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Natio­naler Emissi­ons­handel: Was nun 2026?

Immerhin: Am 15. Januar 2025 findet eine Sachver­stän­di­gen­an­hörung zum Treib­hausgas-Emissi­ons­han­­dels­­gesetz (TEHG) im Ausschuss für Klima­schutz und Energie des Bundes­tages statt. Es geht also weiter, was angesichts der bevor­ste­henden Einführung des ETS II für Gebäude und Verkehr insofern erfreulich ist, als dass an sich schon jetzt Emissi­ons­ge­neh­mi­gungen vorliegen müssten, zumindest aber Genehmigungsfiktionen.

Was auch unmit­telbar bevor­stehen müsste: Die Einführung der Verstei­gerung im natio­nalen Emissi­ons­handel. Denn erinnern wir uns: Der nationale Emissi­ons­handel, derzeit noch geregelt im BEHG, soll nach dessen § 10 BEHG nur einschließlich 2025 auf Festpreis­basis statt­finden. 2026 soll versteigert werden, aber mit einem Höchst­preis von 65 EUR. 2027 sieht das BEHG dann einen nicht mehr künstlich begrenzten Preis vor.

Doch was bei Inkraft­treten des BEHG noch als vernünf­tiger Zeitplan auf dem Weg in den Markt schien, stellt sich angesichts des kommenden ETS II anders dar. Der ETS II soll ab 2027 europaweit gelten, die Zerti­fikate werden von Anfang an versteigert. Schon wegen des räumlichen und zeitlichen Anwen­dungs­be­reichs kann der nationale Emissi­ons­handel nicht einfach im ETS II aufgehen. Damit würden Struk­turen für einen Handel mit vorge­schal­teter Verstei­gerung für ein Jahr aufgebaut und dann durch eine ganz andere Struktur abgelöst.

Entspre­chend schlägt der Bundesrat in seiner Stellung­nahme vom 27.11.2024 (S. 4) vor, die Verstei­gerung 2026 zu streichen und statt dessen für 65 EUR zu verkaufen. Die Bundes­re­gierung sah das zumindest im November noch anders: Auf S. 9 der Stellung­nahme verweist sie auf eine unerwünschte Perpetu­ierung des Festpreis­systems und die finanz­ver­fas­sungs­recht­lichen Bedenken, die freilich stets gegen das Festpreis­system bestanden.

Es steht zu hoffen, dass die Bundes­re­gierung und die sie tragenden Parteien das heute nicht mehr so sehen. Eine Verstei­gerung 2026 ist adminis­trativ kaum zu stemmen, ein Vorteil ist nicht erkennbar. Es dürfte Stand heute auch gar nicht mehr möglich sein, alles recht­zeitig vorzu­be­reiten. Ein letztes Jahr auf Festpreis­basis vor dem Start des ETS II erscheint inzwi­schen praktisch alter­na­tivlos (Miriam Vollmer).

 

Von |11. Januar 2025|Kategorien: Emissi­ons­handel|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare

Seit 01.01.2025 neue Abfall­codes für die Verbringung von E Schrott

Abfall­ver­bringung ist ein sehr risiko­reicher Rechts­be­reich. Fehler passieren schnell, daher ist es notwendig – wenn man mit diesem Bereich zu tun hat – auch am Ball zu bleiben. Mit dem Jahres­wechsel gibt es nun seit dem 01.01.2025 für die grenz­über­schrei­tende Verbringung von Elektro- und Elektronik-Altge­räten neue Codes.

Für Verbrin­gungen innerhalb der EU bleiben zunächst übergangs­weise (bis zum 31.12.2026) die OECD-Codes GC010 und GC020 anwendbar; ungefähr­liche Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die unter diese Codes fallen, dürfen zwischen Mitglied­staaten der EU also bis zum 31.12.2026 weiterhin über die „grüne Liste“ durch­ge­führt werden. Für alle anderen Fälle bedeutet dies jedoch, dass die Verbringung von Elektro- und Elektronik-Altge­räten entweder zu notifi­zieren ist, also Zustimmung des Entsende- und Empfangs­staats vorliegt. Oder sie ist ganz verboten. So unter­liegen Exporte von Elektro- und Elektronik-Altge­räten (gefährlich wie nicht gefährlich) aus der EU in Nicht-OECD-Staaten seit dem 01.01.2025 einem strikten Ausfuhrverbot.

