Befreiung vom Anschluss- und Benut­zungs­zwang: Zu VG Potsdam – VG 9 K 1909/16

Fernwärme hat ökolo­gisch viele Vorteile, aber mancher Eigen­tümer will sich partout nicht anschließen lassen. Dies gilt auch, wenn es eine Fernwär­me­satzung mit Anschluss- und Benut­zungs­zwang gibt. Die Frage, wann ein Grund­stück ausnahms­weise nicht anzuschließen ist, ist in diesem Falle gerichtlich zu klären. In einem solchen Verfahren hat am 24. August 2020 das Verwal­tungs­ge­richt (VG) Potsdam entschieden (VG 9 K 1909/16).

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall argumen­tierte eine Eigen­tü­merin zunächst, ihr Grund­stück hätte keinen Zugang zum Fernwär­menetz. Zwischen ihrem Grund­stück und dem Netz befindet sich nämlich ein anderes Grund­stück. Außerdem wollte sie sich selbst, sich mit grüner Energie versorgen: Sie plante den Bau eines BHKW, das bilan­ziell mit Biogas betrieben werden würde.

Das erste Argument überzeugte das Gericht schon im Ansatz nicht. Denn zulasten des Nachbar­grund­stücks ist eine Grund­dienst­barkeit für ein Leitungs­recht zugunsten des Grund­stücks der Klägerin einge­tragen. Es gibt also gar kein Problem, sich ans Fernwär­menetz anzuschließen.

Freudenberg, Fachwerkhäuser, Fachwerk

Inter­essant sind die Ausfüh­rungen zum geplanten Biogas-BHKW. Denn der Einsatz regene­ra­tiver Energien war laut Satzung ein Ausnah­mefall, der eine Befreiung vom Anschluss- und Benut­zungs­zwang erlaubt hätte. Doch auch hier hatte die Antrag­stel­lerin Pech: Der bilan­zielle Biogas­einsatz ist nach Ansicht des VG Potsdam kein Fall des Einsatzes regene­ra­tiver Energien. Denn anders als beim physi­schen Einsatz von Biogas etwa durch Lieferung per Tankwagen sei es gerade nicht so, dass in dieser Anlage vor Ort Biogas verbrannt würde. Dass irgendwo im Gasnetz, mögli­cher­weise weit entfernt, eine entspre­chende Menge grünes Gas einge­speist wird, reichte dem VG Potdam nicht. Seiner Ansicht nach kommt es also auf die physi­ka­lische Lage vor Ort an.

Inter­essant am Rande: Die Klägerin hatte argumen­tiert, die Voraus­set­zungen einer wirksamen Satzung lägen nicht vor, weil – das ist erfor­derlich – das Stadtwerk keine öffent­liche Einrichtung sei. Hier bestä­tigte das VG Potsdam, dass es reicht, wenn eine Kommune maßgeb­lichen Einfluss auf die wesent­lichen Fragen der Betriebs­führung hat, auch wenn ein privates Unter­nehmen (hier ohnehin zu 100% kommunal) aktiv wird. Auch sei keine Bestands­schutz­re­gelung für geneh­migte, aber noch nicht errichtete Anlagen erforderlich.

Insgesamt eine inter­es­sante, auch inhaltlich überzeu­gende Entscheidung, auch wenn der Ausschluss der bilan­zi­ellen Biogas­ver­brennung Fragen aufwirft: Anerkann­ter­maßen kommt es für das Klima darauf an, wie viele CO2 insgesamt und eben nicht klein­räumig emittiert wird. Hier sollte man auch als Gemeinde im Auge behalten, ob sich diese Recht­spre­chung in den nächsten Jahren verfestigt (Miriam Vollmer).

P.S.: Wir erklären das neue Fernwär­me­recht morgen am 27. Oktober 2021 online per Webinar von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr. Infos und Anmeldung hier.

2021-11-10T18:45:53+01:0026. Oktober 2021|Rechtsprechung, Wärme|

(Neue) Recht­liche Anfor­de­rungen an Preisanpassungsmitteilungen

In Zeiten steigender Energie­be­zugs­preise haben Energie­ver­sorger bei der Lieferung von Strom und Gas das Bedürfnis Preis­stei­ge­rungen beim Energie­bezug, aber auch erhöhte Steuern, Abgaben oder Umlagen in Gestalt einer Preis­an­passung an ihre Kunden weiterzugeben.

Das ist auch grund­sätzlich zulässig, sofern der Vertrag ein wirksames vertrag­liches Preis­an­pas­sungs­recht enthält und dieses korrekt ausgeübt wird. Zu den formalen Anfor­de­rungen an eine Preis­an­passung gehört (auch) die korrekte Preisanpassungsmitteilung.

