Keine Auslastung von mehr als 100%: Zu EuGH v. 3.12.2020, C‑320/19
Die 3. Handelsperiode von 2013 bis 2020 ist vorbei, aber ganz kurz vor Schluss hat der EuGH noch eine Entscheidung zur Auslegung der Regelungen über Zuteilungen für neue Marktteilnehmer der 3. Handelsperiode getroffen (C‑320/19):
Die Ingredion GmbH unterhält eine Anlage, die seit einigen Jahren eine neue Lufterwärmungsanlage und einen neuen Dampferzeuger umfasst. Für diese neuen Kapaziotäten beantragte sie eine Mehrzuteilung, u. a. für ein Zuteilungselement mit Brennstoffemissionswert. Für dieses Zuteilungselement gibt es keinen vorab festgelegten Auslastungsfaktor, er wurde anlagenspezifisch festgelegt. Basis waren die Angaben des Anlagenbetreibers über die zu erwartende durchschnittliche Auslastung bis einschließlich 2020.
Die Ingredion GmbH gab einen Wert an, der vor Gericht sachlich nicht in Frage gestellt wurde. Allerdings: Die installierte Anfangskapazität des neuen Zuteilungselements war niedriger! Das klingt auf den ersten Blick überraschend bis unglaublich, denn wie soll eine Anlage mehr produzieren als ihre Kapazität es erlaubt? Hintergrund ist aber der vom üblichen Sprachgebrauch abweichende Begriff der installierten Anfangskapazität in § 16 Abs. 4 ZuV 2020. Danach handelt es sich bei dieser nicht um die maximale technische und rechtliche Produktion. Sondern um den Durchschnitt der zwei höchsten Monatsproduktionsmengen innerhalb des durchgängigen 90-Tage-Zeitraums nach Aufnahme des Regelbetriebs, der wiederum als der erste Tag eines durchgängigen 90-Tage-Zeitraums definiert war, in dem die Anlage mit durchschnittlich mindestens 40 Prozent der Produktionsleistung arbeitete, § 2 Nr. 2 ZuV 2020. Damit kann es also gut sein, dass die installierte Anfangskapazität nur einen Teil des technischen Maximums abdeckt und bis zum Ende des Jahres 2020 mehr produziert werden sollte und wurde. Genau dies trug die Ingredion vor: Sie wollte einen maßgeblichen Auslastungsfaktor von 109%. Die DEHSt aber gestand der Ingredion nur 99,9% zu. Mehr als 100% könne es nicht geben. Die Ingredion ging vor Gericht.

Das VG Berlin hatte Zweifel an der Richtigkeit der Auslegung durch die Behörde und legte die Frage, ob 100% hier wirklich die Obergrenze darstellt, dem EuGH vor. Diese rentschied nun kurz vor Schluss der 3. Handelsperiode, dass 100% tatsächlich die Obergrenze darstellten. Dabei verwies der Gerichtshof insbesondere auf die maßgeblichen Auslastungsfaktoren für Zuteilungselemente mit Produktemissionsbenchmarks, von denen keiner mehr als 100% betrug.
Letztlich ist dieses Urteil gerade angesichts der mindestens schrägen Definition der installierten Anfangskapazität keine überzeugende Entscheidung. Indes: Für die 4. Handelsperiode kommt es nun nicht mehr auf diese sehr komplizierten Definitionen an. Künftig geht es um Auslastungszuwächse. Damit hat die Entscheidung nur noch rechtshistorischen Charakter (Miriam Vollmer).
EEG 2021 – Ü20-Anlagen Anschlussförderung offenbar schon wieder vom Tisch
Neues von der Dauerbaustelle EEG. Vor Kurzem berichteten wir noch über eine bedeutsame Neuerung des EEG 2021 – die gesetzliche Anschlussförderung für ausgeförderte Anlagen (§ 3 Nr. 3a EEG 2021), also für Erzeugungsanlagen, die ihre 20jährige gesetzliche Förderung hinter sich haben. Davon sind derzeit noch Anlagen mit einer insgesamt installierten Leistung von rund 3,5 Gigawatt in Betrieb und wäre schade, wenn sich das aändert. Nun steht dieses Instrumentarium offenbar schon wieder vor dem Aus.

