Klimaanpassung beim Küstenschutz
Während immer eifriger, aber zugleich weitgehend folgenlos, darüber gestritten wird, wie der Klimawandel zu stoppen sei, haben die notwendigen Anpassungen an den Klimawandel längst begonnen. Schließlich ist es ja nicht so, dass kein Klimaschutz kostenlos zu haben wäre. Im Gegenteil, vermutlich werden die Maßnahmen zur Anpassung an die Erwärmung des Klimas und das Ansteigen des Meeresspiegels und die zu erwartenden Einbußen am Ende insgesamt sehr viel teurer, als rechtzeitige Maßnahmen zur Senkung der Treibhausgasemissionen gewesen wären. Aber es ist wie so oft im Leben, das Hemd ist halt immer näher als die Hose.
Aber mal zu einem Beispiel der Anpassungen: An unseren Küsten ist mit einer Erhöhung des Meeresspiegels und mit der Zunahme von Extremwetterlagen zu rechen. Das wirkt sich ziemlich direkt auf den Küstenschutz und die Deichsicherheit aus. Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 17 des Grundgesetzes (GG) unterliegt der Küstenschutz der konkurrierenden Gesetzgebung. Da der Bund bislang die Möglichkeit zur Gesetzgebung nicht wahrgenommen hat, sind die Länder zuständig. Schleswig-Holstein und Niedersachsen mit Bremen haben jeweils einen Generalplan Küstenschutz ausgearbeitet, der für die nächsten Jahre die Höhe und Beschaffenheit der Deiche festlegt.
Für Niedersachsen und Bremen wurden bei den letzten Festlegungen für die Hauptdeiche 2007 noch relativ konservative Schätzungen hinsichtlich des Anstiegs des Meeresspiegels von ca. 25 cm bis Ende des Jahrhunderts angenommen. In Bremen führte dies dazu, dass ein Großteil der Deiche im Mittel um 1,0 m erhöht werden müssen. Nach aktuellen Schätzungen könnte der Meeresspiegel bis zum Jahr 2100 sogar um mehr als einen Meter ansteigen.
Dabei ist es jedoch mit der bloßen Deicherhöhung nicht getan. Vielmehr muss für die Gewinnung von Baumaterial, der Kleie, Vorsorge getroffen werden, z.B. durch Poder mit Flachwasser, in denen Schwebstoffe sedimentieren können. Auch das Deichvorland spielt eine wichtige Rolle beim Küstenschutz. Es ist jedoch zu befürchten, dass sowohl das Wattenmeer als auch die Salzwiesen vor dem Deich dem Anstieg des Meeresspiegels zum Opfer fallen, so dass die Kraft von Sturmfluten weitgehende ungebremst auf den Deich einwirkt. Neue Konzepte des Küstenschutzes sehen daher weichere Maßnahmen vor, z.B. eine Rückverlagerung der Verteidigungslinie, Nutzung unbebauter Polder als Retentionsflächen oder Sandspülungen. Allerdings würde dies voraussetzen, etwas von der Fläche zurückzugeben, die von den Vorvätern dem Meer mühsam abgerungen wurden. Das setzt Umdenkprozesse voraus, die ihre Zeit brauchen. Das Problem ist nur, dass die Zeit drängt (Olaf Dilling).
Umsetzung der Klimaentscheidung: Das Papier der AGORA Energiewende
Das BVerfG hat dem Gesetzgeber ins Stammbuch geschrieben, dass seine bisherigen Bemühungen nicht ausreichen (hierzu hier). Doch natürlich reicht es nicht, nun lediglich neue Post-2030-Ziele im Klimaschutzgesetz (KSG) zu verankern. Um sicherzustellen, dass auch die heute jungen Menschen künftig noch vergleichbare Freiheiten haben wie die aktuell ältere Generation, müssen die Emissionen schnell reduziert werden, um das insgesamt verfügbare Budget zu schonen. Hierfür hat die Agora Energiewende, ein bekannter Berliner Think Tank, ein ganz aktuelles Papier publiziert:
# Zunächst schlägt die Agora vor, das Ziel der Klimaneutralität schon für 2045 anzusteuern. Bisher ist 2050 vorgesehen, aber da nur noch ein knappes Budget besteht, um den Höchstwert von 2°C maximaler Erderwärmung nicht zu übersteigen, soll schneller und radikaler gesenkt werden.
