Emissionshandelspflicht auf Antrag
Die Novelle des TEHG lässt zwar auf sich warten, aber viele Änderungen ergeben sich bereits aus der Emissionshandelsrichtlinie 2003/87/EG (EHRL) an sich. Zu den interessantesten Regeln, die neu sind, gehört der veränderte Umgang mit dem Ausstieg aus der Verbrennung. Besonders interessant in diesem Zusammenhang: Der neugefasste Art. 2 Abs. 1 der EHRL räumt Anlagen, die an sich aus dem Emissionshandel herausfallen, weil sie die Grenze von 20 MW Feuerungswärmeleistung unterschreiten, die Möglichkeit ein, auf Antrag im Emissionshandel zu bleiben und damit auch Zueilunge zu behalten. Hier heißt es jetzt nämlich:
„Wenn eine Anlage, die aufgrund des Betriebs von Verbrennungseinheiten mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW in den Anwendungsbereich des EU-EHS fällt, ihre Produktionsverfahren ändert, um ihre Treibhausgasemissionen zu verringern, und diesen Schwellenwert nicht mehr erreicht, räumt der betreffende Mitgliedstaat, in dem sich die Anlage befindet, dem Betreiber die Möglichkeit ein, nach der Änderung seiner Produktionsverfahren bis zum Ende des derzeitigen und des nächsten Fünfjahreszeitraums gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 im Anwendungsbereich des EU-EHS zu verbleiben. Der Betreiber dieser Anlage kann entscheiden, dass die Anlage nach der Änderung ihrer Produktionsverfahren nur bis zum Ende des derzeitigen Fünfjahreszeitraums oder auch bis zum Ende des nächsten Fünfjahreszeitraums im Geltungsbereich des EU-EHS verbleibt.“

Der Betreiber bekommt also im Extremfall bis zu zehn Jahren Zertifikate, die er nicht mehr braucht oder kann sich zumindest auf Überschüsse freuen. Zwar sind die Preise im Emissionshandel nicht mehr so hoch wie im letzten Jahr, aber bei Preisen von rund 60 EUR nach wie vor ein ganz erheblicher Kostenfaktor. Es bleibt abzuwarten, wie die Umsetzung dieser Norm aussehen wird.
Alles Abfall oder?
Die Frage wie lange (mineralische) Abfälle noch Abfälle bleiben ist immer wieder Grund für kontroverse Diskussionen mit (Überwachungs-) Behörden. Aus Sicht der Behörden ist es natürlich besser, wenn die Geltung des Abfallrechts möglichst laaaange erhalten bleibt, dann greift nämlich das scharfe behördliche Instrumentarium des § 62 KrWG. Dies muss jedoch bei weitem nicht immer richtig sein. Die Rechtsprechung zu § 5 KrWG und zu abfallrechtlichen Anordnungen in diesem Kontext ist jedoch weiterhin eher dünn. Begrüßenswert ist daher das Urteil des VG Köln vom 22.12.2023 (- 9 K 1267/20 – ), wobei es in diesem Fall vor allem um den Adressaten abfallrechtlicher Pflichten ging.

Im Sachverhalt ging es um RC-Material, dass der spätere Kläger zum Befestigen eines Wirtschaftsweg im Landschaftsschutzgebiet (auf einem der Stadt E. gehörenden Grundstück) verwendet hatte. Dieses Material hatte er zuvor als „RCL 0–45“-Bauschutt erworben. Aus Sicht der Behörde handelte es sich bei dem Bauschutt und Erdaushubs jedoch um Abfall. Recyclingmaterialien, wie die vorliegend verwendeten, seien regelmäßig mit Schadstoffen belastet. Ihre Verwendung zur Befestigung eines Weges sei keine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung im Sinne des KrWG. Darüber hinaus verstoße die Auftragung auf den Boden auch gegen Wasserrecht und sei im Landschaftsschutzgebiet verboten. Die Behörde erließ eine Ordnungsverfügung gegen den „Handlungsstörer“. Hiergegen wandte sich der Kläger mit Erfolg.
