Lösungsmöglichkeiten bei ungewöhnlich hoher Verbrauchsabrechnung

Es gibt Fälle, in denen die Strom- oder Gasrechnung für den Kunden überraschend hoch ausfällt. Der Kunde und der Versorger fragen sich in dieser Situation, ob möglicherweise ein Fehler vorliegen könnte. In dieser Situation bieten sich folgende Klärungsmöglichkeiten an:

In der Verbrauchsabrechnung muss der Versorger gem. § 40 Abs. 2 Nr. 7 EnWG auch den Verbrauch des Vorjahres ausweisen, so dass durch einen Vergleich festgestellt werden kann, ob und in welchem Umfang aktuell ein höherer Verbrauch abgerechnet wurde. Weiterhin muss in der Abrechnung dargestellt werden, inwieweit der aktuell abgerechnete Verbrauch des Kunden vom Verbrauch typischer Vergleichsgruppen abweicht.

Hat der Kunde Zweifel an der Richtigkeit der Zählerstände hilft ein Blick in die Abrechnung um herauszufinden, ob der Verbrauch auf abgelesenen oder geschätzten Zählerständen beruht. Eine Schätzung ist dabei nur in bestimmten Fällen zulässig.

In der Praxis können ungewöhnlich hohe Verbräuche auch auftreten, wenn die Abrechnung über längere Zeiträume nur auf Basis von (zu geringen) Schätzwerten erfolgt ist und jetzt erstmals wieder eine messwertbezogene Abrechnung erfolgt.

Hat der Kunde weiterhin Zweifel, kann er eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangen, hierbei fallen ihm allerdings die Kosten zur Last, wenn sich erweist, dass kein Fehler vorlag.

Nach der Rechtsprechung kann zudem eine enorme, nicht plausible Abweichung der Verbrauchsmengen von früheren Verbräuchen für die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers der Rechnung sprechen OLG Celle, Urteil vom  20.11.2015  – 13 U 9/15). Der Einwand der offensichtlichen Unrichtigkeit der Rechnung durch den Kunden führt dazu, dass diese bis zu einer Klärung nicht fällig wird.

(Christian Dümke)

2023-03-13T11:03:35+01:0010. März 2023|Messwesen, Strom, Vertrieb|

Der überinformierte Kunde – neue Pflichten zur Verbrauchsübermittlung

Der Gesetzgeber (sei es jetzt der deutsche oder der europäische) geht offenbar davon aus, dass ein besonders hoher und häufiger Grad an Verbrauchsinformationen für den Letztverbraucher von Strom, Erdgas oder Wärme sehr hilfreich ist und diesen langfristig zu einem besonders energiesparenden Verhalten beweg bzw. ihm dieses ermöglicht.

Anders ist es nämlich nicht zu erklären, dass sowohl die neue FFVAV als auch die in der novellierung befindliche HeizkostenV vorschreiben, dass der Wärmelieferant und der Vermieter oder die WEG) den versorgten Wärmeverbrauchern ab dem nächsten Jahr monatlich detaillierte Informationen zu deren Verbrauch zukommen lassen müssen – und zwar kostenlos (§ 4 FFVAV, § 6a Entwurf der HeizkostenV). Sofern beim Kunden ein fernauslesbarer Zähler vorhanden ist (für deren Einbau jetzt gesetzliche Verpflichtungen bestehen), erhält der Kunde dann Monat für Monat für Monat  seinen Verbrauch im letzten Monat, einen Vergleich mit seinem Verbrauch im Vormonat und gleichem Monat des Vorjahres sowie den Vergleich mit dem Verbrauch eines Durchschnittsnutzers übermittelt. Übrigens auch im Sommer, wenn er gar keine Wärme verbraucht. Die anfängliche Idee, das Ganze auf die Heizperiode zu beschränken, hat der Bundesrat verworfen.

