Überflüssig, aber abschöpfbar: Grubenwasser als Sondervorteil
Eine wesentliche ökologische Auswirkung des Abbaus von Braun- und Steinkohle neben der Klimaproblematik sind die damit verbundenen Grundwasserabsenkungen. Aufgrund der ohnehin in einigen Regionen akuten Wasserknappheit, etwa in Brandenburg, wird das inzwischen zunehmend zum Problem. Insofern erscheint es grundsätzlich als nachvollziehbar, dass Bergbauunternehmen für das Entnehmen des sogenannten Gruben- oder Sumpfungswassers zahlen müssen. Es handelt sich dabei um Grundwasser, das sich in den Bergwerken oder Tagebauen sammelt bzw. zur Vor- und Nachbereitung des Bergbaus abgepumpt werden muss und in Oberflächengewässer eingeleitet.
Dies wurde Anfang des Jahres auch vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in einer Entscheidung bestätigt. Die Entscheidung bezieht sich auf einen Bergbaubetrieb, der bis Ende Juni 2012 Steinkohle im Saarland förderte. Seit 2008 entrichtet er für Grubenwasserhaltung ein jährliches Entgelt nach dem Saarländischen Grundwasserentnahmeentgeltgesetz (im Folgenden: GwEEG). Dabei handelt es sich um erhebliche Summen. Für 2014 wurde etwa ein Entgelt in Höhe von knapp 500.000 € festgesetzt. Die Klage gegen den Festsetzungsbescheid wurde zunächst abgewiesen, hatte aber vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) in Saarlouis Erfolg. Denn mit dem Abpumpen des Grubenwassers sei für den Bergbaubetrieb kein wirtschaftlicher Vorteil mehr verbunden. Es erfolge zur Nachsorge des Bergbaubetriebs und lediglich zur Abwehr von Gefahren.
Dem hat das BVerwG widersprochen. Zwar gäbe es aus dem Abpumpen des Wassers, das größtenteils wirtschaftlich ungenutzt bleibe, keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil für das Unternehmen. Es sei jedoch eine Pflicht, die sich aus dem vorab genehmigten Hauptbetriebsplan ergebe. Demnach sei das Abpumpen des Wassers die Voraussetzung für die erfolgreiche Förderung der Steinkohle gewesen, so dass das Unternehmen einen abschöpfbaren Sondervorteil gehabt habe. Weiterhin kann die Erhebung einer nichtsteuerlichen Abgabe neben dem Vorteilsausgleich auch soziale Zwecke oder eine Lenkungsfunktion erfüllen. Letztere wurde jedoch vom BVerwG nicht geprüft, da bereits der Vorteilsausgleich als Grund Bestand hat.
Übrigens müsste Grubenwasser nicht ungenutzt wieder in Oberflächengewässer eingeleitet werden. Oft hat es je nach Tiefe der Entnahme eine Temperatur zwischen 20 und 30 °C und kann in Wärmepumpen genutztwerden, wenn es für die Wärme vor Ort Verwendung gibt (Olaf Dilling).