Das neue Klimaschutzgesetz: Der Kabinettsentwurf
Auf ihre ganz alten Tage legt die Koalition nun noch einmal einen Turbo ein: Das Kabinett hat den Entwurf eines neuen Klimaschutzgesetzes (KSG) nur wenige Tage nach Vorlage des Entwurfs und einer ultrakurzen Verbandsanhörung beschlossen. Allerdings weicht der Kabinettsentwurf von dem ersten Entwurf des Umweltministeriums in einigen Punkten ab: Er ist weniger ambitioniert.
Dies zeigen schon die Minderungsschritte für die Jahre ab 2031 im Anhang. Hier soll nun nicht mehr schon 2031 68% eingespart werden, sondern nur 67%, 2032 ist die Abweichung sann sogar 2% groß, Gleichlauf zum ersten Entwurf gibt es erst 2039. Bei den Sektoren gibt es auch noch einmal Verschiebungen: Es bleibt beim Löwenanteil der Energiewirtschaft, aber Landwirtschaft spart etwas weniger, Industrie und Abfall müssen mehr reduzieren.
Der Entwurf – das ist auf den ersten Blick sichtbar – geht aber auch in der Kabinettsfassung über das aktuelle KSG weit hinaus. Doch bereits jetzt warnen Kritiker. Denn das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seiner Klimaentscheidung mehrfach auf ein Gutachten des Sachverständigenrats für Umweltfragen (SRU) abgestellt, nach dem die Bundesrepublik nur noch 6,7 Mrd. t CO2 insgesamt zur Verfügung hat. Nach dem Kabinettsentwurf wären hiervon 2030 laut einer Berechnung von Greenpeace schon 91% verbraucht. Das BVerfG hat aber ausdrücklich darauf gedrungen, dass auch nach 2030 noch ein freiheitliches Leben möglich sein muss ohne eine Vollbremsung bei den Emissionen. Ob 9% dafür reichen? Oder greift erneut das BVerfG ein?

Wie diese möglicherweise immer noch nicht ausreichenden, aber gegenüber dem Status Quo stattlichen Einsparungen zusammenkommen sollen, ist noch unklar. Das liegt an der Konzeption des Klimaschutzgesetzes, das selbst nur einen Rahmen enthält und Mechanismen für das Zusammenspiel der Ministerien. Konkrete Gesetze müssen in Einzelgesetzen erlassen werden, aber hier halten sich die Ministerien bedeckt. Den mühsamen Weg, die Zusatzeinsparungen in Zumutungen für Unternehmen, Hauseigentümer, Autofahrer und Geschäftsreisende umzusetzen, will die Koalition offenbar der nächsten Regierung vor die Füße legen (Miriam Vollmer).
Ordnungswidrigkeiten: Was folgt aus folgenlosen Anzeigen?
An sich ist die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten immer noch Sache der Behörden. Die sind dazu berufen „von Amts wegen“ gegen Rechtsverstöße einzuschreiten.

Foto: Faltradler_Aufbruch-Fahrrad.de, , CC BY-SA 4.0, via Wikimedia Commons
Allerdings ist bekannt, dass die Polizei- und Ordnungsbehörden häufig gar nicht genug „Manpower“ haben, um ihrer Aufgabe halbwegs flächendeckend nachzukommen. Daher gibt es immer wieder Konflikte, wenn Verkehrsteilnehmer durch rechtswidriges Verhalten andere behindern oder gefährden. Nicht selten ist dies eine Quelle von Nötigung oder sogar Gewalt im Straßenverkehr.
Nun, Selbstjustiz sollte eigentlich durch das Gewaltmonopol und die zivilisatorischen Errungenschaften des Rechtsstaates überwunden sein. Aber der Firnis der Zivilisation ist bekanntlich dünn. Und bricht regelmäßig auf, wenn sich die Polizei fein raushält und die Bürger das Recht selbst in die Hand nehmen.
Insofern ist es durchaus sinnvoll, dass die zuständigen Verwaltungsbehörden nicht nur von Amts wegen auf den Plan treten (oder dem Ort des Geschehens fernbleiben). Sondern dass es für Privatpersonen auch noch die Möglichkeit gibt, Ordnungswidrigkeiten anzuzeigen. Auch wenn das von interessierten Kreisen manchmal als Denuziantentum denunziert wird, dient das Anzeigen von Ordnungwidrigkeiten durch Betroffene eigentlich der Befriedung von Konflikten. Die dann in der Folge nämlich rechtsförmig ausgetragen werden.
