Ordnungs­wid­rig­keiten: Was folgt aus folgen­losen Anzeigen?

 

An sich ist die Verfolgung von Ordnungs­wid­rig­keiten immer noch Sache der Behörden. Die sind dazu berufen „von Amts wegen“ gegen Rechts­ver­stöße einzuschreiten.

Polizist in Fahrradkleidung schreibt Falschparker auf, der Radweg an Kreuzung zuparkt

Foto: Faltradler_Aufbruch-Fahrrad.de, , CC BY-SA 4.0, via Wikimedia Commons

Aller­dings ist bekannt, dass die Polizei- und Ordnungs­be­hörden häufig gar nicht genug „Manpower“ haben, um ihrer Aufgabe halbwegs flächen­de­ckend nachzu­kommen. Daher gibt es immer wieder Konflikte, wenn Verkehrs­teil­nehmer durch rechts­wid­riges Verhalten andere behindern oder gefährden. Nicht selten ist dies eine Quelle von Nötigung oder sogar Gewalt im Straßenverkehr.

Nun, Selbst­justiz sollte eigentlich durch das Gewalt­mo­nopol und die zivili­sa­to­ri­schen Errun­gen­schaften des Rechts­staates überwunden sein. Aber der Firnis der Zivili­sation ist bekanntlich dünn. Und bricht regel­mäßig auf, wenn sich die Polizei fein raushält und die Bürger das Recht selbst in die Hand nehmen.

Insofern ist es durchaus sinnvoll, dass die zustän­digen Verwal­tungs­be­hörden nicht nur von Amts wegen auf den Plan treten (oder dem Ort des Geschehens fernbleiben). Sondern dass es für Privat­per­sonen auch noch die Möglichkeit gibt, Ordnungs­wid­rig­keiten anzuzeigen. Auch wenn das von inter­es­sierten Kreisen manchmal als Denuzi­an­tentum denun­ziert wird, dient das Anzeigen von Ordnung­wid­rig­keiten durch Betroffene eigentlich der Befriedung von Konflikten. Die dann in der Folge nämlich rechts­förmig ausge­tragen werden.

Aber was folgt eigentlich, wenn ein Rechts­verstoß zur Anzeige gebracht wird? Hat der Anzei­gende eine Möglichkeit, sich über den Ausgang des Verfahrens zu infor­mieren? Gibt es Möglich­keiten die Verfolgung von Ordnungs­wid­rig­keiten zu erzwingen?

Nun können Privat­per­sonen zwar Ordnungs­wid­rig­keiten anzeigen. Ob die zustän­digen Behörden tatsächlich ein Bußgeld­ver­fahren einleiten, liegt gemäß § 47 Abs. 1 Ordnungs­wid­rig­keits­gesetz (OWiG) in ihrem Ermessen. Die Anzei­genden haben keine heraus­ge­hobene Position im Verfahren, sie geben quasi eine Anregung zur Ermittlung durch die zuständige Behörde und sind gegebe­nen­falls als Zeugen für den Rechts­verstoß relevant. Auf das laufende Verfahren können sie jedoch kaum Einfluss nehmen.

Dagegen kommt der Täter der Ordnungs­wid­rigkeit aufgrund seines Akten­ein­sichts­rechts in der Regel an die persön­lichen Daten des Anzei­ge­stellers. Als poten­tielle Zeugen finden sie mit ihrer Anschrift nämlich in der Regel Eingang in die von der Behörde geführte Akte. Dadurch sind Anzei­ge­er­statter immer wieder Repres­salien durch die Angezeigten ausgesetzt.

Gemäß 46 Abs. 1 OWiG sind auf das Bußgeld­ver­fahren auch die Vorschriften über das Straf­ver­fahren anzuwenden, soweit das OWiG nichts anderes bestimmt. Nach §§ 158, 152 Abs. 2 Straf­pro­zess­ordnung (StPO) muss die zuständige Behörde daher auch bei Anzeigen den Sachverhalt auf Hinweise für das Erfüllen des Bußgeld­tat­be­standes unter­suchen. Erst dann kann die nach pflicht­ge­mäßem Ermessen entscheiden, ob eine Einstellung nach § 47 Abs. 1 Satz 1 OWiG in Frage kommt.

Wenn Anhalts­punkte dafür vorliegen, dass Anzeigen syste­ma­tisch nicht nachge­gangen wird, gibt es unter Umständen doch eine Handhabe für die von den Rechts­ver­let­zungen betrof­fenen. Abhilfe schaffen könnten gegeben­falls eine Dienst­auf­sichts­be­schwerde und wenn dies nichts hilft, u.U. Fachauf­sichts­be­schwerde bei der überge­ord­neten Verwaltungseinheit.

