Überflüssig, aber abschöpfbar: Grubenwasser als Sondervorteil

Eine wesentliche ökologische Auswirkung des Abbaus von Braun- und Steinkohle neben der Klimaproblematik sind die damit verbundenen Grundwasserabsenkungen. Aufgrund der ohnehin in einigen Regionen akuten Wasserknappheit, etwa in Brandenburg, wird das inzwischen zunehmend zum Problem. Insofern erscheint es grundsätzlich als nachvollziehbar, dass Bergbauunternehmen für das Entnehmen des sogenannten Gruben- oder Sumpfungswassers zahlen müssen. Es handelt sich dabei um Grundwasser, das sich in den Bergwerken oder Tagebauen sammelt bzw. zur Vor- und Nachbereitung des Bergbaus abgepumpt werden muss und in Oberflächengewässer eingeleitet.

Dies wurde Anfang des Jahres auch vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in einer Entscheidung bestätigt. Die Entscheidung bezieht sich auf einen Bergbaubetrieb, der bis Ende Juni 2012 Steinkohle im Saarland förderte. Seit 2008 entrichtet er für Grubenwasserhaltung ein jährliches Entgelt nach dem Saarländischen Grundwasserentnahmeentgeltgesetz (im Folgenden: GwEEG). Dabei handelt es sich um erhebliche Summen. Für 2014 wurde etwa ein Entgelt in Höhe von knapp 500.000 € festgesetzt. Die Klage gegen den Festsetzungsbescheid wurde zunächst abgewiesen, hatte aber vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) in Saarlouis Erfolg. Denn mit dem Abpumpen des Grubenwassers sei für den Bergbaubetrieb kein wirtschaftlicher Vorteil mehr verbunden. Es erfolge zur Nachsorge des Bergbaubetriebs und lediglich zur Abwehr von Gefahren.

Dem hat das BVerwG widersprochen. Zwar gäbe es aus dem Abpumpen des Wassers, das größtenteils wirtschaftlich ungenutzt bleibe, keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil für das Unternehmen. Es sei jedoch eine Pflicht, die sich aus dem vorab genehmigten Hauptbetriebsplan ergebe. Demnach sei das Abpumpen des Wassers die Voraussetzung für die erfolgreiche Förderung der Steinkohle gewesen, so dass das Unternehmen einen abschöpfbaren Sondervorteil gehabt habe. Weiterhin kann die Erhebung einer nichtsteuerlichen Abgabe neben dem Vorteilsausgleich auch soziale Zwecke oder eine Lenkungsfunktion erfüllen. Letztere wurde jedoch vom BVerwG nicht geprüft, da bereits der Vorteilsausgleich als Grund Bestand hat.

Übrigens müsste Grubenwasser nicht ungenutzt wieder in Oberflächengewässer eingeleitet werden. Oft hat es je nach Tiefe der Entnahme eine Temperatur zwischen 20 und 30 °C und kann in Wärmepumpen genutztwerden, wenn es für die Wärme vor Ort Verwendung gibt (Olaf Dilling).

2022-10-05T11:09:19+02:005. Oktober 2022|Umwelt, Wasser|

Kohleausstieg: Schwierige Differenzierung zwischen Stein- und Braunkohle

Wir erinnern uns: Die Kohlekommission plant den Abschied von der Kohle ausgehend vom Jahr 2022 mit dem Ziel, 2038 keine Kohle mehr zu verstromen.

Ein Gesetzesentwurf, der die Instrumente und Kriterien für den Ausstieg regeln soll, existiert bisher nur für Steinkohle. Der Entwurf des Bundeswirtschaftsministeriums sieht Ausschreibungen nach den §§ 10ff. des Entwurfs vor, die 2020 beginnen sollen. Der Entwurf sieht vor, dass die Betreiber von Steinkohlekapazitäten Gebote für die Stilllegung gegen eine aus Bundesmitteln fließende Steinkohlekompensation abgeben, und diejenigen den Zuschlag erhalten, die die geringsten Kosten für die Stilllegung bieten können und gleichzeitig für die Netzstabilität nicht unbedingt nötig sind. Reicht das nicht aus, wird beginnend mit den ältesten Anlagen gesetzlich reduziert (§§ 26ff des Entwurfs). Neue Steinkohleanlagen sollen gesetzlich verboten werden (§ 38 des Entwurfs).

Für Braunkohle gibt es keine entsprechenden Pläne. Man spricht aktuell intensiv mit den Betreibern. Aber bis jetzt sind die Pläne wohl noch nicht soweit gediehen, dass eine auch nur halbwegs konsensuale Regelung auch nur im Ansatz erkennbar wäre. Das ist für die Bundesregierung möglicherweise ein Problem: Denn der Betreiber Vattenfall klagt bereits vor einem internationalen Schiedsgericht in Washington wegen seiner Atomkraftwerke. Gelingt keine Konsenslösung, beginnt möglicherweise das nächste Tauziehen mit ungewissem Ausgang um die Braunkohlekraftwerke der Vattenfall im Osten.

