EEG 2021 – Der Vergü­tungs­an­spruch für ausge­för­derte Anlage im Paragraphendschungel

Das neue EEG 2021 enthält ein paar gute neue Ideen des Gesetz­gebers. Zum Beispiel die Möglichkeit für bestimmte Bestands­an­lagen, deren bisherige 20jährige Förderung nach dem EEG ausläuft, eine gesetz­liche Anschluss­för­derung in Anspruch zu nehmen. Der Gesetz­geber hat hierfür den Terminus der „ausge­för­derten Anlage“ unter § 3 Nr. 3a EEG 2021 in das Gesetz aufgenommen.

Soweit so gut. Aber bis der geneigte Anlagen­be­treiber erfährt, ob er eine solche Anschluss­för­derung in Anspruch nehmen kann und – fast noch wichtiger – wie hoch diese Förderung ausfällt, muss er sich durch eine ganze Reihe von Paragraphen kämpfen. Der Gesetz­geber hatte beim EEG 2021 nämlich die Neigung, Sachver­halte verteilt auf diverse Einzel­normen zu regeln.

Begibt der geneigte Betreiber einer ausge­för­derten PV-Anlage sich im EEG 2021 auf die Suche, erfährt er zunächst in § 19 Abs. 1 Nr. 2 EEG, dass grund­sätzlich gesetz­liche Zahlungs­an­sprüche gegen den Netzbe­treiber existieren und dann weiter in § 21 Abs. 1 Nr. 3b EEG 2021, dass es darunter auch einen konkreten gesetz­lichen Anspruch auf Einspei­se­ver­gütung für „ausge­för­derten Anlagen, die keine Windener­gie­an­lagen an Land sind und eine instal­lierte Leistung von bis zu 100 Kilowatt haben“ gibt. Wie hoch dieser Anspruch ist erfährt der Anlagen­be­treiber dort leider noch nicht – aber dafür erhält er den Hinweis, dass dieser Anspruch sich schon mal nach Maßgabe des § 53 Absatz 1 oder 2. EEG 2021 verringert.

 

In § 23b Abs. 1 EEG 2021 findet unser Anlagen­be­treiber dann die Aussage, dass als der „anzule­gende Wert“ für ausge­för­derten Anlagen, die keine Windener­gie­an­lagen an Land sind und eine instal­lierte Leistung von bis zu 100 Kilowatt haben „der Jahres­marktwert anzuwenden ist, der sich ab dem Jahr 2021 in entspre­chender Anwendung von Anlage 1 Nummer 4 berechnet.“

Schaut man daraufhin in die Anlage I des EEG 2021 und dort dann weiter unter Ziffer 4, finden sich dort tatsächlich „Berech­nungs­grund­sätze“ zur „Berechnung der Markt­prämie anhand des energie­trä­ger­spe­zi­fi­schen Jahres­markt­werts“. Sind wir damit am Ende der Ermittlung? Leider nein, denn es gab ja in § 21 Abs. 1 Satz 2 EEG 2021 den Hinweis auf eine Verrin­gerung nach § 53 Abs. 1 oder 2 EEG 2021.

In § 53 Abs. 1 EEG 2021 findet sich noch einmal die Aussage, dass die Höhe des Anspruchs auf die Einspei­se­ver­gütung sich aus den anzule­genden Werten berechnet. Wobei von den diesen anzule­genden Werten dann aber 0,4 Cent pro Kilowatt­stunde für Strom aus Solar­an­lagen oder aus Windener­gie­an­lagen an Land oder auf See abzuziehen seien.

Ein Abzug von 0,4 Cent also – doch halt! In § 53 Abs. 2 EEG 2021 werden wir aufge­klärt, dass für Strom aus ausge­för­derten Anlagen, „abwei­chend von Absatz 1“ von dem anzule­genden Wert im Jahr 2021 0,4 Cent pro Kilowatt­stunde und ab dem Jahr 2022 „der Wert, den die Übertra­gungs­netz­be­treiber als Kosten für die Vermarktung dieses Stroms nach Maßgabe der Erneu­erbare-Energien-Verordnung ermittelt und auf ihrer Inter­net­seite veröf­fent­licht haben.“ abzuziehen ist.

