Ich bin dann mal weg! Kann der Grundversorger das Handtuch werfen?

„Strompreishoch – Erster Grundversorger gibt auf“ titelt aktuell die ZfK. Aber geht das denn so einfach?

Das deutsche Energierecht ist so konzipiert, dass eigentlich jedem zahlenden Haushaltskunden zumindest ein Energieversorger zur Verfügung steht – der sogenannte Grundversorger gem. § 36 EnWG. Grundversorger ist dabei derjenige Versorger, der im jeweiligen Netzgebiet die meisten Kunden versorgt. Alle 3 Jahre wird dies vom örtlichen Netzbetreiber neu ermittelt. Der Grundversorger ist dann verpflichtet, einen oder mehrere allgemeine Tarife der Grundversorgung anzubieten und soweit zumutbar jedermann zu diesem Tarif zu versorgen, der das wünscht und bezahlen kann.

Soweit so gut, aber kann der Grundversorger diese Position eigentlich abgeben, aufgeben oder sonstwie freiwillig loswerden?

Das EnWG selbst kennt nur den Verlust des Grundversorgerstatus durch Feststellung des Netzbetreibers im Rahmen der alle 3 Jahre zum Stichtag 01. Juli stattfindenden Prüfung (§ 36 Abs. 2 EnWG). Eine freiwillige oder rechtsgeschäftliche Abgabe dieser Aufgabe ist dagegen nicht vorgesehen.

Insolvenz oder gar rechtliche Liquidation des Grundversorgers als solchen, würde gleichwohl zum Wegfall der Aufgabenerfüllung aufgrund von wirtschaftlicher Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit führen. Gleiches dürfte gelten für den Fall der vollständigen Einstellung der Geschäftstätigkeit, also jeder Lieferung von Energie. So geschehen dann auch in dem von der ZfK geschilderten Fall. Unterhalb dieser doch eher drastischen Schritte ist dagegen kein rechtlicher Ausweg erkennbar.

Eine einvernehmliche rechtsgeschäftliche Übertragung der Aufgabe des Grundversorgers auf einen geeigneten und willigen anderen Versorger (vergleichbar der Übertragung der Aufgabe des Grundzuständigen Messstellenbetreibers) oder die Zusammenlegung von Versorgungsgebieten ist im EnWG bisher jedenfalls nicht angelegt.

(Christian Dümke)

2021-10-21T21:00:11+02:0021. Oktober 2021|Gas, Grundkurs Energie, Strom|

Klei: Abfall oder Rohstoff?

Klimaschutz hin oder her, schon jetzt ist sicher, dass die Deiche erhöht werden müssen. Dies geben die Generalpläne Küstenschutz vor, der jeweils in den betroffenen Bundesländern erstellt, bzw. bei gemeinsamen Küstenverläufen von ihnen ausgehandelt wurden. Allein in Bremen und Niedersachsen besteht an den Schutzdeichen aktuell ein Investitionsbedarf in Höhe von 625 Millionen Euro. Aber mit Geld allein lassen sich die Deiche nicht erhöhen. Es muss in den nächsten Jahren auch ausreichend Material zum Bau von Deichen zur Verfügung stehen.

Deich mit Leuchtturm

Dabei besteht der Kern der Deiche vor allem aus Sand, die Deckschicht wird aus Klei gebaut, einem Bodentyp der aus sedimentiertem Schlick entstanden ist. Klei besteht aus einer Mischung aus Ton- und Schluffpartikeln, die etwas feiner als Sand und gröber als reiner Ton sind. Kleiböden finden sich außendeichs in den Salzwiesen, ansonsten in der Marsch und entlang der großen Flüsse. Da Kleiboden auch für die Landwirtschaft gut geeignet ist, werden die Kleivorräte für den Deichbau knapp. Idealerweise wird daher Klei aus Baumaßnahmen genutzt, etwa wo ein Hafen gebaut oder eine Autobahntrasse vorbereitet wird.