Seit dem 01.01.2025 gilt für Verbrin­gungen zwischen Mitglied­staaten der EU Folgendes:

  • Gefähr­liche Elektro- und Elektro­ni­kal­t­geräte sind unter den neuen Eintrag A1181 einzu­stufen und dürfen – wie schon bisher – nur nach Anwendung des Verfahrens der vorhe­rigen schrift­lichen Notifi­zierung und Zustimmung grenz­über­schreitend verbracht werden.
  • Für die Verbringung von ungefähr­lichen Elektro- und Elektronik-Altge­räten bleibt bis zum 31.12.2026 ändert sich nichts: Sind diese Abfälle unter den OECD-Code GC010 oder GC020 einzu­stufen, dürfen sie unter Anwendung des Verfahrens der allge­meinen Infor­ma­ti­ons­pflichten („Grüne Liste“) grenz­über­schreitend verbracht werden. Ungelistete Abfälle unter­fallen natürlich der Notifizierungspflicht.
  • Zum Stichtag 01.01.2027 sind ungefähr­liche Elektro- und Elektronik-Altgeräte zwingend unter den neuen Abfallcode Y49 der „Gelben Liste“ einzu­stufen. Inner­ge­mein­schaft­liche Verbrin­gungen ungefähr­licher Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind ab diesem Zeitpunkt notifizierungspflichtig.

Seit dem 01.01.2025 gilt für die Aus- oder Einfuhr von Elektro- und Elektronik-Altge­räten in bzw. aus OECD-Staaten:

  • Gefähr­liche Elektro- und Elektro­ni­kal­t­geräte sind unter den neuen Eintrag A1181 einzu­stufen und dürfen daher nur nach Anwendung des Verfahrens der vorhe­rigen schrift­lichen Notifi­zierung und Zustimmung ein- bzw. ausge­führt werden.
  • Ungefähr­liche Elektro- und Elektro­ni­kal­t­geräte sind ab dem 01.01.2025 nur noch unter den neuen Abfallcode Y49 einzu­stufen. Die Einfuhr aus bzw. die Ausfuhr in OECD-Staaten unter­liegt somit in Zukunft ebenfalls dem Notifizierungsverfahren.

Seit dem 01.01.2025 gilt für die Aus- oder Einfuhr von Elektro- und Elektronik-Altge­räten in bzw. aus Nicht-OECD-Staaten:

  • Gefähr­liche Elektro- und Elektro­ni­kal­t­geräte sind unter den Abfallcode A1181 einzu­stufen und unter­liegen – wie auch bisher – einem strikten Ausfuhr­verbot (Art. 36 Abs. 1 Buchstabe a) VO (EG) Nr. 1013/2006). Demge­genüber dürfen Abfälle, die unter den Abfallcode A1181 einzu­stufen sind, auch weiterhin nach der Durch­führung eines Notifi­zie­rungs­ver­fahrens in die EU einge­führt werden.
  • Neu ist, dass zukünftig auch ungefähr­liche Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die für Verbrin­gungen außerhalb der EU zwingend unter den Abfallcode Y49 einzu­stufen sind, einem strikten Ausfuhr­verbot unter­liegen (Art. 36 Abs. 1 Buchstabe b) VO (EG) Nr. 1013/2006). Die Einfuhr dieser Abfälle erfordert wiederum die Durch­führung eines Notifizierungsverfahrens.

(Dirk Buchsteiner)

Von |10. Januar 2025|Kategorien: Allgemein|0 Kommentare

Die hilflos zugeparkte Querungshilfe

Bauliche Querungs­hilfen sind ein gutes Mittel, um den Fußverkehr zu fördern. Gemeint sind damit Gehweg­vor­stre­ckungen, also quasi „Nasen“ des Gehwegs, die in die Fahrbahn oder in den Parkraum herein­ragen und den querenden Fußgängern den Weg verkürzen und sie zugleich für den fließenden Verkehr „sicht­barer“ machen. Diese Maßnahmen für den Fußverkehr werden baulich ausge­führt. Sie haben insofern keinen regelnden Gehalt, sondern sind sogenannte „Realakte“ der Verwaltung. Sie gestalten den Verkehrsraum, geben ihm seine spezi­fische Form und beruhen auf dem Straßen­recht der Länder.

