Ordnungswidrigkeiten: Was folgt aus folgenlosen Anzeigen?

 

An sich ist die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten immer noch Sache der Behörden. Die sind dazu berufen “von Amts wegen” gegen Rechtsverstöße einzuschreiten.

Polizist in Fahrradkleidung schreibt Falschparker auf, der Radweg an Kreuzung zuparkt

Foto: Faltradler_Aufbruch-Fahrrad.de, , CC BY-SA 4.0, via Wikimedia Commons

Allerdings ist bekannt, dass die Polizei- und Ordnungsbehörden häufig gar nicht genug “Manpower” haben, um ihrer Aufgabe halbwegs flächendeckend nachzukommen. Daher gibt es immer wieder Konflikte, wenn Verkehrsteilnehmer durch rechtswidriges Verhalten andere behindern oder gefährden. Nicht selten ist dies eine Quelle von Nötigung oder sogar Gewalt im Straßenverkehr.

Nun, Selbstjustiz sollte eigentlich durch das Gewaltmonopol und die zivilisatorischen Errungenschaften des Rechtsstaates überwunden sein. Aber der Firnis der Zivilisation ist bekanntlich dünn. Und bricht regelmäßig auf, wenn sich die Polizei fein raushält und die Bürger das Recht selbst in die Hand nehmen.

Insofern ist es durchaus sinnvoll, dass die zuständigen Verwaltungsbehörden nicht nur von Amts wegen auf den Plan treten (oder dem Ort des Geschehens fernbleiben). Sondern dass es für Privatpersonen auch noch die Möglichkeit gibt, Ordnungswidrigkeiten anzuzeigen. Auch wenn das von interessierten Kreisen manchmal als Denuziantentum denunziert wird, dient das Anzeigen von Ordnungwidrigkeiten durch Betroffene eigentlich der Befriedung von Konflikten. Die dann in der Folge nämlich rechtsförmig ausgetragen werden.

Aber was folgt eigentlich, wenn ein Rechtsverstoß zur Anzeige gebracht wird? Hat der Anzeigende eine Möglichkeit, sich über den Ausgang des Verfahrens zu informieren? Gibt es Möglichkeiten die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zu erzwingen?

Nun können Privatpersonen zwar Ordnungswidrigkeiten anzeigen. Ob die zuständigen Behörden tatsächlich ein Bußgeldverfahren einleiten, liegt gemäß § 47 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitsgesetz (OWiG) in ihrem Ermessen. Die Anzeigenden haben keine herausgehobene Position im Verfahren, sie geben quasi eine Anregung zur Ermittlung durch die zuständige Behörde und sind gegebenenfalls als Zeugen für den Rechtsverstoß relevant. Auf das laufende Verfahren können sie jedoch kaum Einfluss nehmen.

Dagegen kommt der Täter der Ordnungswidrigkeit aufgrund seines Akteneinsichtsrechts in der Regel an die persönlichen Daten des Anzeigestellers. Als potentielle Zeugen finden sie mit ihrer Anschrift nämlich in der Regel Eingang in die von der Behörde geführte Akte. Dadurch sind Anzeigeerstatter immer wieder Repressalien durch die Angezeigten ausgesetzt.

Gemäß 46 Abs. 1 OWiG sind auf das Bußgeldverfahren auch die Vorschriften über das Strafverfahren anzuwenden, soweit das OWiG nichts anderes bestimmt. Nach §§ 158, 152 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) muss die zuständige Behörde daher auch bei Anzeigen den Sachverhalt auf Hinweise für das Erfüllen des Bußgeldtatbestandes untersuchen. Erst dann kann die nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob eine Einstellung nach § 47 Abs. 1 Satz 1 OWiG in Frage kommt.

Wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Anzeigen systematisch nicht nachgegangen wird, gibt es unter Umständen doch eine Handhabe für die von den Rechtsverletzungen betroffenen. Abhilfe schaffen könnten gegebenfalls eine Dienstaufsichtsbeschwerde und wenn dies nichts hilft, u.U. Fachaufsichtsbeschwerde bei der übergeordneten Verwaltungseinheit.

