Das Blog

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Zweiter Anlauf: Ein neues CCS-Gesetz

Wir erinnern uns: 2009 hofften viele, dass die Abscheidung und Speicherung von CO2 einen Beitrag zur Dekarbonisierung der Stromwirtschaft leisten würde. Kohlekraftwerke sollten “CCS-ready” errichtet werden. 2012 wurde dann immerhin ein Kohlendioxid-
Speicherungsgesetz (KSpG) verabschiedet, das allerdings – seien wir ehrlich – eher als Kohlendioxid-Speicherungs-Verhinderungsgesetz betitelt worden wäre, denn es erlaubte den Bundesländern, auf ihrem Landesgebiet CCS auszuschließen, was die norddeutschen Länder, die potentielle Speicherstätten beherbergen, dann auch prompt taten. Zwischenzeitlich wurde es ruhig um die Technologie, auch der Evaluationsbericht von 2019 änderte daran nichts. Doch 2022 sah es schon anders aus, und nun liegt ein Gesetzesentwurf auf dem Tisch, der einen echten Paradigmenwechsel einläutet: Während bisher nur Speicherstätten für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zur Speicherung von CO2 möglich waren, soll es künftig kommerzielle Speicher im industriellen Maßstab geben, zwar nicht an Land, aber auf dem Gebiet des Festlandsockels und der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ).

(Wenn Sie auch nicht so wissen, wo die genau ist: Hier die Ostsee. Hier die Nordsee.).

Außerdem soll das neue Gesetz das Planfeststellungsverfahren für die Leitungsinfrastruktur aktualisieren und die Regeln vereinfachen.

Zuständig für die Genehmigung der Speicher bleiben die Länder. Die Speicherstätten dürfen nicht in Meeresschutzgebieten liegen, und sie dürfen Windkraftanlagen offshore und ihre Anbindungen nicht stören. Die Infrastruktur steht auch nicht jedermann offen: Emissionen aus der Kohleverstromung sind außen vor, nicht aber die neuen Gaskraftwerke, die für die Residuallast gebaut werden sollen. Gefördert wird der Einsatz von CCS aber nur bei den Emissionen, die schwer oder gar nicht vermeidbar sind, vor allem prozessbedingte (also nicht verbrennungsbedingte und durch Brennstoffwechsel unvermeidbare) Emissionen.

So weit, so gut. Ob sich auch in den Ländern der Wind in Hinblick auf CCS gedreht hat, werden die nächsten Monate zeigen. In dieser Hinsicht ist auch eine Passage in den FAQ des BMWK zu CCS interessant: In Frage 4.4.2 auf S. 14 kündigt das Ministerium an, dass es eine Opt-In-Möglichkeit für CCS onshore schaffen würde, wenn die Länder darum bitten.

 

Von |22. März 2024|Kategorien: Emissionshandel, Energiepolitik|Schlagwörter: , |0 Kommentare

Kartellrechtliche Kontrolle von Fernwärmepreisen

Immer wieder ist davon zu hören, dass Kartellbehörden Fernwärmepreise überprüfen, gegen überhöhte Preise oder rechtswidrige Vertragsbedingungen vorgehen. Aber warum ist das eigentlich so?

Die Kartellämter sind unter anderem dafür verantwortlich, den Wettbewerb auf dem Energiemarkt zu fördern und sicherzustellen, dass keine Monopole entstehen oder missbräuchliche Marktpraktiken angewendet werden. Fernwärmeversorger können aufgrund der hohen Investitionskosten und der begrenzten Möglichkeit zur Konkurrenz oft eine marktbeherrschende Stellung einnehmen. Das Kartellamt überwacht daher die Preisbildung und stellt sicher, dass die Verbraucher faire Preise zahlen und nicht überhöhten Gebühren ausgesetzt sind.