Im Bereich der Strom- und Gaslieferung sieht es ähnlich aus. Fernausgelesene Kunden haben auch dort gem. § 40b Abs. 2 EnWG einen gesetzlichen Anspruch auf kostenfreie monatliche Übermittlung von Verbrauchsinformationen. Letztverbrauchern, bei denen keine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt und die sich für eine elektronische Übermittlung der Abrechnung entschieden haben, müssen von ihrem Energieversorger zusätzlich Abrechnungsinformationen mindestens alle sechs Monate oder auf Verlangen einmal alle drei Monate unentgeltlich zur Verfügung gestellt bekommen.

Der Versorger befindet sich letztendlich auf diese Weise in einer permanenten Kommunikation mit dem Kunden, da er ihm monatlich die Daten übermitteln muss. Die Pflicht ist dabei nicht auf eine rein elektronische Übermittlung beschränkt.

Das Ganze wirkt ein wenig so, als solle der Versorger auf diese Weise die Lücke an Leistungen schließen, die früher einmal dem Kunden für die einführung von Smart Metern in Aussicht gestellt wurden. Statt dass der Kunde diese Informationen selber aus seiner Messeinrichtung entnehmen kann, muss der Versorger diese nun aufbereiten und monatlich zuschicken. Im schlimmsten Fall per Post.

Und der Kunde? Benötigt der wirklich einen Vergleich, in graphischer Form, wie stark sein Wärmeverbrauch im Juli ist, dazu ein Vergleich mit dem Vormonat, dem Juli des Vorjahres (witterungsbereinigt) und dem Vergleich des Heizverhaltens eines durchschnittlichen Kunden im Juli? Wir sind nicht sicher.

(Christian Dümke)

2021-10-18T18:46:25+02:0018. Oktober 2021|Gas, Messwesen, Strom, Wärme|

Energielieferung: Geld her! Abschlag oder Vorauszahlung?

Wir wurden vor einiger Zeit mal mit folgender Rechtsfrage konfrontiert. Kann der Energieversorger den Zeitpunkt der Fälligkeit von Abschlägen so bestimmen, dass diese immer am Anfang des Liefermonats fällig werden und insbesondere der erste Abschlag noch vor dem Lieferbeginn zu zahlen ist?

Hierzu muss man wissen, dass im Rahmen der Energielieferung der Energieversorger regelmäßig in Vorleistung geht, also zuerst die Energie liefert und erst im Nachhinein auf Basis des gemessenen Verbrauches abrechnet. Im Gegenzug darf der Versorger aber schon vorher angemessene Abschläge verlangen, die dann im Rahmen der Endabrechnung ein Guthaben oder eine Nachforderung an den Kunden ergeben.

Von den Abschlägen zu unterscheiden ist die sogenannte Vorauszahlung. Dass Abschläge und Vorauszahlungen nicht das Gleiche sind, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber die Vorauszahlung zumindest im Bereich der gesetzlichen Grundversorgung gesondert geregelt und und an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft hat (§ 14 StromGVV/GasGVV). Die meisten AGB für die Belieferung von Kunden außerhalb der Grundversorgung orientieren sich an dieser Systematik.

Andererseits sollen Abschläge aber gem. § 17 StromGVV/GasGVV „zu dem vom Grundversorger angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig werden.“ Die Festlegung wann der Abschlag zu zahlen ist, soll also im Ermessen des Versorgers zu liegen. Warum dann also nicht den Abschlagstermin so bestimmen können, dass der erste Abschlag vor Lieferbeginn zu zahlen ist?

Mit der aktuellen Novellierung des EnWG hat sich dieses Rechtsproblem nun jedenfalls geklärt. Im neuen § 41b Abs. 3 EnWG hat der Gesetzgeber eindeutig festgelegt, dass Abschläge und auch Vorauszahlungen jedenfalls nicht vor Lieferbeginn fällig werden. Energieversorger sollten diese Änderung künftig im Blick haben.

(Christian Dümke)

2021-09-02T17:13:22+02:002. September 2021|Gas, Strom, Vertrieb|