Aktueller Kommentar: Freie Gehwege durch effizienter genutzte Parkplätze

Der Berliner Senat hat am Dienstag auf Vorlage der Mobilitätssenatorin Bettina Jarasch per Verordnung eine Änderung der Parkgebühren-Ordnung (ParkGebO) beschlossen. Wesentlicher Inhalt ist, dass die Parkgebühren, die über 20 Jahre unverändert geblieben waren, nun von ein, zwei und drei Euro pro Stunde je nach Gebührenstufe auf zwei, drei und vier Euro pro Stunde erhöht werden.

Mit E-Rollern zugestellter Gehweg in Bremen

Bisher stehen Lastenräder, E-Roller und Leihräder auf dem Gehweg, sehr zum Leidwesen der Fußgänger.

Zugleich wird das Parken von Fahrrädern, Pedelecs, Lastenrädern, Leichtkrafträdern sowie Motorrädern auf Verkehrsflächen des ruhenden Verkehrs ab Anfang nächsten Jahres von der Gebührenpflicht befreit. Dadurch soll dem seit einiger Zeit auf den Fußwegen bestehende Chaos durch dort häufig planlos abgestellte Fahrzeuge entgegengewirkt werden. Da E-Roller, was das Parken angeht, Fahrrädern rechtlich gleichgestellt sind, gilt diese Regelung auch für diese. Auch Carsharing-Fahrzeuge sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Erhöhung ausgenommen.

Wie eigentlich zu erwarten, hat die Entscheidung des Senats bei vielen Autofahrern, in der Presse und bei Teilen der Opposition für Unmut gesorgt. Denn viele sorgen sich um ausreichend Parkmöglichkeiten. In der Folge sind nun auch die Regierende Bürgermeisterin und die Innensenatorin eingeknickt. Laut Welt kritisieren sie die “Pläne” der Mobilitätssenatorin. Ein bisschen wirkt es so, als hätten sie von ihrem eigenen Senatsbeschluss erst über die Presse erfahren.

Die Kritik richtet sich unter anderem darauf, dass aufgrund der Regelung über die Parkgebühren Autofahrer benachteiligt würden. Zum Teil wird in der Diskussion behauptet, dass der Berliner Senat ab Januar 2023 das Parken von Fahrrädern auf Parkplätzen erlaubt habe. So etwa kritisiert dies der Berliner CDU-Chef Wegner, der dies als einseitige Politik gegen das Automobil bezeichnet.

Dass das Parken von Fahrrädern auf Parkplätzen bisher verboten war, ist allerdings nicht der Fall. Bereits ein Blick auf § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO zeigt, dass das Parken am Fahrbahnrand nicht exklusiv für Kraftfahrzeuge erlaubt ist. Vielmehr erstreckt sich der Gemeingebrauch auch an Flächen des ruhenden Verkehrs auf alle Fahrzeuge, die zu Verkehrszwecken eingesetzt werden. Dies ist spätestens seit dem Versuch von Andreas Scheuer bekannt, das Parken von Fahrrädern am Fahrbahnrand ausdrücklich in der StVO zu untersagen, der am Widerstand der Länder im Bundesrat gescheitert ist. Insofern bringt die Berliner Regelung straßenverkehrsrechtlich nicht viel Neues.

Was die Ungleichbehandlung von Autofahrern angeht ist es aktuell so, dass der Parkraum faktisch fast ausschließlich für Kfz genutzt wird. Angesichts des viel geringeren Flächenbedarfs von Fahrrädern war bisher offenbar die allgemeine Auffassung, dass auf dem Gehweg genug Platz sei. Dies hat sich jedoch mit dem Aufkommen der E-Scooter und der elektrisch unterstützten Lastenräder geändert. Die Gehwege sind in Berlin inzwischen mancherorts kaum noch benutzbar. Es gibt immer wieder Fälle von blinden Menschen, die sich beim Stolpern über Kleinfahrzeuge schwer verletzen. Abhilfe könnte schaffen, wenn mehr geordnete Aufstellmöglichkeiten am Fahrbahnrand geschaffen werden und das wilde Abstellen zugleich sanktioniert würde. Was die Gebührenpflicht angeht ist ein Fahrrad allein wegen seines viel geringeren Flächenbedarfs nicht mit einem Pkw zu vergleichen.