# Weiter will die Agora das Gebot intertemporaler Gerechtigkeit, also der fairen Aufteilung des Emissionsbudgets auf die verschiedenen Generationen, durch eine Neuverteilung des Budgets auf die Jahre bis 2045 erreichen. Bis 2030 sollen 65% (statt 55%) eingespart werden, bis 2035 stattliche 77% und 2040 90%.
# Die Agora spricht sich für ein Plus an Planungssicherheit durch indikative Sektorziele aus. Energiewirtschaft, Industrie, Verkehr, Gebäude usw. sollen bereits heute eine Vorstellung daovn gewinnen, wie ihr Budget sich entwickelt, um besser planen zu können.
# Der Mechanismus, der greift, wenn die Bundesrepublik ihre Ziele nicht erreicht, soll sich ändern. Statt einer Verschiebung der Minderungsziele in die Zukunft soll automatisiert der CO2-Preis steigen, es sei denn, es werden umgehend Maßnahmen umgesetzt, die vergleichbar wirken.
# Das KSG hat einen Klimarat (ähnlich dem Sachverständigenrat für Umweltfragen) installiert. Diesen will die Agora aufwerten. Er soll nicht nur Bewertungen abgeben, sondern auch u. a. konkrete Maßnahmen vorschlagen. Das Gremium soll also politischer werden.
# Klima soll im Gesetzgebungsprozess wichtiger werden. Um bessere – auch plakativere – ökonomische Folgenabschätzungen zu ermöglichen, soll dabei ein fiktiver Klimaschaden von 195 EUR pro t CO2 angesetzt werden.
Insgesamt überzeugt das Papier als direkte Ableitung dessen, was das BVerfG zum Gerechtigkeitsanspruch zwischen den Generationen ausgeurteilt hat. Gleichzeitig verdeutlicht es: Die aktuelle Gesetzeslage hat viele schmerzhafte Schritte in die Zukunft verlagert. Werden diese Lasten nun neu und gleichmäßig auf die Generationen bis 2045 verteilt, muss schon in den nächsten zehn Jahren die Emission von THG drastisch gemindert werden (Miriam Vollmer).
Berlin Autofrei?
Im Kreuzberger Mietshaus hat unten ein Mieter eine Liste für das Volksbegehren „Berlin Autofrei“ ausgehängt. Viele hätten sich noch nicht eingetragen, sagt er, aber sie läge auch noch nicht lange aus. Noch vor wenigen Jahrzehnten hätte man die Idee, dass die größte Stadt Deutschlands in wesentlichen Teilen autofrei (oder zumindest autoarm) werden soll, für völlig utopisch gehalten. Auch aktuell ist die Forderung eine Provokation für viele Menschen, aber es kommen doch auch viele Leute ins Grübeln.
Denn Tatsache ist, dass in dichtbesiedelten Städten wie Berlin Autos als primäres Fortbewegungsmittel einfach wenig Sinn machen. Und wenn sie kaum genutzt werden, weil es praktischere, schnellere und günstigere Alternativen gibt, dann stehen sie trotzdem einen Großteil der Zeit herum, versperren anderen Verkehrsteilnehmern den Weg oder verhindern sinnvollere Nutzungen des öffentlichen Raums.
Also sagen wir mal, was wäre, wenn die Idee, die Benutzung von Kraftfahrzeugen innerhalb des Berliner S‑Bahn-Rings zur Sondernutzung zu erklären, tatsächlich genug Unterstützer finden würde, um durchsetzbar zu sein. Wäre sie dann auch juristisch haltbar?
