Simsalabim! Und weg ist die Gasumlage

Nun ist sie also Geschichte: Die Gasumlage kommt nicht. Statt der Verteilung der hohen Ersatzbeschaffungskosten auf alle Gaskunden soll nun ein Gaspreisdeckel die Wogen glätten.

Doch was bedeutet das Ende der Gasbeschaffungsumlage denn nun ganz konkret? Die GasPrAnpV ist schließlich auch heute um Mitternacht, wenn der Oktober beginnt, geltendes Recht. Danach bestünde die Verpflichtung des Bilanzkreisverantwortlichen nach § 6 GasPrAnpV, an den Marktgebietsverantwortlichen, die THE, die berechnete Umlage zu zahlen. Dass der Verordnungsgeber dies nun nicht mehr will, ändert geltendes Recht ja nun erst einmal nicht. Wird die Umlage also erst einmal für einige Tage erhoben und dann abgeschafft?

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Wie heute, am 30. September 2022, also immerhin noch einige Stunden vor dem an sich geplanten Start des Mechanismus verlautbarte, soll es aber anders laufen. Die Bundesregierung hätte die Verordnung im Umlaufverfahren rückwirkend aufgehoben. Dies soll am 3. Oktober verkündet werden und am 4. Oktober in Kraft treten. Dienstag soll dann der Rechtszustand eintreten, als hätte es nie eine Gasbeschaffungsumlage gegeben. Für die Gasvertriebe heißt das: Eine Wälzung fällt aus, denn es gibt ja keine Kosten zu wälzen. Zu beachten ist dabei aber, dass es keinen Automatismus gibt, nach dem sich schriftlich mitgeteilte neue Preise einfach “korrigieren”. Hier besteht also Handlungsbedarf (Miriam Vollmer)

Sie benötigen Unterstützung bei der Rückabwicklung? Wir sind auch in den nächsten Tagen per E-Mail gut erreichbar.

 

 

2022-09-30T22:40:18+02:0030. September 2022|Energiepolitik, Gas, Vertrieb|

Wie weiter mit der Gasumlage

Nun kommt sie wohl nicht, die Gasumlage. Aber wieso eigentlich? Und was passiert dann?

Zumindest die erste Frage ist verhältnismäßig einfach zu beantworten: Sobald die Uniper durch Verstaatlichung eine staatliche Einrichtung geworden ist, muss sie sich an die Regeln halten, die für staatliche Institutionen gelten, also auch das Regelwerk für staatliche Einnahmen, die Finanzverfassung. Für staatliche Einnahmen gelten dort strenge Regeln. Unter anderem darf der Staat nicht einfach völlig neuartige Abgaben erfinden, um seine Taschen zu füllen. Und für Abgaben, für die kein hergebrachtes Muster passt, sogenannte nichtsteuerliche Sonderabgaben, gilt danach ein enges Korsett, in das die Gasumlage nicht passt. Mit anderen Worten: Der Staat darf mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht ohne Weiteres ein Umlagesystem über eine private Agentur, die THE, einrichten, um von Privaten Geld einzusammeln, ohne dass die Kriterien für nichtsteuerliche Sonderabgaben wie die Gruppennützigkeit der Verwendung, die Sachnähe der Abgabepflichtigen und ihre besondere Finanzierungsverantwortung vorliegen würden. Abgaben, die gegen diese Kriterien verstoßen, sind rechtswidrig und können für nichtig erklärt werden.

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Würde dies eintreten, bräche nichts weniger als das schiere Chaos aus. Die Zahlungen der Bilanzkreisverantwortlichen an die THE wäre rechtsgrundlos erfolgt und könnten zurückgefordert werden. Dasselbe würde für die Zahlungen der Letztverbraucher an ihre Versorger gelten. Es ist nicht zwingend, dass im selben Zuge die Zahlungen der THE an die Importeure ihren Rechtsgrund verlieren würden, Verordnungen sind nicht entweder ganz oder gar nicht wirksam. Aber viel spricht schon dafür, dass es sich um einen einheitlichen Sachverhalt handelt, der dann möglicherweise auch insgesamt Schaden nimmt, wenn die Einnahmeseite sich als problematisch herausstellt. Müssten die Importeure alles zurückzahlen, wären Einige wohl auf der Stelle in mehr als ernsten Schwierigkeiten. Andere würden versuchen, nun doch ihre Ersatzbeschaffungskosten entlang der Lieferkette zu wälzen. Ob die Bundesnetzagentur dann den § 24 EnSG freigibt, das sofortige Weitergaberecht? Und was dann?

Insofern: Viel spricht dafür, auf die Gasumlage zu verzichten, wenn auf einmal der größte Nutznießer zur Bundestochter mutiert. Doch auch dies zieht Regelungsbedarf nach sich. So sind die Preisanpassungsschreiben versandt. Wenn die Preisanpassung um die Umlage nun doch nicht kommt, müssen die Unternehmen reagieren. Welche Fristen gelten, welche Rechte die Kunden haben: All das müsste nun sehr schnell entschieden werden (Miriam Vollmer)

2022-09-21T00:59:09+02:0021. September 2022|Energiepolitik, Gas|

Bei der Gasbeschaffungsumlage kehrt politisch keine Ruhe ein

Die Gasbeschaffungsumlage ist berechnet und bekannt gegeben. Mit 2,4 ct/kWh ist Sie aus unserer Sicht noch moderat ausgefallen. Energieversorger und gerade Grundversorger waren in den letzten Tagen und Wochen hektisch damit beschäftigt Vertragsmuster und Preisblätter zu ändern und die gesetzlich vorgeschriebene rechtzeitige Kundeninformation über die Bühne zu bekommen. Aber was für Kunden gilt, nämlich rechtzeitig über künftige Preisänderungen und neue Umlagen vom Versorger informiert zu werden, scheint im Verhältnis der Politik zur Versorgungswirtschaft nicht zu gelten.

Lagen bereits gerade einmal wenige Tage zwischen der Veröffentlichung der Höhe der Gasumlage und der Frist für Grundversorger zur Kundeninformation kehrt in der Politik noch immer keine Ruhe – und damit auch keine Rechtssicherheit für die Versorgungswirtschaft ein.

FDP und SPD fordern Änderungen an der Gasumlage“ ist bei der ZEIT zu lesen. Was bemerkenswert ist, wenn man bedenkt dass FDP und SPD keine Oppositionsparteien sind, sondern der aktuellen Regierung angehören, die gerade die gesetzlichen Regelungen zur Gasumlage auf den Weg gebracht hat. Die CDU möchte die Gasumlage über den Bundesrat gleich ganz kippen, vermeldet gleichzeitig der Spiegel. Die Chancen sind also hoch, dass die jetzige Ausgestaltung noch einmal Änderungen unterworfen ist. Rechtssicherheit und Planungssicherheit für die Versorgungswirtschaft sehen anders aus.

Dabei würde ein Wegfall der Gasumlage erst einmal nur das individuelle „Superpreisanpassungsrecht“ der Versorgungswirtschaft nach § 24 EnSiG entlang der Lieferketten wieder aufleben lassen. Oder die Letztverbraucher damit am Ende besser bedient wären ist fraglich.

(Christian Dümke)

2022-08-25T15:41:48+02:0025. August 2022|Energiepolitik, Gas|