Wie geht es weiter – der Koalitionsvertrag zum Immissionsschutzrecht

Nachdem wir an dieser Stelle bereits den Ausblick gewagt haben, was unsere zukünftige Bundesregierung im Bereich Klima & Energie und zur Kreislaufwirtschaft und vorhat, wagen wir nun einen Ausblick auf das Immissionsschutzrecht.

In Anbetracht der Bedeutung, die diesem Rechtsbereich mit Blick auf die Transformation zukommt, ist es zumindest gut, dass hierzu auch ein paar Worte im Koalitionsvertrag zu finden sind. So stellt die neue Koalition dankenswerterweise dann auch fest, dass die Dauer von Genehmigungsverfahren für Industrieanlagen ein kritischer Faktor für die Wettbewerbsfähigkeit wie auch für die Transformation der Industrie darstellt. Wem das bekannt vor kommt, könnte wohl in früheren Koalitionsverträgen nachlesen, denn von Beschleunigung reden wir seit vielen Legislaturperioden.

Daher will man Umweltverfahren spürbar verkürzen und dazu auch die die Industrie betreffenden EU-Richtlinien 1:1 umsetzen. Die Zulassung von Anlagen im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren will man vereinfachen. Hierzu will man weitere Beschleunigungspotenziale im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) heben, ohne die Schutzziele zu gefährden. Die Technische Anleitung Luft (TA-Luft) und die Technische Anleitung Lärm (TA-Lärm) sollen überarbeitet und vereinfacht werden. Die letzte TA-Luft-Novelle mit über 300 Änderungsanträgen zeigte die Grenzen dessen auf, was sinnvoll und in demokratischen, transparenten Prozessen überhaupt noch leistbar ist. Zudem kann die Dynamik, mit der die europäischen BVT-Schlussfolgerungen jedes Jahr auf die Bundesrepublik Deutschland zur Umsetzung zurollen, kaum mehr durch Novellen der gesamten TA Luft abgebildet werden.

Wir erinnern uns: Zuletzt 2024 hatte sich die Ampel auf eine Überarbeitung des BImSchG geeinigt. Man hat hierfür tatsächlich behutsam am Verfahren geschraubt und die Fristen (die es für die Durchführung von Genehmigungsverfahren längst gibt, die sich aber eher als zahnlos erwiesen haben) geschärft. So bedarf es der Zustimmung des Antragstellers, wenn die Fristen mehrfach verlängert werden sollen. Zudem sind die Aufsichtsbehörden zu beteiligen. Auch an § 8a BImSchG und dem vorzeitigen Beginn hat man geschraubt und u.a. den Ausbau erneuerbarer Energien wurde gestärkt. Alles in allem war das bereits ein vorzeigbares Ergebnis, denn eins ist klar: Jede Beschleunigung hilft. Von Seiten der Union hieß es dann dennoch, es sei nur ein Minimalkompromiss dabei rausgekommen, während sich die Ampel wechselseitig lobte. Gewisse Probleme wird auch der Gesetzgeber nicht lösen können: Dies betrifft den Zeitverzug vor Antragstellung. Die anwaltliche Erfahrung zeigt, dass man mit halbgaren Anträgen eher auf dem Bauch landet als schnell zur Genehmigung zu kommen. Die personelle Unterausstattung der Genehmigungsbehörden tut ihr übriges. Wenn niemand da ist, kann auch niemand Anträge schneller bearbeiten. Der Hauptgrund für die Dauer von Genehmigungsverfahren liegt jedoch unzweifelhaft im materiellen Recht. Dessen Komplexität muss sowohl der Antragsteller als auch die Behörde beherrschen. Und hier werden die Spielräume für den Gesetzgeber (egal welcher Farbgebung) dann doch gering. Im Kern lassen sich die Anforderungen klar auf das Europarecht zurückführen und vielleicht kann man auch festhalten, dass wir dieses hierzulande besonders kompliziert umzusetzen pflegen (siehe oben, TA-Luft etc.). Es bleibt abzuwarten, wie die Novelle der IED umgesetzt wird. Auf der Suche nach einem Weg am Europarecht vorbei (oder weil man das EU-Recht noch besser machen will), verheddern wir uns bisweilen. Ein schönes Beispiel für ist die „Leidesgeschichte“ mit dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz und dem (nicht unberechtigten) Versuch, Klagerechte und Investitionssicherheit unter einen Hut zu bekommen. Dieses will man nun auch noch einmal zur Hand nehmen und auf die unmittelbare Betroffenheit bei Klage- und Beteiligungsrechten fokussieren. Das kann spannend werden, wissen wir aus der reichhaltigen Rechtsprechung – nicht zuletzt aus Luxemburg. Es ist dennoch richtig, dass die neue Bundesregierung schaut, wie Bürokratie abgebaut und Verfahren beschleunigt werden können. Klare (und machbare) Ideen liegen ausweislich des Koalitionsvertrags dann aber wohl noch nicht vor. Mehr als die Wiederholung von Altbekannten und diverser Nebelkerzen enthält der Koalitionsvertrag dann eben doch nicht. Zudem darf man ein wenig daran zweifeln, was insbesondere die Union unter Bürokratie versteht. Dies zeigt sich an symbolpolitischem Geschwurbel wie der geplanten Abschaffung von Betriebsbeauftragten (wir berichteten). Warten wir’s also ab, was dann da noch kommen mag. (Dirk Buchsteiner)

2025-04-25T17:06:15+02:0025. April 2025|Immissionsschutzrecht, Industrie, Umwelt|

re|Adventskalender Türchen 12: Aus der Praxis des Anlagenbetriebs

Wo gehobelt wird, da fallen Späne, sagt der Volksmund. Ob diese Späne Abfall darstellen oder gegebenenfalls ein Nebenprodukt sind, ist eine Frage des Rechts und mitunter des Einzelfalls. Im übertragenen Sinne bedeutet dieser Spruch jedoch auch, dass im Rahmen von Verfahren und Prozessen Dinge passieren können. Diese haben mitunter (auch rechtliche) Konsequenzen. Hierfür braucht es dann auch mal einen Anwalt, der sich mit Fragen des Anlagenzulassungsrechts, des materiellen Umweltrechts und mit dem Haftungsrecht auskennt. „Die Haftung lauert überall“, ist ein geflügelter – und von mir oft verwendeter – Ausdruck. Doch oftmals stimmt es: Die Probleme, die sich in und mit dem Anlagenbetrieb ergeben können, sind vielseitig und die Lösungen hierfür stets individuell.

