Der überinformierte Kunde – neue Pflichten zur Verbrauchsübermittlung

Der Gesetzgeber (sei es jetzt der deutsche oder der europäische) geht offenbar davon aus, dass ein besonders hoher und häufiger Grad an Verbrauchsinformationen für den Letztverbraucher von Strom, Erdgas oder Wärme sehr hilfreich ist und diesen langfristig zu einem besonders energiesparenden Verhalten beweg bzw. ihm dieses ermöglicht.

Anders ist es nämlich nicht zu erklären, dass sowohl die neue FFVAV als auch die in der novellierung befindliche HeizkostenV vorschreiben, dass der Wärmelieferant und der Vermieter oder die WEG) den versorgten Wärmeverbrauchern ab dem nächsten Jahr monatlich detaillierte Informationen zu deren Verbrauch zukommen lassen müssen – und zwar kostenlos (§ 4 FFVAV, § 6a Entwurf der HeizkostenV). Sofern beim Kunden ein fernauslesbarer Zähler vorhanden ist (für deren Einbau jetzt gesetzliche Verpflichtungen bestehen), erhält der Kunde dann Monat für Monat für Monat  seinen Verbrauch im letzten Monat, einen Vergleich mit seinem Verbrauch im Vormonat und gleichem Monat des Vorjahres sowie den Vergleich mit dem Verbrauch eines Durchschnittsnutzers übermittelt. Übrigens auch im Sommer, wenn er gar keine Wärme verbraucht. Die anfängliche Idee, das Ganze auf die Heizperiode zu beschränken, hat der Bundesrat verworfen.

Im Bereich der Strom- und Gaslieferung sieht es ähnlich aus. Fernausgelesene Kunden haben auch dort gem. § 40b Abs. 2 EnWG einen gesetzlichen Anspruch auf kostenfreie monatliche Übermittlung von Verbrauchsinformationen. Letztverbrauchern, bei denen keine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt und die sich für eine elektronische Übermittlung der Abrechnung entschieden haben, müssen von ihrem Energieversorger zusätzlich Abrechnungsinformationen mindestens alle sechs Monate oder auf Verlangen einmal alle drei Monate unentgeltlich zur Verfügung gestellt bekommen.

Der Versorger befindet sich letztendlich auf diese Weise in einer permanenten Kommunikation mit dem Kunden, da er ihm monatlich die Daten übermitteln muss. Die Pflicht ist dabei nicht auf eine rein elektronische Übermittlung beschränkt.

Das Ganze wirkt ein wenig so, als solle der Versorger auf diese Weise die Lücke an Leistungen schließen, die früher einmal dem Kunden für die einführung von Smart Metern in Aussicht gestellt wurden. Statt dass der Kunde diese Informationen selber aus seiner Messeinrichtung entnehmen kann, muss der Versorger diese nun aufbereiten und monatlich zuschicken. Im schlimmsten Fall per Post.

Und der Kunde? Benötigt der wirklich einen Vergleich, in graphischer Form, wie stark sein Wärmeverbrauch im Juli ist, dazu ein Vergleich mit dem Vormonat, dem Juli des Vorjahres (witterungsbereinigt) und dem Vergleich des Heizverhaltens eines durchschnittlichen Kunden im Juli? Wir sind nicht sicher.

(Christian Dümke)

2021-10-18T18:46:25+02:0018. Oktober 2021|Gas, Messwesen, Strom, Wärme|

Wie nun weiter als Versorger?

Dass Energiepreise noch einmal so steil gen oben gehen, hätte auch keiner erwartet. Entsprechend hat auch niemand so hohe Preise abgesichert. Das ist für Letztverbraucher, gerade in der Industrie, ein Problem, existentiell ist es aber auch für Versorger, die Strom und insbesondere Erdgas nicht selbst verbrauchen, sondern an Dritte weiterveräußern: Können Sie die Preise nicht in demselben Maße anpassen, wie ihre eigenen Kosten steigen, ist dies in jedem Fall ein Problem.

Grundversorgung

In der Grundversorgung dürfen Versorger die Preise anpassen, sofern und soweit ihre eigenen Kosten in exakt diesem Maße steigen. Allerdings ist dies nicht von heute auf morgen erlaubt, sondern nur nach Veröffentlichung mindestens sechs Wochen vor der Preisanpassung zum Monatsbeginn. Das heißt: Wenn am Montag, den 18. September 2021, ein Versorger veröffentlicht, dass er seine Preise anpasst, steigen diese erst zum 1. Dezember 2021. Bis dahin verbrennt natürlich noch viel Geld, insbesondere dann, wenn noch mehr Versorger die Belieferung ihrer Sonderkunden einfach einstellen und die Kunden in die Ersatzversorgung durch den Grundversorger fallen. Und was, wenn die Rallye dann weiter geht und umgehend wieder angepasst werden muss?

