4 Dinge die am Rechtsrahmen für Mieterstrom nerven! Teil 2
Wir hatten in der letzten Woche darüber gesprochen, was uns am Rechtsrahmen für Mieterstrom nervt. Hier geht es zu Teil 1. Heute die Fortsetzung:
Gesetzliche Preisobergrenze
Strom aus erneuerbaren Energien wird (gerne unter der Bezeichnung Ökostrom oder Grünstrom) am Markt immer beliebter. Viele Kunden sind bereit, hierfür auch etwas höhere Preise zu zahlen, als für konventionellen Strom. Trotzdem hat der Gesetzgeber für den Mieterstrom in § 42a Abs. 4 EnWG einen gesetzlichen Höchstpreis festgelegt. Der vom Kunden/Mieter zu zahlende Preis darf 90 Prozent des in dem jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs, auf Basis des Grund- und Arbeitspreises, nicht übersteigen. Wird trotzdem ein höherer Preis vereinbart, wird dieser durch das Gesetz automatisch herabgesetzt.
Der Sinn dieser Preiskontrolle ist unklar. Kein Mieter ist gezwungen den Mieterstrom in Anspruch zu nehmen. Er muss also nicht vor möglicherweise überhöhten Mieterstrompreisen geschützt werden, insbesondere da der Vermieter den Abschluss eines Mieterstromvertrages nicht mit dem Mietvertrag verknüpfen darf (§ 42a Abs. 2 EnWG).

Höchstlaufzeit
Die zulässige Höchstlaufzeit von Dauerschuldverhältnissen ist gerade in der Diskussion. Aber bisher und derzeit darf die vereinbarte Erstlaufzeit eines Vertrages mit einem Verbraucher maximal 2 Jahre betragen (§ 309 Nr. 9 BGB). Das gilt auch für jeden Energieliefervertrag. Für jeden konventionellen Energieliefervertrag besser gesagt – denn bei Mieterstromverträgen schreibt § 42a Abs. 3 EnWG eine Höchstlaufzeit von max. 1 Jahr vor. Der Anbieter von Mieterstrom wird hier also wesentlich schlechter gestellt, als ein beliebiger Stromanbieter der seinen Produkt über das Netz der allgemeinen Versorgung anbietet. Dabei ist gerade der Mieterstromanbieter auf eine möglichst stabile Kundenbindung angewiesen, weil er für sein Angebot ein konkretes Anfangsinvest durch Errichtung der Erzeugungsanlage leisten musste.
Fazit
Wir halten diese 4 genannten Regelungen des Gesetzgebers für überflüssig. Was meinen Sie dazu?
Mal wieder: Die Kundenanlage (OLG Dresden, Beschl. v. 16.09.2020 – Kart 9/19)
Die Abgrenzung von Netz und Kundenanlage ist ein Dauerbrenner des Eenrgierechts. Das ist nicht erstaunlich, denn der Status als Kundenanlage erspart ihrem Betreiber nicht nur viel Aufwand, sondern oft auch viel Geld (hierzu etwa hier).
Im vorvergangenen Jahr hat nach langem Hin und Her der BGH endlich ein paar wesentliche Leitplanken zur Frage geklärt, was unter einer Kundenanlage eigentlich zu verstehen ist. Doch § 3 Nr. 24a EnWG bietet noch einige offene Fragen mehr, wie eine Entscheidung des OLG Dresden vom 16. September 2020 (Kart 9/19) zeigt.
Sachverhalt
In dem zugrunde liegenden Sachverhalt geht es um zwei Wohnanlagen jeweils bestehend aus mehreren Häusern, getrennt durch eine Straße. Die eine weist 160 Wohneinheiten auf, die andere 96. Beide gehören demselben Eigentümer, beide sollen jeweils durch dasselbe Unternehmen (die Beschwerdeführerin) mit Energie aus einem jeweils zu errichtenden BHKW versorgt werden. Dies haben der Betreiber der BHKW und der Eigentümer – und Vermieter – per Vertrag vereinbart. Wärme sollte der BHKW-Betreiber an den Eigentümer liefern, den Strom dagegen sollte er den Bewohnern anbieten, die allerdings frei bleiben sollten, dieses Angebot anzunehmen. Die Stromleitungen sollte laut Vertrag der BHKW-Betreiber übernehmen, aber keine Netzentgelte berechnen. Wichtig: Beide Stromleitungsanlagen auf beiden Straßenseiten sind technisch nicht miteinander verbunden.
