Friedrichstraße: Vorübergehend nicht autofrei

Die Friedrichstraße ist aktuell wieder im Zentrum des öffentlichen Interesses, nachdem das Verwaltungsgericht (VG) Berlin ihre aktuelle Teilsperrung für Kfz für rechtswidrig befunden hat. Das führt dazu, dass ein Teil des politischen Berlin frohlockt und es schon immer gewusst habe, dass man die Kfz nicht so einfach aus Herzen des Berlins sperren könne. Ein anderer Teil schwankt zwischen Resignation und Empörung, dass im deutschem Verkehrsrecht das Auto einen so hohen Stellenwert hat und die urbane Lebensqualität einen so geringen.

Fußgänger auf einem Gehweg

Beide haben bei genauerer Lektüre dessen, was das Gericht da eigentlich entschieden hat, unrecht: Denn das Gericht hat weder gesagt, dass der Verkehrsversuch von Anfang an unzulässig gewesen sei, noch dass eine Sperrung rechtlich nicht möglich ist. Rechtlich unzulässig ist lediglich die Sperrung per straßenverkehrsrechtlicher Anordnung über das offizielle Ende des Verkehrsversuchs hinaus. Per straßenrechtlicher Einziehung wäre eine Widmung als Fußgängerzone (mit oder ohne Zulässigkeit von Fahrradverkehr) durchaus möglich. Denn das deutsche Verkehrsrecht unterscheidet zwischen der straßenrechtlichen Widmung von öffentlichem Raum für den Verkehr (oder andere Zwecke) und der straßenverkehrsrechtlichen Regelung dieses Verkehrs. Für das Straßenrecht gibt es eine viel breitere Palette an Gründen, auch die städtebauliche Entwicklung oder Aspekte wie Aufenthaltsqualität können hier eine Rolle spielen. Das Straßenverkehrsrecht ist dagegen weitgehend auf die Bewältigung konkreter Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränkt.

Bis das Verfahren dafür durch ist, dauert es noch eine Weile. Schließlich muss ein Verkehrsversuch nach seiner Beendigung erst evaluiert werden, bevor er dann auf Dauer gestellt wird. Dass für diese Zeit wieder alle bereits erreichten Veränderungen auf “Null” zurückgesetzt werden, ist eine bedauerliche Konsequenz eines Verkehrsrechts, das sehr restriktiv gegenüber jeder Veränderung des Status Quo ist, die nicht mit “verkehrsbezogenen” Gründen unterfüttert ist.

Eigentlich müsste der Gesetz- und Verordnungsgeber die StVO nachbessern – der ja in den Koalitionsverhandlungen bereits mehr Spielräume für Länder und Kommunen versprochen hat. Wann das endlich auf den Weg gebracht wird? Wir wissen es auch nicht. (Olaf Dilling)

2022-10-27T11:45:48+02:0026. Oktober 2022|Verkehr|

Der gesperrte Parkplatz

Nicht nur Ampeln, auch Verkehrszeichen können für Unklarheit sorgen. Jedenfalls gibt es eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Schwerin, die dies deutlich macht. Darin geht es um einen großen Parkplatz, der in der Nähe des Bahnhofs gelegen ist. Wegen eines Fußballspiels und eines dort geplanten Polizeieinsatzes war der Parkplatz vorsorglich gesperrt worden.

Mit dem Verkehrszeichen 250 aus der Anlage 2 zur StVO. Im Volksmund heißt dieses Schild “Durchfahrt verboten”. Die offizielle Bezeichnung ist dagegen “Verbot für Fahrzeuge aller Art”. Das Schild war mit Zusatzzeichen versehen, die darauf hinwiesen, dass die Sperre an einem bestimmten Datum und nur von 15 bis 18 Uhr wirksam sein solle.

Was aus der Beschilderung nicht hervorging: Ob zu dieser Zeit neben dem Ein- und Ausfahren auch das Parken verboten sein soll. Und tatsächlich standen zur Zeit des Polizeieinsatzes hier einige Autos, die deshalb abgeschleppt wurden. Da einer der Kfz-Halter seinen Gebührenbescheid angefochten hat, musste sich das Verwaltungsgericht mit der Frage befassen. Und es kam zu dem Schluss, dass das Zeichen “Verbot für Fahrzeuge aller Art” tatsächlich neben dem fließenden auch den ruhenden Verkehr betrifft.

In fast allen Fällen ist dies auch verständlich. Denn wie soll man irgendwo parken, wenn man nicht zuerst irgendwie dort hingefahren ist. Allerdings ist dies bei temporären Straßensperren nicht ganz so eindeutig. Denn der Autofahrer steckt ja in der Regel nicht drin und kann oft nicht sagen, aus welchen Gründen eine temporäre Sperre ausgesprochen wird. Das Gericht hatte jedoch sowohl die Anlage zur StVO genau gelesen, in der Fahrzeuge und nicht etwa die Durchfahrt mit diesen Fahrzeugen verboten ist. Außerdem hat es in den Gesetzgebungsmaterialien gefunden, dass der Gesetzgeber genau dies gewollt hatte: nämlich auch den ruhenden Verkehr mit diesem Schild zu verbieten.

Wir finden die Entscheidung des Gerichts zwar nachvollziehbar. Aber ganz ehrlich gesagt, im Verkehr mit dem Schild hätten wir ohne Kenntnis der Rechtsprechung auch nicht gewusst, dass neben dem Durchfahren auch das Parken verboten ist (Olaf Dilling).

2021-04-12T23:34:39+02:0012. April 2021|Verkehr, Verwaltungsrecht|