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Der ausge­plau­derte Ermes­sens­fehler: Die Entscheidung zur Räumung im Hambacher Forst

Sie haben es alle gelesen: Das VG Köln hat die Räumung des Hambacher Forstes 2018 gestern für rechts­widrig erklärt (23 K 7046/18). Der Polizei­einsatz, zu dem das Land NRW die Stadt Kerpen angewiesen hat, war rechtswidrig.

Besonders inter­essant: Dasselbe Gericht, das nunmehr die Maßnahme als rechts­widrig ansieht, war im Eilver­fahren mit Beschluss vom 13. September 2018, 23 L 2060/18, noch anderer Ansicht. Nun kommt es durchaus nicht ganz selten vor, dass bei der im Eilver­fahren gebotenen summa­ri­schen Prüfung eine Maßnahme durchgeht, die sich beim genaueren Hinschauen im Haupt­sa­che­ver­fahren später als proble­ma­tisch erweist. Doch hier ist die Begründung des Gerichts, auf die dieses an promi­nenter Stelle in der Presse­mit­teilung (Gründe liegen noch nicht vor) hinweist, besonders inter­essant: Das Gericht stützt seine Entscheidung maßgeblich darauf, dass sich der Brand­schutz, mit dem die Räumung 2018 begründet wurde, nur ein Vorwand gewesen sei.

Das lag 2018 nach Ansicht von Umwelt­schützern bereits nahe, bewiesen war es aber nicht. Diesen Beweis lieferte ein Video vom 2. September 2019, also gut ein Jahr nach der ersten Entscheidung des Gerichts im Eilver­fahren. In diesem Video offenbart der nordrhein-westfä­­lische Minis­ter­prä­sident Laschet, er habe nach einem Vorwand gesucht, denn er habe den Wald räumen lassen wollen. Das Gericht weiß also heute schlicht mehr als 2018.

Baumhaus, Baum, Himmel, Natur, Baumhütte, Holz

(das ist nicht im Hambacher Forst)

Wieso aber macht es überhaupt einen Unter­schied, ob der Brand­schutz ein reales Anliegen oder ein Vorwand war? Reicht es nicht, dass es hier überhaupt nicht geneh­migte bauliche Anlagen gab, die unzurei­chend gegen Brände geschützt waren? Tatsächlich ist dies nicht der Fall. Die Ursache liegt in der Ermes­sens­lehre, also den Regeln, die gelten, wenn es kein klares Wenn-Dann-Verhältnis gibt, sondern Abwägungs­ent­schei­dungen getroffen werden müssen. Eine solche Abwägungs­ent­scheidung ist die Frage, wie das Bauord­nungs­recht durch­ge­setzt werden soll.

Zu den anerkannten Ermes­sens­fehlern gehört es, wenn eine Behörde eine Maßnahme auf einen anderen Grund stützt als sie angibt. In solchen Fällen liegt ein Ermes­sens­miss­brauch vor, der nach § 114 VwGO gerichtlich überprüft wird. Nun hat das VG Köln ja auch noch einige andere Punkte bemängelt. Doch den Kern der Argumen­tation hat der Minis­ter­prä­sident wohl unabsichtlich selbst geliefert, als er zugab, dass es in Wirklichkeit nicht um den Brand­schutz ging (Miriam Vollmer).

Von |10. September 2021|Kategorien: Energie­po­litik, Umwelt, Verwal­tungs­recht|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare

Velosi­chere Schienen, vorher­sehbare Schwellen

Wenn es um die Förderung des Radver­kehrs geht, denken viele Menschen primär an Radwege. Oft gibt es jedoch auch auf den Fahrbahnen Hinder­nisse oder Gefah­ren­stellen, die sich oft mit relativ einfachen Mitteln entschärfen lassen, wenn die Belange des Radver­kehrs präventiv berück­sichtigt werden. So zum Beispiel bei Straßen- oder Werks­bahn­gleisen: Reste von Bahnen, die nicht mehr genutzt werden, können oft ohne große Probleme mit Asphalt oder Beton verfüllt und überdeckt werden.

