Das Blog

Das Blog2021-01-12T06:06:47+01:00

Emissi­ons­han­dels­pflicht auf Antrag

Die Novelle des TEHG lässt zwar auf sich warten, aber viele Änderungen ergeben sich bereits aus der Emissi­ons­han­dels­richt­linie 2003/87/EG (EHRL) an sich. Zu den inter­es­san­testen Regeln, die neu sind, gehört der verän­derte Umgang mit dem Ausstieg aus der Verbrennung. Besonders inter­essant in diesem Zusam­menhang: Der neuge­fasste Art. 2 Abs. 1 der EHRL räumt Anlagen, die an sich aus dem Emissi­ons­handel heraus­fallen, weil sie die Grenze von 20 MW Feuerungs­wär­me­leistung unter­schreiten, die Möglichkeit ein, auf Antrag im Emissi­ons­handel zu bleiben und damit auch Zueilunge zu behalten. Hier heißt es jetzt nämlich:

Wenn eine Anlage, die aufgrund des Betriebs von Verbren­nungs­ein­heiten mit einer Gesamt­feue­rungs­wär­me­leistung von mehr als 20 MW in den Anwen­dungs­be­reich des EU-EHS fällt, ihre Produk­ti­ons­ver­fahren ändert, um ihre Treib­haus­gas­emis­sionen zu verringern, und diesen Schwel­lenwert nicht mehr erreicht, räumt der betref­fende Mitglied­staat, in dem sich die Anlage befindet, dem Betreiber die Möglichkeit ein, nach der Änderung seiner Produk­ti­ons­ver­fahren bis zum Ende des derzei­tigen und des nächsten Fünfjah­res­zeit­raums gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unter­absatz 2 im Anwen­dungs­be­reich des EU-EHS zu verbleiben. Der Betreiber dieser Anlage kann entscheiden, dass die Anlage nach der Änderung ihrer Produk­ti­ons­ver­fahren nur bis zum Ende des derzei­tigen Fünfjah­res­zeit­raums oder auch bis zum Ende des nächsten Fünfjah­res­zeit­raums im Geltungs­be­reich des EU-EHS verbleibt.“

Der Betreiber bekommt also im Extremfall bis zu zehn Jahren Zerti­fikate, die er nicht mehr braucht oder kann sich zumindest auf Überschüsse freuen. Zwar sind die Preise im Emissi­ons­handel nicht mehr so hoch wie im letzten Jahr, aber bei Preisen von rund 60 EUR nach wie vor ein ganz erheb­licher Kosten­faktor. Es bleibt abzuwarten, wie die Umsetzung dieser Norm aussehen wird.

Von |8. März 2024|Kategorien: Emissi­ons­handel|0 Kommentare

Alles Abfall oder?

Die Frage wie lange (minera­lische) Abfälle noch Abfälle bleiben ist immer wieder Grund für kontro­verse Diskus­sionen mit (Überwa­chungs-) Behörden. Aus Sicht der Behörden ist es natürlich besser, wenn die Geltung des Abfall­rechts möglichst laaaange erhalten bleibt, dann greift nämlich das scharfe behörd­liche Instru­men­tarium des § 62 KrWG. Dies muss jedoch bei weitem nicht immer richtig sein. Die Recht­spre­chung zu § 5 KrWG und zu abfall­recht­lichen Anord­nungen in diesem Kontext ist jedoch weiterhin eher dünn. Begrü­ßenswert ist daher das Urteil des VG Köln vom 22.12.2023 (- 9 K 1267/20 – ), wobei es in diesem Fall vor allem um den Adres­saten abfall­recht­licher Pflichten ging.

Im Sachverhalt ging es um RC-Material, dass der spätere Kläger zum Befes­tigen eines Wirtschaftsweg im Landschafts­schutz­gebiet (auf einem der Stadt E. gehörenden Grund­stück) verwendet hatte. Dieses Material hatte er zuvor als „RCL 0–45“-Bauschutt erworben. Aus Sicht der Behörde handelte es sich bei dem Bauschutt und Erdaushubs jedoch um Abfall. Recycling­ma­te­rialien, wie die vorliegend verwen­deten, seien regel­mäßig mit Schad­stoffen belastet. Ihre Verwendung zur Befes­tigung eines Weges sei keine ordnungs­gemäße und schadlose Verwertung im Sinne des KrWG. Darüber hinaus verstoße die Auftragung auf den Boden auch gegen Wasser­recht und sei im Landschafts­schutz­gebiet verboten. Die Behörde erließ eine Ordnungs­ver­fügung gegen den „Handlungs­störer“. Hiergegen wandte sich der Kläger mit Erfolg.

