Aktueller Kommentar: Freie Gehwege durch effizi­enter genutzte Parkplätze

Der Berliner Senat hat am Dienstag auf Vorlage der Mobili­täts­se­na­torin Bettina Jarasch per Verordnung eine Änderung der Parkge­bühren-Ordnung (ParkGebO) beschlossen. Wesent­licher Inhalt ist, dass die Parkge­bühren, die über 20 Jahre unver­ändert geblieben waren, nun von ein, zwei und drei Euro pro Stunde je nach Gebüh­ren­stufe auf zwei, drei und vier Euro pro Stunde erhöht werden.

Mit E-Rollern zugestellter Gehweg in Bremen

Bisher stehen Lasten­räder, E‑Roller und Leihräder auf dem Gehweg, sehr zum Leidwesen der Fußgänger.

Zugleich wird das Parken von Fahrrädern, Pedelecs, Lasten­rädern, Leicht­kraft­rädern sowie Motor­rädern auf Verkehrs­flächen des ruhenden Verkehrs ab Anfang nächsten Jahres von der Gebüh­ren­pflicht befreit. Dadurch soll dem seit einiger Zeit auf den Fußwegen bestehende Chaos durch dort häufig planlos abgestellte Fahrzeuge entge­gen­ge­wirkt werden. Da E‑Roller, was das Parken angeht, Fahrrädern rechtlich gleich­ge­stellt sind, gilt diese Regelung auch für diese. Auch Carsharing-Fahrzeuge sind unter bestimmten Voraus­set­zungen von der Erhöhung ausgenommen.

Wie eigentlich zu erwarten, hat die Entscheidung des Senats bei vielen Autofahrern, in der Presse und bei Teilen der Opposition für Unmut gesorgt. Denn viele sorgen sich um ausrei­chend Parkmög­lich­keiten. In der Folge sind nun auch die Regie­rende Bürger­meis­terin und die Innen­se­na­torin einge­knickt. Laut Welt kriti­sieren sie die „Pläne“ der Mobili­täts­se­na­torin. Ein bisschen wirkt es so, als hätten sie von ihrem eigenen Senats­be­schluss erst über die Presse erfahren.

Die Kritik richtet sich unter anderem darauf, dass aufgrund der Regelung über die Parkge­bühren Autofahrer benach­teiligt würden. Zum Teil wird in der Diskussion behauptet, dass der Berliner Senat ab Januar 2023 das Parken von Fahrrädern auf Parkplätzen erlaubt habe. So etwa kriti­siert dies der Berliner CDU-Chef Wegner, der dies als einseitige Politik gegen das Automobil bezeichnet.

Dass das Parken von Fahrrädern auf Parkplätzen bisher verboten war, ist aller­dings nicht der Fall. Bereits ein Blick auf § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO zeigt, dass das Parken am Fahrbahnrand nicht exklusiv für Kraft­fahr­zeuge erlaubt ist. Vielmehr erstreckt sich der Gemein­ge­brauch auch an Flächen des ruhenden Verkehrs auf alle Fahrzeuge, die zu Verkehrs­zwecken einge­setzt werden. Dies ist spätestens seit dem Versuch von Andreas Scheuer bekannt, das Parken von Fahrrädern am Fahrbahnrand ausdrücklich in der StVO zu unter­sagen, der am Wider­stand der Länder im Bundesrat gescheitert ist. Insofern bringt die Berliner Regelung straßen­ver­kehrs­rechtlich nicht viel Neues.

Was die Ungleich­be­handlung von Autofahrern angeht ist es aktuell so, dass der Parkraum faktisch fast ausschließlich für Kfz genutzt wird. Angesichts des viel gerin­geren Flächen­be­darfs von Fahrrädern war bisher offenbar die allge­meine Auffassung, dass auf dem Gehweg genug Platz sei. Dies hat sich jedoch mit dem Aufkommen der E‑Scooter und der elektrisch unter­stützten Lasten­räder geändert. Die Gehwege sind in Berlin inzwi­schen mancherorts kaum noch benutzbar. Es gibt immer wieder Fälle von blinden Menschen, die sich beim Stolpern über Klein­fahr­zeuge schwer verletzen. Abhilfe könnte schaffen, wenn mehr geordnete Aufstell­mög­lich­keiten am Fahrbahnrand geschaffen werden und das wilde Abstellen zugleich sanktio­niert würde. Was die Gebüh­ren­pflicht angeht ist ein Fahrrad allein wegen seines viel gerin­geren Flächen­be­darfs nicht mit einem Pkw zu vergleichen.