Aber was folgt eigentlich, wenn ein Rechtsverstoß zur Anzeige gebracht wird? Hat der Anzeigende eine Möglichkeit, sich über den Ausgang des Verfahrens zu informieren? Gibt es Möglichkeiten die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zu erzwingen?
Nun können Privatpersonen zwar Ordnungswidrigkeiten anzeigen. Ob die zuständigen Behörden tatsächlich ein Bußgeldverfahren einleiten, liegt gemäß § 47 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitsgesetz (OWiG) in ihrem Ermessen. Die Anzeigenden haben keine herausgehobene Position im Verfahren, sie geben quasi eine Anregung zur Ermittlung durch die zuständige Behörde und sind gegebenenfalls als Zeugen für den Rechtsverstoß relevant. Auf das laufende Verfahren können sie jedoch kaum Einfluss nehmen.
Dagegen kommt der Täter der Ordnungswidrigkeit aufgrund seines Akteneinsichtsrechts in der Regel an die persönlichen Daten des Anzeigestellers. Als potentielle Zeugen finden sie mit ihrer Anschrift nämlich in der Regel Eingang in die von der Behörde geführte Akte. Dadurch sind Anzeigeerstatter immer wieder Repressalien durch die Angezeigten ausgesetzt.
Gemäß 46 Abs. 1 OWiG sind auf das Bußgeldverfahren auch die Vorschriften über das Strafverfahren anzuwenden, soweit das OWiG nichts anderes bestimmt. Nach §§ 158, 152 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) muss die zuständige Behörde daher auch bei Anzeigen den Sachverhalt auf Hinweise für das Erfüllen des Bußgeldtatbestandes untersuchen. Erst dann kann die nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob eine Einstellung nach § 47 Abs. 1 Satz 1 OWiG in Frage kommt.
Wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Anzeigen systematisch nicht nachgegangen wird, gibt es unter Umständen doch eine Handhabe für die von den Rechtsverletzungen betroffenen. Abhilfe schaffen könnten gegebenfalls eine Dienstaufsichtsbeschwerde und wenn dies nichts hilft, u.U. Fachaufsichtsbeschwerde bei der übergeordneten Verwaltungseinheit.
In machen Fällen kann auch ein Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz dafür sorgen, Licht in das Dunkel nicht oder uneinheitlich vollzogener Rechtsvorschriften zu bringen. Insofern, auch wenn es manchmal so scheint, sind die Bürger der Untätigkeit der Verwaltung bei massiven und wiederholten ungeahndeten Rechtsverstößen nicht schutzlos ausgeliefert (Olaf Dilling).
Fehler in der EEG Abrechnung?– Nur mit Aufwand zu korrigieren
Bei der Umsetzung der Förderung von Anlagen zur Erzeugung von regenerativem Strom nach dem EEG sind mehrere Parteien beteiligt. Der örtliche Stromverteilnetzbetreiber, dem Anlagenbetreiber die Einspeisevergütung oder die Marktprämie auszahlt, tut dies nämlich nicht aus eigener Tasche, sondern bekommt diese Ausgaben seinerseits von seinem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber erstattet. Die vier großen Übertragungsnetzbetreiber bilden hieraus dann (leicht verkürzt gesagt), unter Berücksichtigung der Erlöse für die eingespeisten EEG-Strommengen die jährliche bundeseinheitliche EEG-Umlage. Vor dem Hintergrund dieser Abwicklungskette wirkt sich ein einzelner Fehler bei der Abrechnung einer einzelnen Anlage damit letztendlich im Gesamtsystem aus.
Aus diesem Grund sind solche Fehler bei denen zum Beispiel der Anlagenbetreiber vom Netzbetreiber fehlerhaft eine zu geringe Einspeisevergütung erhalten hat, in der Praxis nur mit etwas Aufwand zu korrigieren. Zunächst einmal kann der betroffene Netzbetreiber die korrigierten Mengen und Beträge erst in der nächsten jährlichen Abrechnungsrunde mit seinem Übertragungsnetzbetreiber unterbringen, auch wenn es sich um einen Vorgang aus einem früheren Jahr handelt.
