Der überin­for­mierte Kunde – neue Pflichten zur Verbrauchsübermittlung

Der Gesetz­geber (sei es jetzt der deutsche oder der europäische) geht offenbar davon aus, dass ein besonders hoher und häufiger Grad an Verbrauchs­in­for­ma­tionen für den Letzt­ver­braucher von Strom, Erdgas oder Wärme sehr hilfreich ist und diesen langfristig zu einem besonders energie­spa­renden Verhalten beweg bzw. ihm dieses ermöglicht.

Anders ist es nämlich nicht zu erklären, dass sowohl die neue FFVAV als auch die in der novel­lierung befind­liche HeizkostenV vorschreiben, dass der Wärme­lie­ferant und der Vermieter oder die WEG) den versorgten Wärme­ver­brau­chern ab dem nächsten Jahr monatlich detail­lierte Infor­ma­tionen zu deren Verbrauch zukommen lassen müssen – und zwar kostenlos (§ 4 FFVAV, § 6a Entwurf der HeizkostenV). Sofern beim Kunden ein fernaus­les­barer Zähler vorhanden ist (für deren Einbau jetzt gesetz­liche Verpflich­tungen bestehen), erhält der Kunde dann Monat für Monat für Monat  seinen Verbrauch im letzten Monat, einen Vergleich mit seinem Verbrauch im Vormonat und gleichem Monat des Vorjahres sowie den Vergleich mit dem Verbrauch eines Durch­schnitts­nutzers übermittelt. Übrigens auch im Sommer, wenn er gar keine Wärme verbraucht. Die anfäng­liche Idee, das Ganze auf die Heizpe­riode zu beschränken, hat der Bundesrat verworfen.

Im Bereich der Strom- und Gaslie­ferung sieht es ähnlich aus. Fernaus­ge­lesene Kunden haben auch dort gem. § 40b Abs. 2 EnWG einen gesetz­lichen Anspruch auf kosten­freie monat­liche Übermittlung von Verbrauchs­in­for­ma­tionen. Letzt­ver­brau­chern, bei denen keine Fernüber­mittlung der Verbrauchs­daten erfolgt und die sich für eine elektro­nische Übermittlung der Abrechnung entschieden haben, müssen von ihrem Energie­ver­sorger zusätzlich Abrech­nungs­in­for­ma­tionen mindestens alle sechs Monate oder auf Verlangen einmal alle drei Monate unent­geltlich zur Verfügung gestellt bekommen.

Der Versorger befindet sich letzt­endlich auf diese Weise in einer perma­nenten Kommu­ni­kation mit dem Kunden, da er ihm monatlich die Daten übermitteln muss. Die Pflicht ist dabei nicht auf eine rein elektro­nische Übermittlung beschränkt.

Das Ganze wirkt ein wenig so, als solle der Versorger auf diese Weise die Lücke an Leistungen schließen, die früher einmal dem Kunden für die einführung von Smart Metern in Aussicht gestellt wurden. Statt dass der Kunde diese Infor­ma­tionen selber aus seiner Messein­richtung entnehmen kann, muss der Versorger diese nun aufbe­reiten und monatlich zuschicken. Im schlimmsten Fall per Post.

Und der Kunde? Benötigt der wirklich einen Vergleich, in graphi­scher Form, wie stark sein Wärme­ver­brauch im Juli ist, dazu ein Vergleich mit dem Vormonat, dem Juli des Vorjahres (witte­rungs­be­reinigt) und dem Vergleich des Heizver­haltens eines durch­schnitt­lichen Kunden im Juli? Wir sind nicht sicher.

(Christian Dümke)

2021-10-18T18:46:25+02:0018. Oktober 2021|Gas, Messwesen, Strom, Wärme|

Wie nun weiter als Versorger?

Dass Energie­preise noch einmal so steil gen oben gehen, hätte auch keiner erwartet. Entspre­chend hat auch niemand so hohe Preise abgesi­chert. Das ist für Letzt­ver­braucher, gerade in der Industrie, ein Problem, existen­tiell ist es aber auch für Versorger, die Strom und insbe­sondere Erdgas nicht selbst verbrauchen, sondern an Dritte weiter­ver­äußern: Können Sie die Preise nicht in demselben Maße anpassen, wie ihre eigenen Kosten steigen, ist dies in jedem Fall ein Problem.

Grund­ver­sorgung

In der Grund­ver­sorgung dürfen Versorger die Preise anpassen, sofern und soweit ihre eigenen Kosten in exakt diesem Maße steigen. Aller­dings ist dies nicht von heute auf morgen erlaubt, sondern nur nach Veröf­fent­li­chung mindestens sechs Wochen vor der Preis­an­passung zum Monats­beginn. Das heißt: Wenn am Montag, den 18. September 2021, ein Versorger veröf­fent­licht, dass er seine Preise anpasst, steigen diese erst zum 1. Dezember 2021. Bis dahin verbrennt natürlich noch viel Geld, insbe­sondere dann, wenn noch mehr Versorger die Belie­ferung ihrer Sonder­kunden einfach einstellen und die Kunden in die Ersatz­ver­sorgung durch den Grund­ver­sorger fallen. Und was, wenn die Rallye dann weiter geht und umgehend wieder angepasst werden muss?

