Toleranz im Verkehr: Die beklagten Ampelpärchen

Bei Durchsicht der Entscheidungen von 2022 zum öffentlichen Verkehrsrecht, ist uns eine besonders skurrile aufgefallen, die wir Ihnen nicht vorenthalten wollen. Die Landeshauptstadt Bayerns hat, inspiriert von Wien, an einigen Lichtzeichenanlagen, vulgo Verkehrsampeln, sogenannte “Streuscheiben” mit besonderen Motiven angebracht. An sich nichts besonderes in Deutschland, seit dem zu Zeiten der Wiedervereinigung ein Streit darüber entbrannte, ob das alte DDR-Ampelmännchen wirklich mit allem anderen Besonderheiten des real existierenden Sozialismus auf den “Müllhaufen der Geschichte” wandern sollte. Auch die DDR-Ampelmännchen haben seitdem an einigen Orten, auch im Westen der Republik, politisches Asyl gefunden.

Bei den von Wien nach München importierten Ampelmotiven handelte es sich um keine einzelnen Männchen, sondern durchweg um Pärchen – und zwar sowohl gleichgeschlechtliche als auch gemischtgeschlechtliche. In beiden Fällen mit eindeutigen Zeichen der gegenseitigen Zuneigung, seien es Umarmungen oder Symbole wie Herzen oder “Schmetterlinge im Bauch”. Ein Passant fühlte sich von den Bildern provoziert und erhob Klage vor dem Verwaltungsgericht. Er gab dafür eine Begründung, die wohl mehr über seine Phantasien aussagt als über das, was an den Ampeln dargestellt war. Denn in der Klagebegründung finden sich pädophile Assoziationen, die keine nachvollziehbare Grundlage in den Piktogrammen haben.

Gleich- und gemischtgeschlechtiche Ampelpärchen

Von Foto: NordNordWest, Lizenz: Creative Commons by-sa-3.0 de, CC BY-SA 3.0 de, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=41697890

Das hat sowohl das Verwaltungsgericht München, als auch der Bayrische Verwaltungsgerichtshof in der Berufung auch so bewertet, jedenfalls sei aber keine subjektive Betroffenheit des Kläger ersichtlich. Denn er wende sich gar nicht gegen die Anordnung, die mit den Lichtzeichenanlagen getroffen seien, sondern ausschließlich gegen die Art der Darstellung. In dieser würde jedenfalls keine Beschwer liegen.

Eine Verletzung der weltanschaulichen Neutralität des Staates wurde vom Kläger nicht ausdrücklich gerügt. Der Gerichtshof setzt sich jedoch dennoch kurz damit auseinander:

“die Verfassungsordnung ist nicht wertneutral und steht der Förderung von verfassungsrechtlichen Grundwerten, die als solche nicht der parteipolitischen Verfügung unterliegen, nicht entgegen (…) Toleranz als geistige Haltung, die auf Beachtung, Achtung und Duldsamkeit dem anderen gegenüber in seinem Anderssein, nicht aber auf Beliebigkeit oder Meinungslosigkeit gerichtet ist, stellt ein Verfassungsprinzip dar, dessen Gehalt aus verschiedenen Verfassungsbestimmungen, insbesondere den Grundrechten, abgeleitet wird”

Wir haben aus der Entscheidung mitgenommen, dass es a) bei mit ausreichender Begründung gewisse Spielräume für das Erscheinungsbild straßenverkehrsrechtlicher Anordnungen möglich sind, und b) dass auch straßenverkehrsrechtliche Prozesse in ungeahnte Tiefen des Verfassungsrechts vordringen können. (Olaf Dilling)

2023-01-30T18:50:18+01:0030. Januar 2023|Allgemein, Rechtsprechung, Verkehr|

Die doppeldeutige Ampel

Heute rief eine Radfahrerin in der Kanzlei an, die Ärger mit der Bußgeldstelle hatte. Nach einem Unfall mit mehrtägigem Krankenhausaufenthalt hatte sie der Unfallgegner angezeigt. Sie sei angeblich bei “Rot” über die Ampel gefahren. Der entgegenkommende Kraftfahrer war links abgebogen und hatte sie dabei erwischt. Aus ihrer Sicht war es, wie sie auch gegenüber der Polizei angegeben hatte, erst “Gelb” gewesen.

Nun, es wird sich wohl nicht mehr zweifelsfrei klären lassen. Wobei ein zweiter Blick auf deutsche Ampelschaltungen (eigentlich “Lichtsignalanlagenschaltungen”) sich oft lohnt. Eigentlich sollte man denken, dass Ampeln eindeutige Signale geben. Zumindest für eine der zwei Routen, deren Kreuzung sie möglichst konfliktfrei regeln sollen.

Tatsächlich gibt es oft zahlreiche unterschiedliche und mitunter doppeldeutige Signale: Die Fußgänger müssen schon warten, für die Kfz ist noch grünes Licht (oder wie im Fall der Radlerin: gelb). Noch komplizierter ist es, wenn auch noch eine extra Fahrradampel installiert ist. Aber als würde das nicht reichen, sind findige Verkehrsplaner in den Behörden auf die Idee gekommen, dass noch weiter optimiert werden kann. Bei Ampeln über mehrspurige Straßen gibt es oft Verkehrsinseln – und um zu verhindern, dass jemand darauf stehen bleiben muss, sind die Ampeln hier differenziert geschaltet. Manchmal so, dass abbiegende Kraftfahrer beim besten Willen nicht erkennen können, ob der entgegenkommende Fußgänger oder Fahrradfahrer nun “grün” oder “rot” hat.

Das lädt zu allgemeineren Betrachtungen über Regeln und Optimierung ein: Während Planer und Ökonomen gerne alles optimieren, um noch die letzte 10tel-Sekunde aus einer Ampelschaltung herauszuholen, setzen Juristen in der Regel eher auf Rechtsklarheit. Denn was nützt die besten Lichtzeichenanlage, wenn die Verkehrsteilnehmer nicht wissen, auf wen sie dort wann Rücksicht nehmen müssen. Aber auch unter Juristen gibt es Kollegen, die meinen, überall zugunsten von Gerechtigkeit und Verhältnismäßigkeit Ausnahmen schaffen zu müssen. Letztlich geht diese Optimierung zu Lasten der Vorhersehbarkeit, Transparenz und Orientierungsfunktion rechtlicher Entscheidungen (Olaf Dilling).

2021-04-09T14:36:37+02:009. April 2021|Allgemein, Verkehr, Verwaltungsrecht|