Und damit sind wir auch schon fast (!) am Ende der Prüfungs­kette, denn § 53 Abs. 2 Satz 2 weist uns darauf hin, dass der Abzugswert nach Satz 1 sich wiederum um die Hälfte verringert, wenn die ausge­för­derten Anlagen, mit einem intel­li­genten Messsystem ausge­stattet ist.

Also eigentlich ganz einfach!

(Christian Dümke)

 

Von |2021-03-11T16:19:54+01:0011. März 2021|Erneuerbare Energien|

Und was heißt das nun ganz praktisch? Der Koali­ti­ons­vertrag der Regierung Scholz

Nun liegt es also vor, der Koali­ti­ons­vertrag für die nächsten vier Jahre. „Mehr Fortschritt wagen“ zitieren die Ampel-Parteien die Regierung Brandt, die einst „mehr Demokratie“ wagen wollte. Man will, so die klare Botschaft, hoch hinaus.

Doch was hat so ein Koali­ti­ons­vertrag eigentlich zu bedeuten? Nicht wenige politische Kommen­ta­toren weisen darauf hin, dass im Tages­ge­schäft auch der letzten vier Regie­rungen Merkel die Koali­ti­ons­ver­träge eine weitaus kleinere Rolle spielten als die oft kurzfris­tigen Reaktionen auf aktuelle Entwick­lungen wie zuletzt die Pandemie. Wer wollte auch eine Regierung, die vom Tag ihrer Konsti­tu­ierung an stur ihren Stiefel fährt, fiele auch die ganze Welt rechts und links in sich zusammen.

Die Juristen halten Koali­ti­ons­ver­träge teilweise für Verfas­sungs­ver­träge, teilweise für verwal­tungs­recht­liche Verträge, was angesichts ihres Gegen­standes indes nicht überzeugt. Einklagbar, so viel ist klar, ist ein Koali­ti­ons­vertrag aber schon wegen der notwen­digen Flexi­bi­lität angesichts sich stetig verän­dernder Umstände nicht. Die Rechts­folge bei Verletzung von Koali­ti­ons­ver­trägen ist damit nicht etwa der Regie­rungs­verlust oder gar der Vollzug unerfüllter Versprechen qua Gerichts­urteil, sondern höchstens ein Reputa­ti­ons­schaden, der aber ebenso eintreten kann, wenn eine Regierung allzu ambiti­onslos plant.

Ausbau der Erneuerbaren

Ambiti­ons­lo­sigkeit kann man der Ampel im Punkt Energie nicht nachsagen. Die Regierung Scholz erkennt den wachsenden Strom­hunger an und plant mit 680 – 750 TWh im Jahr 2030. Während bisher 60% aus erneu­er­baren Quellen stammen sollten, will die Ampel dieses Ziel auf 80% erhöhen, also ungefähr eine Verdop­pelung vom heutigen Niveau aus.

Ermög­lichen soll dies ein Instru­men­tenmix. Zunächst will die Ampel Planungs- und Geneh­mi­gungs­ver­fahren beschleu­nigen. Der Ausbau der Erneu­er­baren soll Vorrang bei der Schutz­gü­ter­ab­wägung genießen. Bei der Arten­schutz­prüfung bei Windener­gie­vor­haben – hier geht es vor allem Vögel – soll es künftig eine bundes­ein­heit­liche Bewer­tungs­me­thode geben und der Vogel­schutz technisch gewähr­leistet werden. Auf EU-Ebene will die Regierung sich für einen Popula­tions- statt Indivi­du­al­schutz einsetzen. Doch ob das gelingt? Aktuell macht das EU-Recht jeden­falls die Planung nicht einfacher. Was unein­ge­schränkt zu begrüßen ist: Klarere Vorgaben für das Genehmigungsverfahren.

Auch der Plan, die Flächen­be­reit­stellung für Windkraft onshore über das BauGB zu sichern und offshore gegenüber anderen Nutzungs­formen aufzu­werten sowie alte Standorte rechts­sicher zu recyclen, beseitigt Ausbausch­wie­rig­keiten, die die Branche schon lange beklagt. Gewerb­liche Dachflächen verpflichtend für Photo­vol­ta­ik­an­lagen zu nutzen, ist sinnvoll, auch wenn bisher offen ist, wie bei privaten Neubauten der Plan, dies zum Regel­zu­stand zu machen, durch­ge­setzt werden soll. Dass die Koalition große Dachflächen in die Ausschrei­bungs­pflicht einbe­ziehen will, eröffnet der Energie­wirt­schaft vor allem als Partner der Immobi­li­en­wirt­schaft Möglich­keiten für die Ausweitung von Geschäfts­mo­dellen, die bisher zwar oft angedacht wurden, aber weit weniger reali­siert werden als technisch wie energie­wirt­schaftlich denkbar. Zu begrüßen ist auch, dass die Koalition ausge­för­derte Anlagen als grüne Regio­nal­strom­quelle stärken will. Mögli­cher­weise deutet sich hier eine Option für das bisher wenig genutzte Regio­nal­nach­weis­re­gister beim Umwelt­bun­desamt an.

