Urheberrecht an amtlich referenzierten “privaten” Regelwerken
Unser Blog-Post über die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) , dass technische Produktnormen Teil des Europarechts seien und daher kostenlos zur Verfügung gestellt werden sollten, hat einige Nachfragen und Zuschriften provoziert. Denn tatsächlich können viele Menschen nicht verstehen, dass für die Praxis so wichtige Vorschriften nicht frei zugänglich sind.
Nun, wir hatten ja schon gesagt, dass deutsche technische Normwerke nur national Wirkung entfalten und kein EU-Recht sind. Daher sind sie von der Entscheidung des EuGH nicht betroffen.
Nun beantwortet das noch nicht die Frage, wie es eigentlich nach deutschem Recht ist. Das ist eine Frage des Urheberrechts. Grundsätzlich sind Rechtstexte, seien es Gesetze, Verordnungen oder Gerichtsentscheidungen nicht durch das Urheberrecht geschützt. Das ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG).
Das gilt auch für “andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht” werden. Daher sind inzwischen eigentlich alle Amtsblätter öffentlich kostenfrei im Internet zugänglich. Eine Ausnahme macht das Bundesministerium für Digitales und Verkehr mit seinem Amtsblatt. Aus uns nicht ganz erfindlichen Gründen ist es nicht kostenlos abrufbar. Sondern es ist im digitalen Jahresabonnement mit einer Einzellizenz zum Preis von schlappen 77,50 EUR (inkl. MwSt.) erhältlich. Die Wege der Verkehrsverwaltung sind manchmal unergründlich.

Anders ist es allerdings bei den technischen Regelwerken der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen. Hier gibt es die Ausnahme des § 5 Abs. 3 UrhG. Demnach ist auch dann ein Urheberrecht an technischen Regelwerken möglich, wenn offiziell in Gesetzen oder Verordnungen oder anderen amtlichen Rechtstexten auf sie verwiesen wird. Ob sie urheberrechtlich geschützt sind, richtet sich demnach nach dem Zivilrecht. Insbesondere muss Schöpfungshöhe gegeben sein, was bei technischen Texten nicht immer der Fall ist.
Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 f. UrhG hat der Inhaber des Urheberrechts jedem Verlag der dies wünscht, unter angemessenen Bedingungen das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Ob diese Regelung, die offensichtlich auf käufliche Printprodukte abstellt, wirklich in die Welt frei zugänglicher Online-Ressourcen passt, mag dahingestellt sein. Um den Bürgern als Rechtsadressaten freien Zugang zu verkehrsrechtlich relevanten Texten zu geben, wäre es vermutlich an der Zeit, dass der Gesetzgeber diese urheberrechtlichen Regelungen über technische Regelwerke überdenkt. (Olaf Dilling)
Die Auswahl des Netzverknüpfungspunktes für EEG Anlagen – einfach erklärt
Beim Netzanschluss einer Anlage zur Erzeugung von regenerativem Strom (EEG-Anlage) nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz besteht in der Praxis immer wieder Unsicherheit über die gesetzeskonforme auswahl des “richtigen” Netzverknüpfungspunktes nach § 8 EEG. Dabei ist die gesetzliche Systematik eigentlich gut durchdacht und in sich logisch.
Das Gesetz geht zunächst von dem Grundsatz aus, dass der beste und geeignete Netzverknüpfungspunkt in kürzester Entfernung Luftlinie zur Anlage liegt (§ 8 Abs. 1 Satz 1 EEG). Der Grundatz ist sinnvoll, da der Anlagenbetreiber die Kosten des Netzanschlusses tragen muss und man dabei davon ausgeht, dass grundsätzlich ein möglichst kurzer Weg zum Netz wirtschaftlich ist.

Von diesem Grundsatz kann jedoch im Einzelfall abgewichen werden, da die kürzeste Entfernung Luftlinie natürlich nicht in jedem Fall den wirtschaftlichsten Weg zum Netz zeigt. Zum Beispiel wenn auf dem Weg dorthin Hindernisse wie etwa Bahnlinien zu überqueren wären. Weiterhin kann der Netzbetreiber im Rahmen seiner Gesamtplanung auch das Bedürfnis haben einen anderen Punkt zuzuweisen, auch wenn dieser im Einzelfall zunächst zu höheren Anschlusskosten führt.
