Nun doch: Bußgeldkatalog 2021

Wir hatten schon mehrfach angekündigt und darüber berichtet: Im Zuge der StVO-Reform sollte auch der Bußgeldkatalog überarbeitet werden. Doch das Unterfangen war von mehrfachen Rückziehern und Pannen seitens des Bundesministeriums für Verkehr und Infrastruktur (BMVI) begleitet.

Parkverbotsschilder

Zuerst war der ursprüngliche Reformentwurf in die Kritik geraten, weil einige Politiker und Verbände ihn – wegen Fahrverboten bei Geschwindigkeitsüberschreitungen – als zu streng ansahen. Zwar gab es auch vorher schon die Möglichkeit, bei grober oder beharrlicher Pflichtverletzung ein Fahrverbot auszusprechen, aber jetzt eben unter etwas erleichterten Bedingungen. Der Bundesverkehrsminister Scheuer war daher bereit zurückzurudern, wobei ihm ein Formfehler zupass kam, der zur Nichtigkeit der Verordnung führte.

Da der Bundesrat zunächst nicht bereit war, auf die bereits von ihm als Kompromiss in die Verordnung gebrachten Änderungen zu verzichten und ein weiterer Kompromissversuch zunächst gescheitert war, lag die Reform zunächst eine Weile auf Eis. Bis schließlich ein tragfähiger Kompromiss gefunden wurde. Der bestand darin, dass die Bußgelder stärker als zuvor geplant angehoben wurden, die Voraussetzungen für Fahrverbote jedoch beim Alten blieb.

Dieser Novelle des Bußgeldkatalogs (BKatV-Novelle) hat der Bundesrat in seiner Sitzung am 08.10.2021 nun zugestimmt. Daraus folgen einige Verschärfungen z.B.:

  • für das verbotswidrige Parken auf Geh- und Radwegen sowie das nunmehr unerlaubte Halten auf Schutzstreifen und das Parken und Halten in zweiter Reihe sind Geldbußen bis zu 110 Euro vorgesehen
  • wenn dabei Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet werden, eine Sachbeschädigung erfolgt oder das Fahrzeug auf dem Geh- oder Radweg länger als eine Stunde parkt, gibt es einen Punkt im Fahreignungsregister
  • wer unberechtigt auf Parkplätzen für E-Autos, Schwerbehinderte oder Carsharing parkt, muss mit 55 Euro Strafe rechnen
  • bei einem allgemeinen Park- und Halteverstoß 25 Euro, an Engstellen oder scharfen Kurven 35 Euro.

Aktuell gilt der neue Bußgeldkatalog immer noch nicht. Aber nach einstimmiger Zustimmung des Bundesrates wird nun die Verkündung im Bundesgesetzblatt vorbereitet. Die Änderungen treten drei Wochen nach Verkündung in Kraft (Olaf Dilling).

2021-10-13T23:12:28+02:0013. Oktober 2021|Verkehr, Verwaltungsrecht|

Die AVBFernwärmeV als Problem fürs Wärme-Contracting

Als das Wirtschaftsministerium den ersten Entwurf für die FFVAV vorstellte, war der Ärger groß: Die Definition schloss Contracting aus, also die objektivbezogene Wärmeversorgung durch ein externes Unternehmen, oft durch BHKW oder in jüngster Zeit durch eine Kombination von Wärmepumpe und Stromversorgung. Die Contractoren wollten aber in dem etablierten Gefüge der AVBFernwärmeV bleiben.

Nachdem der Bundesrat am 25. Juni 2021 den Entwurf noch einmal grundlegend abgeändert hat, reiben sich viele Unternehmen nun aber erstaunt die Augen. Die neue AVBFernwärmeV wirft aufgrund einiger neuer Punkte nun ganz neue Fragen auf. Die beiden wichtigsten: Wie nun mit den Veröffentlichungspflichten umgehen? Und vor allem: Wie weiter mit dem Recht des Kunden, im laufenden Vertragsverhältnis die Anschlussleistung zu reduzieren?

Die Veröffentlichungspflichten haben es jedenfalls in sich: Seit dem 5. Oktober 2021 (ja, wirklich! Seit über einer Woche!) müssen Fernwärmeversorger im Internet ihre allgemeine Versorgungsbedingungen und alle Preisregelungen, aber auch die Netzverluste ins Internet stellen. Leicht verständlich soll das auch noch ausfallen. Eine Ausnahme für Contractoren gibt es hier nicht, sie ergibt sich auch nicht qua Natur der Sache. Insofern spricht viel dafür, dass auch Gerichte sich auf den Standpunkt stellen würden, dass diese Daten ins Internet gehören. Der Contractor – etwa ein Heizungsbauer – ist nicht im Internet? Auch für diesen Fall ist keine Ausnahme vorgesehen.