In machen Fällen kann auch ein Anspruch nach dem Infor­ma­ti­ons­frei­heits­gesetz dafür sorgen, Licht in das Dunkel nicht oder unein­heitlich vollzo­gener Rechts­vor­schriften zu bringen. Insofern, auch wenn es manchmal so scheint, sind die Bürger der Untätigkeit der Verwaltung bei massiven und wieder­holten ungeahn­deten Rechts­ver­stößen nicht schutzlos ausge­liefert (Olaf Dilling).

2021-05-13T00:34:33+02:0013. Mai 2021|Allgemein, Verkehr|

Für mehr Parkplätze für Kleinwagen

In der Straßen­ver­kehrs­ordnung (StVO) gibt es in § 12 Abs. 6 ein Gebot platz­sparend zu parken. Wer dagegen verstößt, muss sogar mit einem Bußgeld in Höhe von 10 Euro rechnen. Aber wie ist es eigentlich, wenn sich jemand einen Pkw kauft, der wegen seiner üppigen Dimen­sionen beim besten Willen nirgendwo platz­sparend geparkt werden kann? Sagen wir: Einen Monster-SUVs wie den Hummer von GM, der immerhin auf 2,10 m Breite und über 4,80 m Länge kommt?

Die StVO sagt dazu nichts. Auch in der Straßen­ver­kehrs­zu­las­sungs­ver­ordnung (StVZO) gibt es wenig Handhabe, die Größe von Fahrzeuge so zu beschränken, dass sie tatsächlich platz­sparend geparkt werden können. Denn nach § 32 StVZO beträgt die maximale Fahrzeug­breite für Pkw 2,50 m. Da ist also auch für Freunde von Militär­ge­län­de­wagen oder sonstigen PS-starken Monstro­si­täten noch viel Luft nach oben (bzw. zur Seite und nach vorne ohnehin). Vielleicht ist das aber sogar gut so. Denn der Verord­nung­geber weiß ja nicht, warum sich jemand ein Kfz kauft, das die üblichen Dimen­sionen sprengt. Es kann gute Gründe für große Autos geben. Für Schaf­hirten in der Rhön beispiels­weise. Oder für Handwerker.

Proble­ma­tisch wird es aber immer dann, wenn jemand erwartet, dass ihm für die eigene Extra­wurst von allen anderen als gratis Dreingabe auch noch extra viel Platz einge­räumt wird. So geschehen kürzlich in Datteln. Dort hatte die Stadt­ver­waltung 2006 an Stellen Parkplätze geschaffen, an denen dafür eigentlich nicht genug Platz wäre. Denn in unmit­tel­barer Nachbar­schaft verläuft ein relativ schmaler gemein­samer Rad- und Fußweg. Da muss schon wegen sich plötzlich öffnender Autotüren Sicher­heits­ab­stand gehalten werden. Daher sind die Parkplätze auch eher „platz­sparend“ ausge­fallen: Ihre maximale Breite von 1,70 m macht sie eher für Klein­wagen wie Smart oder Renault Clio attraktiv.

Der stolze Eigen­tümer eines Audi SUV wollte das nicht einsehen. Er parkte so auf dem Parkplatz, dass er eine gute und extra breite Reifen­breite zu nah am Fuß- und Fahrradweg stand. Und er ist nun empört, dass er dafür einen Bußgeld­be­scheid in Höhe von 20 Euro bekommen hat. Die Stadt­ver­waltung hält dagegen, dass der Parkplatz nur „ein Angebot“ sei, im Fall des Audi SUVs halt kein allzu passendes. Vom ADAC wurde ihm nun geraten, sich gegen die „Abzocke“ vor dem Gericht zu wehren. Spätestens der Richter müsse erkennen, dass die Strafe „unver­hält­nis­mäßig“ sei. Wir sind uns nicht so sicher, ob hier wirklich die Verwaltung das Augenmaß vermissen lässt oder nicht viel eher der ADAC: Schließlich dürfte ein schmaler Parkplatz doch wohl wesentlich autofreund­licher sein als gar kein Parkplatz. Zumal durch spezielle Parkplätze für Klein­wagen unter den regulären Parkplätzen welche frei werden (Olaf Dilling).

2020-03-10T13:13:49+01:0010. März 2020|Verkehr, Verwaltungsrecht|