Simsa­labim! Und weg ist die Gasumlage

Nun ist sie also Geschichte: Die Gasumlage kommt nicht. Statt der Verteilung der hohen Ersatz­be­schaf­fungs­kosten auf alle Gaskunden soll nun ein Gaspreis­deckel die Wogen glätten.

Doch was bedeutet das Ende der Gasbe­schaf­fungs­umlage denn nun ganz konkret? Die GasPrAnpV ist schließlich auch heute um Mitter­nacht, wenn der Oktober beginnt, geltendes Recht. Danach bestünde die Verpflichtung des Bilanz­kreis­ver­ant­wort­lichen nach § 6 GasPrAnpV, an den Markt­ge­biets­ver­ant­wort­lichen, die THE, die berechnete Umlage zu zahlen. Dass der Verord­nungs­geber dies nun nicht mehr will, ändert geltendes Recht ja nun erst einmal nicht. Wird die Umlage also erst einmal für einige Tage erhoben und dann abgeschafft?

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Wie heute, am 30. September 2022, also immerhin noch einige Stunden vor dem an sich geplanten Start des Mecha­nismus verlaut­barte, soll es aber anders laufen. Die Bundes­re­gierung hätte die Verordnung im Umlauf­ver­fahren rückwirkend aufge­hoben. Dies soll am 3. Oktober verkündet werden und am 4. Oktober in Kraft treten. Dienstag soll dann der Rechts­zu­stand eintreten, als hätte es nie eine Gasbe­schaf­fungs­umlage gegeben. Für die Gasver­triebe heißt das: Eine Wälzung fällt aus, denn es gibt ja keine Kosten zu wälzen. Zu beachten ist dabei aber, dass es keinen Automa­tismus gibt, nach dem sich schriftlich mitge­teilte neue Preise einfach „korri­gieren“. Hier besteht also Handlungs­bedarf (Miriam Vollmer)

Sie benötigen Unter­stützung bei der Rückab­wicklung? Wir sind auch in den nächsten Tagen per E‑Mail gut erreichbar.

 

 

2022-09-30T22:40:18+02:0030. September 2022|Energiepolitik, Gas, Vertrieb|

Wie weiter mit der Gasumlage

Nun kommt sie wohl nicht, die Gasumlage. Aber wieso eigentlich? Und was passiert dann?

Zumindest die erste Frage ist verhält­nis­mäßig einfach zu beant­worten: Sobald die Uniper durch Verstaat­li­chung eine staat­liche Einrichtung geworden ist, muss sie sich an die Regeln halten, die für staat­liche Insti­tu­tionen gelten, also auch das Regelwerk für staat­liche Einnahmen, die Finanz­ver­fassung. Für staat­liche Einnahmen gelten dort strenge Regeln. Unter anderem darf der Staat nicht einfach völlig neuartige Abgaben erfinden, um seine Taschen zu füllen. Und für Abgaben, für die kein herge­brachtes Muster passt, sogenannte nicht­steu­er­liche Sonder­ab­gaben, gilt danach ein enges Korsett, in das die Gasumlage nicht passt. Mit anderen Worten: Der Staat darf mit einiger Wahrschein­lichkeit nicht ohne Weiteres ein Umlage­system über eine private Agentur, die THE, einrichten, um von Privaten Geld einzu­sammeln, ohne dass die Kriterien für nicht­steu­er­liche Sonder­ab­gaben wie die Gruppen­nüt­zigkeit der Verwendung, die Sachnähe der Abgabe­pflich­tigen und ihre besondere Finan­zie­rungs­ver­ant­wortung vorliegen würden. Abgaben, die gegen diese Kriterien verstoßen, sind rechts­widrig und können für nichtig erklärt werden.