Fernwärme ist oft eine natürliche Monopolbranche, insbesondere in städtischen Gebieten, wo die Kosten für den Aufbau eines parallelen Fernwärmenetzes prohibitiv sein können. In solchen Fällen ist es von entscheidender Bedeutung, dass das Kartellamt eingreift, um sicherzustellen, dass das Monopol nicht missbraucht wird, um Verbraucher auszunutzen.

Zudem ist Fernwärme ein wesentlicher Bestandteil der deutschen Energieversorgung, insbesondere im Hinblick auf die Energiewende und den Übergang zu nachhaltigeren Energiequellen. Eine effiziente und gerechte Preisgestaltung bei Fernwärme ist daher von nationalem Interesse, um sicherzustellen, dass Verbraucher nicht nur finanziell belastet werden, sondern auch Anreize für eine nachhaltige Energienutzung erhalten.

Aufgrund dieser Gründe und der Bedeutung von Fernwärme für die Energieversorgung Deutschlands hat das Kartellamt die Verantwortung übernommen, die Preise zu überwachen und sicherzustellen, dass sie im Einklang mit den Grundsätzen des Wettbewerbs und des Verbraucherschutzes stehen. Rechtgrundlage der Befugnisse der Kartellbehörden finden sich im GWB. Gem. § 32 GWB kann die Kartellbehörde  Unternehmen verpflichten, eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 19 GWB abzustellen. Sie kann ihnen hierzu alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen verhaltensorientierter oder struktureller Art vorschreiben, die gegenüber der festgestellten Zuwiderhandlung verhältnismäßig und für eine wirksame Abstellung der Zuwiderhandlung erforderlich sind.

(Christian Dümke)

Von |22. März 2024|Kategorien: Wärme|4 Kommentare

Jetzt doch: Regulierung von Lieferketten in der EU?

Ende letzter Woche hat sich der Rat der EU nun doch durchgerungen: Er hat der EU-Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (hier der Kommissionsentwurf vom Februar 2022) zugestimmt. Das Votum erfolgte gegen die Stimme Deutschlands, was verwunderlich ist:

Denn in Deutschland gibt es bereits das Lieferkettensorgfaltpflichtengesetz. Dies wäre ein guter Grund für deutsche Unternehmen, eine EU-weite Regelung zu unterstützen. Denn sie müssen sich ohnehin schon im Wesentlichen nach den Vorschriften richten, die nun auch in der EU kommen sollen. Sie müssen dann auch nicht mehr mit Anbietern aus anderen EU-Ländern konkurrieren, die nicht auf die Einhaltung von Menschenrechten und Umweltschutzstandards achten müssen.

Aber noch mal von Anfang an: Was verlangt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz? Und was steht in der in der EU-Richtlinie, inwiefern stimmt sie mit dem deutschen Gesetz überein und inwiefern weicht sie davon ab?

Kurz gesagt sollen sowohl das deutsche Gesetz als auch die europäische Richtlinie die Verantwortung für Menschenrechte und Umweltschutz in der Lieferkette stärken. Dafür müssen Unternehmen zunächst einmal die Risiken in ihren Lieferketten ermitteln, bewerten und priorisieren. Auf dieser Basis soll jedes Unternehmen eine Grundsatzerklärung veröffentlichen. Weiterhin muss es Maßnahmen gegen Menschenrechtenrechtsverstöße und Umweltschädigungen ergreifen. Schließlich muss es Beschwerdemöglichkeiten für die Menschen in Lieferketten schaffen und über das Lieferkettenmanagement Bericht erstatten.

Die Richtlinie geht zum Teil über die Sorgfaltspflichten des deutschen Gesetzes hinaus. So ist die Wertschöpfungskette ist weiter definiert. Außerdem ist eine zivilrechtliche Haftung in die Richtlinie aufgenommen worden. Durch die Änderungen bei der Kompromissfindung entspricht der Anwenderkreis der Richtlinie jetzt der deutschen Regelung. Denn auch sie stellt – wie das deutsche Gesetz ab dem 01.01.2024 – auf Unternehmen mit über 1.000 Beschäftigten ab. Zusätzlich sollen die Sorgfaltspflichten der Richtlinie nur auf Unternehmen mit einem Umsatz von über 450 Millionen Euro im Jahr anwendbar sein. Im nunmehr aktuellen Kompromissvorschlag wurden auch längere Übergangsfristen vereinbart, so dass erst fünf Jahr nach dem In-Kraft-Treten alle betroffenen Unternehmen verpflichtet sind.