Windturbine, Windrad, Windenergie, Windpark, Windkraft

Erfreulich ist der klare Akzent zugunsten dezen­traler Lösungen, auch wenn ein noch klareres Bekenntnis zugunsten von Zahlungen an Gemeinden für Erneu­erbare Energie­an­lagen auf dem Gemein­de­gebiet schön gewesen wäre. Genos­sen­schaft­liche Modelle und Mieter­strom- und Quartiers­kon­zepte wollte schon die letzte Regierung Merkel stärken, hier steht zu hoffen, dass Energie­mi­nister Habeck sich der Sache etwas entschlos­sener annimmt.

Kohle­aus­stieg vor 2038 – Ausbau von Gaskraftwerken

Dass die Koalition das Kohle­aus­stiegs­gesetz nicht noch einmal anfassen und so weitere Entschä­di­gungen zahlen will, zeugt von einigem Augenmaß. Denn es spricht in der Tat viel dafür, dass ein drastisch höherer CO2-Preis die Kohle ohnehin deutlich vor 2038 aus dem Markt drängt. Setzt man auf dieses Instrument, ist es sicher sinnvoll, einen CO2-Mindest­preis als Hebel für einen Umbau der Merit-Order zu nutzen. Dass die Koalition einen solchen Mindest­preis aber nur dann einführen will, wenn die EU sich hierauf nicht verständigt und die Preise nicht steigen wie geplant, lässt aller­dings offen, wann das genau der Fall sein wird.

Fallen Atom- und Kohle­kraft künftig weg, soll die Lücke zwischen den volatilen Erneu­er­baren und dem Bedarf durch moderne Gaskraft­werke gedeckt werden. Hier bleibt der Koali­ti­ons­vertrag aber unscharf, wie genau dies gewähr­leistet werden soll. Was unter „wettbe­werb­lichen und techno­lo­gie­of­fenen Kapazi­täts­me­cha­nismen und Flexi­bi­li­täten“ zu verstehen ist, bleibt also noch eine Weile spannend. Man darf hoffen, dass das Potential der KWK und der Wert des KWKG hier gesehen werden. Wichtig ist hier ein auch langfristig gesicherter Rahmen, um nicht erneut wie Mitte der Nuller Jahre mit wirtschaftlich traurigem Ergebnis in einen nur vermeint­lichen Boom hinein zu bauen. Ob die neuen Gaskraft­werke dann wirklich eines Tages mit Wasser­stoff betrieben werden? Angesichts der mäßigen Effizienz von H2 darf man durchaus zweifeln, auch wenn die Regierung im Interesse eines schnellen Hochlaufs sogar den ungeliebten blauen Wasser­stoff fürs Erste akzep­tieren will. Doch wer baut, wenn er nicht weiß, wie lange die Rahmen­be­din­gungen die Nutzung zulassen?

Emissi­ons­handel

Beim natio­nalen Emissi­ons­handel soll es nun – entgegen vieler Diskus­sionen im Markt – nun doch keine schnellere Preis­ent­wicklung geben. Dies wird viele Autofahrer freuen, doch die erheb­liche Diskrepanz zwischen der Regulierung großer und kleiner Verbren­nungs­an­lagen bleibt so nicht nur, sondern vertieft sich mit steigenden Kursen künftig noch. Dies setzt Anreize, die auch proble­ma­tische Seiten haben können.

Im EU-Emissi­ons­handel bleibt Deutschland Richtung Brüssel auch unter rot-grün-gelb in vertrautem Fahrwasser: Man will weiter die freie Zuteilung, man strebt den Schutz der energie­in­ten­siven Industrie an auch durch Grenzsteuerausgleichsmaßnahmen.