Zunächst einmal wollen die Initiatiorinnen klugerweise bei der Einschränkung des Gemeingebrauchs, also beim Straßenrecht ansetzen. Dadurch vermeiden sie, anders als beim Mietendeckel, ein Kompetenzgerangel mit dem Bund. Das würde entstehen, wenn bei Beibehaltung der straßenrechtlichen Situation die Nutzung der Berliner Straßen über das Straßenverkehrsrecht eingeschränkt würde.
Nun wäre dennoch zu erwarten, dass Berliner Autofahrer gegen die starken Einschränkungen klagen würden. Aber der Ausgang einer solchen Klage wäre ungewiss. Denn ein Grundrecht auf Mobilität ist im Grundgesetz an sich nicht ausdrücklich vorgesehen. Und wenn es so etwas gibt wie ein durch Grundrechte abgesichertes Mobilitätsbedürfnis, dann gilt dies genauso für andere Verkehrsteilnehmer wie Fahrradfahrer, Fußgänger oder Nutzer des ÖPNV. Die dürften aber durch eine starke Einschränkung des Kfz-Verkehrs im hohen Maßen profitieren. Denn der urbane öffentliche Raum ist so knapp, dass die Einschränkung einer Verkehrsart fast automatisch allen anderen Verkehrsarten zugute kommt. Das gilt ganz besonders für eine Einschränkung des flächenintensiven mobilen Individualverkehrs. Zugute kommen würde sie Verkehrsarten, die noch in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts dominiert hatten und dann immer stärker zurückgedrängt worden waren. Ein Stückweit also ausgleichende Gerechtigkeit.
Was aber tatsächlich schwerig ist: Die Idee die zulässigen Fahrten mit dem Kfz auf eine bestimmte, eher willkürlich gegriffene Anzahl zu reduzieren. Zwölf Fahrten mit dem Kfz sollen den Bürgern nach der Vorstellung der Initiative im Jahr noch zustehen. Da wäre es sinnvoller, Ausnahmen für bestimmte notwendige Fahrten zu machen. Zum Beispiel Lieferfahrten, Krankentransporte oder vielleicht auch die Fahrt in den Urlaub.
Aber letztlich sind das Details, die bei einem (partiellen) Erfolg des Volksbegehrens gegebenenfalls noch modifiziert werden könnten. Auch bei einem Misserfolg steht fest. So wie die Verkehrssituation in Berlin aktuell ist, kann es nicht bleiben. Denn so bevormundend vielen Autofahrern die Initiative erscheint: Viele Bürger die gerne Fahrrad fahren oder zu Fuß gehen würden, tun dies aktuell nicht, weil es zu gefährlich, zu stressig oder zu gesundheitsschädlich ist. Von der freien Wahl des Verkehrsmittels, die gerne von Gegnern von Einschränkungen des Autoverkehrs wie der Familienministerin Franziska Giffey beschworen wird, kann also auch aktuell keine Rede sein (Olaf Dilling).
Wie teilen wir den Freiheitsvorrat? Zur Entscheidung v. 24.04.2021 (1 BvR 2656/18 u.a.)
Endlich hätte das BVerfG einen Anspruch auf Klimaschutz festgeschrieben, freuen sich manche Stimmen. Andere beklagen, dass der 1. Senat des BVerfG sich mit Entscheidung vom 24.04.2021, 1 BvR 2656/18 u. a., zum Ersatzgesetzgeber aufgeschwungen hätte. Und die Politik lobt die Entscheidung öffentlich, als hätte man ihr Klimaschutzgesetz (KSG) nicht in einem wesentlichen Aspekt verworfen. Doch was steht nun tatsächlich in der taufrischen Entscheidung?