Sonderkunden

Noch kritischer sieht die Lage bei Sonderkunden aus. Hier gibt es kein gesetzliches Preisanpassungsrecht, ein solches Recht kann höchstens aus Vertrag resultieren, etwa in Form von vertraglich vereinbarten Preisgleitklauseln.Wer eine solche hat, die zumindest zeitverzögert auf die gestiegenen Preise reagiert, kann sich glücklich schätzen, auch wenn der Zeitnachteil bleibt. Ansonsten gilt: Versorger können ihre Kunden um ihr Einverständnis zu neuen Preisen bitten. Aber einseitig wird es schwer. Mit anderen Worten: Wenn vertraglich für einen bestimmten Zeitraum ein bestimmter unveränderlicher Preis vereinbart ist, dann gilt dieser erst einmal ohne Wenn und Aber.

Indes wären wir keine Juristen, wenn wir dies nicht sofort einschränken würden: Es hängt ganz vom Vertrag ab, ob es nicht doch einen Hinterausgang bei drastisch veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen gibt. Hier lohnt sich manchmal gerade bei gewerblichen Verträgen ein tiefer Blick in die Präambeln, Sprechklauseln, Zweckbestimmungen und andere Regelungen, an die man im Alltag selten denkt, ob nicht doch eine Anpassung möglich ist. Oder – weniger als gut, aber besser als nichts – eine vorzeitige außerordentliche Kündigung rechtmäßig sein könnte.

Space Shuttle, Abheben, Nasa, Raumfahrt, Weltraum

Im Markt viel diskutiert wird aktuell, ob bei völlig außergewöhnlichen Preissteigerungen für den eigenen Bezug nicht doch ein Preisanpassungsrecht nach § 313 Abs. 1 und 2 BGB greift. Diese lauten:

“(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.”

Befürworter argumentieren, dass mehr als vervierfachte Preise genau dies bedeuten: Der jeweilige Vertrag fuße auf der unausgesprochenen Grundlage, dass der Energiepreis im Endpreis höher ist als der Börsenpreis, und wäre schon bei Vertragsschluss absehbar gewesen, dass es sich eines Tages anders verhält, hätte der Letztverbraucher dem Versorger eine Anpassung schlechthin nicht abschlagen können. Das lässt sich erst einmal hören.

Indes: Die Rechtsprechung lässt Vertragsanpassungen – wie eben eine Änderung der einmal fest vereinbarten Preise – nur unter ganz engen Voraussetzungen zu. Dies haben Gerichte vielfach festgestellt. Erst im laufenden Jahr ist der BGH zum Ergebnis gekommen, dass eine kalkulatorische Annahme nicht einmal dann Geschäftsgrundlage ist, wenn sie dem Besteller gegenüber offengelegt wurde (Urteil des VII. Zivilsenats vom 10.6.2021 – VII ZR 157/20 -, Rn. 22). Wenn die Kalkulation nie auf dem Tisch lag, sieht es vermutlich noch schlechter aus mit einem Anpassungrecht. Und auch die Suche nach älteren Entscheidungen macht deutlich, dass der Wunsch nach Anpassung wegen veränderter Umstände jedenfalls kein Selbstläufer ist: So hat z. B. das OLG Celle im Jahre 2019 (Urteil vom 26.11.2019, 13 U 127/18) unterstrichen, dass die Wirtschafts- und Finanzkrise jedenfalls kein Umstand sei, der zu einer Vertragsanpassung – hier eines Mautvertrages – berechtigt.

Insgesamt gilt damit: Ein generelles Preisanpassungsrecht gibt es im Sonderkündigungsrecht sicher nicht. Gleiches gilt für außerordentliche Kündigungen. Doch im Einzelfall lohnt es sich durchaus, den Vertrag in allen seinen Teilen sorgfältig zu prüfen. Doch unabhängig von diesen Prüfungen und den Entscheidungen der Versorger, wie hiermit umzugehen ist, ist zu erwarten, dass mit erheblichen Marktverwerfungen zu rechnen ist. Das ist, so glauben alle, mit denen wir sprechen, erst der Beginn einer unruhigen Marktphase (Miriam Vollmer).

