Das Blog

Das Blog2021-01-12T06:06:47+01:00

Klima­an­passung beim Küstenschutz

Während immer eifriger, aber zugleich weitgehend folgenlos, darüber gestritten wird, wie der Klima­wandel zu stoppen sei, haben die notwen­digen Anpas­sungen an den Klima­wandel längst begonnen. Schließlich ist es ja nicht so, dass kein Klima­schutz kostenlos zu haben wäre. Im Gegenteil, vermutlich werden die Maßnahmen zur Anpassung an die Erwärmung des Klimas und das Ansteigen des Meeres­spiegels und die zu erwar­tenden Einbußen am Ende insgesamt sehr viel teurer, als recht­zeitige Maßnahmen zur Senkung der Treib­haus­gas­emis­sionen gewesen wären. Aber es ist wie so oft im Leben, das Hemd ist halt immer näher als die Hose.

Aber mal zu einem Beispiel der Anpas­sungen: An unseren Küsten ist mit einer Erhöhung des Meeres­spiegels und mit der Zunahme von Extrem­wet­ter­lagen zu rechen. Das wirkt sich ziemlich direkt auf den Küsten­schutz und die Deichsi­cherheit aus. Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 17 des Grund­ge­setzes (GG) unter­liegt der Küsten­schutz der konkur­rie­renden Gesetz­gebung. Da der Bund bislang die Möglichkeit zur Gesetz­gebung nicht wahrge­nommen hat, sind die Länder zuständig. Schleswig-Holstein und Nieder­sachsen mit Bremen haben jeweils einen Generalplan Küsten­schutz ausge­ar­beitet, der für die nächsten Jahre die Höhe und Beschaf­fenheit der Deiche festlegt. 

Für Nieder­sachsen und Bremen wurden bei den letzten Festle­gungen für die Haupt­deiche 2007 noch relativ konser­vative Schät­zungen hinsichtlich des Anstiegs des Meeres­spiegels von ca. 25 cm bis Ende des Jahrhun­derts angenommen. In Bremen führte dies dazu, dass ein Großteil der Deiche im Mittel um 1,0 m erhöht werden müssen. Nach aktuellen Schät­zungen könnte der Meeres­spiegel bis zum Jahr 2100 sogar um mehr als einen Meter ansteigen.

Dabei ist es jedoch mit der bloßen Deich­er­höhung nicht getan. Vielmehr muss für die Gewinnung von Bauma­terial, der Kleie, Vorsorge getroffen werden, z.B. durch Poder mit Flach­wasser, in denen Schweb­stoffe sedimen­tieren können. Auch das Deich­vorland spielt eine wichtige Rolle beim Küsten­schutz. Es ist jedoch zu befürchten, dass sowohl das Wattenmeer als auch die Salzwiesen vor dem Deich dem Anstieg des Meeres­spiegels zum Opfer fallen, so dass die Kraft von Sturm­fluten weitge­hende ungebremst auf den Deich einwirkt. Neue Konzepte des Küsten­schutzes sehen daher weichere Maßnahmen vor, z.B. eine Rückver­la­gerung der Vertei­di­gungs­linie, Nutzung unbebauter Polder als Reten­ti­ons­flächen oder Sandspü­lungen. Aller­dings würde dies voraus­setzen, etwas von der Fläche zurück­zu­geben, die von den Vorvätern dem Meer mühsam abgerungen wurden. Das setzt Umdenk­pro­zesse voraus, die ihre Zeit brauchen. Das Problem ist nur, dass die Zeit drängt (Olaf Dilling).

Von |6. Mai 2021|Kategorien: Natur­schutz, Umwelt|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare

Umsetzung der Klima­ent­scheidung: Das Papier der AGORA Energiewende

Das BVerfG hat dem Gesetz­geber ins Stammbuch geschrieben, dass seine bishe­rigen Bemühungen nicht ausreichen (hierzu hier). Doch natürlich reicht es nicht, nun lediglich neue Post-2030-Ziele im Klima­schutz­gesetz (KSG) zu verankern. Um sicher­zu­stellen, dass auch die heute jungen Menschen künftig noch vergleichbare Freiheiten haben wie die aktuell ältere Generation, müssen die Emissionen schnell reduziert werden, um das insgesamt verfügbare Budget zu schonen. Hierfür hat die Agora Energie­wende, ein bekannter Berliner Think Tank, ein ganz aktuelles Papier publiziert:

# Zunächst schlägt die Agora vor, das Ziel der Klima­neu­tra­lität schon für 2045 anzusteuern. Bisher ist 2050 vorge­sehen, aber da nur noch ein knappes Budget besteht, um den Höchstwert von 2°C maximaler Erder­wärmung nicht zu übersteigen, soll schneller und radikaler gesenkt werden.