Schwie­riger ist es, wenn eine Bahn noch oder wieder in Betrieb ist. Doch ein findiges Unter­nehmen aus Thüringen hat hier vor zwei Jahren eine Vorrichtung erfunden, die mit Hilfe einer Gummi­füllung Abhilfe für Fahrräder schafft, ohne die Funkti­ons­fä­higkeit der Straßenbahn zu beein­träch­tigen. Zumindest für „neural­gische“ Punkte, an denen es besonders häufig zu Stürzen und dadurch verur­sachten schweren Unfällen kommt, könnten diese „velosi­cheren Schienen“ Schule machen.

Tunnel mit Straßenbahnschienen und Fahrradfahrern

Was die Haftung angeht, sind Kommunen übrigens in der Regel auf der sicheren Seite, auch wenn sich Fahrrad­un­fälle im Zusam­menhang mit Fahrrad­schienen häufen. Zwar sind die Kommunen als Träger der Straßen­baulast der Gemein­de­straßen in der Regel nach Landes­stra­ßen­recht für ihren Zustand verant­wortlich. Aus der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht der Gemeinde folgt selbst­ver­ständlich nicht, dass Straßen vollkommen gefahrlos und frei von allen Mängeln sein müssen. Die Recht­spre­chung des Bundes­ge­richtshofs geht vielmehr davon aus, dass eine Haftung erst dann erfolgt, wenn eine Gefahr für den Verkehrs­teil­nehmer nicht vorher­sehbar war. Der dafür entwi­ckelte Maßstab ist relativ streng. So soll eine Gefahr selbst dann noch vorher­sehbar sein, wenn eine Gefahr durch eine unvoll­ständige Maßnahme scheinbar entschärft wurde, etwa durch Verfüllung, aber weitere Gefahr, im Beispiel die Glätte der blank­po­lierten Gleise, andauert.

Entscheidend ist, ob eine Gefahr für einen sorgfäl­tigen Benutzer der Straße nicht oder nicht recht­zeitig erkennbar ist und ob er sich auf sie noch recht­zeitig einrichten kann. So wurde dies im Mai diesen Jahres vom Landge­richt Köln entschieden: Ein Rennrad­fahrer war über eine Schwelle gefahren und hatte sich dabei das Schlüs­selbein gebrochen. Das Gericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Schwelle an sich ordnungs­gemäß ausge­führt sei und zum Ableiten von Nieder­schlags­wasser nötig sei. Die Straße sei im Übrigen so offen­sichtlich schadhaft, dass der Radfahrer gewarnt gewesen sei und sein Fahrver­halten hätte anpassen müssen.

Die mangelnde Haftung muss jedoch nicht bedeuten, dass eine Kommune nicht ein Interesse haben kann, zur Prävention von Unfällen Maßnahmen zur Sanierung von Gefah­ren­stellen zu ergreifen. Auch für Betroffene, z.B. Fahrrad­ver­bände, kann es sich insofern durchaus lohnen, bei der zustän­digen Behörde einen entspre­chenden Antrag zu stellen. Gerade wenn, wie anfangs beschrieben, inzwi­schen Techniken vorhanden sind, um lange bestehende Probleme mit einem innova­tiven Ansatz zu lösen (Olaf Dilling).

 

Von |9. September 2021|Kategorien: Verkehr|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare

Entwäs­se­rungs­graben unter Naturschutz

Recht­liche Regelungen können für unter­schied­lichste Inter­essen nutzbar gemacht werden. Gerade aus Anwalts­per­spektive ist das wichtig. Denn Normen sind ein bisschen wie Werkzeuge, die erst dann ihre Wirkung entfalten, wenn sie jemand für seine spezi­fi­schen Zwecke einsetzt. Was wie Zweck­ent­fremdung klingt, hat aber auch eine rechts­staat­liche Kompo­nente. Denn Gesetze haben allge­meine Geltung und können gerade deswegen nur begrenzt für bestimmte privi­le­gierte Inter­essen reser­viert werden: Sie sind dafür einfach zu vielseitig anwendbar. Aber manchmal ist dann aber doch der Bogen überspannt.