Sonder­kunden

Noch kriti­scher sieht die Lage bei Sonder­kunden aus. Hier gibt es kein gesetz­liches Preis­an­pas­sungs­recht, ein solches Recht kann höchstens aus Vertrag resul­tieren, etwa in Form von vertraglich verein­barten Preisgleitklauseln.Wer eine solche hat, die zumindest zeitver­zögert auf die gestie­genen Preise reagiert, kann sich glücklich schätzen, auch wenn der Zeitnachteil bleibt. Ansonsten gilt: Versorger können ihre Kunden um ihr Einver­ständnis zu neuen Preisen bitten. Aber einseitig wird es schwer. Mit anderen Worten: Wenn vertraglich für einen bestimmten Zeitraum ein bestimmter unver­än­der­licher Preis vereinbart ist, dann gilt dieser erst einmal ohne Wenn und Aber.

Indes wären wir keine Juristen, wenn wir dies nicht sofort einschränken würden: Es hängt ganz vom Vertrag ab, ob es nicht doch einen Hinter­ausgang bei drastisch verän­derten wirtschaft­lichen Rahmen­be­din­gungen gibt. Hier lohnt sich manchmal gerade bei gewerb­lichen Verträgen ein tiefer Blick in die Präambeln, Sprech­klauseln, Zweck­be­stim­mungen und andere Regelungen, an die man im Alltag selten denkt, ob nicht doch eine Anpassung möglich ist. Oder – weniger als gut, aber besser als nichts – eine vorzeitige außer­or­dent­liche Kündigung recht­mäßig sein könnte.

Space Shuttle, Abheben, Nasa, Raumfahrt, Weltraum

Im Markt viel disku­tiert wird aktuell, ob bei völlig außer­ge­wöhn­lichen Preis­stei­ge­rungen für den eigenen Bezug nicht doch ein Preis­an­pas­sungs­recht nach § 313 Abs. 1 und 2 BGB greift. Diese lauten:

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertrags­schluss schwer­wiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Verän­derung voraus­ge­sehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berück­sich­tigung aller Umstände des Einzel­falls, insbe­sondere der vertrag­lichen oder gesetz­lichen Risiko­ver­teilung, das Festhalten am unver­än­derten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Verän­derung der Umstände steht es gleich, wenn wesent­liche Vorstel­lungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.“

Befür­worter argumen­tieren, dass mehr als vervier­fachte Preise genau dies bedeuten: Der jeweilige Vertrag fuße auf der unaus­ge­spro­chenen Grundlage, dass der Energie­preis im Endpreis höher ist als der Börsen­preis, und wäre schon bei Vertrags­schluss absehbar gewesen, dass es sich eines Tages anders verhält, hätte der Letzt­ver­braucher dem Versorger eine Anpassung schlechthin nicht abschlagen können. Das lässt sich erst einmal hören.

Indes: Die Recht­spre­chung lässt Vertrags­an­pas­sungen – wie eben eine Änderung der einmal fest verein­barten Preise – nur unter ganz engen Voraus­set­zungen zu. Dies haben Gerichte vielfach festge­stellt. Erst im laufenden Jahr ist der BGH zum Ergebnis gekommen, dass eine kalku­la­to­rische Annahme nicht einmal dann Geschäfts­grundlage ist, wenn sie dem Besteller gegenüber offen­gelegt wurde (Urteil des VII. Zivil­senats vom 10.6.2021 – VII ZR 157/20 -, Rn. 22). Wenn die Kalku­lation nie auf dem Tisch lag, sieht es vermutlich noch schlechter aus mit einem Anpas­sung­recht. Und auch die Suche nach älteren Entschei­dungen macht deutlich, dass der Wunsch nach Anpassung wegen verän­derter Umstände jeden­falls kein Selbst­läufer ist: So hat z. B. das OLG Celle im Jahre 2019 (Urteil vom 26.11.2019, 13 U 127/18) unter­strichen, dass die Wirtschafts- und Finanz­krise jeden­falls kein Umstand sei, der zu einer Vertrags­an­passung – hier eines Mautver­trages – berechtigt.

Insgesamt gilt damit: Ein generelles Preis­an­pas­sungs­recht gibt es im Sonder­kün­di­gungs­recht sicher nicht. Gleiches gilt für außer­or­dent­liche Kündi­gungen. Doch im Einzelfall lohnt es sich durchaus, den Vertrag in allen seinen Teilen sorgfältig zu prüfen. Doch unabhängig von diesen Prüfungen und den Entschei­dungen der Versorger, wie hiermit umzugehen ist, ist zu erwarten, dass mit erheb­lichen Markt­ver­wer­fungen zu rechnen ist. Das ist, so glauben alle, mit denen wir sprechen, erst der Beginn einer unruhigen Markt­phase (Miriam Vollmer).

