Verfas­sungs­be­schwerde zum Tempolimit

Der Erfolg den Klima­schützer vor knapp zwei Jahren vor dem Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) für eine konti­nu­ier­li­chere Errei­chung von Klima­zielen erstritten hatten, hat offenbar zu weiteren Verfas­sungs­be­schwerden ermutigt. Anfang diesen Jahres hat das BVerfG jeden­falls wieder über eine Verfas­sungs­be­schwerde mit ähnlicher Stoßrichtung entscheiden müssen: Die Beschwer­de­füh­renden wandten sich gegen die aus ihrer Sicht unzurei­chenden Klima­schutz­maß­nahmen der Bundesrepublik.

Autobahn bei Nacht

Exempla­risch griffen sie das Tempo­limit auf den Autobahnen heraus. Hier gäbe es eine Maßnahme, um das bestehende Defizit bei der Errei­chung der Klima­ziele im Verkehrs­sektor abzumildern. Dadurch werde gegen das Klima­schutz­gebot des Art. 20a GG und gegen Freiheits­rechte verstoßen. Der Gesetz­geber hätte hier besser abwägen sollen und hätte dann unter entspre­chender Berück­sich­tigung des Klima­schutz­gebots zu einem Tempo­limit kommen müssen.

Aller­dings wurde die Beschwerde offenbar nicht ausrei­chend begründet. Jeden­falls erlies  das BVerfG mit dieser Begründung einen Beschluss, in der die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wurde. Darin räumt das BVerfG ein, dass das Klima­schutz­gebot bei Abwägungen des Staates an relativem Gewicht gewinne. Dies gelte nicht nur für Verwal­tungs- und Planungs­ent­schei­dungen, sondern auch für den Gesetzgeber.

Für die Beschwerde sei jedoch nicht ausrei­chend begründet worden, warum das Fehlen eines allge­meinen Tempo­limits eingriffs­ähn­liche Vorwirkung auf ihre Freiheits­grund­rechte entfalten könne. Auch die Annahme, dass der Verkehrs­sektor bis zum Jahr 2030 das ihm zugewiesene Emissi­ons­budget überschreiten werde, sei nicht ausrei­chend begründet worden. (Olaf Dilling)

2023-01-23T18:04:52+01:0023. Januar 2023|Umwelt, Verkehr|

OVG Berlin: Tempo 10 in Bergmann­straße bleibt!

Das Oberver­wal­tungs­ge­richt Berlin-Brandenburg hat Ende September eine Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts bestätigt, nach der die Anordnung der Geschwin­dig­keits­be­schränkung auf 10 km/h für Radfahrer in der Bergmann­straße in Berlin Kreuzberg gerecht­fertigt sein dürfte. Beide Entschei­dungen sind vorläufig. Sie betreffen ein Eilver­fahren, das ein Radfahrer angestrengt hat, der täglich durch die Straße fährt und der Auffassung war, dass dort keine entspre­chende Gefah­renlage vorliegen würde.

Das Gericht war ausweislich der Presse­mit­teilung (zum Beschluss vom 22. September 2022 – OVG 1 S 53/22 -) anderer Meinung. Im Bergmannkiez ist inzwi­schen durch die sukzessive bauliche Umgestaltung der Straße eine Art Begeg­nungszone entstanden. Sowohl Fahrrad als auch Fußgän­ger­verkehr haben stark zugenommen, insbe­sondere was die Querung der Straße angeht. Durch diese Gemengelage sein inzwi­schen die Annahme einer quali­fi­zierten Gefahr gerecht­fertigt (Olaf Dilling).

2022-10-07T18:47:16+02:007. Oktober 2022|Rechtsprechung, Verkehr, Verwaltungsrecht|

Kein Tempo­limit wegen Schildermangel?

Wenn man manche Talkshow­gäste reden hört, dann könnte man denken, dass zum ersten Mal eine Energie­krise auf Deutschland zukommt. So viel Verun­si­cherung besteht über die Auswir­kungen von Liefer­eng­pässen und Preis­stei­ge­rungen. In den 1970er Jahren, manche werden sich noch erinnern, gab es aber schon mal so etwas Ähnliches. Auch damals war die Abhän­gigkeit von einem Energie­träger, dem Erdöl, groß, auch damals war es ein Krieg, der Anlass gab für drastische Preis­stei­ge­rungen und Verrin­gerung der Importe. 

Bis die alten Ölhei­zungen durch moderne Gashei­zungen ersetzt und die Häuser energie­ef­fi­zi­enter renoviert waren, war einige Zeit zu überbrücken. Anders als vorher von einigen Ökonomen und Teilen der Presse voraus­gesagt worden war, kam es dabei nicht zum kompletten wirtschaft­lichen Zusam­men­bruch. Aber es war durchaus eine ernst­hafte Heraus­for­derung für Wirtschaft und Politik. Unter anderem hat die damalige Regierung unter Willy Brandt mit dem Energie­si­che­rungs­gesetz gegen­zu­steuern versucht. 

Schweizer Bürger beim Autofreien Sonntagsspaziergang in den 1970ern

Von Comet Foto AG (Zürich), CC-BY 4.0 (https://commons.wikimedia.org)

Wir hatten bereits kürzlich schon einmal darüber berichtet. Dieses Gesetz sah unter anderem vier autofreie Sonntage vor und auch – befristet auf ein halbes Jahr – ein Tempo­limit: 100 km/h auf Autobahnen und 80 km/h auf Landstraßen. Auch aktuell wird wieder über entspre­chende Maßnahmen, Tempo­limits oder autofreie Sonntage, disku­tiert. In einem Interview mit der Hamburger Morgenpost hat der Bundes­ver­kehrs­mi­nister Wissing ein eher origi­nelles Argument gegen ein Tempo­limit gebracht:  So viele Schilder hätten sie gar nicht auf Lager.

Vielleicht sollte sich Wissing mal bei erfah­renen Kräften in der Rechts­ab­teilung seines Minis­te­riums erkun­digen, wie in Deutschland die zulässige Höchst­ge­schwin­digkeit geregelt ist: Die werden ihn dann vermutlich schnell auf § 3 Abs. 3 StVO verweisen. Je nach Dienst­alter oder rechts­ge­schicht­lichem Interesse finden sie vielleicht sogar noch das Energie­si­che­rungs­gesetz, das in der Fassung von 1975 immer noch in Kraft ist (Olaf Dilling).

2022-04-05T19:39:11+02:005. April 2022|Energiepolitik, Umwelt, Verkehr|