Berliner Verfas­sungs­ge­richt: Autofreie Innen­stadt zulässig

Dass Fußgän­ger­zonen rechtlich zulässig sind, ist klar. Aber eine ganze Innen­stadt in eine Art „Fußgän­gerzone“ mit einer nur begrenzten Anzahl an Fahrten für die Bewohner zu verwandeln wäre auch rechtlich ein Novum. Dies fordert in Berlin aber der „Volks­ent­scheid Berlin autofrei“. Er möchte ein Volks­be­gehren über ein „Berliner Gesetz für gemein­wohl­ori­en­tierte Straßen­nutzung“ (GemStrG Bln) einleiten. Die Senats­ver­waltung hat sich auf den Stand­punkt gestellt, dass das Projekt verfas­sungs­widrig sei und den Gesetz­entwurf dem Berliner Verfas­sungs­ge­richt zur Überprüfung vorgelegt.

Im Bereich der Berliner Umweltzone soll die Widmung der Straßen geändert werden. Der Verkehr mit Kfz einschließlich des Parkens wäre dann nach einer Übergangszeit von vier Jahren nur noch einge­schränkt zulässig. Pro Person und Jahr sollen nur noch 12 Privat­fahrten möglich sein. Ausnahmen gibt es unter anderem zu öffent­lichen Zwecken, zu unter­neh­me­ri­schen Tätig­keiten und bei beson­deren Bedürfnissen.

Das Verfas­sungs­ge­richt hat mit einer Mehrheit von acht Stimmen und einem Sonder­votum entschieden, dass der Gesetz­entwurf verfas­sungs­konform ist und nicht gegen Bundes­recht verstößt. Die gesetz­lichen Voraus­set­zungen für die Zulassung zum Volks­be­gehren sind somit gegeben.

Ganz unabhängig vom Ausgang des Volks­ent­scheids ist es gut zu wissen, dass eine Einschränkung des Autover­kehrs in einer Innen­stadt in diesen Ausmaßen möglich ist. Von der Senats­ver­waltung war insbe­sondere beanstandet worden, dass die Widmung aufgrund der zahlreichen Ausnahmen regelnden Charakter habe. Dieser Argumen­tation ist das Gericht  nicht gefolgt. Der Gemein­ge­brauch könne im Übrigen von den Ländern unter­schiedlich definiert werden.

Insgesamt zeigt die Entscheidung große Spiel­räume für die Gestaltung des öffent­lichen Raums durch die Länder auf. (Olaf Dilling)

2025-06-27T09:21:11+02:0027. Juni 2025|Rechtsprechung, Verkehr, Verwaltungsrecht|

Kein Tempo­limit wegen Schildermangel?

Wenn man manche Talkshow­gäste reden hört, dann könnte man denken, dass zum ersten Mal eine Energie­krise auf Deutschland zukommt. So viel Verun­si­cherung besteht über die Auswir­kungen von Liefer­eng­pässen und Preis­stei­ge­rungen. In den 1970er Jahren, manche werden sich noch erinnern, gab es aber schon mal so etwas Ähnliches. Auch damals war die Abhän­gigkeit von einem Energie­träger, dem Erdöl, groß, auch damals war es ein Krieg, der Anlass gab für drastische Preis­stei­ge­rungen und Verrin­gerung der Importe. 

Bis die alten Ölhei­zungen durch moderne Gashei­zungen ersetzt und die Häuser energie­ef­fi­zi­enter renoviert waren, war einige Zeit zu überbrücken. Anders als vorher von einigen Ökonomen und Teilen der Presse voraus­gesagt worden war, kam es dabei nicht zum kompletten wirtschaft­lichen Zusam­men­bruch. Aber es war durchaus eine ernst­hafte Heraus­for­derung für Wirtschaft und Politik. Unter anderem hat die damalige Regierung unter Willy Brandt mit dem Energie­si­che­rungs­gesetz gegen­zu­steuern versucht. 

Schweizer Bürger beim Autofreien Sonntagsspaziergang in den 1970ern

Von Comet Foto AG (Zürich), CC-BY 4.0 (https://commons.wikimedia.org)

Wir hatten bereits kürzlich schon einmal darüber berichtet. Dieses Gesetz sah unter anderem vier autofreie Sonntage vor und auch – befristet auf ein halbes Jahr – ein Tempo­limit: 100 km/h auf Autobahnen und 80 km/h auf Landstraßen. Auch aktuell wird wieder über entspre­chende Maßnahmen, Tempo­limits oder autofreie Sonntage, disku­tiert. In einem Interview mit der Hamburger Morgenpost hat der Bundes­ver­kehrs­mi­nister Wissing ein eher origi­nelles Argument gegen ein Tempo­limit gebracht:  So viele Schilder hätten sie gar nicht auf Lager.

Vielleicht sollte sich Wissing mal bei erfah­renen Kräften in der Rechts­ab­teilung seines Minis­te­riums erkun­digen, wie in Deutschland die zulässige Höchst­ge­schwin­digkeit geregelt ist: Die werden ihn dann vermutlich schnell auf § 3 Abs. 3 StVO verweisen. Je nach Dienst­alter oder rechts­ge­schicht­lichem Interesse finden sie vielleicht sogar noch das Energie­si­che­rungs­gesetz, das in der Fassung von 1975 immer noch in Kraft ist (Olaf Dilling).

