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EuGH zu „internen Mittei­lungen“ und Informationsanspruch

Stuttgart21, erinnern Sie sich noch? Als die Ausein­an­der­setzung zwischen der Bahn mit ihren Bahnhofs­plänen und den verär­gerten Schwaben letztlich in einige militante Ausein­an­der­set­zungen mündete, an deren Ende ein Mann sogar sein Augen­licht verlor.

Zu einer Infor­mation des Staats­mi­nis­te­riums über den Unter­su­chungs­aus­schuss zu diesem Polizei­einsatz am 30. September 2010 im Stutt­garter Schloss­garten und einem Schlich­tungs­ver­fahren zum selben Themen­komplex stellte ein Kläger Infor­ma­ti­ons­an­träge beim Land Baden-Württemberg, die schließlich nach erfolg­loser erster und erfolg­reicher zweiter Instanz das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt erreichten. Dieses setzte mit Beschluss vom 08. Mai 2019 (BVerwG 7 C 28.17) aus und legte die streit­ent­schei­dende Frage dem EuGH vor, ob die verlangten Infor­ma­tionen verweigert werden durften, weil es sich mögli­cher­weise um „interne Mittei­lungen“ handelt (wir berich­teten 2019). Eine weitere Frage bezog sich auf die Dauer eines solchen eventu­ellen Verwei­ge­rungs­rechts. Der EuGH (und nicht etwa das BVerfG) wurde hier gefragt, weil die maßgeb­lichen Normen dem Gemein­schafts­recht angehören, nämlich Art. 4 Abs. 3 der Aarhus-Konvention, der auch die EU beigetreten ist, aber vor allem die Richt­linie 2003/4 und die VO 1367/2006. Art. 4 Abs. 1e) der RL 2003/4 enthält die besagte auch in Baden-Württemberg umgesetzte Ausnahme zugunsten interner Mitteilungen.

Nun hat der EuGH mit Entscheidung vom 21. Januar 2021 diese über den konkreten Fall hinaus inter­es­sante Frage entschieden (C‑619/19). Als Dreh- und Angel­punkt seiner Überle­gungen hat der EuGH dabei den „geschützten Raum“ gewählt, in dem Behörden beraten und entscheiden sollen, ohne dass dies in die Öffent­lichkeit dringt. Das Spannungsfeld zu der gefor­derten infor­ma­ti­ons­freund­lichen Auslegung löst der EuGH damit nicht ganz befrie­digend auf, wenn er letztlich zum Schluss kommt, geschützte interne Mittei­lungen seien alle Infor­ma­tionen, die innerhalb einer Behörde im Umlauf sind und die zum Zeitpunkt der Antrag­stellung den Binnen­be­reich der Behörde nicht verlassen haben. Dass eine Infor­mation später veröf­fent­licht werden soll, nimmt ihr nicht den internen Charakter. 

Deutsche Bahn, Deutschebahn, Eisenbahn, Db, Gleise

Dies soll an sich zeitlich unbegrenzt gelten. Aller­dings: Laut EuGH nur so lange, wie der Schutz der angefor­derten Infor­mation gerecht­fertigt ist. Zu deutsch: Irgendwann sind Infor­ma­tionen nicht mehr aktuell und dann auch nicht mehr vertraulich. Das muss die Behörde begründen. Aller­dings fragt sich der Bürger dann doch: Zeugt nicht schon der Umstand, dass überhaupt jemand einen Infor­ma­ti­ons­antrag gestellt hat, davon, dass ein Thema noch nicht „durch genug“ ist? Hier bleiben Unsicher­heiten (Miriam Vollmer).

Von |9. April 2021|Kategorien: Verwal­tungs­recht|Schlag­wörter: , , , |0 Kommentare

Die doppel­deutige Ampel

Heute rief eine Radfah­rerin in der Kanzlei an, die Ärger mit der Bußgeld­stelle hatte. Nach einem Unfall mit mehrtä­gigem Kranken­haus­auf­enthalt hatte sie der Unfall­gegner angezeigt. Sie sei angeblich bei „Rot“ über die Ampel gefahren. Der entge­gen­kom­mende Kraft­fahrer war links abgebogen und hatte sie dabei erwischt. Aus ihrer Sicht war es, wie sie auch gegenüber der Polizei angegeben hatte, erst „Gelb“ gewesen.