Sie eignen sich gerade für Straßen, die ohnehin verkehrs­be­ruhigt sind oder sich in Tempo-30 Zonen befinden. Bei Querungen auf Schul­wegen können sie im Prinzip dazu beitragen, dass Kinder nicht hinter parkenden Autos übersehen werden. Im Prinzip, denn tatsächlich machen wild parkende Autos diesen Effekt oft wieder zunichte. Zum Beispiel in Berlin, in der Walde­mar­straße. Auf dieser Straße mit Wohnbe­bauung, auf der Linien­busse unterwegs sind, und sich mindestens eine KiTa befindet, sind solche Querungs­hilfen in regel­mä­ßigen Abständen zwischen den Parkständen baulich einge­richtet worden. Jeweils mit zwei Pollern und zwei Baumnasen.

Gehwegvorstreckung mit Pollern und Leitflächen für blinde Menschen. Am Theodor-Loos-Weg, Berlin Gropiusstadt

Gehweg­vor­stre­ckung am Theodor-Loos-Weg, Berlin Gropi­us­stadt. Alles richtig gemacht: Hier ist die Bordstein­ab­senkung eindeutig. https://wiki.openstreetmap.org/wiki/File:Gehwegvorstreckung_Theodor-Loos-Weg.jpg CC-by-SA‑4.0, Foto: User:Supaplex030

Aller­dings wurde bei der baulichen Umsetzung ein Fehler gemacht: Die Bordstein­ab­senkung, die für Querungs­hilfen typisch ist, wurde hier nur sehr halbherzig vorge­nommen. Es ist für einen unbefan­genen Beobachter unklar, ob der Bordstein hier abgesenkt ist, oder nicht. So auch für einen Außen­dienst­mit­ar­beiter des Ordnungs­amtes, den ich kürzlich vor einem Auto antraf, das die Querungs­hilfe zugeparkt hat. Die Bordstein­ab­senkung wäre aber nach § 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO die Voraus­setzung, dass das Parken dort verboten ist.

Dass das Auto dort parkt, behindert und gefährdet ersichtlich den Verkehrs­fluss. Und zwar auf doppelte Weise: Denn die Blick­achse ist zugeparkt und querende Fußgänger werden aufge­halten, jeden­falls, wenn sie mit dem Kinder­wagen zur gegen­über­lie­genden Kita wollen. Für fahrende Kfz, Radfahrer und Linien­busse stellt das Auto ein Hindernis dar, das umfahren werden muss, voraus­ge­setzt, die gegen­über­lie­gende Fahrbahn ist frei. Wenn Donnerstags die Müllabfuhr kommt, warten hier wegen eines parkenden Fahrzeugs oft viele Fahrgäste für mehrere Minuten. Fahrrad­fahrer müssen sich vor öffnenden Türen und dem nachfol­genden Kfz-Verkehr in Acht nehmen, der trotz solcher Engstellen oft überholt.

Da der Bordstein aber nicht eindeutig abgesenkt ist, musste die zuständige Straßen­ver­kehrs­be­hörde, in diesem Fall das Bezirksamt Fried­richshain-Kreuzberg eine Anordnung treffen. Dies ist durch einge­schränkte Halte­verbote jeweils an jeder Querung erfolgt, die dort aber inzwi­schen nicht mehr sind.

Prakti­scher­weise sollte alter­nativ am Anfang und Ende der Walde­mar­straße jeweils ein einge­schränktes (oder absolutes) Haltverbot angeordnet werden. Dies müsste durch das Zusatz­zeichen „Parken in gekenn­zeich­neten Flächen erlaubt“ ggf. unter Berück­sich­tigung einer Parkschein- oder Bewoh­ner­park­re­gelung ergänzt werden. Dann müssten nicht so viele einzelne Anord­nungen getroffen werden und der Schil­derwald würde reduziert. Auch das würde der Barrie­re­freiheit dienen.