Das Verwaltungsgericht ließ kein gutes Haar an der Ordnungsverfügung. Die ausdrücklich „nach den Vorschriften des Abfallrechts“ erlassene Anordnung könne schon nicht auf Vorschriften des Wasser- oder Naturschutzrechts gestützt werden, zumal diese die ordnungsgemäße Entsorgung und deren Nachweis gar nicht regeln. Es könne zudem dahinstehen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 62 KrWG überhaupt vorliegen. Das Gericht hat insofern bereits erhebliche Zweifel an der – andauernden – Abfalleigenschaft (vgl. § 5 Abs. 1 KrWG) des vom Kläger auf dem Grundstück aufgebrachten Recyclingmaterials und an der Verantwortlichkeit des Klägers für die Erfüllung abfallrechtlicher Verpflichtungen (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 3 Nr. 8, 9 KrWG).
Die Anordnungen waren aber jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten und von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, vgl. § 114 Satz 1 VwGO. Die Behörde hatte jedenfalls bei Erlass des Bescheids grundlegend verkannt, wer überhaupt als Adressat einer Verfügung nach § 62 KrWG in Betracht kommt und somit bei der Störerauswahl zu berücksichtigen ist. Die Kategorie des Handlungsstörers ist dem KrWG fremd. Soweit an ein konkretes Verhalten angeknüpft wird, gilt dies nur für die Erzeugung von Abfällen. Der Kläger hat aber selbst offenkundig keine Abfälle erzeugt. Dies behauptet auch der Beklagte nicht. Er wirft ihm vielmehr die Verwendung von Abfällen vor. Diese stellt aber nach dem KrWG keinen Anknüpfungspunkt für die Inanspruchnahme dar. Der Beklagte hatte jedoch auch die übrigen in Betracht kommenden Adressaten der Ordnungsverfügung nicht zutreffend und erschöpfend ermittelt. (Dirk Buchsteiner)
EuGH zur Frage der „privaten“ Normen
Mit dem Satz „Unsere Gesetze sind nicht allgemein bekannt, sie sind Geheimnis der kleinen Adelsgruppe, welche uns beherrscht“ beginnt eine skurrile Parabel von Kafka namens „Zur Frage der Gesetze“. So ganz ohne Realitätsbezug ist diese fiktive Erzählung nicht. Denn die heutige technisierte Welt oft weniger durch frei zugängliche Parlamentsgesetze beherrscht als durch technische Normen. Und diese sind bisher urheberrechtlich geschützt, so dass der Zugang zu ihnen beschränkt ist.

Technische Normen werden in kleinen, der Öffentlichkeit typischerweise unzugänglichen Expertenrunden erstellt. Berühmt ist die Internationale Standardisierungsorganisation (ISO). Im Verkehrsbereich entspricht dem in Deutschland die Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V. (FGSV). Und deren Produkte, die technischen Normen, sind mitnichten frei zugänglich. Sie haben ihren Preis und der ist hoch genug, um durchschnittliche Privatleute faktisch vom Zugang auszuschließen. Denn wer wissen will, ob der neue Radweg zur Schule seiner Kinder nach den Regeln der Ingenieurskunst geplant wurde, sollte in die „Empfehlungen für Radverkehrsanlagen“ (ERA) schauen. Und die kosten – egal, ob gedruckt oder elektronisch - immerhin 64,80 Euro. Das ist vielleicht nicht die Welt, aber für Leute, die nur mal einen Blick riskieren wollen, dennoch zu teuer.
Bezüglich harmonisierter technischer Normen hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einer Grundsatzentscheidung ein Recht auf freien Zugang eingeräumt. Denn diese seien Teil des EU-Rechts und Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des freien Zugangs zum Recht geböten dies. Für die FGSV oder das Deutsche Institut für Normung (DIN) gilt diese Rechtsprechung nicht. Denn der EuGH kann ja nur für Europäisches Recht sprechen. Die Argumente des EuGH ließen sich aber auf das deutsche Recht übertragen. Dafür müsste aber anerkannt werden, dass es sich bei technischen und planerischen Normen um Recht handelt, da sie oft entscheidend sind für die konkrete Verwirklichung und Ausgestaltung von Grundrechten. (Olaf Dilling)
Wer ist denn hier der Letztverbraucher? Zu LG Bayreuth, Urt. v. 30.11.2023 – 1 HK O 30/23
Die Konstellation ist eigentlich simpel: Ein Unternehmen kauft Strom bei einem anderen, verkauft diesen an ein drittes Unternehmen, und zwar mit Erfüllungsort an der Netzentnahmestelle des Dritten. Im Anwendungsbereich des EnWG ist damit auch alles tutti: Der Zwischenhändler ist Lieferant, sein Kunde Letztverbraucher. Nur im StromPBG gibt es Zweifel, wie die Rechtslage zu beurteilen ist, denn die Definitionen im StromPBG sind nicht ganz deckungsgleich mit der im EnWG: Der Letztverbraucher kann im StromPBG auch für den fremden Verbrauch entnehmen, der Begriff des Elektrizitätsversorgungsunternehmens ist mit der Lieferung „über ein Netz“ verbunden.