Nun, es wird sich wohl nicht mehr zweifelsfrei klären lassen. Wobei ein zweiter Blick auf deutsche Ampel­schal­tungen (eigentlich „Licht­si­gnal­an­la­gen­schal­tungen“) sich oft lohnt. Eigentlich sollte man denken, dass Ampeln eindeutige Signale geben. Zumindest für eine der zwei Routen, deren Kreuzung sie möglichst konfliktfrei regeln sollen.

Tatsächlich gibt es oft zahlreiche unter­schied­liche und mitunter doppel­deutige Signale: Die Fußgänger müssen schon warten, für die Kfz ist noch grünes Licht (oder wie im Fall der Radlerin: gelb). Noch kompli­zierter ist es, wenn auch noch eine extra Fahrrad­ampel instal­liert ist. Aber als würde das nicht reichen, sind findige Verkehrs­planer in den Behörden auf die Idee gekommen, dass noch weiter optimiert werden kann. Bei Ampeln über mehrspurige Straßen gibt es oft Verkehrs­inseln – und um zu verhindern, dass jemand darauf stehen bleiben muss, sind die Ampeln hier diffe­ren­ziert geschaltet. Manchmal so, dass abbie­gende Kraft­fahrer beim besten Willen nicht erkennen können, ob der entge­gen­kom­mende Fußgänger oder Fahrrad­fahrer nun „grün“ oder „rot“ hat.

Das lädt zu allge­mei­neren Betrach­tungen über Regeln und Optimierung ein: Während Planer und Ökonomen gerne alles optimieren, um noch die letzte 10tel-Sekunde aus einer Ampel­schaltung heraus­zu­holen, setzen Juristen in der Regel eher auf Rechts­klarheit. Denn was nützt die besten Licht­zei­chen­anlage, wenn die Verkehrs­teil­nehmer nicht wissen, auf wen sie dort wann Rücksicht nehmen müssen. Aber auch unter Juristen gibt es Kollegen, die meinen, überall zugunsten von Gerech­tigkeit und Verhält­nis­mä­ßigkeit Ausnahmen schaffen zu müssen. Letztlich geht diese Optimierung zu Lasten der Vorher­seh­barkeit, Trans­parenz und Orien­tie­rungs­funktion recht­licher Entschei­dungen (Olaf Dilling).

Von |9. April 2021|Kategorien: Allgemein, Verkehr, Verwal­tungs­recht|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare

Unbemannte Flugob­jekte

In Brüssel wird derzeit viel Papier gewälzt. Es soll ein Konzept für den sogenannten „U‑Space“ erarbeitet werden. Gemeint ist der Luftraum für unbemannte Flugsysteme (bzw. unmanned aircraft systems). Mit anderen Worten Drohnen, die vor allem auch in urbanen Räumen einge­setzt werden sollen, um Güter und demnächst vielleicht auch Menschen zu trans­por­tieren. Was weiterhin wie Science Fiction klingt, ist technisch eigentlich schon nahezu ausge­reift. Und auch rechtlich hat sich in der letzten Zeit einiges getan.

So sind bereits Anfang des Jahres als EU-Verordnung neue Regeln für Drohnen in Kraft getreten. Demnach werden Drohnen je nach Größe in verschiedene Risikoklassen einge­teilt, für die unter­schied­liche Regeln gelten. Die Definition der Bereiche, in denen nicht mit Drohnen geflogen werden darf, wie zum Beispiel Privat­grund­stücke, Flugplätze und deren Umgebung, Natur­schutz­ge­biete, bleibt weiterhin von den natio­nalen Gesetz- und Verord­nungs­gebern geregelt.

Das neue Konzept der EU für den U‑Space sieht ebenfalls drei Verord­nungen für den Drohnen­be­trieb vor, die dieser Tage veröf­fent­licht werden sollen. Ziel ist es, dass sowohl Drohnen als auch bemannte Luftfahr­zeuge, also die sogenannten „Lufttaxis“, demnächst sicher im U‑Space fliegen können.