Um verabschiedet zu werden, muss das Plenum des EU-Parlaments noch zustimmen, was aber wahrscheinlich ist, nachdem der Rechtsausschuss bereits zugestimmt hat. (Olaf Dilling)

Von |20. März 2024|Kategorien: Industrie, Umwelt|Schlagwörter: , , , , |0 Kommentare

Zu spät beim CBAM?

Zum 31.03.2024 mussten die Importeure der Güter, die am CBAM teilnehmen, ihren erste Quartalsbericht abgeben. Offenbar hat das eher nicht so gut funktioniert, so dass die Kommission nun mit der Zusatzfunktion “Fristverlängerung” reagiert hat (Erläuterung der KOM gibt es hier). Diese erlaubt es, ab Antrag innerhalb von 30 Tagen bzw. maximal bis zum Ende einer Modifizierungsfrist nachzureichen oder zu ändern. Für den ersten Quartalsbericht endet die Frist am 31.07.2024. Achtung: Es gilt die kürzere Frist. Wer also heute, am 15.01.2024, einen Antrag stellt, hat 30 Tage Zeit, nicht bis Juli. Für den Antrag selbst gilt ebenfalls eine Frist. Er kann nur bis zum 31.07.2024 gestellt werden.Zeit, Zu Spät, Disneyland, Minute, Uhr

Drückt man die Schaltfläche für den Antrag auf Fristverlängerung gelangt man zu einem Feld, in dem man den “technischen Fehler” erklären muss, der zu der Verspätung geführt hat. Es wird nicht ganz klar, was genau unter einem technischen Fehler zu verstehen ist, und ob und wer prüft, ob der Fehler für eine Fristverlängerung (besser, da Frist ja abgelaufen ist: Wiedereinsetzung) reicht. Einen Versuch ist es in jedem Fall wert, denn die Sanktionen haben es in sich: Zwischen 10 und 50 EUR pro nicht berichteter Tonne Emission. Damit gilt: Für die Zukunft sollten sich die Betroffenen für den Ablauf des Monats nach abgeschlossenem Berichtsquartal fett und rot im Kalender markieren. Und wenn das Kind in den Brunnen gefallen sein sollte, sollte die Chance, nun per Antrag aktiv zu werden, auf jeden Fall genutzt werden (Miriam Vollmer).

Von |15. März 2024|Kategorien: Allgemein, Emissionshandel|Schlagwörter: |0 Kommentare

Wie der Wind sich hebt: Klage gegen Windpark Hohfleck erfolgreich

Die Genehmigung für Windenergieanlagen ist ein anspruchsvolles Unterfangen. Es gibt viele (vielleicht sogar zu viele) Belange, die man zwingend beachten muss und die dann auch rechtlich relevant werden können. Gegen die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von fünf Windenergieanlagen für den Windpark Hohfleck/Sonnenbühl war zuletzt ein Umweltverband teilweise am 11.12.2023 vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg erfolgreich. Seit dem 13.03.2024 liegen die Urteilsgründe vor. Wieder einmal ging es u.a. um den Rotmilan.

