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Wem steht das Sonder­netz­entgelt zu? Zu LG FFO 11 O 290/20

Wer dann Strom bezieht, wenn sonst kaum jemand Strom braucht, entlastet das Stromnetz und wird deswegen mit abgesenkten Netzent­gelten belohnt. Dies ergibt sich aus § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV (hierzu auch hier). Dieser Anspruch ist aller­dings kein Automa­tismus, sondern die Betreiber haben dem Letzt­ver­braucher ein indivi­du­elles Netzentgelt anzubieten. Es wird also ein Vertrag geschlossen, der bei der Bundes­netz­agentur anzuzeigen ist.

Nun gibt es regel­mäßig einen zweiten Vertrag, den der Letzt­ver­braucher schließt, um mit Strom beliefert zu werden, nämlich seinen Strom­lie­fer­vertrag mit dem Versorger seiner Wahl. In dem Fall, den das Landge­richt Frankfurt (Oder) am 29. Oktober 2010 (11 O 290/20) zu entscheiden hatte, umfasste dieser Vertrag aber nicht nur den Verkauf von Strom, sondern auch dessen Lieferung. Der Letzt­ver­braucher bezahlte den Strom­transport deswegen zunächst in voller Höhe.

Dieses Geld blieb nicht beim Strom­ver­sorger, sondern wurde von diesem über ein verbun­denes Unter­nehmen an den Netzbe­treiber weiter­ge­leitet. Dieser hatte zum Jahresende also zuviel Geld: Der Letzt­ver­braucher hatte die veröf­fent­lichten Netzent­gelte bezahlt, schuldete eigentlich weniger und wollte die Differenz natürlich zurück.

In der Zwischenzeit war aber der Versorger insolvent geworden und das verbundene Unter­nehmen, über das die Netzent­gelte geflossen waren, auch. Für Zahlungs­ströme von diesem Unter­nehmen an Dritte galt also die Insol­venz­ordnung. Damit wäre wohl nur ein Bruchteil des überzahlten Geldes beim Letzver­braucher angekommen. Das sah der Letzt­ver­braucher nicht ein und zog in Frankfurt an der Oder vor Gericht.

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Das LG Frankfurt O. gab dem Letzt­ver­braucher recht: Es handelt sich nämlich gar nicht um einen Anspruch, der über das verbundene Unter­nehmen des Versorgers abgewi­ckelt wird und auf diesem Umweg in die Insol­venz­masse fällt. Denn § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV sagt sehr klar, dass dem Letzt­ver­braucher das abgesenkte Netzentgelt zusteht. Er hat also auch dann, wenn der Zahlungs­strom nicht direkt vom Verbraucher an den Netzbe­treiber geht, einen Rückfor­de­rungs­an­spruch gegen diesen. Der insol­vente Versorger ist also nur der „Postbote“, aber hat keinen eigen­stän­digen Anspruch gegen den Netzbe­treiber, der vor Weiter­leitung in die Masse fallen kann (Miriam Vollmer).

Von |14. Dezember 2021|Kategorien: Recht­spre­chung, Strom|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare

Bewoh­ner­parken: Wenig Platz für große Autos

Die Einführung von Bewoh­ner­parken zeigt oft recht deutlich, wie verschwen­de­risch zuvor mit dem öffent­lichen Raum umgegangen wurde. Insbe­sondere wird klar, dass vorhandene private Stell­plätze und Garagen oft nicht zum Abstellen von Pkw genutzt werden. Dies ist nicht nur deshalb so, weil kosten­loser Parkraum zur Verfügung steht. Sondern es sind viele der privaten Stell­plätze, die in Deutschland seit der Reichs­ga­ra­gen­ordnung des Jahres 1939 entstanden sind, inzwi­schen zu klein für die Fahrzeuge ihrer heutigen Nutzer. Die Folge ist, dass die Garagen inzwi­schen leer stehen oder als Abstellraum für Garten­geräte oder Bauma­te­rialien verwendet werden.

