Unklare Verkehrs­zeichen: „Was will uns der Dichter damit sagen?“

Verkehrs­zeichen, so sollte man denken, sind eine ziemlich schlichte und klare Form der Kommu­ni­kation, an der es wenig zu inter­pre­tieren gibt. Bei runden, rot umran­deten Zeichen handelt es sich bekanntlich um Verbots­schilder. Wenn in so einem Zeichen die Zahl 30 auftaucht, weiß praktisch jeder Mensch mit Fahrerlaubnis, dass auf dem damit bezeich­neten Straßen­ab­schnitt 30 km/h als Höchst­ge­schwin­digkeit gilt. Oder bei den runden rot umran­deten Zeichen, die diagonal oder kreuz­weise durch­ge­strichen sind: Bei ihnen handelt es sich um absolute oder einge­schränkte Haltverbote. Wo sie stehen, darf nicht geparkt oder noch nicht einmal gehalten werden.

Da fangen die seman­ti­schen Spitz­fin­dig­keiten schon an: Wie ist genau „parken“ definiert und was ist „halten“? Wer in der Fahrstunde aufge­passt hat (oder in Anlage 2 zur StVO unter Zeichen 286 nachsieht), weiß, dass parkt, wer für mehr als drei Minuten hält, es sei denn, dass dies zum Ein- oder Aussteigen oder Be- und Entladen erfolgt und das Laden ohne Verzö­gerung durch­ge­führt wird. Das ist dann schon eher Spezi­al­wissen der Verkehrs- und Logis­tik­branche. Hätten Sie es gewusst?

Abgesehen von solchen Defini­ti­ons­fragen stellen sich nicht allzu selten bei Verkehrs­zeichen auch Fragen der räumlichen und logischen Bezüge. Unklare räumliche Bezüge von Verkehrs­zeichen gibt es insbe­sondere, weil die öffent­lichen Straßen und Plätze sich aus unter­schied­lichen Verkehrs­flächen, die Fahrbahn, u.U. mit mehreren Fahrstreifen, Sonder­wegen, also Rad- und Gehwegen und außerorts einem Seiten­streifen zusammensetzen. 

Im Regelfall sollen Verkehrs­zeichen rechts von der Fahrbahn und zusätzlich mit einem gewissen Sicher­heits­ab­stand dazu aufge­stellt werden. In urbanen Zusam­men­hängen ist dies praktisch auf dem Gehweg. Dies ist auch dann so, wenn sie sich wie das absolute oder einge­schränkte Haltverbot (Zeichen 283 bzw. 286) auf die Fahrbahn oder genauer gesagt den Fahrbahnrand beziehen. Manchmal ist neben der Fahrbahn ein Seiten­streifen, der nach § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO zum Parken benutzt werden muss, wenn er ausrei­chend befestigt ist. Wenn Parken dann dort verboten werden soll, reicht es dann streng­ge­nommen nicht, ein Haltverbot anzuordnen, da sich dies immer nur auf die Fahrbahn bezieht. Daher gibt es in Anhang 2 zur StVO ein extra Zusatz­zeichen, das den Bezug auf den Seiten­streifen herstellt.

Bei mehreren Zusatz­zeichen bezieht sich jedes gemäß § 39 ABs. 9 Satz 3 StVO auf das jeweils über ihm hängende. Wenn grund­sätzlich ein einge­schränktes Haltverbot gilt, aber der Seiten­streifen zwischen 18 und 6 h für Bewohner mit Parkausweis freige­geben werden soll, muss unter dem Haltver­bots­schild zunächst das Zusatz­zeichen Bewohner mit Parkausweis Nr xxx frei und darunter dann die Zeitangabe stehen. Wäre es umgekehrt, würde das Haltverbot nur in dem einge­schränkten Zeitraum gelten und Bewohner könnten ganztägig parken. 

Zum Schluss haben wir noch eine Art Rätsel: Ein Bekannter hat uns ein Bild von einem Verkehrs­schild zugesandt. Was will uns „der Dichter“ damit sagen?