Hintergrund ist die für das EEG 2021 erforderliche beihilferechtliche Genehmigung der EU. Die ist nun offenbar für den Punkt der Anschlussförderung der Ü20 Anlagen verweigert worden. Das BMWi arbeitet bereits fieberhaft an einer Anpassung. Zumindest eine Vermarktung des in Ü20 Anlagen erzeugten Stroms durch den Netzbetreiber soll noch möglich sein, eventuell sogar ein Aufschlag auf den Marktwert. Ausgeförderte Anlagenbetreiber müssen ihren Strom also nicht umsonst abgeben, wenn sie keinen Direktvermarkter haben. Aber zu den geplanten Ausschreibungen einer Anschlussförderung für ausgeförderte Anlagen wird es nicht kommen.
Mit anderen Worten – EEG 2021 – es bleibt alles anders und wir bleiben dran!
(Christian Dümke)
Energiewende weltweit – Klimasünder Indien?
Die Energiewende ist nicht nur in Deutschland ein Thema. In unserer Reihe „Energiewende weltweit“ wollen wir diesmal nach Indien schauen. Auf dem Subkontinent lebt etwa ein Sechstel aller Menschen der Erde – das macht das Land zu einem entscheidenden Faktor für die Entwicklung des Klimas auf unserem Planten. Indien ist aktuell der drittgrößte CO2-Emmitent weltweit und eines der Länder mit dem höchsten Anstieg. Das Land zählt aber auch zu den am stärksten vom Klimawandel bedrohten Staaten – vielleicht stößt der Klimaschutz auch deshalb sowohl in Politik als auch in der Wirtschaft inzwischen auf breite Akzeptanz.
34% der CO2-Emissionen stammen aus dem Industriesektor. Bis 2030 sollen die CO2-Emissionen je produzierter Einheit des Bruttoinlandsprodukts gegenüber 2005 um 33–35% reduziert werden. So weit, so gut. Problematisch ist jedoch, dass die Wirtschaft weiterhin signifikant wachsen wird und die Emissionen somit nicht tatsächlich verringert werden, sondern weiterhin ansteigen – allerdings deutlich langsamer als heute. Die Senkung der CO2-Emissionen will die indische Regierung vorrangig über ein Anreizsystem erreichen. Bereits seit 2011 gibt es auf dem Subkontinent einen Zertifikatehandel für energieintensive Branchen (PAT, sog. „Performance, Achieve, Trade“). Dabei erhalten Unternehmen, wenn ihr Energieverbrauch unterhalb eines bestimmten Referenzwertes liegt, Einsparzertifikate. Diese können sie dann über eine Handelsplattform an Firmen verkaufen, die einen höheren Energieverbrauch haben.

Der größte CO2-Verursacher des Landes ist momentan jedoch nicht der Industriesektor, sondern mit 41% die Stromerzeugung, welche damit aus Sicht der Regierung auch das höchste Reduktionspotential bietet. Derzeit liegt die Stromerzeugung durch Kohlekraft noch immer bei über 60 %. Das hat seinen Ursprung in der extremen Armut des Landes und dem vergleichsweise billigen Ausbau der Kohlekraft. Der Anteil der erneuerbaren Energien liegt gegenwärtig noch bei 25 %. Bis 2030 sollen aber bereits 40 % des Stroms aus erneuerbaren Energien stammen. Erreicht werden soll das Ziel durch den massiven Ausbau von Solar‑, Wind- und Wasserkraft.