In machen Fällen kann auch ein Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz dafür sorgen, Licht in das Dunkel nicht oder uneinheitlich vollzogener Rechtsvorschriften zu bringen. Insofern, auch wenn es manchmal so scheint, sind die Bürger der Untätigkeit der Verwaltung bei massiven und wiederholten ungeahndeten Rechtsverstößen nicht schutzlos ausgeliefert (Olaf Dilling).

2021-05-13T00:34:33+02:0013. Mai 2021|Allgemein, Verkehr|

Neues zum Kitaanspruch: Beschlüsse des OVG Berlin-Brandenburg

Ab dem ersten Geburtstag hat ein Kind Anspruch auf einen Kitaplatz. Wie man diesen geltend macht, habe ich vor einigen Wochen bereits einmal dargestellt. Aber was, wenn das Jugendamt – in Berlin sind das die Bezirke – diesen nicht bereitstellen kann, weil es nicht genug gibt? Das Institut der deutschen Wirtschaft Köln (IW Köln) stellte im letzten Jahr fest, dass bundesweit fast 300.000 Plätze fehlen. Das ist nicht nur dramatisch für die Kinder, denen die Förderungsmöglichkeiten einer Kita vorenthalten werden. Sondern auch für die Eltern, die nicht so arbeiten können, wie sie es möchten.

Nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) 2015 klargestellt hat (1 BvF 2/13, dort Rn. 43), dass der Anspruch auf einen Kitaplatz nicht unter einem Kapazitätsvorbehalt steht, konnten sich die Gemeinden nicht mehr darauf herausreden, dass sie keine Plätze haben. Zuletzt hatte sich eine Rechtsprechung durchgesetzt, nach der die Jugendämter Kitaplätze zuweisen mussten, und ansonsten auch teurere private Betreuungslösungen tragen oder die entgangenen Einkünfte für längere Elternzeiten als ursprünglich beabsichtigt tragen mussten.

Am Ende sahen sich also doch die Eltern in der Pflicht. Das könnte sich jetzt allerdings ändern: Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 22.03.2018 (OVG 6 S 2.18 und OVG 6 S 6.18) das Land Berlin verpflichtet, innerhalb von fünf Wochen Kitaplätze (oder gleichwertige Betreuungsplätze) in angemessener Entfernung von weniger als 30 Minuten nachzuweisen. Wie diese Plätze angesichts von Fachkräftemangel und Ausbauschwierigkeiten herzustellen sind, ist dabei nicht das Problem der Eltern.

Was folgt daraus für die Praxis? Eltern sollten so früh wie möglich Kitagutscheine beantragen. Den Weg zur Wunschkita wird wohl jede Familie auch weiterhin einschlagen, denn schließlich gibt es erhebliche räumliche und qualitative Unterschiede zwischen den Einrichtungen. Doch wenn die Wunschkita absagt, sollten Eltern rechtzeitig das Gespräch mit dem Jugendamt suchen, wenn der vollständig und fristgemäß gestellte Antrag nicht beschieden wird, mit Untätigkeitsklage drohen und diese notfalls einlegen. Diese Schritte sollten so rechtzeitig eingeleitet werden, dass das Jugendamt mindestens die in diesen beiden Eilverfahren für angemessen erklärten fünf Wochen Zeit hat, um Kitaplätze nachzuweisen. Sollte sich auch dann nichts tun, wäre an gerichtlich festgesetzte Zwangsmaßnahmen zu denken. Doch erfahrungsgemäß lassen Behörden es so weit dann doch nicht kommen. Als Eltern vergrößern sich durch diese sich fortentwickelnde Rechtsprechung die Spielräume. Für die Städte und Gemeinden jedoch heißt es nun, auch unkonventionelle Wege zu gehen, um den gesetzlich eingeräumten Anspruch in jedem Fall erfüllen zu können. Abwimmeln und aussitzen und auf private Initiative hoffen ist jedenfalls keine ernsthafte Option mehr.

2018-03-23T15:37:39+01:0023. März 2018|Verwaltungsrecht|