Der BHKW-Betreiber betrachtete sich deswegen als Betreiber einer Kundenanlage, der örtliche Netzbetreiber sah das anders. Die Sache ging vor Gericht.
Was sagt das OLG Dresden?
Die erhoffte Klarstellung, dass hier zwei Kundenanlagen betrieben werden, gab es von den Richtern nicht. Das OLG Dresden geht von einem Netz aus. Dass das angebliche Netz keine technische Verbindung hat, störte die sächsischen Richter dabei nicht. Dem OLG Dresden reichte der Vertrag zwischen dem Eigentümer und dem Betreiber der BHKW.
Weiter führte das OLG Dresden aus, dass auch ohne berechnete Netznutzungsentgelte hier keine unentgeltliche Netznutzung vorliegen würde, weil dieselbe Person die Kundenanlagen betreiben und die Energieversorgung gewährleisten würde. Das Unternehmen hätte anhand der Kalkulation offenlegen müssen, dass der Strompreis keine Infrastrukturkosten enthalten würde. Hier an sich unerheblich, gleichwohl interessant, ist zudem die Feststellung des OLGDresden, dass es schon ab 200, nicht erst ab 300 Wohneinheiten (wie das OLG Düsseldorf) von „mehreren hundert“ Wohneinheiten ausgeht, die nicht mehr unbedeutend für den Wettbewerb und damit auch keine Kundenanlage mehr sind.

Was halten wir von der Entscheidung?
Um es direkt zu sagen: Wir sind nicht überzeugt.
Zwar spricht auch die amtliche Begründung des § 3 Nr. 24a EnWG davon, dass für die Frage, ob die Kundenanlage „unbedeutend“ ist, auch auf die Vertragslage abgestellt werden kann. Aber auf die Verträge mit den Letztverbrauchern, aus denen sich ergibt, welche Rolle der Betreiber der Leitungsstruktur hat. Nicht – wie hier – auf den Vertrag mit dem Vermieter und Eigentümer.
Auch die Frage der Einpreisung von Infrastrukturkosten ist aus unserer Sicht nicht befriedigend gelöst. Der Senat legt den Begriff der verbrauchsabhängigen Nutzungsentgelte ausgesprochen weit aus, wenn er Infrastrukturkosten als Teil des Strompreises als faktische Netzentgelte bewertet. Ob das noch von der Norm gedeckt ist? Wir haben Zweifel. Um so bedauerlicher, dass der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat. Es läuft wohl eine Nichtzulassungsbeschwerde (Miriam Vollmer).
Einmal Poller „rot-weiß“, bitte!
Dass Hindernisse auf Gehwegen insbesondere für mobilitätseingeschränkte oder sehbehinderte Menschen ein Problem sein können, hatten wir schon einmal in einem Beitrag zur Barrierefreiheit thematisiert. Vor ein paar Tagen hatten wir nun die Frage auf dem Tisch, ob die rot-weiße Markierung von Pollern eigentlich Ämtern vorbehalten ist. Und zwar plant ein Verband seit einiger Zeit eine groß angelegte Aktion, bei der in vielen Städten Deutschlands unzählige, bisher graue Poller auf Gehwegen kontrastreich markiert werden sollen. Denn bisher besteht wegen dieser Poller oft die Gefahr einer Kollision, die durch eine entsprechende Farbgebung verhindert werden könnte. Die Idee war, den Pollern Mützen zu häkeln, die sie quasi in rot-weiß gestreifte Mini-Leuchttürme verwandeln würden.
Allerdings kamen, nachdem bereits viele dieser Mützen gestrickt worden waren, Zweifel auf: Könnte es sein, dass durch diese rot-weiße Markierung die Poller quasi zu amtlichen Verkehrseinrichtungen befördert würden? Was bei den tatsächlich dafür zuständigen Behörden möglicherweise für Verstimmung sorgen könnte. Daher also die Frage, ob die rot-weiße Markierung amtlich sei.