Mehr Licht als Schatten

Ob Deutschland sich damit wirklich, wie Habeck meint auf 1,5° C‑Kurs befindet? In jedem Fall müssen nicht nur der Bund, sondern auch die Länder und Kommunen ihre Kompe­tenzen in Sachen Planung und Geneh­migung stärken. Drei Infra­struk­turen – Erneu­erbare, Gas und Wasser­stoff – gleich­zeitig hochzu­fahren, ist ehrgeizig. Unter­nehmen der Energie­wirt­schaft kommt dabei eine Schlüs­sel­rolle zu. Sie können zu unver­zicht­baren Partnern von Immobi­li­en­wirt­schaft und Industrie werden.

Im besten Fall liegt vor uns also ein goldenes Jahrzehnt. Es liegt nun zu allererst an der Bundes­re­gierung, die Rahmen­be­din­gungen und die erfor­der­liche Langfrist­si­cherheit zu schaffen, um die ungeheuren Inves­ti­tionen anzuregen, vor denen wir stehen.

Wir freuen uns drauf.  (Miriam Vollmer).

Von |2021-11-26T18:30:56+01:0026. November 2021|Emissionshandel, Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Industrie, Mieterstrom, Strom|

EEG 2021 – Ü20-Anlagen Anschluss­för­derung offenbar schon wieder vom Tisch

Neues von der Dauer­bau­stelle EEG. Vor Kurzem berich­teten wir noch über eine bedeutsame Neuerung des EEG 2021 – die gesetz­liche Anschluss­för­derung für ausge­för­derte Anlagen (§ 3 Nr. 3a EEG 2021), also für Erzeu­gungs­an­lagen, die ihre 20jährige gesetz­liche Förderung hinter sich haben. Davon sind derzeit noch Anlagen mit einer insgesamt instal­lierten Leistung von rund 3,5 Gigawatt in Betrieb und wäre schade, wenn sich das aändert. Nun steht dieses Instru­men­tarium offenbar schon wieder vor dem Aus.

Hinter­grund ist die für das EEG 2021 erfor­der­liche beihil­fe­recht­liche Geneh­migung der EU. Die ist nun offenbar für den Punkt der Anschluss­för­derung der Ü20 Anlagen verweigert worden. Das BMWi arbeitet bereits fieberhaft an einer Anpassung. Zumindest eine Vermarktung des in Ü20 Anlagen erzeugten Stroms durch den Netzbe­treiber soll noch möglich sein, eventuell sogar ein Aufschlag auf den Marktwert. Ausge­för­derte Anlagen­be­treiber müssen ihren Strom also nicht umsonst abgeben, wenn sie keinen Direkt­ver­markter haben. Aber zu den geplanten Ausschrei­bungen einer Anschluss­för­derung für ausge­för­derte Anlagen wird es nicht kommen.

Mit anderen Worten – EEG 2021 – es bleibt alles anders und wir bleiben dran!

(Christian Dümke)

Von |2021-04-26T18:41:28+02:0026. April 2021|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Windkraft|

EEG 2021: Sicherung der Einspei­se­ver­gütung – Regis­trieren Sie Ihre Altanlage jetzt!

Das neue EEG 2021 ist seit kurzem in Kraft und enthält mit § 21 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2021 erstmals auch eine gesetzlich geregelte Anschluss­för­derung für Bestands­an­lagen, deren 20 jährige reguläre Förder­dauer nach dem EEG abgelaufen ist. Das EEG 2021 definiert diesen Typus Anlagen künftig als „ausge­för­derte Anlagen“ in § 3 Nr. 3a EEG 2021 wie folgt:

Anlagen, die vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen worden sind und bei denen der ursprüng­liche Anspruch auf Zahlung nach der für die Anlage maßgeb­lichen Fassung des Erneu­erbare-Energien-Gesetzes beendet ist“

Dies ist zu begrüßen, denn viele dieser Anlagen sind weiterhin in der Lage regene­ra­tiven Strom zu erzeugen und ins Netz einzu­speisen. Die Anschluss­för­derung schließt diese Lücke nun in letzter Minute.

Die Förderung ist jedoch an eine entschei­dende Voraus­setzung geknüpft: Die Anlage muss – wie alle Anlagen – auch im Markt­stamm­da­ten­re­gister regis­triert sein. Für neuere Anlagen gilt diese Pflicht nach § 5 MaStRV schon länger und ist dort auch schon länger Vergü­tungs­vor­aus­setzung gewesen gem. § 52 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2017 a.F. / 2021. Für Altanlagen läuft die Übergangs­frist zur Regis­trierung am 31. Januar 2021 ab. Dies gilt übrigens auch für Bestands­an­lagen, die noch nicht ausge­fördert sind.