Garagen mit terrassierten engen Einfahrten

In einem Fall aus München hatte eine Frau mit privatem Garagen­stell­platz und dafür zu großem Pkw vor dem Verwal­tungs­ge­richt geklagt. Denn ihr war von der Stadt der Bewoh­ner­park­ausweis verweigert worden. Begründet hatte sie ihren Antrag mit der Tatsache, dass nach ihrem Umzug ihr Wagen nicht in die am neuen Wohnort vorhandene Duplex-Garage passen würde, da das Fahrzeug zu hoch sei. Die Stadt war der Auffassung, dass „die Anschaffung eines Fahrzeugs mit einer zur Stell­fläche passenden Größe“ eine Oblie­genheit der Klägerin sei. Mit anderen Worten: Pech gehabt, wenn die privat vorhandene Garage nicht zum eigenen Auto passt.

Das Verwal­tungs­ge­richt (VG) München hat die Klage abgewiesen und sich dabei im wesent­lichen auf die Argumen­tation der Beklagten gestützt. Zusätzlich hat sie jedoch auch auf die Verwal­tungs­vor­schrift zur Straßen­ver­kehrs­ordnung (VwV-StVO) verwiesen. Denn zum Bewoh­ner­parken steht darin, dass dies nur dort zulässig sei, wo es „mangels privater Stell­flächen und auf Grund eines erheb­lichen allge­meinen Parkdrucks“ keine ausrei­chenden Parkmög­lich­keiten in fußläufig zumut­barer Entfernung gäbe. Zwar sei diese Verwal­tungs­vor­schrift keine Rechtsnorm. Es handele sich um eine inner­dienst­liche Richt­linie, die keine unmit­tel­baren Rechte und Pflichten für den Bürger begründe.

Dennoch legt sich die Verwaltung über solche Richt­linien auf eine bestimmte Linie fest, von der sie nur mit erhöhtem Begrün­d­ung­aufwand im Einzelfall abweichen kann. Denn schließlich sei die Verwaltung zur Wahrung des Gleich­heits­satzes nach Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet. Sie muss also im wesent­lichen gleich­artige Fälle gleich behandeln. Deshalb durfte sich die Verwaltung im geschil­derten Fall an der gängigen Verwal­tungs­praxis orien­tieren, die durch die Vorschrift zum Ausdruck kommt: Wegen des vorhan­denen, wenn auch für die Klägerin subjektiv zu kleinen privaten Stell­platzes kann kein Bewoh­ner­park­ausweis ausge­stellt werden.

Tatsächlich wäre es auch aus der Sicht von Kommunen verfehlt, wenn zunächst in Stell­platz­ver­ord­nungen private Parkmög­lich­keiten vorge­schrieben werden, dies dann aber bei der Umsetzung des Bewoh­ner­parkens unberück­sichtigt bleibt. Denn es geht bei diesem Instrument darum, das Quartier vom Parkdruck zu entlasten. Auch dadurch, dass Garagen wieder ihrem ursprüng­lichem Zweck zugeführt werden.

Insofern hätte eigentlich folgender Vergleich nahe gelegen: Die Klägerin kümmert sich darum, dass ihre Garage von einem Nachbarn mit passendem Wagen genutzt wird, dafür kommt sie in den Genuss des Bewoh­ner­park­aus­weises. Ob dieser Vorschlag von der Klägerin gemacht wurde, geht aus der Entscheidung nicht hervor (Olaf Dilling).

 

 

Die Anpassung des Energie­preises – kein Automatismus!

Gerade steigen wieder die Energie­preise und Letzt­ver­braucher sehen sich mit Preis­an­pas­sungen ihres Strom- oder Gasan­bieters konfron­tiert. Was hier oft so einfach und selbst­ver­ständlich zu funktio­nieren scheint, ist rechtlich eigentlich nicht völlig unproblematisch.

Denn Kunde und Versorger sind irgendwann einmal einen Liefer­vertrag einge­gangen und haben sich dabei auf einen Liefer­preis (Anfangs­preis) geeinigt. Nach dem Grundsatz „Verträge sind zu halten“ ist der Versorger damit zunächst verpflichtet die Energie genau zum verein­barten Preis zu liefern. Es gibt kein automa­ti­sches Recht des Energie­ver­sorgers (Telekom­an­bieters, Bank, Zeitschrif­ten­zu­stellers etc.) nachträglich einfach neue Preise einseitig festzu­legen (auch wenn einige gerne mal so tun).