Ein Beispiel aus dem Wasser- und Natur­schutz­recht: Grund­sätzlich gibt es für Oberflä­chen­ge­wässer aufgrund der Wasser­rah­men­richt­linie ein Verschlech­te­rungs­verbot. So darf der ökolo­gische Zustand eines Gewässers sich nicht durch Eingriffe verschlechtern. Das ist beispiels­weise der Fall, wenn ein Fluss angestaut wird und nicht dafür gesorgt wird, dass Wander­fische weiter in den Oberlauf kommen, etwa durch den Bau einer Fisch­treppe. Denn dadurch wird die Durch­gän­gigkeit des Flusses beeinträchtigt.

Als wir neulich Post von einem Wasser- und Boden­verband bekamen, staunten wir nicht schlecht, in welchem Zusam­menhang wir das Verschlech­te­rungs­verbot wieder­fanden. Denn wir hatten im Zusam­menhang mit der Renatu­rierung eines Feucht­ge­biets bei dem Verband die Hebung des Wasser­standes eines Entwäs­se­rungs­grabens beantragt. Dies sei nicht möglich, so die Antwort des Verbands. Denn bisher befänden sich in dem Graben keine Vorrich­tungen zum Anstauen des Wassers. Und einen Stau zu bauen, sei wegen des Verschlech­te­rungs­gebots EU-rechtlich verboten.

Bekanntlich werden die  Wasser- und Boden­ver­bände in Deutschland von Landwirten dominiert. Sie legen bisher großen Wert auf Entwäs­serung, weniger auf Wasser­ma­nagement oder gar Renatu­rierung. Erwartet hatten wir daher als Antwort eigentlich sinngemäß, dass seit nunmehr Hunderten von Jahren Moore entwässert würden. Dass es den umlie­genden landwirt­schaft­lichen Betreiben schaden könnte, den Wasser­stand zu heben.

Aber tatsächlich lässt sich ein Entwäs­se­rungs­graben nicht so leicht unter Natur­schutz stellen. Denn ein Graben ist ein von Menschen geschaf­fenes Gewässer, für das die Wasser­rah­men­richt­linie zur einge­schränkt gilt. Zudem gibt es in einem Hochmoor­graben gar keine Fische, weil das Wasser dafür viel zu humin­säu­re­haltig ist. Nun, einen Versuch war es wert. Manchmal wird dann aber doch deutlich, dass sich das Recht nicht für jeden belie­bigen Zweck einspannen lässt (Olaf Dilling).

Von |8. September 2021|Kategorien: Natur­schutz, Wasser|Schlag­wörter: , |0 Kommentare

Klagen gegen Autofirmen: Die Verfahren von Green­peace und der DUH

Green­peace und die Deutsche Umwelt­hilfe (DUH) haben einige Autobauer und Wintershall aufge­fordert, ihr Geschäfts­modell zu ändern. Bis 2026 sollen keine neuen Gas- und Ölfelder mehr erschlossen werden, bis 2030 sollen (so heißt es hier beispielhaft im Schreiben an BMW) keine neuen Verbrenner mehr auf den Markt gebracht werden und schon vorher zwischen 2022 und 2030 sollen Verbrenner – hier durch BMW – nur noch auf den Markt gebracht werden, wenn die voraus­sicht­lichen Emissionen bei einer Laufleistung von 200.000 km insgesamt nicht mehr als 604 Mio. Tonnen CO2 emittieren.

Na und, wird nun mancher sagen. Schließlich ist es der Job von Umwelt­ver­bänden, Unter­nehmen zur Umkehr aufzu­fordern. Aber Clou der Sache ist hier ein anderer: Es handelt sich ganz explizit nicht um einen unver­bind­lichen Appell, sondern um ein Auffor­de­rungs­schreiben unter Frist­setzung mit der Ankün­digung, zu Gericht zu gehen, wenn die Unter­nehmen keine entspre­chende Unter­las­sungs­er­klärung abgeben. Grundlage des Anspruchs, der hier geltend gemacht wird, ist § 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB analog: Die schäd­lichen Emissionen durch die Produkte der Unter­nehmen würden die Anspruch­steller an ihrer Persön­lich­keits­ent­faltung hindern.