Zunächst handelt es sich nicht um eine, sondern um vier Verfassungsbeschwerden. Diese sind nicht alle zulässig: Die beiden beschwerdeführenden Umweltverbände sind nicht beschwerdebefugt, stellte das BVerfG fest und versah die Begründung mit einem deutlichen Hinweis darauf, dass es dem Umweltschutz gut täte, wäre dem anders. Zwei der weiteren Beschwerdeführenden leben im Ausland, in Nepal und Bangladesch. Ihre Beschwerden sah das BVerfG als zulässig an, aber wies sie als unbegründet ab. Die Bundesrepublik hätte im Ausland nicht dieselben Schutzmöglichkeiten wie in Deutschland, Belastungen durch Minderungsmaßnahmen kommen ihnen gegenüber sowieso nicht in Betracht, weil sie ja nicht in Deutschland leben.

Die Beschwerdeführenden haben sich jeweils auf Schutzpflichten berufen. Schutzpflichten hat das BVerfG in Zusammenhang mit der Abtreibungsdebatte entwickelt: Sie greifen, wenn einem Verfassungsgut eine Gefahr von dritter Seite droht. In diesem Falle ist der Staat verpflichtet, sich vor das gefährdete Schutzgut zu stellen, also etwa Schutz- oder Strafgesetze zu erlassen. Doch dem erteilte der 1. Senat des BVerfG hier eine Absage: Bei Erfüllung seiner Schutzpflichten hat der Staat nämlich einen weiten Spielraum. Auf Verletzungen kann man sich nur berufen, wenn der Gesetzgeber gar keine, völlig unzureichende oder völlig unzulängliche Schutzvorkehrungen getroffen hätte. Das sieht das BVerfG hier nicht. Auch wenn die Ambitionen des Gesetzgebers möglicherweise nicht einmal für das nach dem Paris Agreement gemeldete Ziel reichen, und dieses wiederum nicht für eine Begrenzung der Erderwärmung reichen sollte, sieht das BVerfG hier – noch – eine politische, keine rechtliche Frage.
Der Erfolg der Verfassungsbeschwerden beruht also nicht auf einem Anspruch auf mehr Klimaschutzmaßnahmen, sondern quasi im Gegenteil auf einem Anspruch auf nicht so harte Klimaschutzmaßnahmen in der Zukunft. Dahinter steht die aus dem Emissionshandel bekannte Idee eines Budgets. Das BVerfG verweist hier auf die Budgetberechnungen von IPCC und Sachverständigenrat und kommt so zu dem Ergebnis, dass nach 2030 nach der heutigen Konstruktion des KSG nur noch ein minimaler Rest des deutschen Emissionsbudgets bis 2050 verbleiben würde. Um dies zu illustrieren: Das BVerfG stellt sich eine Schale Kekse vor, die für eine Woche reichen sollen. Das KSG erlaubt es aktuell, bis Mittwoch fast alle Kekse aufzuessen. Denjenigen, die erst am Freitag vor der Schüssel stehen, bleiben dann nur noch Krümel. Das ist in den Augen des BVerfG mit dem Art. 20a GG auch innewohnenden Recht auf eine generationengerechte Verteilung von Umweltschutzmaßnahmen und dem Verhältnismäßigkeitsgebot unvereinbar.
Luisa Neubauer und ihre Mitstreiter haben also nicht gewonnen, weil sie einen Anspruch auf Klimaschutz hätten. Sondern weil sie Anspruch darauf haben, auch nach 2030 noch wie die heute Erwachsenen in Urlaub zu fahren, ein Auto zu fahren oder zu heizen, und nicht eine „Vollbremsung“ zu vollziehen, in der es für heutige Kinder und Jugendliche keine zumutbaren Lebensbedingungen mehr gibt, wenn sie so alt sind wie heutige Touristen, Autofahrer oder Eigenheimbesitzer.