# Weiter will die Agora das Gebot inter­tem­po­raler Gerech­tigkeit, also der fairen Aufteilung des Emissi­ons­budgets auf die verschie­denen Genera­tionen, durch eine Neuver­teilung des Budgets auf die Jahre bis 2045 erreichen. Bis 2030 sollen 65% (statt 55%) einge­spart werden, bis 2035 statt­liche 77% und 2040 90%.

# Die Agora spricht sich für ein Plus an Planungs­si­cherheit durch indikative Sektor­ziele aus. Energie­wirt­schaft, Industrie, Verkehr, Gebäude usw. sollen bereits heute eine Vorstellung daovn gewinnen, wie ihr Budget sich entwi­ckelt, um besser planen zu können.

# Der Mecha­nismus, der greift, wenn die Bundes­re­publik ihre Ziele nicht erreicht, soll sich ändern. Statt einer Verschiebung der Minde­rungs­ziele in die Zukunft soll automa­ti­siert der CO2-Preis steigen, es sei denn, es werden umgehend Maßnahmen umgesetzt, die vergleichbar wirken.

# Das KSG hat einen Klimarat (ähnlich dem Sachver­stän­di­genrat für Umwelt­fragen) instal­liert. Diesen will die Agora aufwerten. Er soll nicht nur Bewer­tungen abgeben, sondern auch u. a. konkrete Maßnahmen vorschlagen. Das Gremium soll also politi­scher werden.

# Klima soll im Gesetz­ge­bungs­prozess wichtiger werden. Um bessere – auch plaka­tivere – ökono­mische Folgen­ab­schät­zungen zu ermög­lichen, soll dabei ein fiktiver Klima­schaden von 195 EUR pro t CO2 angesetzt werden.

Insgesamt überzeugt das Papier als direkte Ableitung dessen, was das BVerfG zum Gerech­tig­keits­an­spruch zwischen den Genera­tionen ausge­ur­teilt hat. Gleich­zeitig verdeut­licht es: Die aktuelle Geset­zeslage hat viele schmerz­hafte Schritte in die Zukunft verlagert. Werden diese Lasten nun neu und gleich­mäßig auf die Genera­tionen bis 2045 verteilt, muss schon in den nächsten zehn Jahren die Emission von THG drastisch gemindert werden (Miriam Vollmer).

Von |5. Mai 2021|Kategorien: Energie­po­litik, Umwelt|Schlag­wörter: , |0 Kommentare

Berlin Autofrei?

Im Kreuz­berger Mietshaus hat unten ein Mieter eine Liste für das Volks­be­gehren „Berlin Autofrei“ ausge­hängt. Viele hätten sich noch nicht einge­tragen, sagt er, aber sie läge auch noch nicht lange aus. Noch vor wenigen Jahrzehnten hätte man die Idee, dass die größte Stadt Deutsch­lands in wesent­lichen Teilen autofrei (oder zumindest autoarm) werden soll, für völlig utopisch gehalten. Auch aktuell ist die Forderung eine Provo­kation für viele Menschen, aber es kommen doch auch viele Leute ins Grübeln.

Denn Tatsache ist, dass in dicht­be­sie­delten Städten wie Berlin Autos als primäres Fortbe­we­gungs­mittel einfach wenig Sinn machen. Und wenn sie kaum genutzt werden, weil es prakti­schere, schnellere und günstigere Alter­na­tiven gibt, dann stehen sie trotzdem einen Großteil der Zeit herum, versperren anderen Verkehrs­teil­nehmern den Weg oder verhindern sinnvollere Nutzungen des öffent­lichen Raums.

Also sagen wir mal, was wäre, wenn die Idee, die Benutzung von Kraft­fahr­zeugen innerhalb des Berliner S‑Bahn-Rings zur Sonder­nutzung zu erklären, tatsächlich genug Unter­stützer finden würde, um durch­setzbar zu sein. Wäre sie dann auch juris­tisch haltbar?