Eine Preis­an­passung in einem laufenden Energie­lie­fer­vertrag ist damit nur möglich, wenn hierfür ein Preis­an­pas­sungs­recht besteht. Ein solches Recht kann entweder gesetzlich festgelegt sein (so wie im Bereich der gesetz­lichen Grund­ver­sorgung) oder aber vertraglich vereinbart werden durch sogenannte Preis­an­pas­sungs­klauseln in den Vertragsbedingungen.

Hat sich ein Energie­ver­sorger in seinen Liefer­be­din­gungen ein solches Preis­an­pas­sungs­recht vorbe­halten, muss dieses auch rechtlich wirksam sein. Die Recht­spre­chung hat hierbei recht hohe Hürden aufge­stellt und regel­mäßig Preis­an­pas­sungs­klauseln für unwirksam erklärt. Dabei ist die Ausgangs­prä­misse eigentlich recht simpel – eine solche Klausel muss für den Kunden ausrei­chend trans­parent sein und darf ihn nicht unange­messen benach­tei­ligen. Der Teufel steckt hier oft im Detail, insbe­sondere da nach der Recht­spre­chung des BGH die Wirksamkeit jeder Klausel an der kunden­feind­lichsten Auslegung zu messen ist.

Weil solche Klauseln gleichwohl markt­üblich sind, hat der Gesetz­geber zahlreiche beglei­tende Vorgaben erlassen, für den Fall dass der Versorger entspre­chende Klauseln verwendet. Gem. § 41 Abs. 5 EnWG ist der Kunde daher über Preis­än­de­rungen spätestens zwei Wochen, bei Haushalts­kunden spätestens einen Monat, vor Eintritt der beabsich­tigten Änderung zu unter­richten. Das gibt dem Kunden die Gelegenheit zu prüfen, ob er den Vertrag zu den neuen Preisen fortsetzen möchte oder aber sein gesetzlich garan­tiertes Sonder­kün­di­gungs­recht ausüben möchte – hierauf muss der Versorger den Kunden im Rahmen der Preis­än­de­rungs­mit­teilung sogar extra hinweisen.

Überhaupt ist diese Mitteilung eine weitere recht­liche Hürde, denn sie muss dem Kunden recht­zeitig zugehen und ihn über Art, Anlass und Umfang der Preis­än­derung ausrei­chend infor­mieren. Hierzu ist es erfor­derlich, dass der Versorger hinrei­chend deutlich erklärt, was genau der Grund der Preis­an­passung ist, insbe­sondere welcher Preis­faktor in welchem Umfang gestiegen ist. Wir berich­teten.

All diese Vorgaben sind in der Praxis fehler­an­fällig und können im schlimmsten Fall zur Unwirk­samkeit einer Preis­an­passung führen. Der Kunde hat dabei 3 Jahre Zeit seiner Abrechnung unter Berufung auf eine unwirksame Preis­an­passung zu widersprechen.

(Christian Dümke)

 

Von |10. Dezember 2021|Kategorien: Grundkurs Energie, Vertrieb|Schlag­wörter: , |0 Kommentare

Achtung: Emissi­ons­zer­ti­fikate fürs laufende Jahr noch dieses Jahr kaufen

Für das Jahr 2021 kosten – so steht es im § 10 Abs. 2 BEHG – Emissi­ons­zer­ti­fikate für die Emissionen insbe­sondere aus Erdgas, Benzin, Heizöl und Diesel 25 EUR pro Tonne. Im nächsten Jahr werden die Zerti­fikate dann mit 30 EUR zu Buche schlagen.

Wie viele dieser Zerti­fikate spätestens im September 2022 abgeführt werden müssen, müssen die Liefe­ranten bis Ende Juli 2022 an die Deutsche Emissi­ons­han­dels­stelle (DEHSt) berichten. Spätestens Ende September 2022 müssen die Zerti­fikate dann an die Behörde abgeführt werden. Versäumt ein Verant­wort­licher dies oder verspätet sich auch nur, drohen drako­nische Strafen: Nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 BEHG setzt die DEHSt dann für 2021 50 EUR pro fehlendem Zerti­fikat fest, wobei die Pflicht zur Zerti­fi­kat­abgabe fortbe­steht. Die Straf­zahlung ist – wie im EU-Emissi­ons­handel – verschul­dens­un­ab­hängig festzu­setzen, nur bei höherer Gewalt wird hiervon abgesehen. Zwar gibt es einige gute Gründe, diese Straf­zahlung für angreifbar zu halten. doch allein die Höhe zeigt, wie ernst der Bund diese Vepflichtung nimmt.