Fazit: Kommunen müssen bei der Planung und Ausführung von Querungs­hilfen daran denken, dass sie eine eindeutige Bordstein­ab­senkung vorsehen. Dies hilft nicht nur Verkehrs­teil­nehmern, die mit Kinder­wagen oder Rollstühlen unterwegs sind. Es signa­li­siert auch den Kfz-Fahrern, dass sie die Fußgän­ger­infra­struktur nicht zuparken sollen. Wenn nicht wenigstens ein Haltverbot angeordnet wird (oder die Schilder verloren gehen), war die Inves­tition in den Straßenbau anderen­falls umsonst. Denn es ist absehbar, dass die Querungs­hilfen von Autofahrern ganz rabiat und hilflos zugeparkt werden. (Olaf Dilling)

Von |7. Januar 2025|Kategorien: Verkehr|Schlag­wörter: , , , , , |0 Kommentare

re|Adventskalender Türchen 12: Aus der Praxis des Anlagenbetriebs

Wo gehobelt wird, da fallen Späne, sagt der Volksmund. Ob diese Späne Abfall darstellen oder gegebe­nen­falls ein Neben­produkt sind, ist eine Frage des Rechts und mitunter des Einzel­falls. Im übertra­genen Sinne bedeutet dieser Spruch jedoch auch, dass im Rahmen von Verfahren und Prozessen Dinge passieren können. Diese haben mitunter (auch recht­liche) Konse­quenzen. Hierfür braucht es dann auch mal einen Anwalt, der sich mit Fragen des Anlagen­zu­las­sungs­rechts, des materi­ellen Umwelt­rechts und mit dem Haftungs­recht auskennt. „Die Haftung lauert überall“, ist ein geflü­gelter – und von mir oft verwen­deter – Ausdruck. Doch oftmals stimmt es: Die Probleme, die sich in und mit dem Anlagen­be­trieb ergeben können, sind vielseitig und die Lösungen hierfür stets individuell.

Dies beginnt schon im Vorfeld bei der Frage, „wohin mit einer Anlage?“. Das Planungs­recht spielt hierbei eine entschei­dende Rolle. So kann es passieren, dass für ein geplantes Vorhaben erst die planungs­recht­lichen Rahmen­be­din­gungen (umständlich und zeitin­tensiv) geschaffen werden müssen. Die Rahmen­be­din­gungen können sich auch vermehrt – sogar mal zum Guten! – ändern. Dies sieht man gerade im Bereich der Beratungs­praxis beim Ausbau von Windener­gie­an­lagen und im Themenfeld der Solar­energie. Doch selbst wenn planungs­rechtlich alles passt, heißt dies nicht, dass es dem Umfeld auch passt. Schutz­würdige Inter­essen, Immis­si­onsorte und Nachbarn, die meinen „überall – nur nicht hier“ („not in my backyard“) gilt es abzuar­beiten. So kommt es, dass indivi­duell auf Parti­ku­lar­in­ter­essen einge­gangen werden muss. Dies gestaltet sich mitunter gar nicht so einfach. Öffent­lich­keits­be­tei­ligung verlangt ein hartes Fell und Durchhaltevermögen.

Wichtig ist auch, als prospek­tiver Anlagen­be­treiber selbst zu wissen, wo die Reise hingehen soll. Es sind schon Geneh­mi­gungs­ver­fahren daran gescheitert, dass man der Behörde nicht erklären konnte, was in der Anlage eigentlich passieren soll. Mitunter kann es aber auch sein, dass sie es einfach nicht verstehen will, weil der technische Sachver­stand fehlt. Dann ist es geboten, dezidiert und auf den Punkt rechtlich nachzu­legen. Zwar ist das Ziel das Ziel, doch darf man den Weg dahin nicht unter­schätzen. Hat man dann mal die Geneh­migung in Händen, kann es dann endlich losgehen – doch auch nicht immer (siehe oben: Nachbar). Vielleicht gilt es dann auch noch mal näher zu schauen, wer eigentlich noch Nachbar ist und wer (zum Glück des Anlagen­be­treibers) dann doch weit genug weg wohnt, dass ihn z.B. der LKW-Verkehr zur und von der Anlage von Rechts­wegen nicht mehr betrifft. Apropos LKW: Sozial­vor­schriften im Straßen­verkehr, Lenk- und Ruhezeiten – ich weise aus gegebenem Anlass darauf hin.

