Fahrradbügel gegen Falschparker
In den meisten Bundesländern wurden in den letzten Jahren neben den Pflichten zur Bereitstellung von Kfz-Stellplätzen pro Wohneinheit auch Regelungen über Stellplätze oder Abstellräume für Fahrräder und Kinderwagen eingeführt. Eine entsprechende Pflicht ergibt sich in Berlin für bestimmte Wohngebäude beispielsweise aus § 48 Abs. 2 der Berliner Bauordnung (BauO Bln). Zudem sollen in Berlin nach § 49 Abs. 2 BauO Bln auch bei Errichtung von baulichen Anlagen, die Fahrradverkehr erwarten lassen, Abstellplätze für Fahrräder in ausreichender Anzahl und Größe hergestellt werden.
Der Bezirk Mitte von Berlin hat aktuell beschlossen, dass es nicht bei privaten Fahrradstellplätzen bleiben soll. Vielmehr sollen insgesamt 50 Kreuzungsbereiche im Bezirk umgestaltet werden. Dabei sollen Fahrradbügel im Kreuzungsbereich aufgestellt werden, dort, wo das Parken für Kfz innerhalb von 5 m bzw. 8 m Entfernung vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen ohnehin verboten ist. Diese Maßnahme soll jedoch nicht nur Radfahrern zugute kommen. Vielmehr soll vor allem der Fußverkehr profitieren – und zwar gleich in mehrfacher Hinsicht:
Der Gehweg wird von parkenden Fahrrädern entlastet, die Sichtachsen an den Kreuzungen werden von parkenden Kfz freigehalten und idealerweise auch Fahrbahnabsenkungen zum Überqueren der Fahrbahnen. Außerdem soll der Parkraum effizienter genutzt werden. Besonders angesichts des oftmals laxen Vollzugs der Regeln über das Halten und Parken verspricht die Maßnahme effektiv zu sein (Olaf Dilling).
Sonnig: Re-Powering von Freiflächen-PV
Nun hat auch der Bundesrat zugestimmt: Mit der 3. Novelle des Energiesicherungsgesetzes (EnSiG) treten nun auch einige kleine, feine Änderungen des EEG in Kraft. Eine Änderung, von der sich viele Unternehmen eine höhere Stromausbeute auf besonders sonnigen Freiflächen versprechen, ist die Neufassung des § 38b Abs. 2 EEG 2023. Nach dessen aktueller Fassung können bestehende Solarmodule nur unter Beibehaltung des (für die Vergütungsmodalitäten entscheidenden) Inbetriebnahmedatums ersetzt werden, wenn die alten aufgrund eines technischen Defekts, einer Beschädigung oder eines Diebstahls nicht mehr erzeugen. Alte Anlagen ohne ein solches Ereignis durch leistungsfähigere neue Anlagen zu ersetzen, ist damit ausgeschlossen. Da aber PV-Anlagen mit der Zeit schlechter werden und außerdem durch technischen Fortschritt neuere Anlagen ohnehin eine höhere Stromausbeute bieten, ist ein solcher Ersatz sinnvoll, um auf bereits genutzten Flächen mehr Strom zu erzeugen.

Die Neufassung erlaubt einen solchen Ersatz nun unabhängig vom Ersatzgrund. Die neue Anlage tritt also an die Stelle der Alten. Diese Regelung ist uneingeschränkt zu begrüßen, denn sie erlaubt ohne aufwändige Genehmigungsverfahren und die oft langwierige Flächengewinnung eine Erhöhung der PV-Erzeugung an etablierten Standorten, mit Glück schon im kommenden Jahr (Miriam Vollmer)
OVG Berlin: Tempo 10 in Bergmannstraße bleibt!