Ist die Veröffentlichungspflicht in erster Linie Aufwand, geht es bei dem Kundenrecht auf Anpassung der Anschlussleistung ans Eingemachte. Denn aus der Summe der Anschlussleistungen ergibt sich, welche “Hardware” ein Versorger vorhalten muss. Nun sid Erzeugung und Netze keine Investitionen, die sich kurzfristig anpassen lassen, das neugeschaffene Recht des Kunden in § 3 AVBFernwärmeV, jedes Jahr begründungslos um bis zu 50% die Anschlussleistung zu verändern, ist insofern schon im klassischen Fernwärmenetz ein Problem, sobald es in Größenordnungen auftritt. Im Contracting im Einzelobjekt stellen sich kaum beantwortbare Fragen. Ein Contractor, der etwa ein Einkaufszentrum mit einem Heizkraftwerk versorgt, ist ja hinsichtlich seiner technischen Ausstattung und seines Invests noch viel weniger flexibel als ein klassischer Versorger. Da er die Anschlussleistung nicht technisch drosseln kann, bedeutet im Falle des Contractors die Reduzierung der Anschlussleistung wohl in erster Linie, dass der Kunde seinen Grundpreis nach Belieben reduzieren kann. Für die Kalkulation des Contractors ist das natürlich ein Problem.

Erfurt, Nord, Erfurtnord, Swe, Heizkraftwerk

Wie nun damit umgehen? Viele Unternehmen werden ihr Preisgefüge ändern, so dass die Investition über den Arbeits- und nicht über den Grundpreis finanziert wird. Dann tut die flexible Anschlussleistung nicht so weh. Doch wie damit umgehen, wenn nach oben angepasst werden soll? Muss dann ein Kessel herangeschafft werden, wenn der Winter besonders kalt zu werden droht? Es darf ja wohl auch nach oben angepasst werden, siehe § 3 Abs. 1 S. 1 AVBFernwärmeV. Angesichts dieser Probleme spricht dann doch viel dafür, die AVBFernwärme zu verlassen und einen abweichenden Vertrag zu schließen. Doch Obacht! Hier gilt § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV: Der Versorger muss dem Kunden einen AVB-konformen Vertrag angeboten haben und dieser muss ausdrücklich mit der Abweichung einverstanden sein (Miriam Vollmer).

Wir erklären das neue Fernwärmerecht am 27. Oktober 2021 von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr. Infos und Anmeldung hier.

2021-10-13T18:18:22+02:0012. Oktober 2021|Wärme|

Verspätete Anschlussbeiträge für “neue” Kläranlage

Bei der Finanzierung des Anschlusses an das öffentliche Wassernetz gibt es immer mal wieder Probleme. Wir berichteten. Inbesondere machen die kommunalen Träger die Abwasserbeiträge mitunter so spät geltend, dass betroffene Bürger sich inzwischen auf Verjährung oder Vertrauensschutz berufen können. Früher entstand nach manchen Kommunalabgabengesetzen der Länder, z.B. in Brandenburg, die Beitragspflicht erst dann, wenn eine entsprechende Satzung erlassen wurde. Das führte dazu, dass Grundeigentümer lange nach dem Bau einer Kläranlage rückwirkend zu oft erheblichen Beiträgen herangezogen wurden. Dieser Praxis setzte 2015 das Bundesverfassungsgericht mit einer Entscheidung ein Ende, in der es zugunsten des Vertrauensschutzes zweier Brandenburgischer Beschwerdeführerinnen entschied.

Gullideckel

Vor kurzem landete ein ähnlicher Fall aus Brandenburg vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG). Auch in diesem Fall waren die Grundstückseigentümer lange nicht zur Zahlung von Abwasserbeiträgen herangezogen worden. Schießlich hatten sie schon zu Vorwendezeiten einen Abwasseranschluss erhalten, die Anfang der 1990er Jahre auf Stand gebracht worden war. Aufgrund der Beitragssatzung von 1994 waren die Kläger zunächst von einem Beitragsbescheid verschont geblieben. Nachdem ihre Gemeinde mit einer Nachbargemeinde 2006 einen Wasser- und Abwasserzweckverband gegründet hatte ohne wesentliche Änderungen am Netz vorzunehmen, bekamen sie schließlich 2013 einen Beitragsbescheid. Dagegen wurden anderen Grundstückseigentümern, die bereits viel früher einen Beitragsbescheid erhalten hatten, dieser angerechnet.

Das BVerwG ist der Auffassung, dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes auch gegenüber dem neuen Träger der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung geltend gemacht werden kann. Den Klägern würde – im schönsten Juristendeutsch – eine hypothetische Festsetzungsverjährung zugute kommen. Mit anderen Worten kann die Tatsache, dass jemand nie einen Bescheid bekommen hat, nicht schlechter gestellt werden als jemand, dessen Bescheid vor so langer Zeit ergangen ist, dass er inzwischen verjährt ist.

Für die Kommunen bedeutet dies, dass sie sich rechtzeitig um die Finanzierung ihrer Infrastruktur durch die dadurch begünstigten Grundstückseigentümern kümmern müssen. Entsprechende Investitionen müssen zeitnah abgerechnet werden, sonst kann es am Ende zu spät sein (Olaf Dilling).

2021-10-11T15:16:13+02:0011. Oktober 2021|Verwaltungsrecht, Wasser|