Hieraus zieht das BVerfG die Konsequenz: Bis Ende 2022 muss der Gesetzgeber die § 3 Abs. 1 S. 2 und § 4 Abs. 2 S. 3 KSG so neu regeln, dass die Minderungsschritte von 2030 bis 2050 absehbar werden. Diese Entscheidungen dürfen auch nicht völlig auf den Verordnungsgeber abgewälzt werden. Doch aus der Gesamtschau der Entscheidung ergibt sich, dass eine Neuregelung nur bezogen auf die Jahre ab 2030 nicht reichen kann. Denn eine faire Verteilung der Emissionen, die auf die Generationen verteilt werden können, kann die Zeit bis 2030 nicht aussparen, denn andernfalls gibt es ja gar nicht mehr genug zu verteilen.
Die heutigen Deutschen müssen also mit weitergehenden Einschränkungen heutiger Freiheiten rechnen, um ihren Kindern und Enkeln diese Freiheiten auch noch in Zukunft zu ermöglichen (Miriam Vollmer).
Stärkung des Elektroschrott-Kreislaufs
Gute Ideen der Gesetzgebung kranken oft an der Umsetzung. So etwa beim Abfallrecht, dass eigentlich schon längst zum Kreislaufwirtschaftsrecht mutieren sollte. Am Ende hängt es oft doch an den Verbrauchern und ihrer Bereitschaft, sich den Mühen der sorgfältigen Trennung und Verbringung von Abfällen zu unterziehen. Nun soll zumindest in einem Bereich, beim Elektroschrott, dadurch Abhilfe geschaffen werden, dass das Netz an Rückgabestellen ausgeweitet wird. Dadurch wird die Rückgabe von Elektronikgeräten erleichtert.
Mit einem entsprechenden Bundestagsbeschluss zur vereinfachten Rückgabe von alten oder defekten Elektronikgeräten soll sich am 7. Mai 2021 auch der Bundesrat abschließend befassen. Reformiert wird dadurch das Elektro- und Elektronikgerätegesetz. Auch der Lebensmittelhandel soll dann zur Rücknahme verpflichtet werden: Dann können Verbraucherinnen und Verbraucher Altgeräte künftig in Geschäfte zurückbringen. Voraussetzung ist, dass diese mehr als 800 qm Verkaufsfläche aufweisen und mehrmals im Jahr Elektrogeräte anbieten.
Grundlage ist die europäische WWE-Richtlinie für Elektro- und Elektronikgeräte-Abfall. Ab dem Jahr 2019 verlangt sie eine Sammelquote von mindestens 65 %. In Deutschland werden bisher aber erst gut 40 % gesammelt. Zudem soll die Zahl der wiederverwendeten Geräte gesteigert werden (Olaf Dilling).
Energiewende weltweit – Wie grün ist Costa Rica ?
Mit der Energiewende beschäftigen wir uns nicht ausschließlich in Deutschland. In unserer Reihe „Energiewende weltweit“ wollen wir über den Tellerrand schauen und die Fortschritte anderer Staaten unter die Lupe nehmen. Heute geht es dafür nach Costa Rica.
Costa Rica ist ein kleines Land in Zentralamerika, kaum größer als die Schweiz. Strände, Vulkane, Regenwald und die exotischsten Tiere: in den zahlreichen Nationalparks und Naturschutzgebieten des Landes sind etwa 5 % der Flora und Fauna dieser Welt beheimatet. Aber auch Costa Rica zählt, ebenso wie Indien, zu den Ländern, die am stärksten von den Auswirkungen des Klimawandels betroffen sind.

Umso wichtiger erscheinen die bisherigen Fortschritte in der Klimapolitik des Landes. Denn die wirklich gute Nachricht ist: Costa Rica deckt seinen Strombedarf bereits zu 99,6 % aus erneuerbaren Energien. Davon stammen jedoch etwa 78 % einzig und allein aus der Wasserkraft. Damit liegt der Fokus sehr stark auf nur einer Energiequelle, welche einerseits aus ökologischer Sicht nicht ganz unumstritten ist, denn für den Bau neuer Staudämme müssen tausende Hektar Land überflutet und teils ganze Dörfer umgesiedelt werden. Andererseits ist es nicht unwahrscheinlich, dass der Klimawandel auch zu geringeren Wasserressourcen führen und damit die Stromproduktion vor einige Probleme stellen wird. Daher sollen in Costa Rica in Zukunft Solar- und Windenergie weiter ausgebaut und auch die Kraft des Meeres genutzt werden, um den durch zunehmenden Wohlstand steigenden Energiebedarf des Landes zu decken.