Doch Verant­wort­liche können noch mehr falsch machen als gar keine, zu wenig oder zu spät Zerti­fikate abzuführen. Was viele Unter­nehmen auch nicht wissen: Es ist nicht sinnvoll, erst 2022 vor der Abgabe im Herbst seinen Bedarf für 2021 zu beschaffen! Maßgeblich ist nicht nur, für welches Jahr abgegeben wird, sondern auch, wann man kauft. Dies ergibt sich aus § 10 Abs. 2 S. 3 BEHG, wo es heißt:

Verant­wort­liche können bis zu 10 Prozent der in einem der Jahre 2021 bis 2025 erwor­benen Emissi­ons­zer­ti­fikate bis zum 30. September des jewei­ligen Folge­jahres zur Erfüllung der Abgabe­pflicht nach § 8 für das Vorjahr zu dem für dieses Jahr festge­legten Festpreis erwerben.“

Das bedeutet: Wer am 31.12.2021 50.000 Zerti­fikate hat, kann bis zum 30.09.2022 weitere 5.000 zum Preis von 25 EUR nachkaufen. Braucht er mehr, ist der Erwerb zwar möglich, aber nur zum Preis von 30 EUR.

Kalender, Agenda, Zeitplan, Planen, Jahr, Datum, TerminWas heißt das nun für die Praxis? Wir meinen: Verant­wort­liche sollten sich bis Jahresende kümmern, zumal ausge­sprochen fraglich sein dürfte, ob der höhere Preis des Folge­jahrs überhaupt an Endkunden weiter gewälzt werden kann (Miriam Vollmer).

Von |10. Dezember 2021|Kategorien: Emissi­ons­handel, Umwelt, Verwal­tungs­recht|Schlag­wörter: , |0 Kommentare

Öffent­liche Wasser­ver­sorgung und Ratio­nierung von Trinkwasser

Bis vor wenigen Jahren gab es in Deutschland, anderes als in vielen anderen Ländern der Welt, nie ein ersthaftes Problem mit Wasser­knappheit. Dies hat sich seit der Dürre des Jahres 2018 zumindest perspek­ti­visch geändert. Denn inzwi­schen gehen Klima­ex­perten davon aus, dass die Häufigkeit trockener, heißer Sommer sich verstärken könnte. Laut Umwelt­bun­desamt ist die Abnahme der Boden­feuchte ist ein langfris­tiger Prozess, der vom ⁠Klima­wandel⁠ beein­flusst wird.

Davon sind nicht alle Regionen gleicher­maßen betroffen. Gebiete mit leichtem, sandigem Boden, Teile Ostdeutsch­lands und das Rhein-Main-Gebiet, leiden besonders unter dem Mangel an Nieder­schlägen. Das geht soweit, dass in Brandenburg inzwi­schen der Wasser­verband Strausberg-Erkner beschlossen hat, die Trink­was­ser­menge zu rationieren.

In der Presse wurde dies zum Teil auf den hohen Wasser­bedarf der Tesla Gigafactory zurück­ge­führt, die bei Grünheide immerhin in ein Wasser­schutz­gebiet gebaut worden ist. Aller­dings ist dies Schuld­zu­weisung ganz offen­sichtlich zu kurz gegriffen. Denn schon vor dem Bau der Fabrik gab es eine erheb­liche Wasser­knappheit. Außerdem muss der Verbrauch für die Herstellung der E‑Autos und Batterien ins richtige Verhältnis gesetzt werden: Ungleich größer als die Trink­was­ser­ent­nahme durch Tesla ist die durch die in Brandenburg immer noch existie­renden Braun­koh­le­ta­gebaue. Vermutlich ist es ein Zusam­men­spiel von Faktoren, zu denen auch die Aufforstung mit als Wasser­speicher eher schlecht geeig­netem Kiefernwald und Flächen­ver­sieglung zählt.