Zugleich könnte ein geordnetes Aufstellen dieser Fahrzeuge im Parkraum und eine Förderung neuer, raumeffizienterer Mobilitätsformen sich auch für Autofahrer positiv auswirken. Denn jedes eingesparte Kfz macht für eine Vielzahl von Fahrrädern oder E-Rollern Platz. Eine Förderung der Nutzung von Fahrrädern, Carsharing, Lastenrädern als Alternative um Kfz-Verkehr ist daher letztlich für alle Verkehrsteilnehmer von Vorteil. Voraussetzung ist natürlich, dass auch das Innenressort seinen Job macht und auf die barrierefreie und platzsparende Aufstellung dieser Fahrzeuge hinwirkt (Olaf Dilling)

 

 

2022-12-02T12:09:40+01:002. Dezember 2022|Kommentar, Verkehr|

Lenkungsfunktion und soziale Abfederung von Bewohnerparkgebühren

Die Gebühren für das Bewohnerparken werden in vielen Kommunen derzeit relativ stark angehoben. Davor waren sie vielerorts so lange stabil geblieben, dass die Kosten für das Parken in den letzten 15 – 20 Jahren wie ein Fels in der Brandung von Inflation erschienen. Im Vergleich dazu sind die Kosten für den ÖPNV im gleichen Zeitraum erheblich gestiegen. Das lag nicht an dem freien Spiel von Angebot und Nachfrage auf dem Markt für Stellplätze bzw. Verkehrsmittel. Vielmehr war bisher in der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) eine Deckelung von gut 30 Euro pro Fahrzeug und Jahr vorgesehen. Diese Regelung ist nun aus guten Gründen aufgehoben worden, auch um die Wettbewerbsfähigkeit des ÖPNV zu sichern.

In Kommunen, die die Verkehrswende aktiv betreiben, wie z.B. Freiburg, wurden Gebührensatzungen erlassen, die die Gebühren nicht nur erheblich anheben, sondern auch ökologische Lenkungswirkung entfalten sollen und einen sozialen Ausgleich herstellen sollen. So soll dort für die Mehrheit der Kfz eine durchschnittliche Gebühr von 360,- EUR pro Jahr gezahlt werden. Je nach Länge der Fahrzeuge können jedoch auch Gebühren von 240,- EUR bzw. 480,- EUR fällig werden. Außerdem spielt für die Berechnung der Gebühr eine Rolle, ob ein Bewohner oder Haushalt bereits einen Bewohnerparkausweis für ein anderes Kfz beantragt hat. Unter bestimmten Voraussetzungen, z.B. Bezug von Sozialleistungen oder eine mindestens 50% Behinderung, können die Gebühren auch reduziert werden.

Gegen diese Satzung hat ein Bewohner einer Freiburger Bewohnerparkzone einen Normenkontrollantrag verbunden mit einem Eilantrag beim Verwaltungsgerichtshof eingereicht. Denn er war neben formalen Einwänden gegen die Satzung der Auffassung, dass die Parkgebühren auf unzulässige Weise umweltpolitisch instrumentalisiert würden, um Leuten das Autofahren zu verleiden. Außerdem sei auch die soziale Komponente der Gebührenberechnung nicht rechtens. Dadurch würden bestimmte Autofahrer privilegiert, was Grundsätzen des Verkehrsrechts widersprechen würde.

Das Gericht hat den Eilantrag in einem Beschluss abgelehnt. Die umweltpolitische Lenkungswirkung sei zulässig. Zwar seien Klimaschutz oder andere umweltrechtliche Zielsetzungen in der gesetzlichen Grundlage, § 6a Abs. 5a StVG nicht aufgeführt. Es handele sich hier jedoch auch nur um einen beispielhaften, offenen Katalog von Kriterien, die für die Bemessung der Gebühren eine Rolle spielen könnten. Im Übrigen habe der Gesetzgeber an anderer Stelle verschiedentlich zum Ausdruck gebracht, dass diese Zielsetzungen ein legitimer Zweck des Verwaltungshandelns sei.

Außerdem sei auch unter Äquivalenzgesichtspunkten, also unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten für die Allgemeinheit und des wirtschaftlichen Nutzens für die Bewohner die Regelung nicht zu beanstanden. Dies zeigen vergleichbare Preise für private Stellplätze und der Nutzen, den die Bewohner aus den Parkmöglichkeiten ziehen können.