Zugleich könnte ein geord­netes Aufstellen dieser Fahrzeuge im Parkraum und eine Förderung neuer, raumef­fi­zi­en­terer Mobili­täts­formen sich auch für Autofahrer positiv auswirken. Denn jedes einge­sparte Kfz macht für eine Vielzahl von Fahrrädern oder E‑Rollern Platz. Eine Förderung der Nutzung von Fahrrädern, Carsharing, Lasten­rädern als Alter­native um Kfz-Verkehr ist daher letztlich für alle Verkehrs­teil­nehmer von Vorteil. Voraus­setzung ist natürlich, dass auch das Innen­ressort seinen Job macht und auf die barrie­re­freie und platz­spa­rende Aufstellung dieser Fahrzeuge hinwirkt (Olaf Dilling)

 

 

2022-12-02T12:09:40+01:002. Dezember 2022|Kommentar, Verkehr|

Lenkungs­funktion und soziale Abfederung von Bewohnerparkgebühren

Die Gebühren für das Bewoh­ner­parken werden in vielen Kommunen derzeit relativ stark angehoben. Davor waren sie vielerorts so lange stabil geblieben, dass die Kosten für das Parken in den letzten 15 – 20 Jahren wie ein Fels in der Brandung von Inflation erschienen. Im Vergleich dazu sind die Kosten für den ÖPNV im gleichen Zeitraum erheblich gestiegen. Das lag nicht an dem freien Spiel von Angebot und Nachfrage auf dem Markt für Stell­plätze bzw. Verkehrs­mittel. Vielmehr war bisher in der Gebüh­ren­ordnung für Maßnahmen im Straßen­verkehr (GebOSt) eine Deckelung von gut 30 Euro pro Fahrzeug und Jahr vorge­sehen. Diese Regelung ist nun aus guten Gründen aufge­hoben worden, auch um die Wettbe­werbs­fä­higkeit des ÖPNV zu sichern.

In Kommunen, die die Verkehrs­wende aktiv betreiben, wie z.B. Freiburg, wurden Gebüh­ren­sat­zungen erlassen, die die Gebühren nicht nur erheblich anheben, sondern auch ökolo­gische Lenkungs­wirkung entfalten sollen und einen sozialen Ausgleich herstellen sollen. So soll dort für die Mehrheit der Kfz eine durch­schnitt­liche Gebühr von 360,- EUR pro Jahr gezahlt werden. Je nach Länge der Fahrzeuge können jedoch auch Gebühren von 240,- EUR bzw. 480,- EUR fällig werden. Außerdem spielt für die Berechnung der Gebühr eine Rolle, ob ein Bewohner oder Haushalt bereits einen Bewoh­ner­park­ausweis für ein anderes Kfz beantragt hat. Unter bestimmten Voraus­set­zungen, z.B. Bezug von Sozial­leis­tungen oder eine mindestens 50% Behin­derung, können die Gebühren auch reduziert werden.

Gegen diese Satzung hat ein Bewohner einer Freiburger Bewoh­ner­parkzone einen Normen­kon­troll­antrag verbunden mit einem Eilantrag beim Verwal­tungs­ge­richtshof einge­reicht. Denn er war neben formalen Einwänden gegen die Satzung der Auffassung, dass die Parkge­bühren auf unzulässige Weise umwelt­po­li­tisch instru­men­ta­li­siert würden, um Leuten das Autofahren zu verleiden. Außerdem sei auch die soziale Kompo­nente der Gebüh­ren­be­rechnung nicht rechtens. Dadurch würden bestimmte Autofahrer privi­le­giert, was Grund­sätzen des Verkehrs­rechts wider­sprechen würde.

Das Gericht hat den Eilantrag in einem Beschluss abgelehnt. Die umwelt­po­li­tische Lenkungs­wirkung sei zulässig. Zwar seien Klima­schutz oder andere umwelt­recht­liche Zielset­zungen in der gesetz­lichen Grundlage, § 6a Abs. 5a StVG nicht aufge­führt. Es handele sich hier jedoch auch nur um einen beispiel­haften, offenen Katalog von Kriterien, die für die Bemessung der Gebühren eine Rolle spielen könnten. Im Übrigen habe der Gesetz­geber an anderer Stelle verschie­dentlich zum Ausdruck gebracht, dass diese Zielset­zungen ein legitimer Zweck des Verwal­tungs­han­delns sei.

Außerdem sei auch unter Äquiva­lenz­ge­sichts­punkten, also unter Berück­sich­tigung der tatsäch­lichen Kosten für die Allge­meinheit und des wirtschaft­lichen Nutzens für die Bewohner die Regelung nicht zu beanstanden. Dies zeigen vergleichbare Preise für private Stell­plätze und der Nutzen, den die Bewohner aus den Parkmög­lich­keiten ziehen können.