Die Antwort, die wir zwischenzeitlich auf diese Frage gefunden haben: Die Markierung war amtlich. Aber nur bis Sommer 2009. Denn da wurde die Straßenverkehrsordnung dahin gehend geändert, dass die Liste aller amtlichen Verkehrseinrichtungen in die Anlage 4 zur StVO ausgelagert wurde. Und in dieser Anlage finden sich Sperrpfosten schlicht nicht mehr. Lediglich für die Kennzeichnung mobiler Gefahren- und Unfallstellen gibt es weiterhin Baken und Kegel, die rot-weiß markiert sind. Aber eine Verwechslungsgefahr mit rot-weiß markierten ortsfesten Pollern ist dabei ausgeschlossen.
Insofern: Bahn frei für die rot-weiße Bemützung der Gehweg-Poller! (Olaf Dilling)
4 Dinge die am Rechtsrahmen für Mieterstrom nerven! Teil 1
Um es vorweg zu sagen, wir sind Fans der Idee, die hinter dem Mieterstrom steckt. Nicht nur das Einfamilienhaus, sondern auch große Dachflächen der Mehrfamilienhäuser in den Städten sollen für die Solarstromerzeugung erschlossen werden – und die ansässigen Bewohner/Mieter können sich mit lokalem CO2 freien Grünstrom versorgen lassen. Der Vermieter erhält dafür einen Zuschuss nach dem EEG – was die Allgemeinheit wiederum günstiger kommt, als wenn der Strom unter Inanspruchnahme einer Förderung komplett in das Netz eingespeist wird.

Doch ein paar der rechtlichen Rahmenbedingungen machen die Umsetzung unnötig kompliziert.
1. Versorgererlaubnis
Wer in Deutschland „als Versorger“ in Deutschland Strom liefert braucht dafür eine besondere Genehmigung des zuständigen Hauptzollamtes (§ 4 StromStG). Und Versorger in diesem Sinne ist jeder, der „Strom leistet“ (§ 2 Nr. 1 StromStG) – also auch unser Vermieter, wenn er Strom an seine Mieter abgibt. Es gibt in der Stromsteuer-Durchführungsverordnung zwar extra ein paar Ausnahmen zugunsten von Vermietern, die greift jedoch nur, wenn der Vermieter entweder ausschließlich versteuerten Strom aus dem Netz bezieht und an seine Mieter weitergibt (§ 1a Abs. 2 Nr. 1 StromStV). In § 1a Abs. 6 StromStV wird sogar noch einmal ausdrücklich klargestellt, dass bei einer Stromleistung, die sich aus einer Mischung von Eigenerzeugung und Fremdstrombezug zusammensetzt, die Versorgereigenschaft gegeben ist. Und eine solche Mischung der Stromarten ist beim Mieterstrom notwendig, denn es besteht die Pflicht zur Vollversorgung – was uns zum nächsten Punkt bringt:
2. Pflicht zur Vollversorgung
Wer meint, die Mieterstromversorgung sei relativ simpel umzusetzen, weil man einfach nur über eine Stromleitung mit zugehöriger Messeinrichtung den regenerativ erzeugten Solarstrom an seine Mieter weiterleiten müsse irrt. Nach der in § 42a Abs. 2 EnWG niederlegten Vorstellung des Gesetzgebers muss der Mieterstromvertrag die umfassende Versorgung des Letztverbrauchers mit Strom auch für die Zeiten vorsehen, in denen kein Mieterstrom geliefert werden kann. Der Vermieter, der ein Mieterstromkonzept nach dem EEG umsetzen möchte ist damit zur Vollversorgung seiner „Kunden“ verpflichtet. Hierfür muss er Fremdstrommengen aus dem Netz der allgemeinen Versorgung zukaufen und in Zeiten in denen nicht ausreichend eigener Solarstrom zur Verfügung steht, an seine Mieter weitergeben. Dieser Umstand macht die Preiskalkulation deutlich schwieriger, denn im Rahmen einer solchen Vollversorgung wird regelmäßig ein einheitlicher Lieferpreis mit den Mietern vereinbart werden, ohne das zu diesem Zeitpunkt schon feststeht, wieviel Zusatzstrom der Vermieter für die Vollversorgung kostenpflichtig beziehen muss und damit wie sich der schlussendlich gelieferte Gesamtstrommix anteilig zusammensetzen wird.