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Würde dies eintreten, bräche nichts weniger als das schiere Chaos aus. Die Zahlungen der Bilanz­kreis­ver­ant­wort­lichen an die THE wäre rechts­grundlos erfolgt und könnten zurück­ge­fordert werden. Dasselbe würde für die Zahlungen der Letzt­ver­braucher an ihre Versorger gelten. Es ist nicht zwingend, dass im selben Zuge die Zahlungen der THE an die Impor­teure ihren Rechts­grund verlieren würden, Verord­nungen sind nicht entweder ganz oder gar nicht wirksam. Aber viel spricht schon dafür, dass es sich um einen einheit­lichen Sachverhalt handelt, der dann mögli­cher­weise auch insgesamt Schaden nimmt, wenn die Einnah­me­seite sich als proble­ma­tisch heraus­stellt. Müssten die Impor­teure alles zurück­zahlen, wären Einige wohl auf der Stelle in mehr als ernsten Schwie­rig­keiten. Andere würden versuchen, nun doch ihre Ersatz­be­schaf­fungs­kosten entlang der Liefer­kette zu wälzen. Ob die Bundes­netz­agentur dann den § 24 EnSG freigibt, das sofortige Weiter­ga­be­recht? Und was dann?

Insofern: Viel spricht dafür, auf die Gasumlage zu verzichten, wenn auf einmal der größte Nutznießer zur Bundes­tochter mutiert. Doch auch dies zieht Regelungs­bedarf nach sich. So sind die Preis­an­pas­sungs­schreiben versandt. Wenn die Preis­an­passung um die Umlage nun doch nicht kommt, müssen die Unter­nehmen reagieren. Welche Fristen gelten, welche Rechte die Kunden haben: All das müsste nun sehr schnell entschieden werden (Miriam Vollmer)

2022-09-21T00:59:09+02:0021. September 2022|Energiepolitik, Gas|

Bei der Gasbe­schaf­fungs­umlage kehrt politisch keine Ruhe ein

Die Gasbe­schaf­fungs­umlage ist berechnet und bekannt gegeben. Mit 2,4 ct/kWh ist Sie aus unserer Sicht noch moderat ausge­fallen. Energie­ver­sorger und gerade Grund­ver­sorger waren in den letzten Tagen und Wochen hektisch damit beschäftigt Vertrags­muster und Preis­blätter zu ändern und die gesetzlich vorge­schriebene recht­zeitige Kunden­in­for­mation über die Bühne zu bekommen. Aber was für Kunden gilt, nämlich recht­zeitig über künftige Preis­än­de­rungen und neue Umlagen vom Versorger infor­miert zu werden, scheint im Verhältnis der Politik zur Versor­gungs­wirt­schaft nicht zu gelten.

Lagen bereits gerade einmal wenige Tage zwischen der Veröf­fent­li­chung der Höhe der Gasumlage und der Frist für Grund­ver­sorger zur Kunden­in­for­mation kehrt in der Politik noch immer keine Ruhe – und damit auch keine Rechts­si­cherheit für die Versor­gungs­wirt­schaft ein.

FDP und SPD fordern Änderungen an der Gasumlage“ ist bei der ZEIT zu lesen. Was bemer­kenswert ist, wenn man bedenkt dass FDP und SPD keine Opposi­ti­ons­par­teien sind, sondern der aktuellen Regierung angehören, die gerade die gesetz­lichen Regelungen zur Gasumlage auf den Weg gebracht hat. Die CDU möchte die Gasumlage über den Bundesrat gleich ganz kippen, vermeldet gleich­zeitig der Spiegel. Die Chancen sind also hoch, dass die jetzige Ausge­staltung noch einmal Änderungen unter­worfen ist. Rechts­si­cherheit und Planungs­si­cherheit für die Versor­gungs­wirt­schaft sehen anders aus.

Dabei würde ein Wegfall der Gasumlage erst einmal nur das indivi­duelle „Super­preis­an­pas­sungs­recht“ der Versor­gungs­wirt­schaft nach § 24 EnSiG entlang der Liefer­ketten wieder aufleben lassen. Oder die Letzt­ver­braucher damit am Ende besser bedient wären ist fraglich.

(Christian Dümke)

2022-08-25T15:41:48+02:0025. August 2022|Energiepolitik, Gas|