Fußverkehr in Berlin: Immer am Geländer lang

Während jeder Poller in Berlin große Diskussionen und Konflikte auslöst, gibt es kaum beachtet im Herzen Berlins ein über 150 m langes Geländer, das am südlichen Ende der Ebertbrücke in Steinwurfweite der Museumsinsel Fußgänger am Queren der Kreuzung hindert. Ich wette um einen Poller in der Tucholskystraße, dass unter Hundert zufällig befragten Passanten niemand errät, warum sich das Geländer dort befindet.

Nicht, dass sie das Geländer nicht kümmern würde. Denn es zwingt sie dazu, einen absurd langen Umweg zu gehen: Wer vom Bodemuseum am südlichen Spreeufer knapp 500 Meter zur Weidendammer Brücke an der Friedrichstraße laufen will, muss einen über hundert Meter langen Umweg über die Ostseite der Ebertbrücke ans nördliche Spreeufer und auf der Westseite der Brücke wieder zurück laufen.

Google Maps Screenshot vom unnötigsten aller Geländer in Berlin mit Blick aufs Bode-Museum.

Natürlich gibt es für Menschen in guter körperlicher Verfassung, die in der Verkehrserziehung geschlafen haben und bei der theoretischen Führerscheinprüfung mit Glück die richtigen Fragen erwischt haben, eine simple Lösung: Sie steigen einfach über das Geländer und hoffen, sich dabei nicht zu verletzen. Alle anderen wissen, dass § 25 Abs. 4 StVO ihnen verbietet, als Fußgänger Stangen- und Kettengeländer zu überschreiten und dass § 25 Abs. 1 StVO verbietet, neben ihnen auf der Fahrbahn zu laufen. Angesichts dieses doppelten Verbots müssen sie also den doppelten Weg über die Spree in Kauf nehmen. Wissen ist Macht, aber manchmal macht es auch nur Mühe.

Wenn sie keine Lust zum Laufen haben, könnten sie natürlich auch den Rechtsweg beschreiten. Voraussetzung ist, dass sie neu in Berlin sind, weil sie beispielsweise aus einem kleinen Ort in der Nähe von Stuttgart hergezogen sind, wo es solche Geländer gar nicht braucht. Denn für alle, die schon länger in der Hauptstadt wohnen und den Ort kennen, ist die Widerspruchsfrist von einem Jahr abgelaufen.

Damit das Geländer erfolgreich angefochten werden kann, müsste es im Übrigen eine Verkehrseinrichtung iSd § 43 Abs. 1 StVO sein. Denn so eine Einrichtung setzt dem Verkehrsteilnehmern nicht nur physisch eine Barriere, sie zwingt auch mit der Kraft hoheitlichen Rechts: Mit ihr ist ein Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung verbunden.

Da durch die Einrichtung der Fußverkehr buchstäblich beschränkt wird, müsste es eigentlich eine Rechtfertigung dafür geben. Typischerweise in Form einer qualifizierten Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 9 Satz 3 StVO. Meistens findet man solche Stangengeländer daher an viel befahrenen mehrspurigen Straßen. Wo liegt hier an diesen relativ beschaulichen Kopfsteinpflasterstraßen  an der Spree mit Höchstgeschwindigkeit Tempo 30 die qualifizierte Gefahr?

Ein findiger Journalist der Berliner Zeitung hat sich mal auf eine Odyssee durch die Berliner Verwaltung gemacht und Stellen angeschrieben, die aus seiner Sicht zuständig sein könnten. Schließlich wurde er beim Bezirksamt Mitte von Berlin fündig. Dort hieß es, dass das Geländer nötig sei, weil die Bordsteine an dieser Stelle konstruktionsbedingt wegen der Brücke zu hoch seien. Es sei auch nicht möglich, diese abzusenken. Das Bezirksamt wollte sich um das Thema kümmern. Es kümmert sich drei Jahre später immer noch.

Ob diese Stolper-Bordsteine als qualifizierte Gefahr ausreichen, um zu Umwegen von mehr als hundert Metern zu zwingen, ist sehr fraglich. Schließlich gibt es den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und es wären auch durchaus mildere Mittel denkbar, wie etwa Warnhinweise, rot-weiße Markierungen oder tatsächlich die bauliche Absenkung des Bordsteins.

Vermutlich würde das Stangengeländer, das übrigens nach den Recherchen der Berliner Zeitung aus fünf Tonnen Edelstahl geschmiedet sein soll, einer gerichtliche Überprüfung nicht standhalten. Aber wenn man öfter dort entlang geht und sieht, wie blank poliert die Geländer an der Kreuzung sind, dann wird deutlich, dass den meisten Berlinern das Thema buchstäblich am Allerwertesten vorbei rutscht: Sie bequemen sich einfach dazu, über das Geländer zu steigen. Das ist zwar illegal, aber es hält fit. (Olaf Dilling)

2025-07-08T23:07:19+02:008. Juli 2025|Kommentar, Verkehr|

Der vergatterte Verbindungsweg

Fahrradfahrer kennen diese Entschleunigungsgatter, die sie zum Langsamfahren zwingen sollen, zur Sicherheit des Fußverkehrs oder vor der Querung großer Straßen. Oft werden sie aber auch gebaut, um Kfz von einem Weg auszusperren. Sie sind für Fahrradfahrer nervig und mitunter ist es nicht möglich, mit Anhänger oder einem Lastenrad durchzufahren.