Noch vor dem VG Sigmaringen war es 2019 hinsichtlich dieses Vorhabens um die denkmalschutzrechtlichen Belange des nahegelegenen Schlosses Lichtenstein gegangen. Diese standen dem Vorhaben nicht entgegen. Vor dem VGH ging es um die pauschale Abschaltung während der Brutzeit durch ein automatisches Abschaltsystem und die immissionsschutzrechtliche Genehmigung von 2022. Schutzmaßnahmen gibt es zwar. Insbesondere verbietet die Genehmigung den Betrieb der Windkraftanlagen in der Brutzeit des Rotmilans vom 1. März bis zum 15. September eines Jahres zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang. Zudem sieht die Genehmigung jedoch vor, dass zukünftig ein bis dahin in Deutschland allgemein auch für Waldstandorte eingeführtes und verifiziertes Abschaltsystem, das den Anforderungen der dann geltenden Rechtslage entspricht, unter bestimmten Voraussetzungen in Abstimmung und mit schriftlicher Zustimmung der Genehmigungsbehörde installiert werden könne. Hiergegen war der Umweltverband erfolgreich.

Die Genehmigungsbehörde habe hinsichtlich der betroffenen Greifvogelarten Rot- und Schwarzmilan zwar zu Recht angenommen, dass das Tötungsrisiko mit den angeordneten Abschaltzeiten (1. März bis 15. September zwischen Sonnenauf- und Sonnenuntergang) unter die Signifikanzschwelle gesenkt wird. Rechtswidrig sei hingegen die Regelung zur Möglichkeit der zukünftigen Installation eines bis dahin in Deutschland allgemein auch für Waldstandorte eingeführten und verifizierten Abschaltsystems anstelle der pauschalen Abschaltung.

Diese Regelung sei im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Genehmigung nicht genehmigungsfähig gewesen, entschied der VGH. Ohne Abschaltkonzept und dessen Validierung lasse sich nicht feststellen, ob ein solches System geeignet sei, um anstelle der grundsätzlich zulässigen Pauschalabschaltung das Tötungsrisiko für den Rot- und Schwarzmilan unter die Signifikanzschwelle zu senken, so die Mannheimer Richter. Die Verlagerung dieser Prüfung in ein nachgelagertes Abstimmungs- und Zustimmungsverfahren sei nicht zulässig. Indem die eigentliche Eignungsprüfung des Abschaltsystems aus dem Genehmigungsverfahren in ein nachgelagertes Verfahren ausgegliedert und die Installation nur von der Zustimmung der Genehmigungsbehörde abhängig gemacht werde, würden die Regelungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung und die Kontrollmöglichkeiten durch Umweltvereinigungen unzulässig beschnitten. Dieses Vorgehen widerspreche dem Regelungsregime des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zur Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen (vgl. §§ 15, 16 und 16a BImSchG). (Dirk Buchsteiner)

 

Wer ist die TenneT TSO – und warum will der Bund das Netz übernehmen?

Die TenneT TSO GmbH ist einer der vier großen Stromübertragungsnetzbetreiber in Deutschland die Netze in Höchstspannung betreiben und eine Tochter der niederländischen TenneT Holding B.V. Das Unternehmen TenneT TSO entstand 2009 als Folge einer Außgliederung der E.ON Netz GmbH. Die Übernahme der damaligen Transpower Stromübertragungs-GmbH durch die damalige Transpower GmbH & Co. KG für etwa 1,1 Milliarden Euro wurde am 25. Februar 2010 rückwirkend zum 31. Dezember 2009 abgeschlossen.

Presseberichten zufolge plant nun der deutsche Staat den Erwerb des vom Unternehmen betriebenen Übertragungsnetzes um damit Zugriff auf wichtige Infrastruktur zu bekommen. Das Netz der TenneT erstreckt sich von Schleswig Holstein bis Bayern. Ihm kommt eine zentrale Rolle bei der Umsetzung der Energiewende zu. Eine staatliche Übernahme dieses wichtigen Netzes könnte den erforderlichen kostenintensiven Netzausbau beschleunigen.

Im November 2023 hatte der Bund bereits Anteile in Höhe von  24,95 Prozent  Übertragungsnetzbetreibers TransnetBW erworben. Auch am Übertragungsnetzbetreiber 50Hertz besteht eine staatliche Beteiligung.

(Christian Dümke)

Von |15. März 2024|Kategorien: Allgemein|0 Kommentare