Nach Mitteilung der Bundes­netz­agentur sind gut 130.000 betroffene  Altanlagen für die grund­sätzlich ein Vergü­tungs­an­spruch besteht ihrer Regis­trie­rungs­pflicht noch nicht nachkommen und gefährden so ihre Einspeisevergütung.

Sollten Sie zu dieser Gruppe gehören: Regis­trieren Sie Ihre Anlage jetzt!

(Christian Dümke)

Von |2021-01-13T17:46:39+01:0013. Januar 2021|Erneuerbare Energien|

Bundestag beschließt das EEG 2021

Der Bundestag hat heute in dritter Lesung die EEG-Novelle 2021 beschlossen. War es zwischen­zeitlich etwas ruhiger um das Gesetz­ge­bungs­ver­fahren geworden, ging jetzt dann doch alles sehr schnell. Kaum hatten wir uns durch die 229seitige Beschluss­emp­fehlung des Wirtschafts­aus­schusses vom 15.12.2020 gearbeitet, erfolgte auch schon der Gesetzesbeschluss.

Wir werden uns mit den einzelnen Inhalten und Neuerungen des EEG 2021 auf diesem Blog noch intensiv ausein­an­der­setzen. Hier nun erst einmal unsere ersten Eindrücke:

Das EEG 2021 wurde tatsächlich mit sehr weitrei­chenden Ermäch­ti­gungs­grund­lagen für Rechts­ver­ordnung ausge­stattet, insbe­sondere zur Änderung der Zubau­ziele. Warum das proble­ma­tisch ist, hatten wir hier schon einmal erläutert. Die ursprünglich im Gesetz­entwurf enthal­tende Formu­lierung, wonach der Ausbau der Erneu­er­baren Energien im öffent­lichen Interesse liegt und der öffent­lichen Sicherheit dient, hat das Gesetz­ge­bungs­ver­fahren leider nicht überstanden und findet sich nun doch nicht im EEG 2021. Was ebenfalls fehlt sind gesetz­liche Regelungen zur Unter­stützung sogenannter Erneu­erbare-Energien-Gemein­schaften – obwohl Deutschland hier zu nach der Richt­linie (EU) 2018/2001 des Europäi­schen Parla­ments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur entspre­chenden Umsetzung verpflichtet wäre, wie wir bereits hier einmal ausge­führt hatten.

Eine wesent­liche Änderung gibt es beim Thema Eigen­ver­brauch von selbst erzeugtem EEG-Strom. Bei selbst erzeugten und genutzten Solar­strom aus Anlagen bis 30 Kilowatt Leistung soll zukünftig die Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage entfallen. Die Befreiung gilt auch für Bestands­an­lagen und sogenannte „ausge­för­derte Anlagen“ deren 20jährige Förder­dauer abgelaufen ist. Aller­dings gilt die Befreiung nur für eine begrenzte Strom­menge von 30 Megawatt­stunden pro Jahr.

Auch beim Thema Mieter­strom – bisher eher keine Erfolgs­ge­schichte – hat der Gesetz­geber nachge­bessert. Der Mieter­strom­zu­schlag wird für Anlagen bis 10 KW auf 3,79 Cent pro Kilowatt­stunde, für Anlagen bis 40 Kilowatt auf 3,52 Cent pro Kilowatt­stunde und für Anlagen bis 500 Kilowatt auf 2,37 Cent pro Kilowatt­stunde erhöht. Außerdem wird noch einmal klarge­stellt, dass auch das sog. „Liefer­ket­ten­modell“ förder­fähig ist, bei dem der Anlagen­be­treiber einen Energie­dienst­leister als Mieter­strom­lie­ferant beauf­tragt. Das vielfach umstrittene Kriterium des unmit­tel­baren räumlichen Zusam­men­hangs von Anlage und versorgten Mietern wurde durch die Bezug­nahme auf einen Quartiers­be­griff geändert. Die Anlage muss sich nun im selben Quartier wie die versorgte Mieter befinden.