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat Ende September eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt, nach der die Anordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 10 km/h für Radfahrer in der Bergmannstraße in Berlin Kreuzberg gerechtfertigt sein dürfte. Beide Entscheidungen sind vorläufig. Sie betreffen ein Eilverfahren, das ein Radfahrer angestrengt hat, der täglich durch die Straße fährt und der Auffassung war, dass dort keine entsprechende Gefahrenlage vorliegen würde.
Das Gericht war ausweislich der Pressemitteilung (zum Beschluss vom 22. September 2022 – OVG 1 S 53/22 -) anderer Meinung. Im Bergmannkiez ist inzwischen durch die sukzessive bauliche Umgestaltung der Straße eine Art Begegnungszone entstanden. Sowohl Fahrrad als auch Fußgängerverkehr haben stark zugenommen, insbesondere was die Querung der Straße angeht. Durch diese Gemengelage sein inzwischen die Annahme einer qualifizierten Gefahr gerechtfertigt (Olaf Dilling).
Überflüssig, aber abschöpfbar: Grubenwasser als Sondervorteil
Eine wesentliche ökologische Auswirkung des Abbaus von Braun- und Steinkohle neben der Klimaproblematik sind die damit verbundenen Grundwasserabsenkungen. Aufgrund der ohnehin in einigen Regionen akuten Wasserknappheit, etwa in Brandenburg, wird das inzwischen zunehmend zum Problem. Insofern erscheint es grundsätzlich als nachvollziehbar, dass Bergbauunternehmen für das Entnehmen des sogenannten Gruben- oder Sumpfungswassers zahlen müssen. Es handelt sich dabei um Grundwasser, das sich in den Bergwerken oder Tagebauen sammelt bzw. zur Vor- und Nachbereitung des Bergbaus abgepumpt werden muss und in Oberflächengewässer eingeleitet.
Dies wurde Anfang des Jahres auch vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in einer Entscheidung bestätigt. Die Entscheidung bezieht sich auf einen Bergbaubetrieb, der bis Ende Juni 2012 Steinkohle im Saarland förderte. Seit 2008 entrichtet er für Grubenwasserhaltung ein jährliches Entgelt nach dem Saarländischen Grundwasserentnahmeentgeltgesetz (im Folgenden: GwEEG). Dabei handelt es sich um erhebliche Summen. Für 2014 wurde etwa ein Entgelt in Höhe von knapp 500.000 € festgesetzt. Die Klage gegen den Festsetzungsbescheid wurde zunächst abgewiesen, hatte aber vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) in Saarlouis Erfolg. Denn mit dem Abpumpen des Grubenwassers sei für den Bergbaubetrieb kein wirtschaftlicher Vorteil mehr verbunden. Es erfolge zur Nachsorge des Bergbaubetriebs und lediglich zur Abwehr von Gefahren.
Dem hat das BVerwG widersprochen. Zwar gäbe es aus dem Abpumpen des Wassers, das größtenteils wirtschaftlich ungenutzt bleibe, keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil für das Unternehmen. Es sei jedoch eine Pflicht, die sich aus dem vorab genehmigten Hauptbetriebsplan ergebe. Demnach sei das Abpumpen des Wassers die Voraussetzung für die erfolgreiche Förderung der Steinkohle gewesen, so dass das Unternehmen einen abschöpfbaren Sondervorteil gehabt habe. Weiterhin kann die Erhebung einer nichtsteuerlichen Abgabe neben dem Vorteilsausgleich auch soziale Zwecke oder eine Lenkungsfunktion erfüllen. Letztere wurde jedoch vom BVerwG nicht geprüft, da bereits der Vorteilsausgleich als Grund Bestand hat.
Übrigens müsste Grubenwasser nicht ungenutzt wieder in Oberflächengewässer eingeleitet werden. Oft hat es je nach Tiefe der Entnahme eine Temperatur zwischen 20 und 30 °C und kann in Wärmepumpen genutztwerden, wenn es für die Wärme vor Ort Verwendung gibt (Olaf Dilling).