Im Anlagen­prozess selbst ist zu bedenken, dass Abwei­chungen und Verän­de­rungen im Anlagen­be­trieb dann auch rechtlich Probleme machen können – insbe­sondere dann, wenn man vergessen haben sollte, die Behörden mitzu­nehmen. Was nun eine Änderung ist und wann diese tatsächlich wesentlich sein sollte, sind Fragen, die rechtlich ergründet werden müssen. Auch Anzeigen können mehr Aufwand machen, als man meinen mag. Manchmal drohen auch die fiesen Fristen des Immis­si­ons­schutz­rechts. Geneh­mi­gungen sind schließlich nichts, was es auf Vorrat gibt, könnte es auch noch so schön sein. Mitunter gilt es daher Fristen zu verlängern, sofern man wichtige Gründe findet. Manchmal kommt es auf die letzten Tage des Jahres an, um ein Erlöschen einer Geneh­migung zu verhindern. Dann trifft man sich noch kurz vor Weihnachten auf der Anlage und schaut (gemeinsam mit der Behörde), ob dann die Anlage tatsächlich läuft. Manchmal gibt es dann auch ein kleines Weihnachts­wunder. Nach anfäng­lichen Kinder­krank­heiten springt die Anlage dann doch an – spät zwar, aber noch recht­zeitig. Wussten Sie, dass die EU etwas gegen einge­baute Obsoles­zenzen tut? Sie kennen es doch? Geräte, die nur zwei Jahre halten, oder? Auch mit Blick auf das bevor­ste­hende Weihnachtsfest heißt es, Augen auf beim Gerätekauf.

Nicht immer lässt es sich verhindern, dass auch andere Dinge schief­laufen. Eine leichte Überla­gerung oder nicht angezeigte Änderung mögen da noch nicht so ins Gewicht fallen. Schlimms­ten­falls droht jedoch Zwang und Still­legung und das Ende eines Anlagen­be­triebs. Hier gilt es mit aller Kraft und allen Regeln der Kunst zu kämpfen. Mitunter droht Ungemach sogar aus unerwar­teter Ecke. Das Umwelt­straf­recht hat durchaus einige Überra­schungen parat. Das reicht vom Abfall­ver­brin­gungs­recht, dem illegalen Anlagen­be­trieb hin zu Themen wie Verstößen gegen die F‑Gas-Verordnung oder der Vorwurf der Sachbe­schä­digung, weil man Bäume gefällt hat, die auf das Anlagen­grund­stück zu fallen drohten. Ein Glück das es Anwälte gibt. In diesem schönsten aller Berufe war auch in diesem Jahr allerhand los. Es gibt es dann doch viel zu tun. Und das sind doch auch mal gute Nachrichten für den Jahres­aus­klang. (Dirk Buchsteiner)

re|Adventskalender Türchen 11: Die große Freiflächenanlage

In den letzten Jahren sind Solar­parks stetig gewachsen. Auch in unserem Portfolio werden die Projekte immer größer. Wenn also ein Projek­tierer eine Anlage über 80 ha in Nieder­sachsen plant, und die Kloster­kammer Hannover auf einem Teilstück von 20 Ha 22 MW Freiflächen-PV errichten lassen will, ist das auf der einen Seite durchaus Routine, aber anders als in den meisten anderen Fällen sind wir in diesem Fall für den Investor aktiv geworden: Die Kloster­kammer Hannover gibt es bereits seit 1818, heute ist sie eine Landes­be­hörde. Sie verwaltet und verpachtet die kultur­his­to­risch bedeu­tenden Liegen­schaften und die dazu gehörigen Kloster­güter, deren Energie­bedarf zum Teil aus der geplanten Anlage gedeckt werden soll.

Wir haben die Vertrags­ver­hand­lungen mit dem Projek­tierer seit Juli dieses Jahres fortlaufend begleitet. Was schuldet der Projek­tierer bis zur schlüs­sel­fer­tigen Übergabe, wie geht man mit den Unwäg­bar­keiten um, die sich im Laufe der Geneh­­mi­­gungs- und Bauphase ergeben können, was kann man gegen unerwünschte Nachun­ter­nehmer tun, und was passiert eigentlich, wenn die eigentlich vorge­se­henen Kompo­nenten nicht mehr zu beschaffen, zu teuer oder durch bessere Nachfol­ge­mo­delle überholt sind? Stets, auch hier, stellt sich die Frage der Gewähr­leistung, der Haftung und Versi­cherung, und nicht zuletzt wird immer über Preise und Zahlungs­pläne gesprochen.