Trotzdem plant Indien weiterhin den Netzanschluss neuer Kohlekraftwerke. Aber ist das wirklich notwendig? Der Energiebedarf des Landes wird sich binnen der nächsten zwei Jahrzehnte mindestens verdoppeln, sagen Forscher. Indien ist eine schnell wachsende Volkswirtschaft, in der sich Millionen Menschen demnächst Wohlstandsgüter wie Klimaanlagen, Kühlschränke oder auch Autos leisten können werden. Die Kohlekraftwerke sollen sicherstellen, dass der zunehmende Energiebedarf des Landes gedeckt ist. Auch argumentiert Indien, dass es als armes Land nicht die Hauptverantwortung an der globalen Erwärmung trage, da andere Nationen über Jahrzehnte durch die Verbrennung fossiler Rohstoffe reich geworden sind und diese Länder Indien jetzt nicht das Recht verwehren könnten, das Wirtschaftswachstum ebenfalls auf diese Weise ankurbeln zu wollen. Außer diejenigen, die lange und reichlich davon profitiert haben, die Luft zu verpesten, bezahlen nun dafür, dass sich das Land klimaneutraleren Energien zuwendet.

Indien will aber nicht nur im Industrie- und Stromerzeugungssektor klimaneutral(er) werden. Gegenwärtig ist der Anteil des Verkehrssektors am CO2-Ausstoß mit 13 % zwar recht gering, allerdings verzeichnet dieser Sektor die weltweit höchsten Zuwächse. Die Regierung will diesen Anstieg deshalb mit der staatlichen Förderung von Elektromobilität verlangsamen – die Neuzulassungen von Elektrofahrzeugen sollen dadurch von aktuell 1 % bis 2030 auf 30 % ansteigen. Außerdem soll sich der Anteil von über Schienen transportierten Gütern auf 46 % verdoppeln. Ferner will Indien den Energieverbrauch von Gebäuden durch strengere energetische Bauvorschriften senken. Zugleich plant die Regierung durch Aufforstung etwa 3 Milliarden Tonnen CO2 aus der Atmosphäre abzubauen.
Aktuell liegt Indien damit auf Platz 10 im Klimaschutzranking – und damit deutlich vor Deutschland mit Platz 19. Von einem Klimasünder schlechthin kann also – trotz des Festhaltens an der Kohlekraft – keinesfalls die Rede sein. Denn was man nicht außer Acht lassen sollte ist die Tatsache, dass Indien noch immer ein Schwellenland ist und kein Industriestaat.
(Josefine Moritz)
Haus(boot) am See
Ein Hausboot auf dem Wannsee, das wär’s doch. Wohnen mitten in der Natur und dann noch in unmittelbarer Nähe einer Berliner S‑Bahnstation. Diesem Traum hat das Verwaltungsgericht Berlin nun ein jähes Ende bereitet. Denn in einer Entscheidung vom März diesen Jahres hat das Gericht entschieden, dass vornehmlich als Wohnungen zum Übernachten vermietete Hausboote einer Baugenehmigung bedürfen.
Die Klägerin betreibt mit ihrem Mann am Wannsee ein Restaurant. An ihrem Grundstück ist ein 100 m langer Steg, an dem mit Seilen drei containerartige Hausboote befestigt sind. Im Internet wurden diese Boote als Ferienwohnungen angeboten. Diese Nutzung wurde 2018 vom zuständigen Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf verboten. Denn die Boote würden durch die feste Verbindung mit den Stahlseilen eine Verbindung zum Festland aufweisen. Daher sei eine Bauplanungsrecht einschlägig. Außerdem hätten die Vermieter nicht nachgewiesen, dass die Hausboote überhaupt zum Fahren benutzt würden.
Die Kläger gingen dagegen vor dem Verwaltungsgericht vor mit der Begründung, dass sie lediglich Sportboote vermieten würden. Was auch ohne Baugenehmigung zulässig sei. Das Gericht folgte dieser Auffassung der Kläger nicht. Denn zumindest würden die Boote überwiegend ortsfest benutzt. Dass die Kläger damit angeblich auch über den See fahren würden, ließen die Richter nicht gelten.