Im schleswig-holsteinischen Örtchen Reinbek bei Hamburg hat sich ein Radfahrer so über die Gatterschranken auf dem Verbindungsweg zwischen Liebigstraße und dem Schneewittchenweg geärgert, dass er deswegen vor Gericht gezogen ist. Zugegeben hört sich das nicht nach einem weltbewegenden Thema an. Aber die Gerichte wurden nun schon in Anspruch genommen. Daher wollen wir die Gelegenheit nutzen, die Entscheidung kurz anzuschauen. Sie haben sich übrigens nicht verlesen: Gerichte (pl.), denn auch das schleswig-holsteinische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Schleswig wurde in der Berufung mit der Frage befasst.

Das OVG hat zunächst klargestellt, dass mit einer Gatterschranke, die primär bezwecken soll, dass keine Kfz auf einem per Zeichen 239 angeordneten Gehweg fahren, keine Anordnung verbunden ist. Denn das Verbot für Kfz sei bereits durch die Anordnung des Sonderwegs getroffen worden.

Obwohl der Gehweg auch für den Radverkehr freigegeben ist, ist der Kläger als Radfahrer in seiner Benutzung des Gehwegs nicht beeinträchtigt. Da die Gatterschranken in dem Fall 1,90 m Abstand voneinander haben, sei ausreichend Platz, um sie zu passieren, ohne vom Rad abzusteigen. Dass der Kläger seine Geschwindigkeit reduzieren muss, insbesondere wenn viel Fußverkehr unterwegs ist, sei keine Einschränkung. Denn auf für den Radverkehr freigegebenen Gehwegen gibt es für den Radverkehr ohnehin eine Beschränkung auf Schrittgeschwindigkeit. Im Übrigen muss auf Fußgänger besondere Rücksicht genommen werden. Sie dürfen weder gefährdet noch behindert werden. Im Notfall müssen Radfahrer sogar stehen bleiben und absteigen. (Olaf Dilling)

2024-11-07T16:32:05+01:007. November 2024|Rechtsprechung, Verkehr|

Verkehrsrecht: Der Poller als Rechtsproblem

Kürzlich haben wir von einem uns nicht näher bekannten, rechtsinteressierten und durchaus sachkundigen Bürger eine E-Mail bekommen, die ausgedruckt etwa zwei DIN-A4 Seiten in Anspruch nehmen würde. Darin wurde detailliert auseinandergesetzt, welche Rechtsnatur der gemeine Straßenpoller habe könnte. Da der Autor der E-Mail sich selbst nicht ganz sicher war, kulmulierte das Schreiben in der Frage, was für eine Einschätzung wir dazu hätten.

Nun sind wir als Rechtsanwälte nicht verpflichtet, umsonst Rechtsrat zu erteilen. Dennoch hat der Poller als Rechtsproblem etwas reizvoll Anschauliches. Außerdem hatten wir auch schon mal für einen Verband, der die Belange blinder und sehbehinderter Menschen vertritt, ein Gutachten erstellt. Darin waren wir zu dem Schluss gekommen, dass Poller inzwischen nicht mehr als amtliche Verkehrseinrichtungen angesehen werden. Das war deshalb relevant, weil der Verband graue Poller zur besseren Sichtbarkeit rot-weiß markieren wollte. Im Verband kamen Bedenken auf, ob damit eine amtlichen Anordnung vorgetäuscht würde.

So richtig eindeutig ist die Frage der Amtlichkeit jedoch nicht. Denn die Verkehrseinrichtungen ergeben sich nach § 43 Abs. 3 Satz 1 StVO abschließend aus der Anlage 4. Dort wurden die Poller bei einer Reform des Straßenverkehrsrechts nicht mit aufgenommen. Widersprüchlich ist jedoch, dass zugleich der “Sperrpfosten” nicht aus § 43 Abs. 1 Satz 1 StVO entfernt wurde. Offenbar handelt es sich um ein Redaktionsversehen.

Entsprechend gespalten ist auch die Rechtsprechung: So ging das Verwaltungsgericht Koblenz in einer Entscheidung von 2010 davon aus, dass Poller seit der Reform 2009 keine Verkehrseinrichtungen seien. Das Verwaltungsgericht Berlin ist dagegen erst kürzlich in einer Eilentscheidung (Beschl. v. 15.12.2023, Az. VG 11 L 316/23) davon ausgegangen, dass das, was landläufig als Poller bezeichnet wird und als Sperrpfosten im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 StVO markiert ist, eine Verkehrseinrichtung ist und beim Vorliegen einer Gefahr gemäß § 45 StVO aufgestellt werden darf. Vertieft wird die Frage der Rechtsnatur des Pollers in der Entscheidung nicht.

Insofern wartet hier noch ein Dissertationsthema auf junge Juristen, die sich eine sehr eingrenzbare und konkrete und doch politisch brisante Frage für ihre Doktorarbeit wünschen. Vielleicht ließe sich die Arbeit ja auch noch auf die Rechtsnatur der Bremsschwellen erweitern, die im englischsprachigen Raum als “sleeping policemen” bezeichnet werden, als nichtamtliche Bezeichnung, versteht sich. (Olaf Dilling)

2025-10-17T14:05:57+02:004. April 2024|Verkehr, Verwaltungsrecht|