Doch was heißt das nun für die beschriebene Konstellation der Versorgung über einen Zwischenhändler, der nicht selbst einen Netznutzungsvertrag unterhält, sondern durch seinen Vorlieferanten liefern lässt? Das Wirtschaftsministerium und mit ihm auch die Übertragungsnetzbetreiber meinen, dass der Zwischenhändler der Letztverbraucher sei. Er sollte also die Entlstung bekommen, die Erstattung stünde dem Vorlieferanten zu.
Für die betroffenen Unternehmen ist das keine rein technische Frage. Denn wenn es auf das Vertragsverhältnis zwischen Vorlieferant und Lieferant ankommt, ist Ausgangspunkt der Entlastung nicht der Strompreis des Kunden, der den Strom am Ende physikalisch verwendet. Selbst wenn er die Entlastung vom Zwischenhändler durchgereicht bekommt, fällt seine Entlastung geringer aus als in „klassischen“ Versorgerverhältnissen. Und zu alledem sind BMWK und ÜNB auch noch davon überzeugt, dass der Kunde am Ende der Kette eigentlich gar keinen Entlastungsanspruch hat. Sein Zwischenhändler bekäme also die Entlastung, ohne sie weitergeben zu müssen. 
Nicht nur deswegen ist diese Rechtsansicht umstritten. Kann das wirklich sein? Wird „über ein Netz“ wirklich nur dann geliefert, wenn der Lieferant selbst einen Netznutzungsvertrag abgeschlossen hat? Schließlich steht davon gar nichts im Gesetz. Entsprechend ist es nicht überraschend, dass ein erstes Urteil in dieser Sache die Lage nun anders beurteilt: Das LG Bayreuth hat mit Urt. v. 30.11.2023, 1 HK O 30/23, entschieden, dass das StromPBG nur Netze gegen Kundenanlagen abgrenzt, den Netzbegriff also voraussetzt und keinen eigenen kreiert. Letztverbraucher sei das Unternehmen am Ende der Lieferkette, das auch im EnWG Letztverbraucher ist. Sein Lieferant entlastungsverpflichtet und erstattungsberechtigt.
Wir finden: Das LG Bayreuth liegt richtig. Es geht auch aus der amtlichen Begründung hervor, dass der Gesetzgeber keineswegs Kunden, die nichts von der Rollenverteilung zwischen ihrem Versorger und dessen Vorlieferanten wissen, den Entlastungsanspruch vorenthalten wollte. Auch systematisch spricht alles dafür, dass das StromPBG auf die Strukturen und Begrifflichkeiten des EnWG aufsetzt. Wir sind gespannt, wie andere Gerichte und der Instanzenzug entscheidet (Miriam Vollmer).
Schadenersatzklagen gegen Stromio und gas.de – Befangenheitsanträge in neun Verfahren!
Gegen die beiden Energieversorger gas.de Versorgungsgesellschaft mbH und Stromio GmbH sind derzeit diverse Schadenersatzklagen beim Landgericht Düsseldorf anhängig (wir berichteten). Streitgegenstand sind Schadenersatzansprüche von Letztverbrauchern, denen die beiden Versorger mit Sitz in Kaarst Ende 2021 und Anfang 2022 fristlos die Energielieferverträge gekündigt hatten.

In drei Verfahren wurde der Versorger Stromio auch bereits zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt. Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig.
In insgesamt neun dieser Klageverfahren haben Stromio und gas.de nun Ablehnungsgesuche nach § 42 ZPO wegen der Besorgnis der Befangenheit der gegen drei Richter der für die Verfahren zuständigen Zivilkammer 14d des Landgerichts Düsseldorf gestellt. Die Befangenheitsanträge wurden 2 Tagen vor dem vom Gericht angesetzten Termin zur mündlichen Verhandlung am 22. Februar 2024 eingereicht und hatten eine Aufhebung des Verhandlungstermins zur Folge, da nun zunächst über die Befangenheitsanträge entschieden werden muss.