2021-10-15T21:31:43+02:0015. Oktober 2021|Gas, Strom, Vertrieb|

Energie­wende weltweit – Neues Klima­schutz­gesetz in Frankreich

Dass Deutschland nicht das einzige Land ist, welches eine Energie­wende betreibt, haben wir in den letzten Wochen immer wieder feststellen können. Heute wollen wir zu unserem direkten Nachbarn Frank­reich schauen, wo vor 2 Monaten ein neues Klima­schutz­gesetz verab­schiedet wurde.

Nach den ausufernden Protesten der Gelbwesten in den letzten Jahren aufgrund einer einge­führten Ökosteuer auf Benzin entschloss sich Staatschef Macron im vergan­genen Jahr dazu, einen Bürgerrat für Kilma­schutz einzu­be­rufen – bestehend aus 150 zufällig ausge­wählten Bürgern und Bürge­rinnen, welche mit Hilfe verschie­denster Expert:innen Vorschläge erarbei­teten, die der franzö­si­schen Klima­po­litik dabei helfen sollen, die Treib­haus­gas­emis­sionen signi­fikant zu reduzieren um spätestens im Jahr 2050 klima­neutral zu sein. Viele der von dem Bürgerrat vorge­schla­genen Maßnahmen wurden jedoch nur abgeschwächt übernommen.

Dennoch: Vorge­sehen ist unter anderem ein Inlands­flug­verbot (zumindest dann, wenn die Strecke auch in weniger als zweieinhalb Stunden mit dem Zug zurück­gelegt werden kann – ausge­nommen sind außerdem Anschluss­flüge). Besonders schlecht isolierte Wohnungen sollen nicht mehr vermietet werden dürfen. Für fossile Energie­träger wie Gas oder Kohle soll nicht mehr geworben werden dürfen – ebenso wenig wie für Fahrzeuge mit CO2-Emissionen von mehr als 123 Gramm pro Kilometer. Dafür soll der Kauf von Elektro­fahr­rädern subven­tio­niert werden. In Schul­kan­tinen soll mindestens ein vegeta­ri­sches Menü pro Woche angeboten werden. Außerdem werden mutwillige Umwelt­schä­di­gungen natio­nalen Ausmaßes unter Strafe gestellt. Bei einer Verur­teilung wegen eines sog. „Ökozids“ drohen bis zu zehn Jahren Haft sowie Bußgelder von bis zu 4,5 Millionen Euro. Klingt doch alles wirklich vielver­spre­chend, oder? Nicht so wirklich. Kritiker bemängeln, dass zu viele der Maßnahmen insgesamt zu schwach seien um ernsthaft Schritte in Richtung Klima­neu­tra­lität zu gehen. Außerdem gelten viele der Gesetze erst ab 2028, 2034 oder gar ab 2040 – was für eine Begrenzung des Klima­wandels sehr wahrscheinlich viel zu spät sein wird.

Auch in der Strom­pro­duktion ist Frank­reich hinsichtlich des Klima­schutzes nur halbherzig dabei. Zwar liegt der Anteil des Kohle­stroms bereits bei unter 4 % und der Kohle­aus­stieg ist in den nächsten Jahren geplant. Jedoch ist das nur deshalb möglich, weil Frank­reich sehr stark auf Atomstrom setzt – unter anderem mit Kraft­werken, die das Höchst­alter von 40 Jahren bereits überschritten haben und damit eigentlich abgeschaltet gehören. 67,1 % des erzeugten Stromes stammen aus der Kernenergie (das ist der weltweit höchste Anteil) – nur 25,4 % hingegen aus Erneu­er­baren Energien. Jedoch soll bis 2035 der Atomstrom­anteil auf 50 % sinken, der Anteil der Erneu­er­baren Energien hingegen auf mindestens 40 % steigen. Wichtigste Quelle ist dabei die Wasser­kraft, sie verfügt mit knapp 26 Gigawatt instal­lierter Leistung über die gleiche Kapazität wie Wind und Solar­energie zusammen.

Frank­reich ist also, was die Energie­wende angeht, auf keinem ganz schlechten Weg. Jetzt heißt es jedoch: Taten sprechen lassen. Denn um die Emissionen bis 2030 wirklich um 40 % gegenüber 1990 zu reduzieren, wird das aktuelle Tempo Frank­reichs hinsichtlich des Ausbaus Erneu­er­barer Energien und der Umsetzung der jüngst erlas­senen Klima­schutz­maß­nahmen nicht ausreichen.

(Josefine Moritz)

2021-10-15T00:02:00+02:0015. Oktober 2021|Energiepolitik, Energiewende weltweit, Erneuerbare Energien|