Das Verwal­tungs­ge­richt ließ kein gutes Haar an der Ordnungs­ver­fügung. Die ausdrücklich „nach den Vorschriften des Abfall­rechts“ erlassene Anordnung könne schon nicht auf Vorschriften des Wasser- oder Natur­schutz­rechts gestützt werden, zumal diese die ordnungs­gemäße Entsorgung und deren Nachweis gar nicht regeln. Es könne zudem dahin­stehen, ob die Tatbe­stands­vor­aus­set­zungen des § 62 KrWG überhaupt vorliegen. Das Gericht hat insofern bereits erheb­liche Zweifel an der – andau­ernden – Abfall­ei­gen­schaft (vgl. § 5 Abs. 1 KrWG) des vom Kläger auf dem Grund­stück aufge­brachten Recycling­ma­te­rials und an der Verant­wort­lichkeit des Klägers für die Erfüllung abfall­recht­licher Verpflich­tungen (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 3 Nr. 8, 9 KrWG).

Die Anord­nungen waren aber jeden­falls deshalb rechts­widrig, weil der Beklagte die gesetz­lichen Grenzen des Ermessens überschritten und von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermäch­tigung nicht entspre­chenden Weise Gebrauch gemacht hat, vgl. § 114 Satz 1 VwGO. Die Behörde hatte jeden­falls bei Erlass des Bescheids grund­legend verkannt, wer überhaupt als Adressat einer Verfügung nach § 62 KrWG in Betracht kommt und somit bei der Störer­auswahl zu berück­sich­tigen ist. Die Kategorie des Handlungs­störers ist dem KrWG fremd. Soweit an ein konkretes Verhalten angeknüpft wird, gilt dies nur für die Erzeugung von Abfällen. Der Kläger hat aber selbst offen­kundig keine Abfälle erzeugt. Dies behauptet auch der Beklagte nicht. Er wirft ihm vielmehr die Verwendung von Abfällen vor. Diese stellt aber nach dem KrWG keinen Anknüp­fungs­punkt für die Inanspruch­nahme dar. Der Beklagte hatte jedoch auch die übrigen in Betracht kommenden Adres­saten der Ordnungs­ver­fügung nicht zutreffend und erschöpfend ermittelt. (Dirk Buchsteiner)

Von |7. März 2024|Kategorien: Abfall­recht, Umwelt, Verwal­tungs­recht|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare

EuGH zur Frage der „privaten“ Normen

Mit dem Satz „Unsere Gesetze sind nicht allgemein bekannt, sie sind Geheimnis der kleinen Adels­gruppe, welche uns beherrscht“ beginnt eine skurrile Parabel von Kafka namens „Zur Frage der Gesetze“. So ganz ohne Reali­täts­bezug ist diese fiktive Erzählung nicht. Denn die heutige techni­sierte Welt oft weniger durch frei zugäng­liche Parla­ments­ge­setze beherrscht als durch technische Normen. Und diese sind bisher urheber­rechtlich geschützt, so dass der Zugang zu ihnen beschränkt ist.

CE-Mark

Technische Normen werden in kleinen, der Öffent­lichkeit typischer­weise unzugäng­lichen Exper­ten­runden erstellt. Berühmt ist die Inter­na­tionale Standar­di­sie­rungs­or­ga­ni­sation (ISO). Im Verkehrs­be­reich entspricht dem in Deutschland die Forschungs­ge­sell­schaft für Straßen- und Verkehrs­wesen e. V. (FGSV). Und deren Produkte, die techni­schen Normen, sind mitnichten frei zugänglich. Sie haben ihren Preis und der ist hoch genug, um durch­schnitt­liche Privat­leute faktisch vom Zugang auszu­schließen. Denn wer wissen will, ob der neue Radweg zur Schule seiner Kinder nach den Regeln der Ingenieurs­kunst geplant wurde, sollte in die „Empfeh­lungen für Radver­kehrs­an­lagen“ (ERA) schauen. Und die kosten – egal, ob gedruckt oder elektro­nisch - immerhin 64,80 Euro. Das ist vielleicht nicht die Welt, aber für Leute, die nur mal einen Blick riskieren wollen, dennoch zu teuer.

Bezüglich harmo­ni­sierter techni­scher Normen hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einer Grund­satz­ent­scheidung ein Recht auf freien Zugang einge­räumt. Denn diese seien Teil des EU-Rechts und Grund­sätze der Rechts­staat­lichkeit und des freien Zugangs zum Recht geböten dies. Für die FGSV oder das Deutsche Institut für Normung (DIN) gilt diese Recht­spre­chung nicht. Denn der EuGH kann ja nur für Europäi­sches Recht sprechen. Die Argumente des EuGH ließen sich aber auf das deutsche Recht übertragen. Dafür müsste aber anerkannt werden, dass es sich bei techni­schen und plane­ri­schen Normen um Recht handelt, da sie oft entscheidend sind für die konkrete Verwirk­li­chung und Ausge­staltung von Grund­rechten. (Olaf Dilling)

Von |6. März 2024|Kategorien: Verkehr|Schlag­wörter: , , , , |0 Kommentare

Wer ist denn hier der Letzt­ver­braucher? Zu LG Bayreuth, Urt. v. 30.11.2023 – 1 HK O 30/23

Die Konstel­lation ist eigentlich simpel: Ein Unter­nehmen kauft Strom bei einem anderen, verkauft diesen an ein drittes Unter­nehmen, und zwar mit Erfül­lungsort an der Netzent­nah­me­stelle des Dritten. Im Anwen­dungs­be­reich des EnWG ist damit auch alles tutti: Der Zwischen­händler ist Lieferant, sein Kunde Letzt­ver­braucher. Nur im StromPBG gibt es Zweifel, wie die Rechtslage zu beurteilen ist, denn die Defini­tionen im StromPBG sind nicht ganz deckungs­gleich mit der im EnWG: Der Letzt­ver­braucher kann im StromPBG auch für den fremden Verbrauch entnehmen, der Begriff des Elektri­zi­täts­ver­sor­gungs­un­ter­nehmens ist mit der Lieferung „über ein Netz“ verbunden.