Hier gibt es jedoch ein rechtliches Problem: Und zwar kann Bodenaushub als Abfall eingestuft werden mit der für Bauprojekte eher unangenehmen Folge, dass seine Lagerung zugleich als Deponierung gilt. Daraus folgen Anforderungen die Zwischenlagerung und Beprobung des Kleibodens, die im Rahmen des Deichbaus kaum zu leisten sind. Nun ist es aber so, dass der Boden, nie wirklich zu Abfall geworden ist. Denn bei gutem Kleiboden ist es nach einer Ausschachtung von Anfang an klar, dass er für den Deichbau gebraucht wird. Anders als in § 3 Abs. 1 – 4 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) definiert, hat sich des Bodens weder irgendwer “entledigt”, noch wollte oder musste sich jemand dessen entledigen.

Vielmehr wird der Kleiboden unmittelbar nach Aushub einem neuen Verwendungszweck zugeführt, nämlich dem Deichbau. Ob er dann für eine gewisse Zeit noch zwischengelagert werden muss, was meist der Fall ist, darauf kann es nicht ankommen. Denn die Zweckbestimmung reicht aus, damit er nicht als Abfall behandelt werden muss. Insofern eine gute Nachricht für Deichverbände oder Kommunen, die zur Unterhaltung und Verstärkung der Deiche verpflichtet sind (Olaf Dilling).

2021-10-20T23:40:26+02:0020. Oktober 2021|Umwelt|

Das Sondierungspapier der Ampel: Energie

Es scheint schneller zu gehen, als vielfach befürchtet: Das Sondierungspapier von SPD, Grünen und FDP liegt auf dem Tisch. Schauen wir uns also an, was die wahrscheinlich nächste Regierung im Bereich Energie mit uns vorhat:

Ziel: 1,5% C

Erster Eindruck: Bei der Energiewende haben sich die Grünen weitgehend, aber nicht voll durchgesetzt. Das 1,5° C-Ziel wird prominent verankert, aber gleichzeitig auch begrenzt: Deutschland wird nicht mehr mindern, als Bundesverfassungsgericht (hier zum Klimabeschluss) und EU vorgeben. Aber ob sich Deutschland widerwillig zur Kirmes mitschleifen lässt oder selbst mit einem robusten Überprüfungsmechanismus treibt und zieht, macht dann doch einen auch in Brüssel möglicherweise spürbaren Unterschied.

Ausbau der Erneuerbaren

Praktisch wird es in den folgenden Absätzen: Die Aufdach-PV wird teilweise verbindlich. Gewerbeimmobilien müssen, Private sollen verfügbare Dachflächen für PV nutzen. Hier sind wir gespannt auf die Ausgestaltung. PV auf schattige Dächer zu legen, ist Geldverschwendung, aber die Lasten müssen zwischen denen, die einen Platz an der Sonne haben, und allen anderen fair verteilt werden. Was hoffentlich im Koalitionsvertrag noch nachgeliefert wird: Die Mieterstromregelungen sind unpraktisch, viel zu bürokratisch (hier und hier haben wir erklärt, was nicht gut läuft). Hier diskutiert man ergebnislos seit Jahren, die neue Regierung sollte schnell Möglichkeiten schaffen, um auch Mieter unkompliziert mit Solarstrom vom Dach zu versorgen.

Ampel, Signal, Der Verkehr, Straße, Unterzeichnen

Erwartungsgemäß finden wir ein klares Bekenntnis zur Windkraft: 2% der Landesfläche sollen für WEA ausgewiesen werden. Kommunen sollen künftig mehr profitieren. Wird aus dem § 6 EEG 2021, der freiwillige Zahlungen an Gemeinden erlaubt, wo WEA oder Freiflächen-PV betrieben werden, damit eine verpflichtende Regelung? Dass Offshore-Wind ausgebaut werden soll, war ebenso zu erwarten.

