Abfallverbringung ist ein sehr risikoreicher Rechtsbereich. Fehler passieren schnell, daher ist es notwendig – wenn man mit diesem Bereich zu tun hat – auch am Ball zu bleiben. Mit dem Jahreswechsel gibt es nun seit dem 01.01.2025 für die grenzüberschreitende Verbringung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten neue Codes.
Für Verbringungen innerhalb der EU bleiben zunächst übergangsweise (bis zum 31.12.2026) die OECD-Codes GC010 und GC020 anwendbar; ungefährliche Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die unter diese Codes fallen, dürfen zwischen Mitgliedstaaten der EU also bis zum 31.12.2026 weiterhin über die „grüne Liste“ durchgeführt werden. Für alle anderen Fälle bedeutet dies jedoch, dass die Verbringung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten entweder zu notifizieren ist, also Zustimmung des Entsende- und Empfangsstaats vorliegt. Oder sie ist ganz verboten. So unterliegen Exporte von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (gefährlich wie nicht gefährlich) aus der EU in Nicht-OECD-Staaten seit dem 01.01.2025 einem strikten Ausfuhrverbot.
Seit dem 01.01.2025 gilt für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten der EU Folgendes:
- Gefährliche Elektro- und Elektronikaltgeräte sind unter den neuen Eintrag A1181 einzustufen und dürfen – wie schon bisher – nur nach Anwendung des Verfahrens der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung grenzüberschreitend verbracht werden.
- Für die Verbringung von ungefährlichen Elektro- und Elektronik-Altgeräten bleibt bis zum 31.12.2026 ändert sich nichts: Sind diese Abfälle unter den OECD-Code GC010 oder GC020 einzustufen, dürfen sie unter Anwendung des Verfahrens der allgemeinen Informationspflichten („Grüne Liste“) grenzüberschreitend verbracht werden. Ungelistete Abfälle unterfallen natürlich der Notifizierungspflicht.
- Zum Stichtag 01.01.2027 sind ungefährliche Elektro- und Elektronik-Altgeräte zwingend unter den neuen Abfallcode Y49 der „Gelben Liste“ einzustufen. Innergemeinschaftliche Verbringungen ungefährlicher Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind ab diesem Zeitpunkt notifizierungspflichtig.
Seit dem 01.01.2025 gilt für die Aus- oder Einfuhr von Elektro- und Elektronik-Altgeräten in bzw. aus OECD-Staaten:
- Gefährliche Elektro- und Elektronikaltgeräte sind unter den neuen Eintrag A1181 einzustufen und dürfen daher nur nach Anwendung des Verfahrens der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung ein- bzw. ausgeführt werden.
- Ungefährliche Elektro- und Elektronikaltgeräte sind ab dem 01.01.2025 nur noch unter den neuen Abfallcode Y49 einzustufen. Die Einfuhr aus bzw. die Ausfuhr in OECD-Staaten unterliegt somit in Zukunft ebenfalls dem Notifizierungsverfahren.
Seit dem 01.01.2025 gilt für die Aus- oder Einfuhr von Elektro- und Elektronik-Altgeräten in bzw. aus Nicht-OECD-Staaten:
- Gefährliche Elektro- und Elektronikaltgeräte sind unter den Abfallcode A1181 einzustufen und unterliegen – wie auch bisher – einem strikten Ausfuhrverbot (Art. 36 Abs. 1 Buchstabe a) VO (EG) Nr. 1013/2006). Demgegenüber dürfen Abfälle, die unter den Abfallcode A1181 einzustufen sind, auch weiterhin nach der Durchführung eines Notifizierungsverfahrens in die EU eingeführt werden.
- Neu ist, dass zukünftig auch ungefährliche Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die für Verbringungen außerhalb der EU zwingend unter den Abfallcode Y49 einzustufen sind, einem strikten Ausfuhrverbot unterliegen (Art. 36 Abs. 1 Buchstabe b) VO (EG) Nr. 1013/2006). Die Einfuhr dieser Abfälle erfordert wiederum die Durchführung eines Notifizierungsverfahrens.
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