Der Netzbetreiber darf daher einen abweichenden Verknüpfungspunkt als “kürzeste Entfernung Luftlinie” zuweisen, wenn dieser gesamtwirtschaftlich betrachtet zu einem günstigeren Ergebnis führt – auch wenn hierdurch die individuellen Netzanschlusskosten des Anlagenbetreibers steigen.
Der Netzbetreiber darf weiterhin auch einen abweichenden Netzverknüpfungspunkt als “kürzeste Entfernung Luftlinie” zu weisen, auch wenn dieser nicht gesamtwirtschaftlich günstiger ist – muss in diesem Fall aber die entstehenden Mehrkosten des Netzanschlusses übernehmen (§ 16 Abs. 2 EEG).
Und zuletzt darf auch der Anlagenbetreiber seinerseits einen anderen Verknüpfungspunkt als “kürzeste Entfernung Luftlinie” wählen, es sei denn, die daraus resultierenden Mehrkosten des Netzbetreibers sind nicht unerheblich (§ 8 Abs. 2 EEG).
(Christian Dümke)
Emissionshandelspflicht auf Antrag
Die Novelle des TEHG lässt zwar auf sich warten, aber viele Änderungen ergeben sich bereits aus der Emissionshandelsrichtlinie 2003/87/EG (EHRL) an sich. Zu den interessantesten Regeln, die neu sind, gehört der veränderte Umgang mit dem Ausstieg aus der Verbrennung. Besonders interessant in diesem Zusammenhang: Der neugefasste Art. 2 Abs. 1 der EHRL räumt Anlagen, die an sich aus dem Emissionshandel herausfallen, weil sie die Grenze von 20 MW Feuerungswärmeleistung unterschreiten, die Möglichkeit ein, auf Antrag im Emissionshandel zu bleiben und damit auch Zueilunge zu behalten. Hier heißt es jetzt nämlich:
“Wenn eine Anlage, die aufgrund des Betriebs von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW in den Anwendungsbereich des EU-EHS fällt, ihre Produktionsverfahren ändert, um ihre Treibhausgasemissionen zu verringern, und diesen Schwellenwert nicht mehr erreicht, räumt der betreffende Mitgliedstaat, in dem sich die Anlage befindet, dem Betreiber die Möglichkeit ein, nach der Änderung seiner Produktionsverfahren bis zum Ende des derzeitigen und des nächsten Fünfjahreszeitraums gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 im Anwendungsbereich des EU-EHS zu verbleiben. Der Betreiber dieser Anlage kann entscheiden, dass die Anlage nach der Änderung ihrer Produktionsverfahren nur bis zum Ende des derzeitigen Fünfjahreszeitraums oder auch bis zum Ende des nächsten Fünfjahreszeitraums im Geltungsbereich des EU-EHS verbleibt.”

Der Betreiber bekommt also im Extremfall bis zu zehn Jahren Zertifikate, die er nicht mehr braucht oder kann sich zumindest auf Überschüsse freuen. Zwar sind die Preise im Emissionshandel nicht mehr so hoch wie im letzten Jahr, aber bei Preisen von rund 60 EUR nach wie vor ein ganz erheblicher Kostenfaktor. Es bleibt abzuwarten, wie die Umsetzung dieser Norm aussehen wird.
Alles Abfall oder?
Die Frage wie lange (mineralische) Abfälle noch Abfälle bleiben ist immer wieder Grund für kontroverse Diskussionen mit (Überwachungs-) Behörden. Aus Sicht der Behörden ist es natürlich besser, wenn die Geltung des Abfallrechts möglichst laaaange erhalten bleibt, dann greift nämlich das scharfe behördliche Instrumentarium des § 62 KrWG. Dies muss jedoch bei weitem nicht immer richtig sein. Die Rechtsprechung zu § 5 KrWG und zu abfallrechtlichen Anordnungen in diesem Kontext ist jedoch weiterhin eher dünn. Begrüßenswert ist daher das Urteil des VG Köln vom 22.12.2023 (- 9 K 1267/20 – ), wobei es in diesem Fall vor allem um den Adressaten abfallrechtlicher Pflichten ging.