Baustellenbeschilderung: Fußgänger und Radfahrer verboten in Kombination mit Baustellenschranke auf dem Gehweg. Dahinter in detwa 15 m Entfernung ein Verkehrszeichen Radweg mit Zusatzzeichen, dass Fußgänger die Straßenseite wechseln sollen.

… und hier auch schon die Auflösung: Die Behörde wollte offenbar wegen einer Baustelle den Rad- und Fußverkehr auf dem Sonderweg, also dem Gehweg rechts neben der Fahrbahn, verbieten. Da aber die Verbots­zeichen im Abschnitt 6 und 7 im Anhang 2 der StVO nicht wie die Zeichen des Abschnitts 5 für den Sonderweg gelten, sondern nach der Verwal­tungs­vor­schrift zur StVO (zu §§ 39 bis 43, Rn. 25) grund­sätzlich für sämtliche Fahrstreifen einer Fahrt­richtung, wurde „aus Versehen“ kurzerhand das Radfahren auf der Fahrbahn untersagt. Zumal ist nach wenigen Metern das permanent angeordnete Fahrradweg-Zeichen ursprünglich nicht abgedeckt gewesen, so dass es so aussieht, als sei das Radfahren auf dem Sonderweg (trotz Baustelle) wieder erlaubt. Die Behörde hatte gedacht, sie könne das spätere Verkehrs­zeichen durch das frühere aufheben. So richtig eindeutig ist das jedoch nicht, denn es könnte auch sein, dass das Verbot nur für einen sehr kurzen Abschnitt gilt…

…und jetzt noch unser Werbe­block: Bei der Anordnung von Verkehrs­zeichen kann es sich für Behörden empfehlen, bei Unsicher­heiten Rechtsrat in Form eines kurzen Gutachtens und einer Empfehlung einzu­holen. Das kann Gefah­ren­lagen oder gar Unfälle vermeiden, die aus Missver­ständ­nissen resul­tieren. Sie können sich gerne an uns wenden. (Olaf Dilling)

 

 

2026-03-26T00:00:19+01:0025. März 2026|Allgemein, Verkehr|

Keine Freiheit, Tempo 30 vorzuschlagen?

Wir hatten vor knapp einem Jahr schon mal über einen Streit zwischen Bürgern von der Halbinsel Höri am Bodensee und dem Landratsamt in Konstanz berichtet: Es geht um Verkehrs­schilder an Landstraßen, die sich mit gewissen, zum Teil deutlichen Abwei­chungen, an amtlichen Schildern für Tempo 30-Zonen orien­tieren, aber auf denen „Freiwillig Tempo 30“ steht. Aufge­stellt werden sie von Anwohnern, denen es um die Verkehrs­si­cherheit von Kindern in Ortschaften mit Durch­gangs­verkehr geht.

Statue von spielenden Kindern im Park

Weiterhin erlaubt, da ohne Verwechs­lungs­gefahr mit Verkehrs­zeichen: Statue spielender Kinder in einem Park in Bonn (© Axel Kirch / CC BY-SA 4.0 via Wikimedia Commons).

Das Landratsamt wurde nun in einer Eilent­scheidung vom Verwal­tungs­ge­richt Freiburg in seiner Auffassung bestätigt, dass von den Schildern eine Verwechs­lungs­gefahr mit amtlichen Verkehrs­zeichen ausgehe. Die Anwohner wollten sich die Schilder vom Landratsamt nicht nehmen lassen und hatten Eilantrag gestellt.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass nach § 33 Abs. 2 StVO Einrich­tungen, die Verkehrs­zeichen gleichen, nicht dort aufge­stellt werden dürfen, wo sie mit ihnen verwechselt werden können. Maßgeblich ist nach der Rechts­spre­chung das Gesamtbild, wie es sich einem flüch­tigen Betrachter darstelle. Demnach könne eine Verwechslung nicht ausge­schlossen werden. Dabei sei auch darauf zu achten, dass es Verkehrs­teil­nehmer gäbe, die fremd­sprachig sind. Verkehrs­schilder müssten aber inter­na­tional verständlich sein. Angeblich hätten sogar die Fahras­sis­tenz­systeme die Schilder missver­standen und die freiwil­ligen Tempo­limits als verbind­liche Vorgabe in die Software übernommen.