Zunächst einmal wollen die Initia­tio­rinnen kluger­weise bei der Einschränkung des Gemein­ge­brauchs, also beim Straßen­recht ansetzen. Dadurch vermeiden sie, anders als beim Mieten­deckel, ein  Kompe­tenz­ge­rangel mit dem Bund. Das würde entstehen, wenn bei Beibe­haltung der straßen­recht­lichen Situation die Nutzung der Berliner Straßen über das Straßen­ver­kehrs­recht einge­schränkt würde.

Nun wäre dennoch zu erwarten, dass Berliner Autofahrer gegen die starken Einschrän­kungen klagen würden. Aber der Ausgang einer solchen Klage wäre ungewiss. Denn ein Grund­recht auf Mobilität ist im Grund­gesetz an sich nicht ausdrücklich vorge­sehen. Und wenn es so etwas gibt wie ein durch Grund­rechte abgesi­chertes Mobili­täts­be­dürfnis, dann gilt dies genauso für andere Verkehrs­teil­nehmer wie Fahrrad­fahrer, Fußgänger oder Nutzer des ÖPNV. Die dürften aber durch eine starke Einschränkung des Kfz-Verkehrs im hohen Maßen profi­tieren. Denn der urbane öffent­liche Raum ist so knapp, dass die Einschränkung einer Verkehrsart fast automa­tisch allen anderen Verkehrs­arten zugute kommt. Das gilt ganz besonders für eine Einschränkung des flächen­in­ten­siven mobilen Indivi­du­al­ver­kehrs. Zugute kommen würde sie Verkehrs­arten, die noch in der ersten Hälfte des 20. Jahrhun­derts dominiert hatten und dann immer stärker zurück­ge­drängt worden waren. Ein Stückweit also ausglei­chende Gerechtigkeit.

Was aber tatsächlich schwerig ist: Die Idee die zuläs­sigen Fahrten mit dem Kfz auf eine bestimmte, eher willkürlich gegriffene Anzahl zu reduzieren. Zwölf Fahrten mit dem Kfz sollen den Bürgern nach der Vorstellung der Initiative im Jahr noch zustehen. Da wäre es sinnvoller, Ausnahmen für bestimmte notwendige Fahrten zu machen. Zum Beispiel Liefer­fahrten, Kranken­trans­porte oder vielleicht auch die Fahrt in den Urlaub.

Aber letztlich sind das Details, die bei einem (parti­ellen) Erfolg des Volks­be­gehrens gegebe­nen­falls noch modifi­ziert werden könnten. Auch bei einem Misserfolg steht fest. So wie die Verkehrs­si­tuation in Berlin aktuell ist, kann es nicht bleiben. Denn so bevor­mundend vielen Autofahrern die Initiative erscheint: Viele Bürger die gerne Fahrrad fahren oder zu Fuß gehen würden, tun dies aktuell nicht, weil es zu gefährlich, zu stressig oder zu gesund­heits­schädlich ist. Von der freien Wahl des Verkehrs­mittels, die gerne von Gegnern von Einschrän­kungen des Autover­kehrs wie der Famili­en­mi­nis­terin Franziska Giffey beschworen wird, kann also auch aktuell keine Rede sein (Olaf Dilling).

 

Von |4. Mai 2021|Kategorien: Verkehr|Schlag­wörter: , , , |1 Kommentar

Wie teilen wir den Freiheits­vorrat? Zur Entscheidung v. 24.04.2021 (1 BvR 2656/18 u.a.)

Endlich hätte das BVerfG einen Anspruch auf Klima­schutz festge­schrieben, freuen sich manche Stimmen. Andere beklagen, dass der 1. Senat des BVerfG sich mit Entscheidung vom 24.04.2021, 1 BvR 2656/18 u. a., zum Ersatz­ge­setz­geber aufge­schwungen hätte. Und die Politik lobt die Entscheidung öffentlich, als hätte man ihr Klima­schutz­gesetz (KSG) nicht in einem wesent­lichen Aspekt verworfen. Doch was steht nun tatsächlich in der taufri­schen Entscheidung?

