunehmen. Was nun eine Änderung ist und wann diese tatsächlich wesentlich sein sollte, sind Fragen, die rechtlich ergründet werden müssen. Auch Anzeigen können mehr Aufwand machen, als man meinen mag. Manchmal drohen auch die fiesen Fristen des Immissionsschutzrechts. Genehmigungen sind schließlich nichts, was es auf Vorrat gibt, könnte es auch noch so schön sein. Mitunter gilt es daher Fristen zu verlängern, sofern man wichtige Gründe findet. Manchmal kommt es auf die letzten Tage des Jahres an, um ein Erlöschen einer Genehmigung zu verhindern. Dann trifft man sich noch kurz vor Weihnachten auf der Anlage und schaut (gemeinsam mit der Behörde), ob dann die Anlage tatsächlich läuft. Manchmal gibt es dann auch ein kleines Weihnachtswunder. Nach anfänglichen Kinderkrankheiten springt die Anlage dann doch an – spät zwar, aber noch rechtzeitig. Wussten Sie, dass die EU etwas gegen eingebaute Obsoleszenzen tut? Sie kennen es doch? Geräte, die nur zwei Jahre halten, oder? Auch mit Blick auf das bevorstehende Weihnachtsfest heißt es, Augen auf beim Gerätekauf.
Nicht immer lässt es sich verhindern, dass auch andere Dinge schieflaufen. Eine leichte Überlagerung oder nicht angezeigte Änderung mögen da noch nicht so ins Gewicht fallen. Schlimmstenfalls droht jedoch Zwang und Stilllegung und das Ende eines Anlagenbetriebs. Hier gilt es mit aller Kraft und allen Regeln der Kunst zu kämpfen. Mitunter droht Ungemach sogar aus unerwarteter Ecke. Das Umweltstrafrecht hat durchaus einige Überraschungen parat. Das reicht vom Abfallverbringungsrecht, dem illegalen Anlagenbetrieb hin zu Themen wie Verstößen gegen die F‑Gas-Verordnung oder der Vorwurf der Sachbeschädigung, weil man Bäume gefällt hat, die auf das Anlagengrundstück zu fallen drohten. Ein Glück das es Anwälte gibt. In diesem schönsten aller Berufe war auch in diesem Jahr allerhand los. Es gibt es dann doch viel zu tun. Und das sind doch auch mal gute Nachrichten für den Jahresausklang. (Dirk Buchsteiner)
re|Adventskalender Türchen 11: Die große Freiflächenanlage
In den letzten Jahren sind Solarparks stetig gewachsen. Auch in unserem Portfolio werden die Projekte immer größer. Wenn also ein Projektierer eine Anlage über 80 ha in Niedersachsen plant, und die Klosterkammer Hannover auf einem Teilstück von 20 Ha 22 MW Freiflächen-PV errichten lassen will, ist das auf der einen Seite durchaus Routine, aber anders als in den meisten anderen Fällen sind wir in diesem Fall für den Investor aktiv geworden: Die Klosterkammer Hannover gibt es bereits seit 1818, heute ist sie eine Landesbehörde. Sie verwaltet und verpachtet die kulturhistorisch bedeutenden Liegenschaften und die dazu gehörigen Klostergüter, deren Energiebedarf zum Teil aus der geplanten Anlage gedeckt werden soll.

Wir haben die Vertragsverhandlungen mit dem Projektierer seit Juli dieses Jahres fortlaufend begleitet. Was schuldet der Projektierer bis zur schlüsselfertigen Übergabe, wie geht man mit den Unwägbarkeiten um, die sich im Laufe der Genehmigungs- und Bauphase ergeben können, was kann man gegen unerwünschte Nachunternehmer tun, und was passiert eigentlich, wenn die eigentlich vorgesehenen Komponenten nicht mehr zu beschaffen, zu teuer oder durch bessere Nachfolgemodelle überholt sind? Stets, auch hier, stellt sich die Frage der Gewährleistung, der Haftung und Versicherung, und nicht zuletzt wird immer über Preise und Zahlungspläne gesprochen.
In diesem Fall gingen die Verhandlungen recht glatt und reibungslos durch mehrere intensive Runden bis Ende Oktober. Diese Woche wurde nun unterzeichnet. Und in einigen Jahren, wenn wir durch Niedersachsen fahren, kommen wir vielleicht am Solarpark vorbei oder an den Liegenschaften der Mandantschaft, und werden uns freuen, dass auch wir eine kleine Rolle bei der Realisierung dieses Projekts hatten.
Das Mandat wird betreut von Dr. Miriam Vollmer.
re|Adventskalender Türchen 10: Die unwillige Landeskartellbehörde
Es begab sich in einer Kleinstadt in Mecklenburg-Vorpommern, dass ein Mandant von uns für eine größere einen Wärmeliefervertrag mit dem örtlichen Fernwärmeversorger abschließen wollte.