Haben viele Versorger hier in der Vergan­genheit oftmals zu eher wolkigen Formu­lie­rungen gegriffen und auf „allge­meine Verteue­rungen“ oder „die Kosten der Energie­wende“ verwiesen, hat der Gesetz­geber seit August diesen Jahres die Anfor­de­rungen an den Inhalt von Preis­an­pas­sungs­mit­tei­lungen deutlich erhöht – und das mutmaßlich unbemerkt von weiten Teilen der Branche.

In § 41 Abs. 5 EnWG heißt es dazu:

Energie­lie­fe­ranten, die sich im Vertrag das Recht vorbe­halten haben, die Vertrags­be­din­gungen einseitig zu ändern, haben Letzt­ver­braucher recht­zeitig, in jedem Fall vor Ablauf einer Abrech­nungs­pe­riode, auf einfache und verständ­liche Weise über die beabsich­tigte Ausübung eines Rechts auf Änderung der Preise oder sonstiger Vertrags­be­din­gungen und über die Rechte der Letzt­ver­braucher zur Vertrags­be­en­digung zu unter­richten. Über Preis­än­de­rungen ist spätestens zwei Wochen, bei Haushalts­kunden spätestens einen Monat, vor Eintritt der beabsich­tigten Änderung zu unter­richten. Die Unter­richtung hat unmit­telbar zu erfolgen sowie auf verständ­liche und einfache Weise unter Hinweis auf Anlass, Voraus­set­zungen und Umfang der Preis­än­de­rungen.“

Der letzte Satz hat es dabei in sich, denn der BGH hat hierzu bereits im Jahr 2018 mit Urteil vom 06. Juni 2018, Az. VIII ZR 247/17 für die gesetz­liche Grund­ver­sorgung entschieden, was genau die Unter­richtung über „Art, Anlass und Umfang der Preis­än­derung“ bedeutet. Der BGH führt dort nämlich aus, dass im Preis­an­pas­sungs­schreiben jeder (!) Kosten­faktor einzeln genannt (!) sein muss:

Um die vom Verord­nungs­geber angestrebte Kosten­trans­parenz zu gewähr­leisten, ist es erfor­derlich, dass sich dem Kunden aus der brief­lichen Mitteilung selbst erschließt, welche der vom Grund­ver­sorger nicht beein­fluss­baren Preis­fak­toren sich im Einzelnen in welcher Höhe und in welche Richtung verändert haben. Denn der Bundesrat hat – was der Verord­nungs­geber aufge­nommen hat – eine bloße Infor­mation der Haushalts­kunden über Umfang, Anlass und Voraus­set­zungen der Preis­än­derung gerade nicht für ausrei­chend erachtet, weil der Kunde hierdurch nicht erkennen kann, auf welchen Preis­fak­toren eine Erhöhung im Einzelnen beruht, was wiederum dazu führt, dass er keine anbie­ter­über­grei­fenden Vergleichs­mög­lich­keiten hat Aus diesem Grunde hat er es zusätzlich für notwendig erachtet, dass der Kunde durch eine erneute Angabe der in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Satz 3 StromGVV aufge­führten Kosten­fak­toren in die Lage versetzt wird, die jewei­ligen Änderungen zu vergleichen und ihre Auswir­kungen auf den Strom­preis sowie die Ursache der Preis­än­derung nachzuvollziehen.“

Der BGH hat weiterhin ausge­führt, dass ein nur allgemein gehal­tenes Mittei­lungs­schreiben des Versorgers nicht ausreicht:

Welche dieser Kosten­fak­toren sich konkret – sei es in Form einer Erhöhung, sei es in Form eines Absinkens – verändert haben und damit Anlass für die beabsich­tigte Preis­er­höhung gewesen sind, hat die Beklagte jedoch – anders als die Anschluss­re­vision der Beklagten meint – nicht angegeben. Sie hat sich vielmehr darauf beschränkt, auf Seite 1 ihres Schreibens auszu­führen, zum 1. Januar 2016 würden „die Netznut­zungs­ent­gelte“ und „ein Teil der gesetz­lichen Steuern und Abgaben“ und somit ausschließlich Preis­be­stand­teile, auf die die Beklagte keinen Einfluss habe, angepasst. Da sie den Anstieg „dieser Umlagen“ leider nicht auffangen könne, müsse eine Preis­an­passung vorge­nommen werden. Die verwen­deten Bezeich­nungen sind aber – wie das Berufungs­ge­richt zutreffend ausge­führt hat – nicht ausrei­chend transparent,“

Die Entscheidung des BGH erging seinerzeit zur Preis­an­passung in der Grund­ver­sorgung, die schon vor Änderung des § 41 b EnWG gem. § 5 Abs. 2 Satz 2 StromGVV einer entspre­chenden Mittei­lungs­pflicht unterlag. Wir halten diese Entscheidung jedoch ohne weiteres auf die neue Pflicht für Sonder­ver­träge im Regelungs­be­reich des § 41 b EnWG übertragbar, insbe­sondere da die Verpflichtung auf der Umsetzung von europäi­schem Verbrau­cher­schutz­recht beruht.