Suv, Bmw, Pkw, Geländewagen, X3, Herbst, Fahrzeug

Ob dieser Anspruch Erfolg haben wird? Wir wären jeden­falls überrascht. Zunächst verur­sacht ja nicht der Autobauer die Emission, sondern der, der das Auto tankt und fährt. Dann gibt es keine Rechtsnorm, die jedem Unter­nehmen ein bezif­fertes Emissi­ons­budget zuweist, es existiert nur ein sekto­rales Budget für bestimmte Sektoren in ganz Deutschland. Zudem – das räumen die Anspruch­steller selbst ein – halten sich die Unter­nehmen an den geltenden recht­lichen Rahmen. Nicht zuletzt stützen sie sich zwar auf den Klima­be­schluss des BVerfG vom März. Aber dieser richtete sich gegen den Staat als allzu zaghaften Gesetz­geber, nicht gegen private Unter­nehmen, die ihrer­seits Grund­rechts­träger sind.

Natürlich wissen auch die Umwelt­ver­bände um diese offenen Punkte. Doch vermutlich geht es ihnen gar nicht in erster Linie um den Erfolg bei Gericht, der aller­dings, siehe Shell und die Nieder­lande, nun ja auch nicht völlig ausge­schlossen ist. Aber zum einen durch­kreuzen solche Klagen das Marketing vieler Firmen. Zum anderen können schwe­bende Verfahren Auswir­kungen auf Inves­ti­ti­ons­ent­schei­dungen haben. Insofern ist es alles andere als ausge­schlossen, dass die Klagen erfolg­reich sind, auch wenn sie nicht gewonnen werden (Miriam Vollmer).

Von |7. September 2021|Kategorien: Energie­po­litik, Industrie, Umwelt|Schlag­wörter: |0 Kommentare

Donner­schlag: Die Entscheidung des EuGH v. 2.9.2021 zur Bundes­netz­agentur (C‑718/18)

Unabhängige Behörden sind der deutsche Verwaltung eigentlich fremd. Tradition hat die unabhängige Bundesbank, aber ansonsten gibt es in Deutschland ein klares Hierar­chie­ver­hältnis zwischen Parlament, also Politik, Minis­terien und den nachge­ord­neten Behörden. Wie an straffen Schnüren hängen damit, so die Vorstellung, alle Entschei­dungen noch des letzten Beamten über viele Zwischen­schritte mit dem Wähler als Souverän zusammen. Diese Vorstellung hat auch in der Verfassung Nieder­schlag gefunden: In Art. 20 Abs. 2 GG heißt es, dass alle Staats­gewalt vom Volk ausgeht.

Mit der Entscheidung vom 2. September 2021 (C‑718/18) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun die Bundes­netz­agentur von diesen straffen Schnüren abgelöst. Konkret hatte die Kommission – die das hier nun entschiedene Vertrags­ver­let­zungs­ver­fahren einge­leitet hatte – bemängelt, dass die Bundes­re­gierung mit Zustimmung des Bundesrats auf Grundlage von § 24 Abs. 1 EnWG detail­lierte Verord­nungen erlassen hat, nämlich u. a. die StromNEV, die StromNZV und die entspre­chenden Regelungen für Gas. Das sei allein Sache der Bundes­netz­agentur, die Bundes­re­gierung habe sich heraus­zu­halten, zumal es hinrei­chend detail­lierte Regelungen des Gemein­schafts­rechts gebe. Die Bundes­netz­agentur sei gegenüber der Bundes­re­gierung auf eine Weise zu verselb­stän­digen, die

„garan­tiert, dass die betref­fende Stelle im Verhältnis zu den Einrich­tungen, denen gegenüber ihre Unabhän­gigkeit zu wahren ist, völlig frei handeln kann und dabei vor jeglicher Weisung und Einfluss­nahme von außen geschützt ist“.

Die Regierung könnte zwar allge­meine politische Leitlinien aufstellen, aber die Regulie­rungs­auf­gaben und ‑befug­nissen dürfte dies nicht betreffen. In diesem Zusam­menhang setzt der EuGH sogar die Einfluss­nahme durch Wirtschafts­ver­bände, Unter­nehmen o. ä. mit der durch öffent­liche Stellen, also die demokra­tisch legiti­mierte Bundes­re­gierung, gleich. Nur dies sichere „unpar­tei­ische und nicht diskri­mi­nie­rende“ Entscheidungen.

Belgien, Brüssel, Europäische Kommission, Architektur

Was bedeutet diese Entscheidung?