Zunächst handelt es sich nicht um eine, sondern um vier Verfas­sungs­be­schwerden. Diese sind nicht alle zulässig: Die beiden beschwer­de­füh­renden Umwelt­ver­bände sind nicht beschwer­de­befugt, stellte das BVerfG fest und versah die Begründung mit einem deutlichen Hinweis darauf, dass es dem Umwelt­schutz gut täte, wäre dem anders. Zwei der weiteren Beschwer­de­füh­renden leben im Ausland, in Nepal und Bangla­desch. Ihre Beschwerden sah das BVerfG als zulässig an, aber wies sie als unbegründet ab. Die Bundes­re­publik hätte im Ausland nicht dieselben Schutz­mög­lich­keiten wie in Deutschland, Belas­tungen durch Minde­rungs­maß­nahmen kommen ihnen gegenüber sowieso nicht in Betracht, weil sie ja nicht in Deutschland leben.

Bundesverfassungsgericht, Karlsruhe, Supreme, Court

Die Beschwer­de­füh­renden haben sich jeweils auf Schutz­pflichten berufen. Schutz­pflichten hat das BVerfG in Zusam­menhang mit der Abtrei­bungs­de­batte entwi­ckelt: Sie greifen, wenn einem Verfas­sungsgut eine Gefahr von dritter Seite droht. In diesem Falle ist der Staat verpflichtet, sich vor das gefährdete Schutzgut zu stellen, also etwa Schutz- oder Straf­ge­setze zu erlassen. Doch dem erteilte der 1. Senat des BVerfG hier eine Absage: Bei Erfüllung seiner Schutz­pflichten hat der Staat nämlich einen weiten Spielraum. Auf Verlet­zungen kann man sich nur berufen, wenn der Gesetz­geber gar keine, völlig unzurei­chende oder völlig unzuläng­liche Schutz­vor­keh­rungen getroffen hätte. Das sieht das BVerfG hier nicht. Auch wenn die Ambitionen des Gesetz­gebers mögli­cher­weise nicht einmal für das nach dem Paris Agreement gemeldete Ziel reichen, und dieses wiederum nicht für eine Begrenzung der Erder­wärmung reichen sollte, sieht das BVerfG hier – noch – eine politische, keine recht­liche Frage.

Der Erfolg der Verfas­sungs­be­schwerden beruht also nicht auf einem Anspruch auf mehr Klima­schutz­maß­nahmen, sondern quasi im Gegenteil auf einem Anspruch auf nicht so harte Klima­schutz­maß­nahmen in der Zukunft. Dahinter steht die aus dem Emissi­ons­handel bekannte Idee eines Budgets. Das BVerfG verweist hier auf die Budget­be­rech­nungen von IPCC und Sachver­stän­di­genrat und kommt so zu dem Ergebnis, dass nach 2030 nach der heutigen Konstruktion des KSG nur noch ein minimaler Rest des deutschen Emissi­ons­budgets bis 2050 verbleiben würde. Um dies zu illus­trieren: Das BVerfG stellt sich eine Schale Kekse vor, die für eine Woche reichen sollen. Das KSG erlaubt es aktuell, bis Mittwoch fast alle Kekse aufzu­essen. Denje­nigen, die erst am Freitag vor der Schüssel stehen, bleiben dann nur noch Krümel. Das ist in den Augen des BVerfG mit dem Art. 20a GG auch innewoh­nenden Recht auf eine genera­tio­nen­ge­rechte Verteilung von Umwelt­schutz­maß­nahmen und dem Verhält­nis­mä­ßig­keits­gebot unvereinbar.

Luisa Neubauer und ihre Mitstreiter haben also nicht gewonnen, weil sie einen Anspruch auf Klima­schutz hätten. Sondern weil sie Anspruch darauf haben, auch nach 2030 noch wie die heute Erwach­senen in Urlaub zu fahren, ein Auto zu fahren oder zu heizen, und nicht eine „Vollbremsung“ zu vollziehen, in der es für heutige Kinder und Jugend­liche keine zumut­baren Lebens­be­din­gungen mehr gibt, wenn sie so alt sind wie heutige Touristen, Autofahrer oder Eigenheimbesitzer.

Hieraus zieht das BVerfG die Konse­quenz: Bis Ende 2022 muss der Gesetz­geber die § 3 Abs. 1 S. 2 und § 4 Abs. 2 S. 3 KSG so neu regeln, dass die Minde­rungs­schritte von 2030 bis 2050 absehbar werden. Diese Entschei­dungen dürfen auch nicht völlig auf den Verord­nungs­geber abgewälzt werden. Doch aus der Gesamt­schau der Entscheidung ergibt sich, dass eine Neure­gelung nur bezogen auf die Jahre ab 2030 nicht reichen kann. Denn eine faire Verteilung der Emissionen, die auf die Genera­tionen verteilt werden können, kann die Zeit bis 2030 nicht aussparen, denn andern­falls gibt es ja gar nicht mehr genug zu verteilen.