Die neuen zu zivilen Zwecken einge­setzten Drohnen sind nach der Beschreibung der Kommission wahre Wunder­waffen, die sicher und umwelt­freundlich sein sollen. Werden diese akkube­trie­benen „UFOs“ tatsächlich unsere aktuellen Energie- und Kapazi­täts­pro­bleme im Verkehrs­sektor lösen?

Wir haben unsere Zweifel. Für die Mehrheit der urbanen Bevöl­kerung könnte es auch schlicht einen Verlust an Lebens­qua­lität durch viele laute Luftfahr­zeuge bedeuten, die scheinbar unkon­trol­liert durch die Gegend fliegen. Und die nur für wenige Leute einen echten Vorteil bieten. Aber wer weiß, vielleicht werden wir ja doch mal ausnahms­weise positiv von einer Innovation aus dem Verkehrs- und Infra­struk­tur­ressort überrascht (Olaf Dilling).

Von |8. April 2021|Kategorien: Kommentar, Verkehr|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare

Schätzen Sie mal – muss der Energie­ver­brauch eigentlich gemessen werden?

Wir berich­teten ja neulich anekdo­tisch über unseren eigenen Umgang mit unserer fehlerhaft überhöhten Strom­rechnung und erläu­terten daran beispielhaft die in einer solchen Rechnung enthal­tenen Pflicht­in­for­ma­tionen, die im Streitfall durchaus mal nützlich sein können. Daraus entspann sich auch auf Twitter die eine oder andere Diskussion über Verbrau­cher­rechte – und darunter wiederum die inter­es­sante Frage, ob der Energie­ver­sorger in der Abrechnung ausdrücklich kenntlich machen müsse, ob er die Zähler­stände tatsächlich abgelesen oder aber nur geschätzt hat.

Hierzu muss man zunächst wissen, dass der Gesetz­geber grund­sätzlich davon ausgeht, dass Energie­ver­brauchs­ab­rech­nungen auf Basis von echten Messwerten erstellt werden müssen.

In § 40 Abs. 2 Nr. 4 EnWG ist deswegen festgelegt, dass in der Rechnung der ermit­telte Verbrauch im Abrech­nungs­zeitraum und bei Haushalts­kunden Anfangs­zäh­ler­stand und den Endzäh­ler­stand des abgerech­neten Zeitraum ausge­wiesen werden müssen. Diese Pflicht zur Ausweisung der Zähler­stände wäre sinnlos, wenn der Versorger die realen Zähler­stände gar nicht erfassen müsste. Hinzu kommt, dass § 40 Abs. 2 Satz 3 EnWG dem Versorger ein Recht zur Verbrauchs­schätzung nur im Ausnah­mefall zubilligt, nämlich „soweit der Lieferant aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den Verbrauch nicht ermitteln kann“. Der § 11 Abs. 3 StromGVV regelt das Gleiche noch einmal speziell für die gesetz­liche Grund­ver­sorgung. § 18 StromGVV enthält zudem ein eigenes Schät­zungs­recht für den Fall der techni­schen Fehler­haf­tigkeit der Messeinrichtung.

Die Abrechnung auf Basis einer Schätzung statt einer Messung, in Fällen, wo die Messung möglich gewesen wäre, ist damit unzulässig. Tritt hierbei ausnahms­weise die besondere Situation ein, dass eine gesetz­liches Schät­zungs­recht des Versorgers nicht besteht, die eigentlich vorzu­neh­mende Messung aber auch nicht mehr nachgeholt werden kann, muss das Versor­gungs­un­ter­nehmen den tatsäch­lichen Verbrauch, sofern er bestritten ist, im gericht­lichen Verfahren zur Überzeugung des Tatrichters nachweisen (BGH, Urteil vom 16.10.2013 – VIII ZR 243/12).

Hiervon zu unter­scheiden sind sogenannte Zwischen­stände innerhalb des Abrech­nungs­zeit­raumes, etwa wenn sich der Verbrauchs­preis oder einzelne Steuern ändern und deshalb in der Endab­rechnung eine Mengen­ab­grenzung notwendig wird. Hier darf der Grund­ver­sorger nach § 12 Abs. 2 StromGVV eine Abgrenzung auf Basis einer Schätzung vornehmen.