Begründet wurden die 5 Befangenheitsanträge von Stromio und 4 Befangenheitsanträge von gas.de wortgleich mit einem angeblichen Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der mit den Verfahren befassten Richter, aufgrund der Einlassungen der Zivilkammer 14d in Hinweisbeschlüssen zu den Verfahren.
In den Hinweisbeschlüssen hatte die Zivilkammer jeweils mitgeteilt:
„Die Klage dürfte nach derzeitigem Sach- und Streitstand auch in der Sache Aussicht auf Erfolg haben.“
und dies auch jeweils unter Bezugnahme auf die Einwände der Beklagten Versorger umfassend begründet. Die ZfK berichtete darüber. Ob im Rahmen der Begründung nun Anzeichen für eine angebliche Befangenheit des Gerichts erkennbar waren, müssen nun andere Richter entscheiden, bevor das Verfahren fortgesetzt werden kann.
Über den weiteren Fortgang der Verfahren werden wir berichten.
(Christian Dümke)
Nitrat, DUH & die Ems
Die Ems ist ein Fluss, der vor allem dadurch bekannt ist, dass die Meyer Werft aus dem niedersächsischen Papenburg immer mal wieder große Kreuzfahrtschiffe über sie in Richtung Meer bringen muss. Hierfür heißt es „Baggern & Stauen“. Zusätzlich zu Erhaltungs- und Bedarfsbaggerungen gibt es an der Emsmündung bei Gandersum das Emssperrwerk, das ebenfalls dabei hilft, für die postpanamax Kreuzfahrtriesen die nötige Underwater Keel Clearance zu erzielen. Die Ems und das Naturschutzrecht haben in der Vergangenheit schon den EuGH beschäftigt (Papenburg-Urteil). Nun geht es um Nitrat in der Flussgebietseinheit Ems, die sich über Niedersachen, Nordrhein-Westfalen aber auch die Niederlande erstreckt.
Während wir in der letzten Woche davon berichteten, dass die DUH mit einer Klage gegen Maßnahmenpläne zur Einhaltung der Ziele der Nitratrichtlinie wegen der Präklusion vor dem OVG Münster keinen Erfolg hatte, sah es vor dem OVG Niedersachsen im November 2023 mit Blick auf die Flussgebietseinheit Ems anders aus. Das OVG entschied, dass Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen ihr wasserrechtliches Maßnahmenprogramm für den deutschen Teil dieser Flussgebietseinheit so zu ändern haben, dass dieses die erforderlichen Maßnahmen enthält, um den Grenzwert für Nitrat schnellstmöglich zu erreichen, eine Verschlechterung des chemischen Zustands durch eine Zunahme der Nitratbelastung zu verhindern und alle menschlich verursachten signifikanten und anhaltenden Trends einer Steigerung der Konzentration von Nitrat umzukehren. Es sind also dicke Bretter zu bohren.
Ein Problem für die Flussgebietseinheit Ems ist die intensive Tierhaltung und Ackernutzung – Wir erinnern uns an die Bauernproteste gegen Nitrat-Vorgaben in den letzten Jahren (hier und hier). So wird der – seit 2015 (!) einzuhaltende – gesetzliche Schwellenwert für Nitrat im Grundwasser von 50 mg/l an vielen Messstellen deutlich überschritten. Die DUH hielt das aufgestellte Maßnahmenprogramm (§ 82 Wasserhaushaltsgesetz) für unzureichend und forderte mit seiner diesbezüglich erhobenen Klage geeignete Maßnahmen zur Verminderung der Nitratbelastung des deutschen Teils der Flussgebietseinheit Ems – mit Erfolg.
Die Lüneburger Richter folgten der Einschätzung, dass das bisherige Maßnahmenprogramm Defizite aufweise, aufgrund derer die beklagten Länder zur Überarbeitung verpflichtet seien. Fristverlängerungen seien zwar möglich, aber nicht ordnungsgemäß erfolgt. Zudem gibt’s auch Mängel bei der Prognose der Wirkungen der durch das Programm festgelegten Maßnahmen. Auch hier ist das letzte Wort noch nicht gesprochen. In Leipzig beim BVerwG geht es alsbald weiter. (Dirk Buchsteiner)