2022-04-05T19:39:11+02:005. April 2022|Energiepolitik, Umwelt, Verkehr|

Berlin Autofrei?

Im Kreuz­berger Mietshaus hat unten ein Mieter eine Liste für das Volks­be­gehren „Berlin Autofrei“ ausge­hängt. Viele hätten sich noch nicht einge­tragen, sagt er, aber sie läge auch noch nicht lange aus. Noch vor wenigen Jahrzehnten hätte man die Idee, dass die größte Stadt Deutsch­lands in wesent­lichen Teilen autofrei (oder zumindest autoarm) werden soll, für völlig utopisch gehalten. Auch aktuell ist die Forderung eine Provo­kation für viele Menschen, aber es kommen doch auch viele Leute ins Grübeln.

Denn Tatsache ist, dass in dicht­be­sie­delten Städten wie Berlin Autos als primäres Fortbe­we­gungs­mittel einfach wenig Sinn machen. Und wenn sie kaum genutzt werden, weil es prakti­schere, schnellere und günstigere Alter­na­tiven gibt, dann stehen sie trotzdem einen Großteil der Zeit herum, versperren anderen Verkehrs­teil­nehmern den Weg oder verhindern sinnvollere Nutzungen des öffent­lichen Raums.

Also sagen wir mal, was wäre, wenn die Idee, die Benutzung von Kraft­fahr­zeugen innerhalb des Berliner S‑Bahn-Rings zur Sonder­nutzung zu erklären, tatsächlich genug Unter­stützer finden würde, um durch­setzbar zu sein. Wäre sie dann auch juris­tisch haltbar?

Zunächst einmal wollen die Initia­tio­rinnen kluger­weise bei der Einschränkung des Gemein­ge­brauchs, also beim Straßen­recht ansetzen. Dadurch vermeiden sie, anders als beim Mieten­deckel, ein  Kompe­tenz­ge­rangel mit dem Bund. Das würde entstehen, wenn bei Beibe­haltung der straßen­recht­lichen Situation die Nutzung der Berliner Straßen über das Straßen­ver­kehrs­recht einge­schränkt würde.

Nun wäre dennoch zu erwarten, dass Berliner Autofahrer gegen die starken Einschrän­kungen klagen würden. Aber der Ausgang einer solchen Klage wäre ungewiss. Denn ein Grund­recht auf Mobilität ist im Grund­gesetz an sich nicht ausdrücklich vorge­sehen. Und wenn es so etwas gibt wie ein durch Grund­rechte abgesi­chertes Mobili­täts­be­dürfnis, dann gilt dies genauso für andere Verkehrs­teil­nehmer wie Fahrrad­fahrer, Fußgänger oder Nutzer des ÖPNV. Die dürften aber durch eine starke Einschränkung des Kfz-Verkehrs im hohen Maßen profi­tieren. Denn der urbane öffent­liche Raum ist so knapp, dass die Einschränkung einer Verkehrsart fast automa­tisch allen anderen Verkehrs­arten zugute kommt. Das gilt ganz besonders für eine Einschränkung des flächen­in­ten­siven mobilen Indivi­du­al­ver­kehrs. Zugute kommen würde sie Verkehrs­arten, die noch in der ersten Hälfte des 20. Jahrhun­derts dominiert hatten und dann immer stärker zurück­ge­drängt worden waren. Ein Stückweit also ausglei­chende Gerechtigkeit.

Was aber tatsächlich schwerig ist: Die Idee die zuläs­sigen Fahrten mit dem Kfz auf eine bestimmte, eher willkürlich gegriffene Anzahl zu reduzieren. Zwölf Fahrten mit dem Kfz sollen den Bürgern nach der Vorstellung der Initiative im Jahr noch zustehen. Da wäre es sinnvoller, Ausnahmen für bestimmte notwendige Fahrten zu machen. Zum Beispiel Liefer­fahrten, Kranken­trans­porte oder vielleicht auch die Fahrt in den Urlaub.

Aber letztlich sind das Details, die bei einem (parti­ellen) Erfolg des Volks­be­gehrens gegebe­nen­falls noch modifi­ziert werden könnten. Auch bei einem Misserfolg steht fest. So wie die Verkehrs­si­tuation in Berlin aktuell ist, kann es nicht bleiben. Denn so bevor­mundend vielen Autofahrern die Initiative erscheint: Viele Bürger die gerne Fahrrad fahren oder zu Fuß gehen würden, tun dies aktuell nicht, weil es zu gefährlich, zu stressig oder zu gesund­heits­schädlich ist. Von der freien Wahl des Verkehrs­mittels, die gerne von Gegnern von Einschrän­kungen des Autover­kehrs wie der Famili­en­mi­nis­terin Franziska Giffey beschworen wird, kann also auch aktuell keine Rede sein (Olaf Dilling).

 

2021-05-04T00:26:37+02:004. Mai 2021|Verkehr|