Er tanzte nur einen Sommer: Streichung des § 27 EnSiG
Im ganzen Hin und Her um die Gasumlage ist sie fast untergegangen: Die Streichung des § 27 EnSiG. Diese juristische Eintagsfliege war erst kurz vor der Sommerpause ins EnSiG gelangt. Mit der Regelung wollte der Gesetzgeber verhindern, dass Unternehmen unter Verweis auf bestehende gesetzliche oder vertragliche Gasmengen zurückhalten und so Versorgungslücken entstehen würden (hierzu hier). Damit mischte sich der Staat in eine laufende Debatte, vor allem über Anpassungsrechte nach § 313 BGB, aber auch um vertraglich vereinbarte Force-Majeure-Klauseln. Der Gesetzgeber wollte möglicherweise lange Phasen der Unsicherheit vermeiden, bis eines Tages die Zivilgerichte über die Berechtigung von Unternehmen, eigentlich zugesagte Gasmengen nicht zu liefern, entscheiden würden.
Zwar sprach der Gesetzgeber im Juli kein Verbot aus. Aber er stellte die Zurückbehaltungsrechte an Gas generell unter einen Genehmigungsvorbehalt: Die Bundesnetzagentur (BNetzA) sollte entscheiden. Es gab Ausnahmen, aber die waren wiederum mindestens meldepflichtig.

Nun wollte sich der Gesetzgeber vom § 27 EnSiG wieder trennen. Im Entwurf für die Novelle des EnSiG heißt es, die Regelung erfasse die wesentlichen Fälle nicht. Sie sollte deswegen gestrichen werden. Zu deutsch: Es handelte sich um einen Schnellschuss, der nicht tat, was er sollte. Am 30. September 2022 passierte der entsprechende Antrag den Bundestag. Wer also künftig ein Zuückbehaltungsrecht an Erdgas ausüben will, mag dies vor den Zivilgerichten austragen. Die BNetzA hat ab Inkrafttreten der neuen Fassung des EnSiG nichts mehr damit zu tun. (Miriam Vollmer)
Simsalabim! Und weg ist die Gasumlage
Nun ist sie also Geschichte: Die Gasumlage kommt nicht. Statt der Verteilung der hohen Ersatzbeschaffungskosten auf alle Gaskunden soll nun ein Gaspreisdeckel die Wogen glätten.
Doch was bedeutet das Ende der Gasbeschaffungsumlage denn nun ganz konkret? Die GasPrAnpV ist schließlich auch heute um Mitternacht, wenn der Oktober beginnt, geltendes Recht. Danach bestünde die Verpflichtung des Bilanzkreisverantwortlichen nach § 6 GasPrAnpV, an den Marktgebietsverantwortlichen, die THE, die berechnete Umlage zu zahlen. Dass der Verordnungsgeber dies nun nicht mehr will, ändert geltendes Recht ja nun erst einmal nicht. Wird die Umlage also erst einmal für einige Tage erhoben und dann abgeschafft?

Wie heute, am 30. September 2022, also immerhin noch einige Stunden vor dem an sich geplanten Start des Mechanismus verlautbarte, soll es aber anders laufen. Die Bundesregierung hätte die Verordnung im Umlaufverfahren rückwirkend aufgehoben. Dies soll am 3. Oktober verkündet werden und am 4. Oktober in Kraft treten. Dienstag soll dann der Rechtszustand eintreten, als hätte es nie eine Gasbeschaffungsumlage gegeben. Für die Gasvertriebe heißt das: Eine Wälzung fällt aus, denn es gibt ja keine Kosten zu wälzen. Zu beachten ist dabei aber, dass es keinen Automatismus gibt, nach dem sich schriftlich mitgeteilte neue Preise einfach „korrigieren“. Hier besteht also Handlungsbedarf (Miriam Vollmer)
Sie benötigen Unterstützung bei der Rückabwicklung? Wir sind auch in den nächsten Tagen per E‑Mail gut erreichbar.