Zudem muss die Korrektur gem. § 62 EEG 2021 formal auf einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung im Hauptsacheverfahren oder dem Ergebnis eines zwischen den Verfahrensparteien durchgeführten Verfahrens bei der Clearingstelle nach § 81 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 EEG, eine Entscheidung der Bundesnetzagentur nach § 85 EEG oder aber einem vollstreckbaren Titel, der erst nach der Abrechnung nach § 58 Absatz 1 ergangen ist beruhen. Dieser vollstreckbare Titel kann dabei entweder im Verhältnis Anlagenbetreiber / Netzbetreiber oder im Verhältnis Netzbetreiber /Übertragungsnetzbetreiber erzeugt werden.

Ist der Fall eigentlich klar und bedarf keiner streitigen gerichtlichen oder behördlichen Auseinandersetzung, bietet es sich an den erforderlichen Titel durch einen außergerichtlichen Vergleich zu erzeugen. Das ist möglich, wenn dieser Vergleich durch anwaltliche Vertreter der Parteien abgeschlossen wird, der Schuldner sich darin neben der Zahlungspflicht auch direkt der Zwangsvollstreckung unterwirft – und die so erstellte Vergleichsurkunde dann vom örtlich zuständigen Gericht (§ 796a ZPO) oder aber einem Notar am Gerichtsstandort für vollstreckbar erklärt wird (§ 796c ZPO). Das Prozedere erfordert also einen gewissen Aufwand, die Beteiligung von Rechtsanwälten, sowie eines Notars und verursacht Kosten.
Wer immer im Rahmen bleibt, muss nicht im Bilde sein…
Juristen sind bekanntlich oft eher konservativ veranlagt. Wenn nicht politisch, dann doch was ihre Bereitschaft angeht, innovative Konzepte aufzugreifen. Zumal wenn sie nicht der deutschen Rechtswissenschaft, sondern den international geprägten Sozialwissenschaften entstammen. Doch ein Modewort der letzten Jahre hat es verdient, auch von Juristen stärker wahrgenommen zu werden: „das Framing“. Gemeint ist damit, dass Ereignissen oder Themen auf eine mögliche, aber nicht zwingende Weise gedeutet werden. Dies geschieht z.B. dadurch, dass ein Problem auf eine bestimmte Weise so und nicht anders definiert wird, dass bestimmte Ursachen hervorgehoben oder Handlungsmöglichkeiten betont und andere ausgeblendet werden.
Alternativlos sind diese Deutungen so gut wie nie. Aber häufig ist damit schon viel entschieden, auch wenn es so aussieht, als würde nur ein offene Frage gestellt. Um die Sache etwas anschaulicher zu machen, als Beispiel ein zugegeben etwas betagter Witz:
Zwei Novizinnen im Kloster können nicht vom Tabak lassen und rauchen während der Betzeiten. Sagt die eine zur Anderen: „Lass Dich nicht erwischen, die Äbtissin hat verboten, beim Beten zu rauchen.“ Antwortet die Andere gewitzt: „Wenn Du gefragt hättest, ob Du beim Rauchen beten darfst, hätte sie sicher ‚ja‘ gesagt“.
Genau darauf kommt es auch vor Gericht und allgemein in Rechtsstreitigkeiten an. Stimmt das Framing? Stellen wir die richtigen Fragen? Das fängt bei der Sachverhaltsdarstellung an: Was ist relevant? Was darf man weglassen? Was für Tatsachen könnten einen helfen, die nicht selbstverständlich in den Blick genommen werden? Ist ein Kind beispielsweise bei einem Verkehrsunfall plötzlich auf die Straße gesprungen oder konnte es vorm Betreten der Fahrbahn nur nicht gesehen werden, weil falsch geparkte Autos es verdeckten? Dabei geht es nicht darum, Tatsachen bewusst verzerrt darzustellen. Sondern es geht um die Erkenntnis, dass jede Frage und jede Darstellung einen Rahmen setzt. Die Aufgabe der Anwälte ist unter anderem sicherzustellen, dass diese Rahmensetzungen nicht zu Lasten der Interessen ihrer Mandantschaft gehen (Olaf Dilling).
Entwurf des neuen Klimaschutzgesetz (KSG)
Das ging schnell: Nur eine Woche nach der Entscheidung des BVerfG, nach der das Klimaschutzgesetz (KSG) aktuell unzureichend ist und novelliert werden muss, hat das federführende Bundesumweltministerium einen neuen Entwurf vorgelegt:
# Tatsächlich sollen die Klimaziele verschärft werden. Statt 55% bis 2030 soll die Bundesrepublik 65% schaffen. 2040 sollen 88% geschafft sein, 2045 Klimaneutralität erreicht werden. Bisher gab es für die Jahre nach 2030 keine zahlenmäßig bestimmten Ziele. Das war ein wesentlicher Kritikpunkt des BVerfG.