Aber was ist jetzt mit der Frage, ob der Versorger in der Rechnung überhaupt kenntlich machen muss, dass er von einem Schät­zungs­recht Gebrauch gemacht hat? Wir meinen schon, denn § 40 Abs. 6 EnWG verpflichtet den Versorger „die für Forde­rungen maßgeb­lichen Berech­nungs­fak­toren in Rechnungen unter Verwendung standar­di­sierter Begriffe und Defini­tionen auszu­weisen“ in Kombi­nation mit der Pflicht zur Angabe der Zähler­stände nach § 40 Abs. 2 Nr. 4 EnWG kann dies nur bedeuten, dass der Versorger es als maßgeb­lichen Umstand kennzeichnen muss, ob die in der Rechnung abgedruckten Zähler­stände der Realität entsprechen oder nur eine Schätzung und damit einen vermu­teten Näherungswert darstellen. Eine nicht gekenn­zeichnete Schätzung könnte dem Versorger im schlimmsten Fall sogar als Täuschung ausgelegt werden.

(Christian Dümke)

Von |6. April 2021|Kategorien: Allgemein|0 Kommentare

Carbon-Leakage und BEHG: Der Kabinetts­entwurf der BECV

Osterei oder Windei? Die neue BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) war lange erwartet worden. Nun hat die Bundes­re­gierung die Verordnung endlich beschlossen. Den Entwurf finden Sie hier.

Wie geplant (siehe auch hier), sind nach dem Kabinetts­entwurf alle Unter­nehmen berechtigt, die einem Sektor oder Subsektor angehören, der auch beim „großen Bruder“ EU-Emissi­ons­handel auf der CL-Liste steht. Die VO enthält auch einige Regeln für die nachträg­liche Quali­fi­zierung von Sektoren und Teilsektoren.

Beim grund­le­genden Mecha­nismus hat sich nicht mehr viel getan; entscheidend sind Mehrkosten nach dem BEHG und die Brutto­wert­schöpfung des antrag­stel­lenden Unter­nehmens. Je nach Belastung erhalten Unter­nehmen zwischen 65% und 95%% Kompen­sation. Diese muss ab 2023 zunächst zu 50% in Klima­schutz­maß­nahmen inves­tiert werden, ab 2025 zu 80%.

Unter­nehmen mit einem Verbrauch von mehr als 10 Mio. kWh müssen ein zerti­fi­ziertes Energie­ma­nage­ment­system betreiben, darunter reicht auch ein nicht zerti­fi­ziertes oder die Mitglied­schaft in einem Effizi­enz­netzwerk. Vorge­sehen ist für das Energie­ma­nage­ment­system ein Nachweis­ver­fahren durch Umweltsachverständige.

Die Beihil­fe­an­träge sind jeweils bis zum 30. Juni des Folge­jahrs zum Abrech­nungsjahr bei der Deutschen Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) zu stellen. Diese Anträge muss durch WP-Testat unterlegt werden.

Euro, Scheine, Geld, Finanzen, Sparschwein, Sparen

Generell scheint der bürokra­tische Aufwand nicht ganz unerheblich zu sein. Für größere Unter­nehmen mag sich das lohnen. Doch wie sieht das bei kleineren Unter­nehmen aus? Mögli­cher­weise sollte das BMU spätestens nach einem ersten Probelauf noch einmal die Vorgaben und Prozesse glatt­ziehen. Doch immerhin, nun wird sich der Bundestag mit der BECV beschäf­tigen, auch die Kommission muss die Beihilfe notif­zieren (Miriam Vollmer).

Von |1. April 2021|Kategorien: Emissi­ons­handel, Umwelt|Schlag­wörter: , |0 Kommentare

Strom­preis­schock in der Kanzlei

Als Rechts­an­wälte einer Kanzlei mit einer Spezia­li­sierung im Energie­recht sind wir es ja schon gewohnt, gelegentlich einmal Verbrauchs­ab­rech­nungen in der Hand zu haben und streitige Forde­rungen aus Energie­lie­fe­rungen auf ihre Berech­tigung hin zu prüfen. Doch eher selten betrifft es die eigene Verbrauchsabrechnung.