Auch was die sozialen Härte­fall­re­ge­lungen angeht, sei die Ausge­staltung der Gebühren rechts­konform. Dabei verweist das Gericht unter anderem auf die unter­schied­liche Leistungs­fä­higkeit und Angewie­senheit bestimmer Nutzer­gruppen, die dadurch ausge­glichen werde (Olaf Dilling).

2022-07-26T19:11:03+02:0026. Juli 2022|Verkehr|

Bewoh­ner­parken: Wenig Platz für große Autos

Die Einführung von Bewoh­ner­parken zeigt oft recht deutlich, wie verschwen­de­risch zuvor mit dem öffent­lichen Raum umgegangen wurde. Insbe­sondere wird klar, dass vorhandene private Stell­plätze und Garagen oft nicht zum Abstellen von Pkw genutzt werden. Dies ist nicht nur deshalb so, weil kosten­loser Parkraum zur Verfügung steht. Sondern es sind viele der privaten Stell­plätze, die in Deutschland seit der Reichs­ga­ra­gen­ordnung des Jahres 1939 entstanden sind, inzwi­schen zu klein für die Fahrzeuge ihrer heutigen Nutzer. Die Folge ist, dass die Garagen inzwi­schen leer stehen oder als Abstellraum für Garten­geräte oder Bauma­te­rialien verwendet werden.

Garagen mit terrassierten engen Einfahrten

In einem Fall aus München hatte eine Frau mit privatem Garagen­stell­platz und dafür zu großem Pkw vor dem Verwal­tungs­ge­richt geklagt. Denn ihr war von der Stadt der Bewoh­ner­park­ausweis verweigert worden. Begründet hatte sie ihren Antrag mit der Tatsache, dass nach ihrem Umzug ihr Wagen nicht in die am neuen Wohnort vorhandene Duplex-Garage passen würde, da das Fahrzeug zu hoch sei. Die Stadt war der Auffassung, dass „die Anschaffung eines Fahrzeugs mit einer zur Stell­fläche passenden Größe“ eine Oblie­genheit der Klägerin sei. Mit anderen Worten: Pech gehabt, wenn die privat vorhandene Garage nicht zum eigenen Auto passt.

Das Verwal­tungs­ge­richt (VG) München hat die Klage abgewiesen und sich dabei im wesent­lichen auf die Argumen­tation der Beklagten gestützt. Zusätzlich hat sie jedoch auch auf die Verwal­tungs­vor­schrift zur Straßen­ver­kehrs­ordnung (VwV-StVO) verwiesen. Denn zum Bewoh­ner­parken steht darin, dass dies nur dort zulässig sei, wo es „mangels privater Stell­flächen und auf Grund eines erheb­lichen allge­meinen Parkdrucks“ keine ausrei­chenden Parkmög­lich­keiten in fußläufig zumut­barer Entfernung gäbe. Zwar sei diese Verwal­tungs­vor­schrift keine Rechtsnorm. Es handele sich um eine inner­dienst­liche Richt­linie, die keine unmit­tel­baren Rechte und Pflichten für den Bürger begründe.

Dennoch legt sich die Verwaltung über solche Richt­linien auf eine bestimmte Linie fest, von der sie nur mit erhöhtem Begrün­d­ung­aufwand im Einzelfall abweichen kann. Denn schließlich sei die Verwaltung zur Wahrung des Gleich­heits­satzes nach Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet. Sie muss also im wesent­lichen gleich­artige Fälle gleich behandeln. Deshalb durfte sich die Verwaltung im geschil­derten Fall an der gängigen Verwal­tungs­praxis orien­tieren, die durch die Vorschrift zum Ausdruck kommt: Wegen des vorhan­denen, wenn auch für die Klägerin subjektiv zu kleinen privaten Stell­platzes kann kein Bewoh­ner­park­ausweis ausge­stellt werden.

Tatsächlich wäre es auch aus der Sicht von Kommunen verfehlt, wenn zunächst in Stell­platz­ver­ord­nungen private Parkmög­lich­keiten vorge­schrieben werden, dies dann aber bei der Umsetzung des Bewoh­ner­parkens unberück­sichtigt bleibt. Denn es geht bei diesem Instrument darum, das Quartier vom Parkdruck zu entlasten. Auch dadurch, dass Garagen wieder ihrem ursprüng­lichem Zweck zugeführt werden.

Insofern hätte eigentlich folgender Vergleich nahe gelegen: Die Klägerin kümmert sich darum, dass ihre Garage von einem Nachbarn mit passendem Wagen genutzt wird, dafür kommt sie in den Genuss des Bewoh­ner­park­aus­weises. Ob dieser Vorschlag von der Klägerin gemacht wurde, geht aus der Entscheidung nicht hervor (Olaf Dilling).

 

 

2021-12-13T18:48:20+01:0013. Dezember 2021|Rechtsprechung, Verkehr, Verwaltungsrecht|