Die zentrale recht­liche Frage, die sich bei Ratio­nierung von Trink­wasser stellt: Geht das überhaupt ohne Weiteres? Denn an sich gehört die Trink­was­ser­ver­sorgung zur Daseins­vor­sorge und ist damit eine grund­le­gende Staats­funktion. Dementspre­chend wird § 50 Abs. 1 Wasser­haus­halts­gesetz (WHG) ein öffent­licher Versor­gung­auftrag entnommen. Wie verträgt sich das mit der neuen Satzung des Wasser­ver­bands, nach dem Haushalte und Unter­nehmen nicht mehr unbegrenzt Wasser verbrauchen dürfen? Kann ihnen irgendwann der Wasserhahn abgedreht werden? Letztlich wird es soweit nicht kommen. Die neue Logik der Zuteilung von Wasser­mengen ist jedoch vermutlich notwen­diger Schritt im Kontext des Klima­wandels. Vermutlich wird in nicht allzu­langer Zeit auch eine Reform des WHG nötig, um das Wasser­recht für Zeiten der Knappheit fit zu machen (Olaf Dilling).

Von |9. Dezember 2021|Kategorien: Allgemein, Wasser|Schlag­wörter: , , , |1 Kommentar

Natur­schutz­recht: Übernachtung am Bootssteg

Die Recht­spre­chung setzt bekanntlich in gewisser Weise die Arbeit des Gesetz­gebers im Detail fort. Denn wie alle sprach­lichen Äußerungen weisen auch Gesetze nicht Inter­pre­ta­ti­ons­spiel­räume auf, die von Gerichten geschlossen werden müssen. Das passiert in der Regel schritt­weise, so dass sich Gerichts­ent­schei­dungen mitunter wie Fortset­zungs­ge­schichten lesen.

Zum Beispiel hatten wir vor einiger Zeit über eine Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Berlin berichtet: Eine gewerb­liche Vermietung von Hausbooten quasi als Hotel oder Ferien­wohnung war am Wannsee verboten worden. Jeden­falls solange keine gültige Bauge­neh­migung vorliegt. Dies mit der nahelie­genden Begründung, dass ansonsten im ansonsten geschützten Außen­be­reich und an Seeufern das Baurecht durch dauerhaft bewohnte Boote umgangen werden könnte. Schon damals war unklar, wie sich diese Recht­spre­chung das auf das Übernachten in Haus- und Kajüt­booten auswirkt.

Inzwi­schen gibt es einen neuen Fall, der ebenfalls am Wannsee spielt: Diesmal ging es um die Geneh­migung der Sanierung einer Steganlage für Sport­boote. Das zuständige Bezirksamt war dem nur unter einer Auflage nachge­kommen: Nur solange das Übernachten in Booten untersagt bleibt, da sonst der Gewäs­ser­schutz das Nachsehen habe. Dagegen hat der Sport­verein geklagt, da die gelegent­liche Übernachtung in Booten. Gerade bei Kajüt­booten sei dies „zwingend“. In der 140 jährigen Geschichte der Steganlage habe es nie ein solches Verbot gegeben.

Das Verwal­tungs­ge­richt Berlin hat daraufhin entscheiden, dass zumindest ein absolutes Verbot rechts­widrig sei. Zumindest Übernach­tungen von 1 bis 2 aufein­an­der­fol­genden Nächten und ausnahms­weise längere Übernach­tungen von 4 bis 5 aufein­an­der­fol­genden Nächten während Regatten müssten möglich sein. Aller­dings müsse ein Sportboot vorrangig und nicht nur ausnahms­weise für Ausfahrten benutzt werden. Die Nutzung von Sport­booten zum längeren Übernachten verändere den Charakter der Anlage und mache sie unzulässig.

Tatsächlich wird durch die Entscheidung klarer, wo die Grenze zwischen zuläs­sigen, da natur­ver­träg­lichen und zum Sport gehörenden Übernach­tungen und unzuläs­sigem Dauer­camping auf dem Wasser liegt (Olaf Dilling).

Von |8. Dezember 2021|Kategorien: Natur­schutz, Sport, Umwelt, Wasser|0 Kommentare