In diesem Fall gingen die Verhand­lungen recht glatt und reibungslos durch mehrere intensive Runden bis Ende Oktober. Diese Woche wurde nun unter­zeichnet. Und in einigen Jahren, wenn wir durch Nieder­sachsen fahren, kommen wir vielleicht am Solarpark vorbei oder an den Liegen­schaften der Mandant­schaft, und werden uns freuen, dass auch wir eine kleine Rolle bei der Reali­sierung dieses Projekts hatten.

Das Mandat wird betreut von Dr. Miriam Vollmer.

Von |20. Dezember 2024|Kategorien: Allgemein|0 Kommentare

re|Adventskalender Türchen 10: Die unwillige Landeskartellbehörde

Mit unserem re Advents­ka­lender geben wir Ihnen in der Vorweih­nachtszeit ein wenig Einblick in echte Fälle, die wir in diesem Jahr bearbeitet haben:
Es begab sich in einer Klein­stadt in Mecklenburg-Vorpommern, dass ein Mandant von uns für eine größere einen Wärme­lie­fer­vertrag mit dem örtlichen Fernwär­me­ver­sorger abschließen wollte.
Den angebo­tenen Vertrag ließ er von uns prüfen und wir stellen fest, dass die im Vertrag enthaltene Preis­an­pas­sungs­re­gelung nicht den gesetz­lichen Vorgaben der AVBFern­wärmeV entsprach. Unser Mandant machte den Wärme­ver­sorger auf diesen Umstand aufmerksam und bat um Vorlage eines rechts­kon­formen Vertrages. Doch der lehnte ab. Das sei der Standart­vertrag und wo käme man denn hin.
Wir wandten uns daraufhin an die Landes­kar­tell­be­hörde des Landes Mecklenburg-Vorpommern und beantragten ein Missbrauchs­ver­fahren nach  § 54 Abs. 1 Satz 1 GWB, einzu­leiten.  Der Fernwär­me­ver­sorger war ein örtlich markt­be­herr­schendes Unter­nehmen und die unzulässige Klausel fand sich auf seiner Website mit den Versor­gungs­be­din­gungen für alle Wärme­kunden. Die Zustän­digkeit der Landes­kar­tell­be­hörde Mecklenburg-Vorpommern folgte aus § 48 Abs. 2 Satz 2 GWB, da zumindest nach unserer Kenntnis der Antrag­stel­lerin das beanstandete Verhalten des Wärme­ver­sorgers nicht über die Landes­grenze hinaus wirkt.
Gem. §§ 19, 32 GWB kann die Kartell­be­hörde hierauf Unter­nehmen verpflichten, eine Zuwider­handlung im Sinne des § 19 GWB abzustellen. Sie kann ihnen hierzu alle erfor­der­lichen Abhil­fe­maß­nahmen verhal­tens­ori­en­tierter oder struk­tu­reller Art vorschreiben, die gegenüber der festge­stellten Zuwider­handlung verhält­nis­mäßig und für eine wirksame Abstellung der Zuwider­handlung erfor­derlich sind.
Wenn Sie denn Interesse daran hat.
Hatte sie aber nicht. Wir wurden zunächst vertröstet. Man wolle noch Gespräche führen, man suche nach einer gütlichen Lösung, der Versorger sei unein­sichtig. Dann lange Schweigen. 
Nach mehrfacher Nachfrage wurde uns dann nach mehreren Monaten von der Landes­kar­tell­be­hörde in dürren Worten mitge­teilt, dass man von der Einleitung eines Kartell­ver­fahrens absehe und unsere Mandantin ja den Zivil­rechtsweg beschreiten könne.
Was wir jetzt auch tun werden. Danke für gar nichts.
(Christian Dümke)
Von |17. Dezember 2024|Kategorien: Allgemein|1 Kommentar