Abfall­ver­bringung ist ein sehr risiko­reicher Rechts­be­reich. Fehler passieren schnell, daher ist es notwendig – wenn man mit diesem Bereich zu tun hat – auch am Ball zu bleiben. Mit dem Jahres­wechsel gibt es nun seit dem 01.01.2025 für die grenz­über­schrei­tende Verbringung von Elektro- und Elektronik-Altge­räten neue Codes.

Für Verbrin­gungen innerhalb der EU bleiben zunächst übergangs­weise (bis zum 31.12.2026) die OECD-Codes GC010 und GC020 anwendbar; ungefähr­liche Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die unter diese Codes fallen, dürfen zwischen Mitglied­staaten der EU also bis zum 31.12.2026 weiterhin über die „grüne Liste“ durch­ge­führt werden. Für alle anderen Fälle bedeutet dies jedoch, dass die Verbringung von Elektro- und Elektronik-Altge­räten entweder zu notifi­zieren ist, also Zustimmung des Entsende- und Empfangs­staats vorliegt. Oder sie ist ganz verboten. So unter­liegen Exporte von Elektro- und Elektronik-Altge­räten (gefährlich wie nicht gefährlich) aus der EU in Nicht-OECD-Staaten seit dem 01.01.2025 einem strikten Ausfuhrverbot.

Seit dem 01.01.2025 gilt für Verbrin­gungen zwischen Mitglied­staaten der EU Folgendes:

  • Gefähr­liche Elektro- und Elektro­ni­kal­t­geräte sind unter den neuen Eintrag A1181 einzu­stufen und dürfen – wie schon bisher – nur nach Anwendung des Verfahrens der vorhe­rigen schrift­lichen Notifi­zierung und Zustimmung grenz­über­schreitend verbracht werden.
  • Für die Verbringung von ungefähr­lichen Elektro- und Elektronik-Altge­räten bleibt bis zum 31.12.2026 ändert sich nichts: Sind diese Abfälle unter den OECD-Code GC010 oder GC020 einzu­stufen, dürfen sie unter Anwendung des Verfahrens der allge­meinen Infor­ma­ti­ons­pflichten („Grüne Liste“) grenz­über­schreitend verbracht werden. Ungelistete Abfälle unter­fallen natürlich der Notifizierungspflicht.
  • Zum Stichtag 01.01.2027 sind ungefähr­liche Elektro- und Elektronik-Altgeräte zwingend unter den neuen Abfallcode Y49 der „Gelben Liste“ einzu­stufen. Inner­ge­mein­schaft­liche Verbrin­gungen ungefähr­licher Elektro- und Elektronik-Altgeräte sind ab diesem Zeitpunkt notifizierungspflichtig.

Seit dem 01.01.2025 gilt für die Aus- oder Einfuhr von Elektro- und Elektronik-Altge­räten in bzw. aus OECD-Staaten:

  • Gefähr­liche Elektro- und Elektro­ni­kal­t­geräte sind unter den neuen Eintrag A1181 einzu­stufen und dürfen daher nur nach Anwendung des Verfahrens der vorhe­rigen schrift­lichen Notifi­zierung und Zustimmung ein- bzw. ausge­führt werden.
  • Ungefähr­liche Elektro- und Elektro­ni­kal­t­geräte sind ab dem 01.01.2025 nur noch unter den neuen Abfallcode Y49 einzu­stufen. Die Einfuhr aus bzw. die Ausfuhr in OECD-Staaten unter­liegt somit in Zukunft ebenfalls dem Notifizierungsverfahren.

Seit dem 01.01.2025 gilt für die Aus- oder Einfuhr von Elektro- und Elektronik-Altge­räten in bzw. aus Nicht-OECD-Staaten:

  • Gefähr­liche Elektro- und Elektro­ni­kal­t­geräte sind unter den Abfallcode A1181 einzu­stufen und unter­liegen – wie auch bisher – einem strikten Ausfuhr­verbot (Art. 36 Abs. 1 Buchstabe a) VO (EG) Nr. 1013/2006). Demge­genüber dürfen Abfälle, die unter den Abfallcode A1181 einzu­stufen sind, auch weiterhin nach der Durch­führung eines Notifi­zie­rungs­ver­fahrens in die EU einge­führt werden.
  • Neu ist, dass zukünftig auch ungefähr­liche Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die für Verbrin­gungen außerhalb der EU zwingend unter den Abfallcode Y49 einzu­stufen sind, einem strikten Ausfuhr­verbot unter­liegen (Art. 36 Abs. 1 Buchstabe b) VO (EG) Nr. 1013/2006). Die Einfuhr dieser Abfälle erfordert wiederum die Durch­führung eines Notifizierungsverfahrens.

(Dirk Buchsteiner)