Die heutigen Deutschen müssen also mit weiter­ge­henden Einschrän­kungen heutiger Freiheiten rechnen, um ihren Kindern und Enkeln diese Freiheiten auch noch in Zukunft zu ermög­lichen (Miriam Vollmer).

Von |30. April 2021|Kategorien: Emissi­ons­handel, Energie­po­litik, Umwelt|Schlag­wörter: , |1 Kommentar

Stärkung des Elektroschrott-Kreislaufs

Gute Ideen der Gesetz­gebung kranken oft an der Umsetzung. So etwa beim Abfall­recht, dass eigentlich schon längst zum Kreis­lauf­wirt­schafts­recht mutieren sollte. Am Ende hängt es oft doch an den Verbrau­chern und ihrer Bereit­schaft, sich den Mühen der sorgfäl­tigen Trennung und Verbringung von Abfällen zu unter­ziehen. Nun soll zumindest in einem Bereich, beim Elektro­schrott, dadurch Abhilfe geschaffen werden, dass das Netz an Rückga­be­stellen ausge­weitet wird. Dadurch wird die Rückgabe von Elektronik­ge­räten erleichtert.

Mit einem entspre­chenden Bundes­tags­be­schluss zur verein­fachten Rückgabe von alten oder defekten Elektronik­ge­räten soll sich am 7. Mai 2021  auch der Bundesrat abschließend befassen. Refor­miert wird dadurch das Elektro- und Elektronik­ge­rä­te­gesetz. Auch der Lebens­mit­tel­handel soll dann zur Rücknahme verpflichtet werden: Dann können Verbrau­che­rinnen und Verbraucher Altgeräte künftig in Geschäfte zurück­bringen. Voraus­setzung ist, dass diese mehr als 800 qm Verkaufs­fläche aufweisen und mehrmals im Jahr Elektro­geräte anbieten.

Grundlage ist die europäische WWE-Richt­­linie für Elektro- und Elektro­ni­k­­geräte-Abfall. Ab dem Jahr 2019 verlangt sie eine Sammel­quote von mindestens 65 %. In Deutschland werden bisher aber erst gut 40 % gesammelt. Zudem soll die Zahl der wieder­ver­wen­deten Geräte gesteigert werden (Olaf Dilling).

 

Von |29. April 2021|Kategorien: Industrie, Umwelt|Schlag­wörter: , , , , , , |0 Kommentare

Energie­wende weltweit – Wie grün ist Costa Rica ?

Mit der Energie­wende beschäf­tigen wir uns nicht ausschließlich in Deutschland. In unserer Reihe „Energie­wende weltweit“ wollen wir über den Tellerrand schauen und die Fortschritte anderer Staaten unter die Lupe nehmen. Heute geht es dafür nach Costa Rica.

Costa Rica ist ein kleines Land in Zentral­amerika, kaum größer als die Schweiz. Strände, Vulkane, Regenwald und die exotischsten Tiere: in den zahlreichen Natio­nal­parks und Natur­schutz­ge­bieten des Landes sind etwa 5 % der Flora und Fauna dieser Welt behei­matet. Aber auch Costa Rica zählt, ebenso wie Indien, zu den Ländern, die am stärksten von den Auswir­kungen des Klima­wandels betroffen sind.

Umso wichtiger erscheinen die bishe­rigen Fortschritte in der Klima­po­litik des Landes. Denn die wirklich gute Nachricht ist: Costa Rica deckt seinen Strom­bedarf bereits zu 99,6 % aus erneu­er­baren Energien. Davon stammen jedoch etwa 78 % einzig und allein aus der Wasser­kraft. Damit liegt der Fokus sehr stark auf nur einer Energie­quelle, welche einer­seits aus ökolo­gi­scher Sicht nicht ganz unumstritten ist, denn für den Bau neuer Staudämme müssen tausende Hektar Land überflutet und teils ganze Dörfer umgesiedelt werden. Anderer­seits ist es nicht unwahr­scheinlich, dass der Klima­wandel auch zu gerin­geren Wasser­res­sourcen führen und damit die Strom­pro­duktion vor einige Probleme stellen wird. Daher sollen in Costa Rica in Zukunft Solar- und Windenergie weiter ausgebaut und auch die Kraft des Meeres genutzt werden, um den durch zuneh­menden Wohlstand steigenden Energie­bedarf des Landes zu decken.