Weiterhin gibt es nun eine Regelung zum Schicksal von Anlagen, deren 20jährige Förder­dauer abgelaufen ist. Der Strom aus solchen „ausge­för­derten Anlagen“ bis zu einer Größe von 100 Kilowatt Leistung kann noch bis Ende 2027 weiterhin in Höhe des Markt­wertes abzüglich einer Vermark­tungs­pau­schale vergütet werden.

Dies nur als erstes Zwischen­fazit. Wir werden uns mit den angeris­senen Themen und den übrigen Neuerungen des EEG 2021 hier künftig noch intensiv befassen. (Christian Dümke)

Von |2020-12-17T21:20:28+01:0017. Dezember 2020|Energiepolitik, Erneuerbare Energien|

Frischer Wind für alte Anlagen – Repowering oder Anschlussförderung?

Das EEG und damit der Erfolg der erneu­er­baren Energien blicken inzwi­schen auf eine 20jährige Geschichte zurück. Das bedeutet auch, dass im Jahr 2021 für viele Anlagen der ersten Stunde die 20jährige Förder­dauer durch die vom EEG garan­tierte Einspei­se­ver­gütung endet. Was soll mit diesen Anlagen passieren? Abbau, Weiter­nutzung oder Ersetzung durch eine moderne Anlage (Repowering) stehen zur Auswahl. Da der ersatzlose Abbau einer noch funkti­ons­fä­higen aber ausge­för­derten Anlage an geeig­neten Standort energie­wirt­schaftlich gesehen die schlech­teste Wahl sein dürfte, bemüht der Gesetz­geber sich gerade um die anderen beiden Optionen. Während der bisherige Referen­ten­entwurf des EEG 2021 zunächst noch ein wirtschaft­liches Modell für die Fortsetzung der Einspeisung ausge­för­derter Altanlagen andachte, hat Bundes­wirt­schafts­mi­nister Peter Altmaier nun verkündet, dem Repowering von Altanlagen den Vorzug zu geben und hierfür die Bedin­gungen erleichtern zu wollen. Eine gesetz­liche Anschluss­för­derung scheint damit vom Tisch zu sein. Die Weiter­ein­speisung von Altanlagen soll nach der Vorstellung von Altmaier nicht vom Gesetz­geber, sondern vom Markt über PPA (Power Purchase Agree­ments) geregelt werden. Altmeier will bis Weihnachten konkrete Vorschläge zur Neure­gelung des Repowering unter­breiten, die dann auch noch in die Novelle EEG einfließen könnten. Denkbar sind zum Beispiel Erleich­te­rungen bei den Geneh­mi­gungs­ver­fahren. Die weitere Entwicklung der Diskussion bis Weihnachten bleibt spannend. (Christian Dümke)

Das (wahrscheinlich) neue EEG 2021
Wir stellen den Entwurf des neuen EEG 2021 vor! Und zwar – Premiere! – zu zweit! Es sprechen unser neuer Kollege Dr. Christian Dümke (CD) und Kollegin Dr. Miriam Vollmer (MV) am 
27. Oktober 2020 von 10.00 Uhr bis 12.15 Uhr per Zoom
Infos und Anmeldung

 

Von |2020-10-15T17:16:12+02:0015. Oktober 2020|Allgemein, Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Windkraft|

Kurz und knapp: Das Hochwas­ser­schutz­gesetz II

In den letzten Jahren haben Hochwasser zugenommen. Bedingt durch den Klima­wandel rechnet man für die Zukunft mit einer weiteren Zunahme solch verhee­render Natur­ka­ta­strophen. Mit dem Hochwas­ser­schutz­gesetz II hat der deutsche Gesetz­geber 2017 hierauf reagiert und sowohl die Verwal­tungs­ge­richts­ordnung (VwGO), als auch das Wasser­haus­halts­gesetz (WHG), das Bauge­setzbuch (BauGB) und das Bundes­na­tur­schutz­gesetz (BNetSchG) geändert.

Einige der Änderungen sollen die Errichtung von Hochwas­ser­schutz­an­lagen erleichtern und beschleu­nigen. Hier sieht die neue Rechtslage ein Vorkaufs­recht der Länder in Hinblick auf Grund­stücke, die für Hochwas­ser­schutz und Gewäs­ser­schutz benötigt werden, vor. Eine weitere neue Regelung stellt klar, dass Enteig­nungen zugunsten des Küsten- oder Hochwas­ser­schutzes möglich sind. Auch im Streit um Maßnahmen des Hochwas­ser­schutzes soll es künftig schneller gehen: Es gibt nur noch zwei Instanzen statt der üblichen drei.