Kohleausstieg

Der Zeitpunkt des Kohleausstiegs hat angesichts der Budgetierung der verfügbaren Emissionsrechte durch den EU-Emissionshandel für den Klimaschutz eher symbolische Bedeutung, doch das Ziel eines im Idealfall auf 2030 vorgezogenen Kohleausstiegs ist ein wichtiges Signal für die Energiemärkte und Investoren. Mindestens ärgerlich: Bekanntlich wurde im Februar diesen Jahres ein öffentlich-rechtlicher Vertrag mit den Braunkohlekraftwerksbetreibern abgeschlossen (hier erläutert), der den Ausstieg aus der Braunkohleverstromung bis 2038 gegen Milliardenzahlungen fixiert. Allein RWE soll 2,6 Mrd. EUR erhalten, die LEAG 1,75 Mrd. EUR. Dieser Vertrag enthält zwar eine Option, den Kohleausstieg um drei Jahre ohne weitere Entschädigungen vorzuziehen, aber ein acht Jahre früherer Ausstieg könnte noch teurer werden.

Neue Gaskraftwerke

Um Versorgungssicherheit auch in einer durch volatile EE-Anlagen geprägten Struktur zu gewährleisten, will die Ampel Gaskraftwerke bauen, die später auf klimaneutrale Gase umgerüstet werden können. Diese Forderung ist unter Umweltverbänden unpopulär. Gleichzeitig ist sie nahezu alternativlos, wenn Deutschland nicht alles auf die Karte nicht erneuerbarer Stromimporte setzen will. Zudem: Läuft alles gut, werden diese Kraftwerke zunehmend weniger gebraucht und verdienen ihr Geld mit dem Produkt “Versorgungssicherheit” in möglicherweise wenigen Stunden im Jahr. Uns fehlt hier ein klares Bekenntnis zur Kraft-Wärme-Kopplung, aber ein Sondierungspapier ist ja noch nicht aller Tage Abend.

Wie erwartet, will die wohl nächste Bundesregierung das EEG-Umlagesystem abschaffen. Dies lag seit Jahren in der Luft, die Teilfinanzierung seit Beginn dieses Jahres durch die Einnahmen aus dem CO2-Preis hat zudem einen entscheidenden Vorteil aufgehoben: Die frühere EEG-Umlage war keine Beihilfe, Berlin durfte allein gestalten. Jetzt sitzt Brüssel ohnehin stets mit am Tisch (hier erläutern wir ausführlicher). Vorteil: Je nach Gestaltung ist es möglich, Strom je nach Erzeugungstechnologie unterschiedlich zur Finanzierung heranzuziehen und auch die Unternehmen zu beteiligen, die nicht der Industrie, sondern dem Dienstleistungssektor angehören.

Strommarkt

Nur mit einem einzigen Satz ist erwähnt, dass im Zuge des Ausbaus der Erneuerbaren ein neues Strommarktdesign eingeführt werden soll. Hier kann man nur abwarten, wie sich die künftigen Koalitionäre dieses vorstellen.

Was ist davon zu halten?

Es gehört zu den unschönen Tendenzen der letzten Jahre, den, der nicht grundsätzlich unzufrieden ist, als dummes Schlafschaf zu betrachten. In diesem Sinne: Von uns ein herzhaftes “mäh!”: Wir sind nicht unzufrieden. Dass die Erneuerbaren ausgebaut werden, die EEG-Umlage anderen Verteilungsmechanismen weichen soll, dass Gas die Versorgung sichern soll, erscheint uns sinnvoll und realistisch. Den vorzeitigen Kohleausstieg nicht allzu hoch zu hängen, finden wir ebenfalls klug. Mit einiger Wahrscheinlichkeit wird dies schon der steigende CO2-Preis regeln. In diesem Fall muss man den Braunkohlemühlen im Rheinland und in der Lausitz nicht noch mehr Steuerzahlergeld nachwerfen als im Vertrag mit den Betreibern schon geschehen.

Was uns noch fehlt, sind konkrete Ideen zur Kraft-Wärme-Kopplung, zum Ausbau von Nullemissionswärmenetzen, wir fragen uns auch, wie eine Beschleunigung von Genehmigungsverfahren für Erneuerbare angesichts der gemeinschaftsrechtlichen Bindungen aussehen soll. Wir sind insofern gespannt auf den Koalitionsvertrag, wohl wissend, dass auch die Regierung Merkel am Ende ganz anders abgeliefert als geplant hat (Miriam Vollmer).

2021-10-19T11:34:29+02:0019. Oktober 2021|Allgemein, Energiepolitik|