Trotz der nahezu perfekten Strom­erzeugung ist Costa Rica klima­schutz­tech­nisch noch nicht am Ziel. Probleme auf dem Weg zur Klima­neu­tra­lität bereitet vor allem der Verkehrs­sektor. Die Zahl der Autos wächst weltweit und mit steigendem Wohlstand des Landes auch in Costa Rica. Inzwi­schen verfügt fast jeder 5. Einwohner des Landes über ein Auto. Die Folge ist ein wachsender Bedarf an fossilen Rohstoffen und folglich auch ein steigender Ausstoß an CO2-Emmis­­sionen. Ziel der Regierung ist es deshalb den Verkehr zu elektri­fi­zieren – kein einfaches Vorhaben, wenn man bedenkt, dass es im Jahr 2018 gerade einmal 300 Elektro-Autos gab. Erreicht werden soll das Ziel einer­seits mittels Steuer­an­reizen und weiteren Vergüns­ti­gungen für den Erwerb von Elektro-Autos. So sollen bis 2035 bereits ein Viertel der Fahrzeuge elektrisch betrieben werden, bei Bussen und Taxis werden sogar 70 % angestrebt. Anderer­seits soll aber auch durch den Ausbau des nicht-motori­­sierten Verkehrs sowie des öffent­lichen Verkehrs „die Nutzung eines Privat­wagens weniger attraktiv“ werden. So plant die Regierung elektrisch betriebene Bahnstrecken im Großraum von San José auszu­bauen, die den Verkehr in der Haupt­stadt um die Hälfte reduzieren sollen.

Die Umstellung auf Elektro­mo­bi­lität hat jedoch auch eine „grüne Steuer­reform“ zur Folge, wie das Land ankündigt. Denn Costa Rica führte als erstes Land der Welt eine Ökosteuer auf Benzin ein, welche aktuell 12 % der öffent­lichen Einnahmen des Staates ausmacht und dann als Einnah­me­quelle wegfallen würde. Wodurch die Einnahmen ersetzt werden sollen, ist bisher jedoch noch ungeklärt. Dennoch stellt die angestrebte Umstellung auf Elektro­mo­bi­lität einen wichtigen und richtigen Schritt auf dem Weg zur Klima­neu­tra­lität dar, die Costa Rica bis spätestens 2050 erreicht haben will.

Dass Costa Rica heute für viele Staaten ein Vorreiter in Sachen Klima­schutz, Nachhal­tigkeit und Arterhaltung ist, war nicht immer so: 1987 war die Abholzung im Land so weit fortge­schritten, dass nur noch 21% der gesamten Fläche mit Wald bedeckt waren. Viehwirt­schaft und Ackerbau, gepaart mit Profitgier, hätten die Arten­vielfalt des Landes beinahe zerstört. Die Regierung erkannte dies jedoch noch recht­zeitig und nutzte eine Krise in der Rinder­zucht und bezahlte Bauern dafür, dass diese Teile ihrer Weide­fläche auffors­teten, sodass heute etwa 54 % des Landes­fläche wieder bewaldet sind. Bis 2030 soll die Waldfläche auf 60 % weiter anwachsen.

Costa Rica erreicht damit den ersten Platz auf dem Sustainable Develo­pment Index (SDI). Dieser Index soll als Weiter­ent­wicklung des Human Develo­pment Index (HDI) nicht nur Bewer­tungen des Einkommens, der Lebens­er­wartung und der Bildungs­jahre einfließen lassen, sondern auch den materi­ellen Fußab­druck des Landes und die Treibhausgasemissionen.

Costa Rica ist also tatsächlich auf einem sehr guten Weg so grün zu werden wie die Pflan­zen­vielfalt des Landes es vermuten lässt.

(Josefine Moritz)

 

Von |28. April 2021|Kategorien: Energie­po­litik, Energie­wende weltweit, Erneu­erbare Energien|Schlag­wörter: |0 Kommentare