Trotz der nahezu perfekten Stromerzeugung ist Costa Rica klimaschutztechnisch noch nicht am Ziel. Probleme auf dem Weg zur Klimaneutralität bereitet vor allem der Verkehrssektor. Die Zahl der Autos wächst weltweit und mit steigendem Wohlstand des Landes auch in Costa Rica. Inzwischen verfügt fast jeder 5. Einwohner des Landes über ein Auto. Die Folge ist ein wachsender Bedarf an fossilen Rohstoffen und folglich auch ein steigender Ausstoß an CO2-Emmissionen. Ziel der Regierung ist es deshalb den Verkehr zu elektrifizieren – kein einfaches Vorhaben, wenn man bedenkt, dass es im Jahr 2018 gerade einmal 300 Elektro-Autos gab. Erreicht werden soll das Ziel einerseits mittels Steueranreizen und weiteren Vergünstigungen für den Erwerb von Elektro-Autos. So sollen bis 2035 bereits ein Viertel der Fahrzeuge elektrisch betrieben werden, bei Bussen und Taxis werden sogar 70 % angestrebt. Andererseits soll aber auch durch den Ausbau des nicht-motorisierten Verkehrs sowie des öffentlichen Verkehrs „die Nutzung eines Privatwagens weniger attraktiv“ werden. So plant die Regierung elektrisch betriebene Bahnstrecken im Großraum von San José auszubauen, die den Verkehr in der Hauptstadt um die Hälfte reduzieren sollen.
Die Umstellung auf Elektromobilität hat jedoch auch eine „grüne Steuerreform“ zur Folge, wie das Land ankündigt. Denn Costa Rica führte als erstes Land der Welt eine Ökosteuer auf Benzin ein, welche aktuell 12 % der öffentlichen Einnahmen des Staates ausmacht und dann als Einnahmequelle wegfallen würde. Wodurch die Einnahmen ersetzt werden sollen, ist bisher jedoch noch ungeklärt. Dennoch stellt die angestrebte Umstellung auf Elektromobilität einen wichtigen und richtigen Schritt auf dem Weg zur Klimaneutralität dar, die Costa Rica bis spätestens 2050 erreicht haben will.
Dass Costa Rica heute für viele Staaten ein Vorreiter in Sachen Klimaschutz, Nachhaltigkeit und Arterhaltung ist, war nicht immer so: 1987 war die Abholzung im Land so weit fortgeschritten, dass nur noch 21% der gesamten Fläche mit Wald bedeckt waren. Viehwirtschaft und Ackerbau, gepaart mit Profitgier, hätten die Artenvielfalt des Landes beinahe zerstört. Die Regierung erkannte dies jedoch noch rechtzeitig und nutzte eine Krise in der Rinderzucht und bezahlte Bauern dafür, dass diese Teile ihrer Weidefläche aufforsteten, sodass heute etwa 54 % des Landesfläche wieder bewaldet sind. Bis 2030 soll die Waldfläche auf 60 % weiter anwachsen.
Costa Rica erreicht damit den ersten Platz auf dem Sustainable Development Index (SDI). Dieser Index soll als Weiterentwicklung des Human Development Index (HDI) nicht nur Bewertungen des Einkommens, der Lebenserwartung und der Bildungsjahre einfließen lassen, sondern auch den materiellen Fußabdruck des Landes und die Treibhausgasemissionen.
Costa Rica ist also tatsächlich auf einem sehr guten Weg so grün zu werden wie die Pflanzenvielfalt des Landes es vermuten lässt.
(Josefine Moritz)