(Fortsetzung folgt)
Mieterstrom und Gewerbesteuer
Mieterstrommodelle sind an sich eine tolle Idee: Die Mieter in einem Mehrfamilienhaus werden direkt mit Strom aus der PV-Anlage auf dem Dach beliefert. Die Netzinfrastruktur wird entlastet, die Mieter beziehen günstigen Strom und profitieren so von Anlagemöglichkeiten der Energiewende, die bisher nur Eigenheimbesitzern offen standen. Doch leider – wir berichteten bereits mehrfach – kommt der mit großen Erwartungen gestartete Ausbau von Mieterstrommodellen nicht recht vom Fleck. Ob das EEG 2021 hier Abhilfe schaffen wird? Immerhin: An recht überraschender Stelle, im Entwurf eines Fondstandortgesetzes, soll nun zumindest ein Problem beseitigt werden:
Bislang stellten sich die Finanzbehörden auf den Standpunkt, dass die Erträge aus dem Verlauf des Stroms vom Dach den Rahmen der gewerbesteuerlich privilegierten Vermögensverwaltung nach § 9 Nr. 1 GewStG überschreiten. Vermieter riskierten so eine erhebliche Belastung auch der Mieterträge mit der Gewerbesteuer. Das ist naturgemäß ausgesprochen abschreckend.

Dies soll sich künftig ändern: Der Vermieter soll nach den aktuellen Plänen der Koalition bis zu 10% seiner Einnahmen aus der Lieferung von Strom aus erneuerbaren Energien und dem Betrieb von Ladestationen generieren, ohne das gewerbesteuerliche Vermögensverwaltungsprivileg zu verlieren. Gewerbesteuer soll dann nur für die Einnahmen aus der EE-Stromvermarktung anfallen, für die Erträge der Vermietung ändert sich dagegen nichts (Miriam Vollmer).
Der gesperrte Parkplatz
Nicht nur Ampeln, auch Verkehrszeichen können für Unklarheit sorgen. Jedenfalls gibt es eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Schwerin, die dies deutlich macht. Darin geht es um einen großen Parkplatz, der in der Nähe des Bahnhofs gelegen ist. Wegen eines Fußballspiels und eines dort geplanten Polizeieinsatzes war der Parkplatz vorsorglich gesperrt worden.
Mit dem Verkehrszeichen 250 aus der Anlage 2 zur StVO. Im Volksmund heißt dieses Schild „Durchfahrt verboten“. Die offizielle Bezeichnung ist dagegen „Verbot für Fahrzeuge aller Art“. Das Schild war mit Zusatzzeichen versehen, die darauf hinwiesen, dass die Sperre an einem bestimmten Datum und nur von 15 bis 18 Uhr wirksam sein solle.
Was aus der Beschilderung nicht hervorging: Ob zu dieser Zeit neben dem Ein- und Ausfahren auch das Parken verboten sein soll. Und tatsächlich standen zur Zeit des Polizeieinsatzes hier einige Autos, die deshalb abgeschleppt wurden. Da einer der Kfz-Halter seinen Gebührenbescheid angefochten hat, musste sich das Verwaltungsgericht mit der Frage befassen. Und es kam zu dem Schluss, dass das Zeichen „Verbot für Fahrzeuge aller Art“ tatsächlich neben dem fließenden auch den ruhenden Verkehr betrifft.
In fast allen Fällen ist dies auch verständlich. Denn wie soll man irgendwo parken, wenn man nicht zuerst irgendwie dort hingefahren ist. Allerdings ist dies bei temporären Straßensperren nicht ganz so eindeutig. Denn der Autofahrer steckt ja in der Regel nicht drin und kann oft nicht sagen, aus welchen Gründen eine temporäre Sperre ausgesprochen wird. Das Gericht hatte jedoch sowohl die Anlage zur StVO genau gelesen, in der Fahrzeuge und nicht etwa die Durchfahrt mit diesen Fahrzeugen verboten ist. Außerdem hat es in den Gesetzgebungsmaterialien gefunden, dass der Gesetzgeber genau dies gewollt hatte: nämlich auch den ruhenden Verkehr mit diesem Schild zu verbieten.
Wir finden die Entscheidung des Gerichts zwar nachvollziehbar. Aber ganz ehrlich gesagt, im Verkehr mit dem Schild hätten wir ohne Kenntnis der Rechtsprechung auch nicht gewusst, dass neben dem Durchfahren auch das Parken verboten ist (Olaf Dilling).