Im Sachverhalt ging es um RC-Material, dass der spätere Kläger zum Befestigen eines Wirtschaftsweg im Landschaftsschutzgebiet (auf einem der Stadt E. gehörenden Grundstück) verwendet hatte. Dieses Material hatte er zuvor als „RCL 0-45“-Bauschutt erworben. Aus Sicht der Behörde handelte es sich bei dem Bauschutt und Erdaushubs jedoch um Abfall. Recyclingmaterialien, wie die vorliegend verwendeten, seien regelmäßig mit Schadstoffen belastet. Ihre Verwendung zur Befestigung eines Weges sei keine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung im Sinne des KrWG. Darüber hinaus verstoße die Auftragung auf den Boden auch gegen Wasserrecht und sei im Landschaftsschutzgebiet verboten. Die Behörde erließ eine Ordnungsverfügung gegen den „Handlungsstörer“. Hiergegen wandte sich der Kläger mit Erfolg.
Das Verwaltungsgericht ließ kein gutes Haar an der Ordnungsverfügung. Die ausdrücklich „nach den Vorschriften des Abfallrechts“ erlassene Anordnung könne schon nicht auf Vorschriften des Wasser- oder Naturschutzrechts gestützt werden, zumal diese die ordnungsgemäße Entsorgung und deren Nachweis gar nicht regeln. Es könne zudem dahinstehen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 62 KrWG überhaupt vorliegen. Das Gericht hat insofern bereits erhebliche Zweifel an der – andauernden – Abfalleigenschaft (vgl. § 5 Abs. 1 KrWG) des vom Kläger auf dem Grundstück aufgebrachten Recyclingmaterials und an der Verantwortlichkeit des Klägers für die Erfüllung abfallrechtlicher Verpflichtungen (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 3 Nr. 8, 9 KrWG).
Die Anordnungen waren aber jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten und von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, vgl. § 114 Satz 1 VwGO. Die Behörde hatte jedenfalls bei Erlass des Bescheids grundlegend verkannt, wer überhaupt als Adressat einer Verfügung nach § 62 KrWG in Betracht kommt und somit bei der Störerauswahl zu berücksichtigen ist. Die Kategorie des Handlungsstörers ist dem KrWG fremd. Soweit an ein konkretes Verhalten angeknüpft wird, gilt dies nur für die Erzeugung von Abfällen. Der Kläger hat aber selbst offenkundig keine Abfälle erzeugt. Dies behauptet auch der Beklagte nicht. Er wirft ihm vielmehr die Verwendung von Abfällen vor. Diese stellt aber nach dem KrWG keinen Anknüpfungspunkt für die Inanspruchnahme dar. Der Beklagte hatte jedoch auch die übrigen in Betracht kommenden Adressaten der Ordnungsverfügung nicht zutreffend und erschöpfend ermittelt. (Dirk Buchsteiner)
EuGH zur Frage der “privaten” Normen
Mit dem Satz “Unsere Gesetze sind nicht allgemein bekannt, sie sind Geheimnis der kleinen Adelsgruppe, welche uns beherrscht” beginnt eine skurrile Parabel von Kafka namens “Zur Frage der Gesetze”. So ganz ohne Realitätsbezug ist diese fiktive Erzählung nicht. Denn die heutige technisierte Welt oft weniger durch frei zugängliche Parlamentsgesetze beherrscht als durch technische Normen. Und diese sind bisher urheberrechtlich geschützt, so dass der Zugang zu ihnen beschränkt ist.

Technische Normen werden in kleinen, der Öffentlichkeit typischerweise unzugänglichen Expertenrunden erstellt. Berühmt ist die Internationale Standardisierungsorganisation (ISO). Im Verkehrsbereich entspricht dem in Deutschland die Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V. (FGSV). Und deren Produkte, die technischen Normen, sind mitnichten frei zugänglich. Sie haben ihren Preis und der ist hoch genug, um durchschnittliche Privatleute faktisch vom Zugang auszuschließen. Denn wer wissen will, ob der neue Radweg zur Schule seiner Kinder nach den Regeln der Ingenieurskunst geplant wurde, sollte in die “Empfehlungen für Radverkehrsanlagen” (ERA) schauen. Und die kosten – egal, ob gedruckt oder elektronisch – immerhin 64,80 Euro. Das ist vielleicht nicht die Welt, aber für Leute, die nur mal einen Blick riskieren wollen, dennoch zu teuer.
