Verfassungsbeschwerde zum Tempolimit
Der Erfolg den Klimaschützer vor knapp zwei Jahren vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) für eine kontinuierlichere Erreichung von Klimazielen erstritten hatten, hat offenbar zu weiteren Verfassungsbeschwerden ermutigt. Anfang diesen Jahres hat das BVerfG jedenfalls wieder über eine Verfassungsbeschwerde mit ähnlicher Stoßrichtung entscheiden müssen: Die Beschwerdeführenden wandten sich gegen die aus ihrer Sicht unzureichenden Klimaschutzmaßnahmen der Bundesrepublik.
Exemplarisch griffen sie das Tempolimit auf den Autobahnen heraus. Hier gäbe es eine Maßnahme, um das bestehende Defizit bei der Erreichung der Klimaziele im Verkehrssektor abzumildern. Dadurch werde gegen das Klimaschutzgebot des Art. 20a GG und gegen Freiheitsrechte verstoßen. Der Gesetzgeber hätte hier besser abwägen sollen und hätte dann unter entsprechender Berücksichtigung des Klimaschutzgebots zu einem Tempolimit kommen müssen.
Allerdings wurde die Beschwerde offenbar nicht ausreichend begründet. Jedenfalls erlies das BVerfG mit dieser Begründung einen Beschluss, in der die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wurde. Darin räumt das BVerfG ein, dass das Klimaschutzgebot bei Abwägungen des Staates an relativem Gewicht gewinne. Dies gelte nicht nur für Verwaltungs- und Planungsentscheidungen, sondern auch für den Gesetzgeber.
Für die Beschwerde sei jedoch nicht ausreichend begründet worden, warum das Fehlen eines allgemeinen Tempolimits eingriffsähnliche Vorwirkung auf ihre Freiheitsgrundrechte entfalten könne. Auch die Annahme, dass der Verkehrssektor bis zum Jahr 2030 das ihm zugewiesene Emissionsbudget überschreiten werde, sei nicht ausreichend begründet worden. (Olaf Dilling)