Neue Spielräume bei kommunalen Parkgebühren
Freiheit ist meist etwas Relatives – was für den einen ein Freiheitsgewinn sein kann, ist für den anderen eine Freiheitseinschränkung: Schließlich schränken viele Tätigkeiten von Einzelnen die Möglichkeiten Anderer ein. Im Verkehrsrecht fühlten sich in letzter Zeit oft die Kommunen gegängelt: Sowohl bei Geschwindigkeitsbeschränkungen, bei der Einrichtung von Anwohnerparkzonen oder auch der Einrichtung von Radfahrstreifen sind Gemeinden häufig die Hand gebunden, weil das in der Kompetenz des Bundes liegende Straßenverkehrsrecht enge Vorgaben macht.
Bei der Gestaltung der Parkgebühren haben sich dagegen neue Möglichkeiten aufgetan. Eine Gemeinde hat inzwischen erheblich größere Spielräume. Dies liegt daran, dass die Deckelung der Gebühren für das Anwohnerparken inzwischen weggefallen ist. Noch bis vor Kurzen hatte es bei der Erhebung von Parkgebühren für Bewohner enge Grenzen von derzeit maximal 30,70 EUR pro Jahr gegeben. Aber mittlerweile wurde die Nr. 265 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) aufgehoben.
Daher kommt es, dass inzwischen manche Städte, wie etwa Tübingen oder auch Berlin, planen, gestaffelte Parkgebühren einzuführen, die für Halter besonders großer Fahrzeuge höhere Kosten verursachen. Das könnte eine durchaus sinnvolle Maßnahme sein, um den knappen Raum in gewachsenen Städten besser und gerechter zu verteilen. Schließlich ist es kaum einzusehen, dass in manchen Wohnvierteln ein erheblicher Teil des Straßenraums inzwischen von Wohnmobilen oder Bullis belegt wird, die von wenigen Urlaubstagen abgesehen, kaum bewegt werden. Aber auch allgemein bereitet die zunehmende Größe der Kfz Probleme. Der Trend geht weiterhin zu SUVs, die für die Fahrer sicher und bequem sind, aber für alle anderen Verkehrsteilnehmer vor allem Nachteile haben. Daher macht es durchaus Sinn differenzierte Parkraumkonzepte zu entwickeln. Dabei können sowohl ökologische Kriterien, wie Größe oder Gewicht, oder soziale Kriterien, wie Einkommen oder Bedürftigkeit bei der Bemessung der Parkgebühren bzw. der Ausweisung von Sonderparkplätzen, berücksichtigt werden (Olaf Dilling).
Wenn Sie als Vertreter einer Gemeinde oder Fraktion rechtliche Fragen zur Parkraumbewirtschaftung haben, dann können Sie sich gerne an unsere Kanzlei wenden. Wir beraten und vertreten Sie gerne kompetent im öffentlichen Verkehrsrecht.