Bezüglich harmonisierter technischer Normen hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einer Grundsatzentscheidung ein Recht auf freien Zugang eingeräumt. Denn diese seien Teil des EU-Rechts und Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des freien Zugangs zum Recht geböten dies. Für die FGSV oder das Deutsche Institut für Normung (DIN) gilt diese Rechtsprechung nicht. Denn der EuGH kann ja nur für Europäisches Recht sprechen. Die Argumente des EuGH ließen sich aber auf das deutsche Recht übertragen. Dafür müsste aber anerkannt werden, dass es sich bei technischen und planerischen Normen um Recht handelt, da sie oft entscheidend sind für die konkrete Verwirklichung und Ausgestaltung von Grundrechten. (Olaf Dilling)
Wer ist denn hier der Letztverbraucher? Zu LG Bayreuth, Urt. v. 30.11.2023 – 1 HK O 30/23
Die Konstellation ist eigentlich simpel: Ein Unternehmen kauft Strom bei einem anderen, verkauft diesen an ein drittes Unternehmen, und zwar mit Erfüllungsort an der Netzentnahmestelle des Dritten. Im Anwendungsbereich des EnWG ist damit auch alles tutti: Der Zwischenhändler ist Lieferant, sein Kunde Letztverbraucher. Nur im StromPBG gibt es Zweifel, wie die Rechtslage zu beurteilen ist, denn die Definitionen im StromPBG sind nicht ganz deckungsgleich mit der im EnWG: Der Letztverbraucher kann im StromPBG auch für den fremden Verbrauch entnehmen, der Begriff des Elektrizitätsversorgungsunternehmens ist mit der Lieferung “über ein Netz” verbunden.
Doch was heißt das nun für die beschriebene Konstellation der Versorgung über einen Zwischenhändler, der nicht selbst einen Netznutzungsvertrag unterhält, sondern durch seinen Vorlieferanten liefern lässt? Das Wirtschaftsministerium und mit ihm auch die Übertragungsnetzbetreiber meinen, dass der Zwischenhändler der Letztverbraucher sei. Er sollte also die Entlstung bekommen, die Erstattung stünde dem Vorlieferanten zu.
Für die betroffenen Unternehmen ist das keine rein technische Frage. Denn wenn es auf das Vertragsverhältnis zwischen Vorlieferant und Lieferant ankommt, ist Ausgangspunkt der Entlastung nicht der Strompreis des Kunden, der den Strom am Ende physikalisch verwendet. Selbst wenn er die Entlastung vom Zwischenhändler durchgereicht bekommt, fällt seine Entlastung geringer aus als in “klassischen” Versorgerverhältnissen. Und zu alledem sind BMWK und ÜNB auch noch davon überzeugt, dass der Kunde am Ende der Kette eigentlich gar keinen Entlastungsanspruch hat. Sein Zwischenhändler bekäme also die Entlastung, ohne sie weitergeben zu müssen. 
Nicht nur deswegen ist diese Rechtsansicht umstritten. Kann das wirklich sein? Wird “über ein Netz” wirklich nur dann geliefert, wenn der Lieferant selbst einen Netznutzungsvertrag abgeschlossen hat? Schließlich steht davon gar nichts im Gesetz. Entsprechend ist es nicht überraschend, dass ein erstes Urteil in dieser Sache die Lage nun anders beurteilt: Das LG Bayreuth hat mit Urt. v. 30.11.2023, 1 HK O 30/23, entschieden, dass das StromPBG nur Netze gegen Kundenanlagen abgrenzt, den Netzbegriff also voraussetzt und keinen eigenen kreiert. Letztverbraucher sei das Unternehmen am Ende der Lieferkette, das auch im EnWG Letztverbraucher ist. Sein Lieferant entlastungsverpflichtet und erstattungsberechtigt.
Wir finden: Das LG Bayreuth liegt richtig. Es geht auch aus der amtlichen Begründung hervor, dass der Gesetzgeber keineswegs Kunden, die nichts von der Rollenverteilung zwischen ihrem Versorger und dessen Vorlieferanten wissen, den Entlastungsanspruch vorenthalten wollte. Auch systematisch spricht alles dafür, dass das StromPBG auf die Strukturen und Begrifflichkeiten des EnWG aufsetzt. Wir sind gespannt, wie andere Gerichte und der Instanzenzug entscheidet (Miriam Vollmer).