# Ein neuer § 3a KSG soll den Beitrag natürlicher Ökosysteme abbilden.
# Der aktuelle § 3, künftig § 4 KSG wird um einen Auftrag zur Umsetzung von EU-Zielen mit Fristbestimmung angereichert.
# Der Expertenrat, den das KSG vorsieht, wird künftig aufgewertet: Er soll alle zwei Jahre ein Gutachten vorlegen und konkrete Empfehlungen aussprechen.
# Ganz konkret wird es in den Anhängen. Hier ist die Aufteilung auf die unterschiedlichen Sektoren vorgesehen und damit nun auch geregelt, welche Branche welchen Anteil an den bis 2030 vorgesehenen Zusatzeinsparungen erbringen soll. Die Energiewirtschaft soll den Löwenanteil erbringen: Ihre Emissionen sollen 2030 um 38 % niedriger sein als bisher vorgesehen. Die Industrie soll 15 % mehr einsparen, der Verkehr nur 11 %, die Landwirtschaft 7 % und Gebäude 6%.
# Für die Jahre nach 2030 enthält das KSG nun auch konkrete Zahlen: Bis auf die Landwirtschaft und die Abfallwirtschaft sollen sich die Mengen zwischen 2030 und 2040 nochmal mehr als halbieren.

Kritiker weisen darauf hin, dass ein Teil der für die nächsten Jahre vorgesehen Einsparungen faktisch schon erbracht wurde. So hat die Energiwirtschaft 2020 221 Mio t CO2 emittiert und nicht die im Entwurf vorgesehen 280 Mio t. Die Einsparungen fallen unter Umständen damit nicht so imposant aus, wie es auf den ersten Blick wirkt. Insgesamt setzt der Minderungspfad, den das KSG vorsieht, aber erhebliche Anstrengungen in fast allen Bereichen voraus, so dass spätestens nach der Bundestagswahl für die Betroffenen teilweise einschneidende Novellen nicht auf sich warten lassen werden (Miriam Vollmer)
Studie zu Gefahren durch Infraschall aus Windkraftanlagen fehlerhaft – Viel Lärm um nichts
Winkraftanlagen erfreuen sich in Deutschland nicht immer allseitiger Beliebtheit. Insbesondere Anwohner fürchten oft Beeinträchtigungen durch sogenanntem „Infraschal“.
Als Infraschall gelten Schallwellen, deren Frequenz unterhalb der menschlichen des menschlichen Hörvermögens, bei ungefähr 16 Hz liegt.
Vor 15 Jahren, im Jahr 2005 erschien eine Studie der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR), in der die Angst vor schädlichem Infraschall scheinbar offiziell wissenschaftlich bestätigt wurde. Die Studie trug den unheilvollen Namen „Der unhörbare Lärm von Windkraftanlagen“ und wurde seither von Windkraftgegnern gerne als Beleg für eine angebliche Schädlichkeit der Windkraft angeführt.

Davon ist inzwischen jedoch nicht mehr viel übrig, denn wie vor kurzem bekannt wurde sind die Werte der Studie ungefähr um den Faktor 1000 fehlerhaft überhöht.
Zweifel an der Richtigkeit der Studie hatte es schon länger gegeben. In der Praxis ist sie aber jahrelang häufig zur Begründung von Einwänden gegen Windkraftprojekte und bei der Bemessung einzuhaltender Abstandsflächen abgeführt worden. Eine Untersuchung der Kritikpunkte an der Studie ist längere Zeit von behördlicher Seite abgelehnt worden. Tatsächlich ist jedoch der Infraschall-Pegel in einem fahrenden Auto um den Faktor 1000 höher als im Nahbereich einer Windenergieanlage.
Bemerkenswert ist, dass Aufgabe der BGR eigentlich nicht die Windkraft sondern die Überwachung des Kernwaffenteststopp-Vertrages ist, sie zu diesem Zweck eine seismische Messanlage im Bayerischen Wald betreibt und lediglich sichererstellen wollte, dass die Messergebnisse nicht von anderen Infraschallquellen verfälscht werden. Ob Infraschallwellen von Windkraftanlagen überhaupt gesundheitliche Auswirkungen haben, hat die BGR nie untersucht.
(Christian Dümke)