2021-10-15T21:31:43+02:0015. Oktober 2021|Gas, Strom, Vertrieb|

Energiewende weltweit – Neues Klimaschutzgesetz in Frankreich

Dass Deutschland nicht das einzige Land ist, welches eine Energiewende betreibt, haben wir in den letzten Wochen immer wieder feststellen können. Heute wollen wir zu unserem direkten Nachbarn Frankreich schauen, wo vor 2 Monaten ein neues Klimaschutzgesetz verabschiedet wurde.

Nach den ausufernden Protesten der Gelbwesten in den letzten Jahren aufgrund einer eingeführten Ökosteuer auf Benzin entschloss sich Staatschef Macron im vergangenen Jahr dazu, einen Bürgerrat für Kilmaschutz einzuberufen – bestehend aus 150 zufällig ausgewählten Bürgern und Bürgerinnen, welche mit Hilfe verschiedenster Expert:innen Vorschläge erarbeiteten, die der französischen Klimapolitik dabei helfen sollen, die Treibhausgasemissionen signifikant zu reduzieren um spätestens im Jahr 2050 klimaneutral zu sein. Viele der von dem Bürgerrat vorgeschlagenen Maßnahmen wurden jedoch nur abgeschwächt übernommen.

Dennoch: Vorgesehen ist unter anderem ein Inlandsflugverbot (zumindest dann, wenn die Strecke auch in weniger als zweieinhalb Stunden mit dem Zug zurückgelegt werden kann – ausgenommen sind außerdem Anschlussflüge). Besonders schlecht isolierte Wohnungen sollen nicht mehr vermietet werden dürfen. Für fossile Energieträger wie Gas oder Kohle soll nicht mehr geworben werden dürfen – ebenso wenig wie für Fahrzeuge mit CO2-Emissionen von mehr als 123 Gramm pro Kilometer. Dafür soll der Kauf von Elektrofahrrädern subventioniert werden. In Schulkantinen soll mindestens ein vegetarisches Menü pro Woche angeboten werden. Außerdem werden mutwillige Umweltschädigungen nationalen Ausmaßes unter Strafe gestellt. Bei einer Verurteilung wegen eines sog. „Ökozids“ drohen bis zu zehn Jahren Haft sowie Bußgelder von bis zu 4,5 Millionen Euro. Klingt doch alles wirklich vielversprechend, oder? Nicht so wirklich. Kritiker bemängeln, dass zu viele der Maßnahmen insgesamt zu schwach seien um ernsthaft Schritte in Richtung Klimaneutralität zu gehen. Außerdem gelten viele der Gesetze erst ab 2028, 2034 oder gar ab 2040 – was für eine Begrenzung des Klimawandels sehr wahrscheinlich viel zu spät sein wird.

Auch in der Stromproduktion ist Frankreich hinsichtlich des Klimaschutzes nur halbherzig dabei. Zwar liegt der Anteil des Kohlestroms bereits bei unter 4 % und der Kohleausstieg ist in den nächsten Jahren geplant. Jedoch ist das nur deshalb möglich, weil Frankreich sehr stark auf Atomstrom setzt – unter anderem mit Kraftwerken, die das Höchstalter von 40 Jahren bereits überschritten haben und damit eigentlich abgeschaltet gehören. 67,1 % des erzeugten Stromes stammen aus der Kernenergie (das ist der weltweit höchste Anteil) – nur 25,4 % hingegen aus Erneuerbaren Energien. Jedoch soll bis 2035 der Atomstromanteil auf 50 % sinken, der Anteil der Erneuerbaren Energien hingegen auf mindestens 40 % steigen. Wichtigste Quelle ist dabei die Wasserkraft, sie verfügt mit knapp 26 Gigawatt installierter Leistung über die gleiche Kapazität wie Wind und Solarenergie zusammen.

Frankreich ist also, was die Energiewende angeht, auf keinem ganz schlechten Weg. Jetzt heißt es jedoch: Taten sprechen lassen. Denn um die Emissionen bis 2030 wirklich um 40 % gegenüber 1990 zu reduzieren, wird das aktuelle Tempo Frankreichs hinsichtlich des Ausbaus Erneuerbarer Energien und der Umsetzung der jüngst erlassenen Klimaschutzmaßnahmen nicht ausreichen.

(Josefine Moritz)

2021-10-15T00:02:00+02:0015. Oktober 2021|Energiepolitik, Energiewende weltweit, Erneuerbare Energien|