Für die Auffassung des Gerichts spricht tatsächlich, dass die Beschränkungen, die im Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB) bestehen, sonst leicht auszuhebeln wären. Für Naturschutzes und Landschaftspflege wäre dies ein Problem. Andererseits wird auch in Zukunft vermutlich die Gerichte beschäftigen, wie genau zwischen solchen Hausbooten, die tatsächlich „mobil“ genutzt werden und rein stationären schwimmenden Ferienhäusern zu unterscheiden ist (Olaf Dilling).
WWF-Studie zur Reform des Emissionshandels
Immerhin: Ein CO2-Preis von nur 5 EUR, wie es ihn in den Anfangsjahren des Instruments gab, ist dank des Marktstabilitätsmechanismus heute ausgeschlossen (hier erläutert). Bevor so viele ungenutzte Zertifikate den Markt überschwemmen, werden sie auf einem Kommissionskonto „geparkt“.
Gleichwohl entfaltet der Emissionshandel nicht die Wirkung, die sich die Kommission erhofft hat. Erneut zeigt sich: Das Instrument ist auch aufgrund seiner lange Planungszyklen für unvorhergesehene Entwicklungen – wie aktuell die Pandemie – zu schwerfällig. Das Öko-Institut hat deswegen nun im Auftrag des WWF untersucht, wie das Instrument ertüchtigt werden könnte. Dabei hat der Think Tank zum einen untersucht, wie der Emissionshandel aussehen müsste, wenn das Klimaziel nicht mehr nur 55% gegenüber 1990 (wie aktuell diskutiert), sondern das ETS-Ziel 65% bzw. 70% gegenüber 2005 betragen würde, zum anderen, wie die Marktstabilitätsreserve ausgestaltet werden könnte.
Ausgangspunkt der Überlegungen sind nicht nur steigende Einsparziele, sondern auch Überschüsse, die wegen der Corona-Pandemie anfallen, weil die Emissionen pandemiebedingt niedriger sind als gewöhnlich. Um zu verhindern, dass diese Überschüsse den ETS lähmen, schlägt das Gutachten vor, ab 2023 das Cap – also die verfügbaren Zertifikate – zu verringern („Rebasing“) und den linearen Faktor, um den die Zertifikate verringert werden, so zu senken. Heute beträgt er 2,2%, er würde je nach Szenario kräftig steigen, schon 2023 auf bis zu 5,15% je nach unterschiedlichem Ausgangsniveau.

Die Studie schlägt weiter vor, statt einer Verringerung der Aufnahmerate bei Überschreitung von 833 Mio. Umlaufzertifikaten auf 12% statt 24% im Jahre 2024 wie aktuell geplant auszusetzen und entweder bei 24% zu bleiben oder auf 36% zu erhöhen. Zudem soll es aber auch nicht bei 833 Mio. bleiben. Vielmehr müsste hier die Menge dem verringerten Cap angepasst werden, die Studie schlägt sogar vor, 2030 die Schwelle auf null festzusetzen, was zu einer radikalen Abschmelzung der Mengen führen würde. Zudem sollten Zertifikate, die 5 Jahre in der Marktstabilitätsreserve liegen, gelöscht werden. Zuletzt schlägt das Gutachten einen ergänzenden CO2-Mindestpreis vor.
Was bedeutet das nun für die Praxis? Es ist schwer absehbar, wie sich diese Pläne auf die Kurse auswirken würden. Das hängt an vielfachen externen Faktoren. Doch klar ist schon: Es wird zunehmend eng und teuer, selbst für die bisher recht glimpflich behandelte Industrie. Wer in der 2. Hälfte dieses Jahrzehnts in der EU produzieren will, muss sich auf Rahmenbedingungen einstellen, die deutlich andere sein werden als aktuell. Nun ist der WWF nicht die EU. Doch das Gutachten zeigt, in welche Richtung sich die Diskussion über die ab Sommer anstehende Reform der Emissionshandelsrichtlinie 2003/87/EU entwickeln könnte.