Dies beginnt schon im Vorfeld bei der Frage, „wohin mit einer Anlage?“. Das Planungsrecht spielt hierbei eine entscheidende Rolle. So kann es passieren, dass für ein geplantes Vorhaben erst die planungsrechtlichen Rahmenbedingungen (umständlich und zeitintensiv) geschaffen werden müssen. Die Rahmenbedingungen können sich auch vermehrt – sogar mal zum Guten! – ändern. Dies sieht man gerade im Bereich der Beratungspraxis beim Ausbau von Windenergieanlagen und im Themenfeld der Solarenergie. Doch selbst wenn planungsrechtlich alles passt, heißt dies nicht, dass es dem Umfeld auch passt. Schutzwürdige Interessen, Immissionsorte und Nachbarn, die meinen „überall – nur nicht hier“ („not in my backyard“) gilt es abzuarbeiten. So kommt es, dass individuell auf Partikularinteressen eingegangen werden muss. Dies gestaltet sich mitunter gar nicht so einfach. Öffentlichkeitsbeteiligung verlangt ein hartes Fell und Durchhaltevermögen.

Wichtig ist auch, als prospektiver Anlagenbetreiber selbst zu wissen, wo die Reise hingehen soll. Es sind schon Genehmigungsverfahren daran gescheitert, dass man der Behörde nicht erklären konnte, was in der Anlage eigentlich passieren soll. Mitunter kann es aber auch sein, dass sie es einfach nicht verstehen will, weil der technische Sachverstand fehlt. Dann ist es geboten, dezidiert und auf den Punkt rechtlich nachzulegen. Zwar ist das Ziel das Ziel, doch darf man den Weg dahin nicht unterschätzen. Hat man dann mal die Genehmigung in Händen, kann es dann endlich losgehen – doch auch nicht immer (siehe oben: Nachbar). Vielleicht gilt es dann auch noch mal näher zu schauen, wer eigentlich noch Nachbar ist und wer (zum Glück des Anlagenbetreibers) dann doch weit genug weg wohnt, dass ihn z.B. der LKW-Verkehr zur und von der Anlage von Rechtswegen nicht mehr betrifft. Apropos LKW: Sozialvorschriften im Straßenverkehr, Lenk- und Ruhezeiten – ich weise aus gegebenem Anlass darauf hin.

Im Anlagenprozess selbst ist zu bedenken, dass Abweichungen und Veränderungen im Anlagenbetrieb dann auch rechtlich Probleme machen können – insbesondere dann, wenn man vergessen haben sollte, die Behörden mitzunehmen. Was nun eine Änderung ist und wann diese tatsächlich wesentlich sein sollte, sind Fragen, die rechtlich ergründet werden müssen. Auch Anzeigen können mehr Aufwand machen, als man meinen mag. Manchmal drohen auch die fiesen Fristen des Immissionsschutzrechts. Genehmigungen sind schließlich nichts, was es auf Vorrat gibt, könnte es auch noch so schön sein. Mitunter gilt es daher Fristen zu verlängern, sofern man wichtige Gründe findet. Manchmal kommt es auf die letzten Tage des Jahres an, um ein Erlöschen einer Genehmigung zu verhindern. Dann trifft man sich noch kurz vor Weihnachten auf der Anlage und schaut (gemeinsam mit der Behörde), ob dann die Anlage tatsächlich läuft. Manchmal gibt es dann auch ein kleines Weihnachtswunder. Nach anfänglichen Kinderkrankheiten springt die Anlage dann doch an – spät zwar, aber noch rechtzeitig. Wussten Sie, dass die EU etwas gegen eingebaute Obsoleszenzen tut? Sie kennen es doch? Geräte, die nur zwei Jahre halten, oder? Auch mit Blick auf das bevorstehende Weihnachtsfest heißt es, Augen auf beim Gerätekauf.

Nicht immer lässt es sich verhindern, dass auch andere Dinge schieflaufen. Eine leichte Überlagerung oder nicht angezeigte Änderung mögen da noch nicht so ins Gewicht fallen. Schlimmstenfalls droht jedoch Zwang und Stilllegung und das Ende eines Anlagenbetriebs. Hier gilt es mit aller Kraft und allen Regeln der Kunst zu kämpfen. Mitunter droht Ungemach sogar aus unerwarteter Ecke. Das Umweltstrafrecht hat durchaus einige Überraschungen parat. Das reicht vom Abfallverbringungsrecht, dem illegalen Anlagenbetrieb hin zu Themen wie Verstößen gegen die F-Gas-Verordnung oder der Vorwurf der Sachbeschädigung, weil man Bäume gefällt hat, die auf das Anlagengrundstück zu fallen drohten. Ein Glück das es Anwälte gibt. In diesem schönsten aller Berufe war auch in diesem Jahr allerhand los. Es gibt es dann doch viel zu tun. Und das sind doch auch mal gute Nachrichten für den Jahresausklang. (Dirk Buchsteiner)