Um so erstaunter waren wir, als uns Mitte März die Jahres­end­ab­rechnung des Versorgers unseres Vertrauens erreichte und diese für den Verbrauch der Kanzlei eine erheb­liche – wirklich erheb­liche – Nachfor­derung auswies.

Nachdem wir zunächst unser Verbrauchs­ver­halten kritisch hinter­fragt und zu dem Ergebnis gekommen waren, dass die Erwei­terung der Kanzlei im letzten Jahr um einen weiteren Partner nebst Computer und Schreib­tisch­lampe wahrscheinlich eher keine Steigerung des Strom­ver­brauches um nahezu 1000 % bewirkt haben dürfte, vermu­teten wir dann doch eher einen Fehler auf Seiten des Versorgers.

In diesem Zusam­menhang erwies es sich als recht praktisch, dass Energie­ver­sorger nach § 40 Abs. 6 EnWG verpflichtet sind, in Rechnungen für Letzt­ver­braucher die für die Forde­rungen maßgeb­lichen Berech­nungs­fak­toren in Rechnungen unter Verwendung standar­di­sierter Begriffe und Defini­tionen auszu­weisen. Weiterhin hilfreich ist es, dass in Energie­ver­brauchs­ab­rech­nungen der ermit­telte Verbrauch im Abrech­nungs­zeitraum und bei Haushalts­kunden Anfangs­zäh­ler­stand und der Endzäh­ler­stand des abgerech­neten Zeitraums (§ 40 Abs. 2 Nr. 4 EnWG), sowie der Verbrauch des vergleich­baren Vorjah­res­zeit­raums (§ 40 Abs. 2 Nr. 5 EnWG) angeben sein muss. Hierdurch lässt sich zum Beispiel erkennen, ob die Abrechnung auf abgele­senen Zähler­ständen oder auf Schätz­werten basiert und welche Zähler­stände überhaupt zu Grunde gelegt wurden. Auch eine plötz­liche Steigerung des Verbrauchs im Vergleich zum vorhe­rigen Abrech­nungsjahr ist einfach zu erkennen, ohne extra die alten Abrech­nungen zum Vergleich heraus­suchen zu müssen.

Bei Energie­­ver­­­brauchs-abrech­­nungen besteht nun die Beson­derheit, dass der Kunde zunächst grund­sätzlich zur vorläu­figen Zahlung verpflichtet ist, auch wenn er die Forderung für teilweise unberechtigt hält. Mit diesen Einwänden ist er regel­mäßig auf einen eigenen Rückfor­de­rungs­prozess nach Zahlung verwiesen (BGH 21. November 2012, VIII ZR 17/12). Dies gilt aller­dings dann nicht, wenn die streitige Rechnung „offen­sichtlich fehlerhaft“ ist. „Offen­sicht­liche Unrich­tigkeit“ bedeutet in diesem Zusam­menhang, dass der Energie­ver­brauchs­ab­rechnung die Fehler­haf­tigkeit förmlich auf die Stirn geschrieben ist Nach der Recht­spre­chung des BGH soll diese erfor­der­liche „ernst­hafte Möglichkeit eines offen­sicht­lichen Fehlers“ beispiels­weise dann der Fall sein, wenn der abgerechnete Verbrauch sich plötzlich – genau wie bei uns – verzehn­facht haben soll (BGH, 07.02.2018, VIII ZR 148/17).

Also der Rechnung wider­sprechen und kurz und freundlich auf das Zahlungs­ver­wei­ge­rungs­recht hinweisen.

In unserem Fall konnte der Fehler dann durch eine erneute Ablesung der in den unzugäng­lichen Keller­ge­wölben unseres histo­ri­schen Kanzlei­ge­bäudes verbauten Messein­rich­tungen dann schnell und unkom­pli­ziert aus der Welt geschafft werden – weswegen wir unserem Versorger natürlich auch nicht lange böse sind.

Und eine Geschichte für unser Blog ist dabei schließlich auch noch herausgesprungen.

(Christian Dümke)

 

Von |31. März 2021|Kategorien: Allgemein, Grundkurs Energie|Schlag­wörter: |0 Kommentare