Flickenteppich Tempo 30
Erinnern sie sich noch an die Diskussion über den Schilderwald? Das war im Verkehrsrecht mal ein ganz heißes Thema. Um den Schilderwald zu reduzieren, wurde im Jahr 1997 die StVO reformiert. Eingefügt wurde in den ohnehin ausufernden Paragrafen 45 StVO der Absatz 9. Demnach muss jede verkehrsrechtliche Anordnung, die den fließenden Verkehr einschränkt, ganz besonders aufwendig begründet werden.
Wenn zu Beispiel Tempo-30-Zonen eingerichtet werden sollen, muss nun aufgrund der örtlichen Gegebenheiten eine Gefahrenlage bestehen, die erheblich über dem allgemeinen Risiko liegt. Was gar nicht so einfach zu begründen ist. Denn ein gewisses Risiko besteht im Straßenverkehr ja fast überall. Aber es gibt von dieser Begründungspflicht auch Ausnahmen. Zum Beispiel vor allgemeinbildenden Schulen, Kindergärten, Altenheimen, Krankenhäusern usw. Überall dort darf unter erleichterten Bedingungen Tempo 30 angeordnet werden.
Wenn nun an einer Straße in gewissen Abständen mehrere solcher Einrichtungen liegen, ist es aber nicht etwa so, dass die gesamte Straße zur Tempo-30-Zone wird. Denn sagen wir mal, wenn irgendjemand irgendwo zwischen Kindergarten und Altenheim aber in ausreichender Entfernung zu beiden bei einer Geschwindigkeitsübertretung erwischt wird. Dann könnte er gegen die Geschwindigkeitsbegrenzung klagen und würde vor dem Verwaltungsgericht voraussichtlich recht bekommen. Denn da wo er gefahren ist, war weder der Kindergarten, noch das Altenheim in unmittelbarer Nähe.
Das hat zur Folge, dass die Geschwindigkeit auf der Straße ständig von Tempo 30 zu Tempo 50 und wieder zurück wechselt. Das sorgt für ordentlich Benzinverbrauch, denn das ständige Abbremsen und Anfahren ist natürlich sehr ineffizient. Und wissen Sie wodurch die Tempowechsel immer wieder angekündigt wird? Ja, richtig: Verkehrsschilder.
Als Mittel, den Schilderwald tatsächlich zu reduzieren, ist die Idee Beschränkungen des fließenden Verkehrs höhere Begründungslasten aufzuerlegen daher ziemlich erbärmlich gescheitert. Sinnvoller wäre es durchzusetzen, was jetzt immer wieder gefordert wird: Dass Tempo 30 innerorts zum einheitlichen Geschwindigkeit wird und nur auf den großen Durchgangsstraßen Tempo 50 angeordnet wird. Das würde auch für mehr Transparenz bei den Autofahrern sorgen.
Leider ist das Bundesverkehrsministerium bisher nicht von dieser Idee überzeugt. Unter anderem, weil Tempo 30 aufgrund der häufigen Tempowechsel angeblich für mehr Kraftstoffverbrauch sorgen würde. Offenbar hält das BMVI die selbst verursachten Tempowechsel inzwischen für ein Naturgesetz. Andere Institutionen, etwa der Deutsche Städtetag und die Verkehrministerkonferenz der Länder halten dagegen: Zumindest sollte es nach Auffassung der Länder möglich sein, großzügiger Lückenschlüsse zwischen Tempo 30- Bereichen vor Schulen, Altenheimen usw anzuordnen. Ein Teil des Flickenteppichs ließe sich damit schon einmal vereinheitlichen. Ein paar Städte, wie Freiburg, Bonn oder Konstanz wollen noch weiter gehen und überlegen, in einem Modellversuch Tempo 30 als innerstädtische Regelgeschwindigkeit einzuführen. Bisher scheitert der Plan allerdings noch an den rechtlichen Hürden (Olaf Dilling).