Toleranz im Verkehr: Die beklagten Ampelpärchen

Bei Durch­sicht der Entschei­dungen von 2022 zum öffent­lichen Verkehrs­recht, ist uns eine besonders skurrile aufge­fallen, die wir Ihnen nicht vorent­halten wollen. Die Landes­haupt­stadt Bayerns hat, inspi­riert von Wien, an einigen Licht­zei­chen­an­lagen, vulgo Verkehrs­ampeln, sogenannte „Streusch­eiben“ mit beson­deren Motiven angebracht. An sich nichts beson­deres in Deutschland, seit dem zu Zeiten der Wieder­ver­ei­nigung ein Streit darüber entbrannte, ob das alte DDR-Ampel­männchen wirklich mit allem anderen Beson­der­heiten des real existie­renden Sozia­lismus auf den „Müllhaufen der Geschichte“ wandern sollte. Auch die DDR-Ampel­männchen haben seitdem an einigen Orten, auch im Westen der Republik, politi­sches Asyl gefunden.

Bei den von Wien nach München impor­tierten Ampel­mo­tiven handelte es sich um keine einzelnen Männchen, sondern durchweg um Pärchen – und zwar sowohl gleich­ge­schlecht­liche als auch gemischt­ge­schlecht­liche. In beiden Fällen mit eindeu­tigen Zeichen der gegen­sei­tigen Zuneigung, seien es Umarmungen oder Symbole wie Herzen oder „Schmet­ter­linge im Bauch“. Ein Passant fühlte sich von den Bildern provo­ziert und erhob Klage vor dem Verwal­tungs­ge­richt. Er gab dafür eine Begründung, die wohl mehr über seine Phantasien aussagt als über das, was an den Ampeln darge­stellt war. Denn in der Klage­be­gründung finden sich pädophile Assozia­tionen, die keine nachvoll­ziehbare Grundlage in den Pikto­grammen haben.

Gleich- und gemischtgeschlechtiche Ampelpärchen

Von Foto: NordNordWest, Lizenz: Creative Commons by-sa‑3.0 de, CC BY-SA 3.0 de, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=41697890

Das hat sowohl das Verwal­tungs­ge­richt München, als auch der Bayrische Verwal­tungs­ge­richtshof in der Berufung auch so bewertet, jeden­falls sei aber keine subjektive Betrof­fenheit des Kläger ersichtlich. Denn er wende sich gar nicht gegen die Anordnung, die mit den Licht­zei­chen­an­lagen getroffen seien, sondern ausschließlich gegen die Art der Darstellung. In dieser würde jeden­falls keine Beschwer liegen.

Eine Verletzung der weltan­schau­lichen Neutra­lität des Staates wurde vom Kläger nicht ausdrücklich gerügt. Der Gerichtshof setzt sich jedoch dennoch kurz damit auseinander:

die Verfas­sungs­ordnung ist nicht wertneutral und steht der Förderung von verfas­sungs­recht­lichen Grund­werten, die als solche nicht der partei­po­li­ti­schen Verfügung unter­liegen, nicht entgegen (…) Toleranz als geistige Haltung, die auf Beachtung, Achtung und Duldsamkeit dem anderen gegenüber in seinem Anderssein, nicht aber auf Belie­bigkeit oder Meinungs­lo­sigkeit gerichtet ist, stellt ein Verfas­sungs­prinzip dar, dessen Gehalt aus verschie­denen Verfas­sungs­be­stim­mungen, insbe­sondere den Grund­rechten, abgeleitet wird“

Wir haben aus der Entscheidung mitge­nommen, dass es a) bei mit ausrei­chender Begründung gewisse Spiel­räume für das Erschei­nungsbild straßen­ver­kehrs­recht­licher Anord­nungen möglich sind, und b) dass auch straßen­ver­kehrs­recht­liche Prozesse in ungeahnte Tiefen des Verfas­sungs­rechts vordringen können. (Olaf Dilling)

2023-01-30T18:50:18+01:0030. Januar 2023|Allgemein, Rechtsprechung, Verkehr|

Die doppel­deutige Ampel

Heute rief eine Radfah­rerin in der Kanzlei an, die Ärger mit der Bußgeld­stelle hatte. Nach einem Unfall mit mehrtä­gigem Kranken­haus­auf­enthalt hatte sie der Unfall­gegner angezeigt. Sie sei angeblich bei „Rot“ über die Ampel gefahren. Der entge­gen­kom­mende Kraft­fahrer war links abgebogen und hatte sie dabei erwischt. Aus ihrer Sicht war es, wie sie auch gegenüber der Polizei angegeben hatte, erst „Gelb“ gewesen.

Nun, es wird sich wohl nicht mehr zweifelsfrei klären lassen. Wobei ein zweiter Blick auf deutsche Ampel­schal­tungen (eigentlich „Licht­si­gnal­an­la­gen­schal­tungen“) sich oft lohnt. Eigentlich sollte man denken, dass Ampeln eindeutige Signale geben. Zumindest für eine der zwei Routen, deren Kreuzung sie möglichst konfliktfrei regeln sollen.

Tatsächlich gibt es oft zahlreiche unter­schied­liche und mitunter doppel­deutige Signale: Die Fußgänger müssen schon warten, für die Kfz ist noch grünes Licht (oder wie im Fall der Radlerin: gelb). Noch kompli­zierter ist es, wenn auch noch eine extra Fahrrad­ampel instal­liert ist. Aber als würde das nicht reichen, sind findige Verkehrs­planer in den Behörden auf die Idee gekommen, dass noch weiter optimiert werden kann. Bei Ampeln über mehrspurige Straßen gibt es oft Verkehrs­inseln – und um zu verhindern, dass jemand darauf stehen bleiben muss, sind die Ampeln hier diffe­ren­ziert geschaltet. Manchmal so, dass abbie­gende Kraft­fahrer beim besten Willen nicht erkennen können, ob der entge­gen­kom­mende Fußgänger oder Fahrrad­fahrer nun „grün“ oder „rot“ hat.

Das lädt zu allge­mei­neren Betrach­tungen über Regeln und Optimierung ein: Während Planer und Ökonomen gerne alles optimieren, um noch die letzte 10tel-Sekunde aus einer Ampel­schaltung heraus­zu­holen, setzen Juristen in der Regel eher auf Rechts­klarheit. Denn was nützt die besten Licht­zei­chen­anlage, wenn die Verkehrs­teil­nehmer nicht wissen, auf wen sie dort wann Rücksicht nehmen müssen. Aber auch unter Juristen gibt es Kollegen, die meinen, überall zugunsten von Gerech­tigkeit und Verhält­nis­mä­ßigkeit Ausnahmen schaffen zu müssen. Letztlich geht diese Optimierung zu Lasten der Vorher­seh­barkeit, Trans­parenz und Orien­tie­rungs­funktion recht­licher Entschei­dungen (Olaf Dilling).

2021-04-09T14:36:37+02:009. April 2021|Allgemein, Verkehr, Verwaltungsrecht|