Für das deutsche Energie­recht ist das Urteil bahnbre­chend. Faktisch entmachtet es die deutsche Politik. Die Bundes­netz­agentur verlässt ihren Platz im organi­sa­to­ri­schen Gefüge des Energie­rechts und empfängt ihre Legiti­mation nunmehr direkt aus den gemein­schafts­recht­lichen Quellen.

Was Kommission und EuGH damit auch bezweckt haben, dürfte eintreten: Dass Parlament verliert massiv an Einfluss. Aber ist nicht gerade das Energie­recht, die Gestaltung der Energie­wirt­schaft, der Netze, eine politische und nicht rein techno­kra­tische Angelegenheit?

Schwierig auch die damit verbundene Verla­gerung des Rechts­schutzes. Wenn nicht mehr deutsche Rechts­ver­ord­nungen vollzogen werden, sondern der viel weniger detail­lierte Richt­li­ni­en­auftrag, wird der Prüfungs­maßstab noch weniger vorher­sehbar, die Gerichts­barkeit verlagert sich in Vorla­ge­ver­fahren nach Luxemburg.

Insgesamt gilt vor allem: Die Kommission gewinnt an Macht, der EuGH rückt in eine noch zentralere Stelle auf. Das deutsche Parlament verliert ebenso wie die Bundes­re­gierung. Die Bundes­netz­agentur gewinnt auf den ersten Blick enorm, aber auf den zweiten verschieben sich hier die Gewichte von Berlin weg weniger an den Rhein, als nach Brüssel und Luxemburg (Miriam Vollmer)

 

Von |3. September 2021|Kategorien: BNetzA, Energie­po­litik, Kommentar|Schlag­wörter: , |0 Kommentare

Energie­lie­ferung: Geld her! Abschlag oder Vorauszahlung?

Wir wurden vor einiger Zeit mal mit folgender Rechts­frage konfron­tiert. Kann der Energie­ver­sorger den Zeitpunkt der Fälligkeit von Abschlägen so bestimmen, dass diese immer am Anfang des Liefer­monats fällig werden und insbe­sondere der erste Abschlag noch vor dem Liefer­beginn zu zahlen ist?

Hierzu muss man wissen, dass im Rahmen der Energie­lie­ferung der Energie­ver­sorger regel­mäßig in Vorleistung geht, also zuerst die Energie liefert und erst im Nachhinein auf Basis des gemes­senen Verbrauches abrechnet. Im Gegenzug darf der Versorger aber schon vorher angemessene Abschläge verlangen, die dann im Rahmen der Endab­rechnung ein Guthaben oder eine Nachfor­derung an den Kunden ergeben.

Von den Abschlägen zu unter­scheiden ist die sogenannte Voraus­zahlung. Dass Abschläge und Voraus­zah­lungen nicht das Gleiche sind, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass der Gesetz­geber die Voraus­zahlung zumindest im Bereich der gesetz­lichen Grund­ver­sorgung gesondert geregelt und und an zusätz­liche Voraus­set­zungen geknüpft hat (§ 14 StromGVV/GasGVV). Die meisten AGB für die Belie­ferung von Kunden außerhalb der Grund­ver­sorgung orien­tieren sich an dieser Systematik.

Anderer­seits sollen Abschläge aber gem. § 17 StromGVV/GasGVV „zu dem vom Grund­ver­sorger angege­benen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungs­auf­for­derung fällig werden.“ Die Festlegung wann der Abschlag zu zahlen ist, soll also im Ermessen des Versorgers zu liegen. Warum dann also nicht den Abschlags­termin so bestimmen können, dass der erste Abschlag vor Liefer­beginn zu zahlen ist?

Mit der aktuellen Novel­lierung des EnWG hat sich dieses Rechts­problem nun jeden­falls geklärt. Im neuen § 41b Abs. 3 EnWG hat der Gesetz­geber eindeutig festgelegt, dass Abschläge und auch Voraus­zah­lungen jeden­falls nicht vor Liefer­beginn fällig werden. Energie­ver­sorger sollten diese Änderung künftig im Blick haben.

(Christian Dümke)

Von |2. September 2021|Kategorien: Gas, Strom, Vertrieb|Schlag­wörter: , |1 Kommentar