Ob diese konsensuale Lösung kommt, steht um so mehr in den Sternen, als die Bundesregierung nicht frei darin ist, den Ausstieg zu erkaufen. Denn Geldzahlungen an die Braunkohlebetreiber sind mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit als Beihilfen zu deklarieren. Die Juristen des Umweltschutzverbandes Client Earth haben deswegen durchaus bedenkenswerte Argumente auf ihrer Seite, wenn sie die Vereinbarkeit hoher Entschädigungszahlungen an die Braunkohlebetreiber mit dem europäischen Beihilfenrecht verneinen. Sie argumentieren hierzu mit dem Alter der meisten Anlagen, die voll abgeschrieben sein dürften, und der geringen Rentabilität, die dazu führen könnte, dass Entschädigungen als Vorteil und nicht als Schadensausgleich gesehen würden, weil sie die Einbuße durch den Verlust wertmäßig übersteigen.

Ein weiterer Punkt wird bisher wenig diskutiert: Gibt es für die Braunkohle in den Augen von Verfassungsrichtern und Kommissionsbeamten einen allzu “roten Teppich” aus Geld auf dem Weg zur Stilllegung, stellt sich die Frage, ob weniger großzügige Regeln für die Steinkohle dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG entsprechen. Dieses verlangt, dass Gleiches gleich und Ungleiches ungleich behandelt wird. Nun ist es aber keineswegs so, dass irgendwelche rechtlich belastbaren Gründe objektiv dafür sprechen, Braunkohle weniger hart anzufassen als Steinkohle. Es ist damit auch nicht auszuschließen, dass neben der EU-Beihilfeaufsicht auch das Bundesverfassungsgericht sich zur Umsetzung der Pläne der Kohlekommission noch einmal äußert.

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2019-10-30T00:17:16+01:0030. Oktober 2019|Energiepolitik, Strom, Umwelt|

Moorburg und kein Ende

Die Genehmigungsgeschichte des Steinkohlekraftwerks Moorburg in Hamburg ist inzwischen fast so lang wie die Bibel und mindestens ebenso kompliziert: 2004 geplant. Ab 2007 wurde gebaut. 2012 sollte der mit Steinkohle betriebene Doppelblock in Betrieb gehen. 2013 wurde erstmals gezündet. 2015 fand schließlich die Inbetriebnahme statt.

Zwar ist die Immissionsschutzgenehmigung der Anlage bestandskräftig. Dafür ist die wasserrechtliche Genehmigung heiß umstritten: Betreiber Vattenfall ist davon überzeugt, dass die beantragte Durchlaufkühlung mit Elbwasser allen gesetzlichen Vorgaben entspricht. Der BUND dagegen sieht einen Verstoß gegen die Flora-Fauna-Habitatrichtlinie. Geschützte Fischarten würden Schaden nehmen. Vattenfall dagegen meint, dass vor allem die vom schwedischen Staatskonzern finanzierte Fischtreppe den befürchteten Fischexitus wirksam verhindern würde.

Schon der Ausgangsbescheid schrieb Rechtsgeschichte: Er landete nämlich nicht nur bei den deutschen Verwaltungsgerichten. Sondern auch bei einem internationalen Schiedsgericht in Washington. Dieses Verfahren endete erst 2011 mit einem Schiedsspruch als Vergleich.

2015 schloss sich die Europäische Kommission den Sorgen der Naturschützer an und leitete ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland ein. Dieses mündete in ein Gerichtsverfahren, in dessen Zuge der EuGH feststellte, dass die wasserrechtliche Genehmigung mangels hinreichender Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie gemeinschaftsrechtswidrig sei. 

Dieses Urteil wiederum bewog die Hamburger Behörden 2017, Vattenfall nur noch die Kreislaufkühlung, nicht mehr die Durchlaufkühlung zu erlauben. Dies ist für den Betreiber aber weitaus weniger vorteilhaft: Der Eigenverbrauch steigt. Damit steigen auch die Kosten. Gleichzeitig – mehr Kohle bedingt mehr CO2 – steigen die Emissionen.

Parallel zu diesem Vorgehen lief eine ebenfalls vom BUND betriebene Klage. Auf die Klage des BUND war bereits 2013 durch das OVG die Durchlaufkühlung untersagt wurden. Vattenfall war allerdings hiergegen vorgegangen, weswegen die Durchlaufkühlung bis 2017 zulässig blieb. Wegen der laufenden EuGH-Verfahren hatte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) die Verfahren überdies zurückgestellt.

Nun erst, also im Frühling 2018, beendete das BVerwG das Verfahren und gab Vattenfall recht. Zwar darf Vattenfall nun immer noch nicht durchlaufkühlen. Aber das OVG muss sich noch einmal mit der Sachlage vor Ort beschäftigen. Vattenfall muss also noch einmal nachlegen. Rechtssicherheit gibt es also nach wie vor nicht.

Und möglicherweise steht am Ende der langen Geschichte des Hamburger Kohlekraftwerks ganz wie bei der Bibel eine Art Apokalypse in Gestalt des Kohleausstiegs.

2018-06-04T08:51:53+02:004. Juni 2018|Strom, Umwelt, Verwaltungsrecht|