Versorger sollten daher darauf achten, in künftigen Preis­an­pas­sungs­schreiben alle preis­re­le­vanten Faktoren und deren Betrag sowohl vor als auch nach der Preis­an­passung einzeln trans­parent auszuweisen.

(Christian Dümke)

2021-10-25T20:40:40+02:0025. Oktober 2021|Grundkurs Energie|

Achtung, Risiko: Verspätung und Fehler beim neuen Fernwärmerecht

Die Fernwär­me­ab­rech­nungs­ver­ordnung (FFVAV) stellt Fernwär­me­ver­sorger in ohnehin unruhigen Zeiten vor eine Reihe prakti­scher Heraus­for­de­rungen (hier ausführ­licher erläutert): Woher nun auf Schlag die fernab­les­baren Zähler nehmen, die laut § 3 Abs. 3 FFVAV seit dem 5. Oktober einzu­bauen sind? Was, wenn ein Unter­nehmen es nicht hinbe­kommt, den nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 FFVAV dem Kunden mit den Abrech­nungen zu übersen­denden „Vergleich des gegen­wär­tigen, witte­rungs­be­rei­nigten Wärme- oder Kälte­ver­brauchs des Kunden mit dessen witte­rungs­be­rei­nigtem Wärme- oder Kälte­ver­brauch im gleichen Zeitraum des Vorjahres in grafi­scher Form“ aufzu­be­reiten (zu den ausufernden Infor­ma­ti­ons­pflichten hier)? Das neue Fernwär­me­recht enthält eine ganze Reihe solcher Regelungen, die umzusetzen jeden­falls nicht so schnell geht wie die Veröf­fent­li­chung der neuen Verordnung im Bundes­ge­setz­blatt. Dass nun – Ende Oktober – erste Fernwär­me­ver­sorger durch­blicken lassen, dass es mit der monat­lichen Abrechnung nach § 4 Abs. 5 FFVAV ab dem 1. Januar 2022 schwierig werden könnte, ist angesichts der Fülle an Heraus­for­de­rungen im laufenden Jahr bedau­erlich, aber auch nicht weiter überraschend.

Doch was passiert eigentlich, wenn es Unter­nehmen nicht gelingt, die neuen Pflichten recht­zeitig umzusetzen? Bußgeld­vor­schriften gibt es immerhin nicht, es gibt auch keine die Einhaltung dieser Vorschriften beauf­sich­ti­gende Behörde.

Heizung, Thermostat, Temparaturanzeige, Uhr

Was immerhin klar ist: Auch wenn die Abrechnung nicht recht­zeitig, nicht vollständig oder nicht hinrei­chend oft kommt, muss ein Kunde bezogenen Fernwärme bezahlen. Die neuen Abrech­nungs­regeln, erst recht die neuen Infor­ma­ti­ons­pflichten, sind keine Voraus­setzung für das Entstehen des Zahlungs­an­spruchs. Doch egal sind sie keineswegs und Entspannung nicht am Platz: Hält ein Unter­nehmen seine Verpflich­tungen nicht ein, so könnte es abgemahnt werden. Eine denkbare Grundlage wäre § 3a UWG, der den Rechts­bruch für wettbe­werbs­widrig erklärt. Zwar steht natur­gemäß die Klärung aus, ob es sich hier unter den sehr beson­deren Bedin­gungen der Fernwärme um Markt­ver­hal­tens­re­ge­lungen mit Schutz­wirkung auch für Wettbe­werber handelt, aber immerhin geht es um Regelungen des Verbrau­cher­schutzes, die ihre Grundlage im Gemein­schafts­recht haben (hierzu BGH, GRUR 2012, 842). Abmah­nungen wiederum sind teuer: Selbst wenn sich ein Unter­nehmen auf das Abmahn­schreiben hin unter­wirft und die Unter­las­sungs­er­klärung abgibt, zahlt es die gegne­ri­schen Anwalts­kosten, ganz zu schweigen von den eigenen internen wie externen Aufwänden (Miriam Vollmer).

Wir erklären das neue Fernwär­me­recht am 27. Oktober 2021 online per Webinar von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr. Infos und Anmeldung hier.

2021-10-22T10:18:47+02:0022. Oktober 2021|Messwesen, Vertrieb, Wärme|