Auch was die sozialen Härtefallregelungen angeht, sei die Ausgestaltung der Gebühren rechtskonform. Dabei verweist das Gericht unter anderem auf die unterschiedliche Leistungsfähigkeit und Angewiesenheit bestimmer Nutzergruppen, die dadurch ausgeglichen werde (Olaf Dilling).

2022-07-26T19:11:03+02:0026. Juli 2022|Verkehr|

Bewohnerparken: Wenig Platz für große Autos

Die Einführung von Bewohnerparken zeigt oft recht deutlich, wie verschwenderisch zuvor mit dem öffentlichen Raum umgegangen wurde. Insbesondere wird klar, dass vorhandene private Stellplätze und Garagen oft nicht zum Abstellen von Pkw genutzt werden. Dies ist nicht nur deshalb so, weil kostenloser Parkraum zur Verfügung steht. Sondern es sind viele der privaten Stellplätze, die in Deutschland seit der Reichsgaragenordnung des Jahres 1939 entstanden sind, inzwischen zu klein für die Fahrzeuge ihrer heutigen Nutzer. Die Folge ist, dass die Garagen inzwischen leer stehen oder als Abstellraum für Gartengeräte oder Baumaterialien verwendet werden.

Garagen mit terrassierten engen Einfahrten

In einem Fall aus München hatte eine Frau mit privatem Garagenstellplatz und dafür zu großem Pkw vor dem Verwaltungsgericht geklagt. Denn ihr war von der Stadt der Bewohnerparkausweis verweigert worden. Begründet hatte sie ihren Antrag mit der Tatsache, dass nach ihrem Umzug ihr Wagen nicht in die am neuen Wohnort vorhandene Duplex-Garage passen würde, da das Fahrzeug zu hoch sei. Die Stadt war der Auffassung, dass “die Anschaffung eines Fahrzeugs mit einer zur Stellfläche passenden Größe” eine Obliegenheit der Klägerin sei. Mit anderen Worten: Pech gehabt, wenn die privat vorhandene Garage nicht zum eigenen Auto passt.

Das Verwaltungsgericht (VG) München hat die Klage abgewiesen und sich dabei im wesentlichen auf die Argumentation der Beklagten gestützt (VG München, Urteil v. 12.07.2021 – M 23 K 20.3870). Zusätzlich hat sie jedoch auch auf die Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) verwiesen. Denn zum Bewohnerparken steht darin, dass dies nur dort zulässig sei, wo es “mangels privater Stellflächen und auf Grund eines erheblichen allgemeinen Parkdrucks” keine ausreichenden Parkmöglichkeiten in fußläufig zumutbarer Entfernung gäbe. Zwar sei diese Verwaltungsvorschrift keine Rechtsnorm. Es handele sich um eine innerdienstliche Richtlinie, die keine unmittelbaren Rechte und Pflichten für den Bürger begründe.

Dennoch legt sich die Verwaltung über solche Richtlinien auf eine bestimmte Linie fest, von der sie nur mit erhöhtem Begründungaufwand im Einzelfall abweichen kann. Denn schließlich sei die Verwaltung zur Wahrung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet. Sie muss also im wesentlichen gleichartige Fälle gleich behandeln. Deshalb durfte sich die Verwaltung im geschilderten Fall an der gängigen Verwaltungspraxis orientieren, die durch die Vorschrift zum Ausdruck kommt: Wegen des vorhandenen, wenn auch für die Klägerin subjektiv zu kleinen privaten Stellplatzes kann kein Bewohnerparkausweis ausgestellt werden.

Tatsächlich wäre es auch aus der Sicht von Kommunen verfehlt, wenn zunächst in Stellplatzverordnungen private Parkmöglichkeiten vorgeschrieben werden, dies dann aber bei der Umsetzung des Bewohnerparkens unberücksichtigt bleibt. Denn es geht bei diesem Instrument darum, das Quartier vom Parkdruck zu entlasten. Auch dadurch, dass Garagen wieder ihrem ursprünglichem Zweck zugeführt werden.

Insofern hätte eigentlich folgender Vergleich nahe gelegen: Die Klägerin kümmert sich darum, dass ihre Garage von einem Nachbarn mit passendem Wagen genutzt wird, dafür kommt sie in den Genuss des Bewohnerparkausweises. Ob dieser Vorschlag von der Klägerin gemacht wurde, geht aus der Entscheidung nicht hervor (Olaf Dilling).

 

 

2026-04-25T22:02:42+02:0013. Dezember 2021|Rechtsprechung, Verkehr, Verwaltungsrecht|