Schließlich sei durch die Verwechs­lungs­gefahr auch eine Gefahr für die Ordnung und Sicherheit des Verkehrs gegeben, wenn manche Verkehrs­teil­nehmer mit geringer Geschwin­digkeit fahren, andere aber mit der zuläs­sigen Höchst­ge­schwin­digkeit fahren wollen.

Die Entscheidung zeigt, dass im Verkehr Zeichen, die mit amtlichen verwechselt werden können, enge Grenzen gesetzt sind. Aller­dings dürfte sie Schildern nicht entge­gen­stehen, die eindeutig nicht­amt­lichen Charakter haben, weil sie sich von der optischen Gestaltung stark unter­scheiden, aber unter Verweis auf spielende Kinder dieselbe Botschaft vermitteln: „Achtung spielende Kinder! Langsam fahren!“ o.ä.

An manchen Stellen, etwa vor Kinder­spiel­plätzen oder auf viel frequen­tierten Schul­wegen sind die „Freiwillig Tempo 30“-Schilder ohnehin nicht mehr nötig, da sie nach der Reform aufgrund des neuen § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO unter erleich­terten Bedin­gungen durch amtliche Verkehrs­zeichen ersetzt werden können. (Olaf Dilling)

2024-08-14T15:12:13+02:0014. August 2024|Verkehr|

Freiwillig Tempo 30: Mehr Eigen­ver­ant­wortung im Verkehr?

An Tempo 30 scheiden sich weiterhin die Geister. Viele deutsche Städte und Kommunen fordern seit längerem mehr Freiheiten bei der eigen­ver­ant­wort­lichen Einrichtung von Tempo 30-Zonen und Anordnung strecken­be­zo­gener Tempo­limits. Die StVO hat das bisher verhindert, da die Anfor­de­rungen an Einschrän­kungen des Verkehrs regel­mäßig zu hoch sind. Jetzt kommt durch die inzwi­schen im Kabinetts­entwurf vorlie­gende Reform der StVO ein bisschen Bewegung ins Spiel, wenn auch nicht in dem Maße, das sich die Städte erhofft hätten.

Statt auf Verbote setzen Kritiker von Maßnahmen der Verkehrs­wende häufig auf Stich­worte wie Eigen­ver­ant­wortung und Mitein­ander im Verkehr. Aller­dings sind nun selbst noch die Appelle zu mehr Eigen­ver­ant­wortung ins Faden­kreuz von Verkehrs­be­hörden geraten. So gibt es aktuell einen Streit zwischen Bürgern, die auf einer Halbinsel am Bodensee mit Schildern an den Durch­gangs­verkehr appel­lieren, auf denen Freiwillig Tempo 30 zu lesen ist illus­triert durch ein scheren­schnitt­artig darge­stelltes Bild laufender Kinder. Das Landratsamt Konstanz sieht die StVO verletzt, vermutlich weil es davon ausgeht, dass gemäß § 33 Abs. 2 StVO die Schilder Verkehrs­zeichen gleichen oder mit ihnen verwechselt werden können.

Richtig überzeugend ist das nicht, denn es wird auf den Schildern wie gesagt ausdrücklich darauf hinge­wiesen, dass es um eine Auffor­derung zur „freiwil­ligen“ Beschränkung handelt. Im ländlichen Raum sind derartige private Auffor­de­rungen im Übrigen so verbreitet, dass ihre Bekanntheit fast voraus­ge­setzt werden kann. Eine Verwechslung ist daher selbst bei flüch­tiger Betrachtung eines unauf­merk­samen Fahrers eher unwahr­scheinlich. Insofern wird es spannend, wie der aktuell vor dem Verwal­tungs­ge­richt Freiburg anhängige Rechts­streit ausgeht. (Olaf Dilling)

2023-10-16T19:04:29+02:0016. Oktober 2023|Verkehr|