Eine auf den ersten Blick unscheinbare Regelung verspricht mehr Rechts­schutz: Die Regelungen über Überschwem­mungs­ge­biete sind nun qua Gesetz dritt­schützend. Damit soll nun jeder vor Gericht ziehen können, wenn er durch Entschei­dungen der Behörden Verschlech­te­rungen beim Schutz seines Grund­stücks vor Überschwem­mungen befürchten muss. Eine weitere markante Änderung betrifft Heizöl­ver­brauchs­an­lagen, deren Nutzung in Überschwemmungs‑, aber auch anderen Risiko­ge­bieten einge­schränkt wird. Außerdem muss eine solche Anlage, ist sie ausnahms­weise zulässig, gegen Hochwasser gesichert werden.

Deutlich höhere Anfor­de­rungen gelten gem. dem grund­legend novel­lierten § 78 WHG und dem neuge­schaf­fenen § 78a WHG künftig im Überschwem­mungs­gebiet, also einem Gebiet, in dem ein Überschwem­mungs­er­eignis mindestens einmal in 100 Jahren zu erwarten ist. Eine Änderung des WHG verstärkt zudem auch den Schutz von Risiko­ge­bieten außerhalb von Überschwem­mungs­ge­bieten. Hier ist für künftige Vorhaben nicht mehr nur ein Risiko­ma­nage­mentplan erfor­derlich. Nunmehr gelten auch hier erhöhte Anfor­derung an Bauleit­planung und Bauweise.

Eine ganz neue Gebiets­ka­te­gorie wurde zusätzlich geschaffen: Nunmehr kennt das WHG auch Hochwas­ser­ent­ste­hungs­ge­biete. Die detail­lierten Kriterien für diese sollen die Länder schaffen. Es soll sich dabei laut WHG um Gebiete handeln, in denen es bei starken Nieder­schlägen oder Schnee­schmelze in kurzer Zeit zu starken oberir­di­schen Abflüssen kommt, die eine Hochwas­ser­gefahr bei oberir­di­schen Gewässern begründen können. In diesen Gebieten gilt künftig eine neue Geneh­mi­gungs­pflicht für Vorhaben.

Auch im BauGB und im BNatSchG gibt es markante Änderungen. Künftig soll es einfacher werden, über ein sog. „Ökokonto“ Maßnahmen des Hochwas­ser­schutzes zu bevor­raten. Außerdem sollen Hochwas­ser­schutz­be­lange bei der Aufstellung von Bauleit­plänen und der Errichtung baulicher Anlagen künftig stärker gewichtet werden. Durch eine Änderung in § 9 Abs. 1 BauGB können zudem nun Gebiete festge­setzt werden, in denen der Bauherr Maßnahmen treffen muss, um Hochwas­ser­schäden zu minimieren. Außerdem soll es Kommunen erleichtert werden, Flächen für die Versi­ckerung von Nieder­schlägen freizuhalten.

Insgesamt hat der Bundes­ge­setz­geber damit wichtige Schritte unter­nommen, um einer tenden­ziell wachsenden Gefahr zu begegnen. Ob und wie die Länder und Kommunen von ihren neuge­schaf­fenen Möglich­keiten Gebrauch machen, wird die Praxis zeigen. Gerade die zuneh­mende Wohnungsnot in den urbanen Ballungs­räumen stellt eine besondere Heraus­for­derung für einen Hochwas­ser­schutz dar, der nicht prohi­bitiv wirken soll und den ohnehin von der Energie­wende heraus­ge­for­derten Neubau nicht über Gebühr verteuern darf.

(Sie möchten mehr über dieses Thema wissen? Heute Abend spreche ich um 20.00 Uhr beim Berliner Forum Umwelt­recht, Auftsturz, Orani­enburg Straße 67, 10117 über den Hochwas­ser­schutz. Die Veran­staltung ist öffentlich. Zudem wird in der Zeitschrift „Der Gemein­derat“ demnächst mein zweitei­liger Aufsatz zu diesem Thema erscheinen.)

Von |2018-03-06T14:52:30+01:006. März 2018|Allgemein, Umwelt, Verwaltungsrecht|

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