Doch was heißt das nun für die beschriebene Konstel­lation der Versorgung über einen Zwischen­händler, der nicht selbst einen Netznut­zungs­vertrag unterhält, sondern durch seinen Vorlie­fe­ranten liefern lässt? Das Wirtschafts­mi­nis­terium und mit ihm auch die Übertra­gungs­netz­be­treiber meinen, dass der Zwischen­händler der Letzt­ver­braucher sei. Er sollte also die Entlstung bekommen, die Erstattung stünde dem Vorlie­fe­ranten zu.

Für die betrof­fenen Unter­nehmen ist das keine rein technische Frage. Denn wenn es auf das Vertrags­ver­hältnis zwischen Vorlie­ferant und Lieferant ankommt, ist Ausgangs­punkt der Entlastung nicht der Strom­preis des Kunden, der den Strom am Ende physi­ka­lisch verwendet. Selbst wenn er die Entlastung vom Zwischen­händler durch­ge­reicht bekommt, fällt seine Entlastung geringer aus als in „klassi­schen“ Versor­ger­ver­hält­nissen. Und zu alledem sind BMWK und ÜNB auch noch davon überzeugt, dass der Kunde am Ende der Kette eigentlich gar keinen Entlas­tungs­an­spruch hat. Sein Zwischen­händler bekäme also die Entlastung, ohne sie weiter­geben zu müssen. 

Nicht nur deswegen ist diese Rechts­an­sicht umstritten. Kann das wirklich sein? Wird „über ein Netz“ wirklich nur dann geliefert, wenn der Lieferant selbst einen Netznut­zungs­vertrag abgeschlossen hat? Schließlich steht davon gar nichts im Gesetz. Entspre­chend ist es nicht überra­schend, dass ein erstes Urteil in dieser Sache die Lage nun anders beurteilt: Das LG Bayreuth hat mit Urt. v. 30.11.2023, 1 HK O 30/23, entschieden, dass das StromPBG nur Netze gegen Kunden­an­lagen abgrenzt, den Netzbe­griff also voraus­setzt und keinen eigenen kreiert. Letzt­ver­braucher sei das Unter­nehmen am Ende der Liefer­kette, das auch im EnWG Letzt­ver­braucher ist. Sein Lieferant entlas­tungs­ver­pflichtet und erstattungsberechtigt.

Wir finden: Das LG Bayreuth liegt richtig. Es geht auch aus der amtlichen Begründung hervor, dass der Gesetz­geber keineswegs Kunden, die nichts von der Rollen­ver­teilung zwischen ihrem Versorger und dessen Vorlie­fe­ranten wissen, den Entlas­tungs­an­spruch vorent­halten wollte. Auch syste­ma­tisch spricht alles dafür, dass das StromPBG auf die Struk­turen und Begriff­lich­keiten des EnWG aufsetzt. Wir sind gespannt, wie andere Gerichte und der Instan­zenzug entscheidet (Miriam Vollmer).

Von |1. März 2024|Kategorien: Allgemein, Energie­po­litik, Strom|Schlag­wörter: , |0 Kommentare

Schaden­er­satz­klagen gegen Stromio und gas.de – Befan­gen­heits­an­träge in neun Verfahren!

Gegen die beiden Energie­ver­sorger gas.de Versor­gungs­ge­sell­schaft mbH und Stromio GmbH sind derzeit diverse Schaden­er­satz­klagen beim Landge­richt Düsseldorf anhängig (wir berich­teten). Streit­ge­gen­stand sind Schaden­er­satz­an­sprüche von Letzt­ver­brau­chern, denen die beiden Versorger mit Sitz in Kaarst Ende 2021 und Anfang 2022 fristlos die Energie­lie­fer­ver­träge gekündigt hatten.

In drei Verfahren wurde der Versorger Stromio auch bereits zur Zahlung von Schaden­ersatz verur­teilt. Die Entschei­dungen sind noch nicht rechtskräftig.

In insgesamt neun dieser Klage­ver­fahren haben Stromio und gas.de nun Ableh­nungs­ge­suche nach § 42 ZPO wegen der Besorgnis der Befan­genheit der gegen drei Richter der für die Verfahren zustän­digen Zivil­kammer 14d des Landge­richts Düsseldorf gestellt. Die Befan­gen­heits­an­träge wurden 2 Tagen vor dem vom Gericht angesetzten Termin zur mündlichen Verhandlung am 22. Februar 2024 einge­reicht und hatten eine Aufhebung des Verhand­lungs­termins zur Folge, da nun zunächst über die Befan­gen­heits­an­träge entschieden werden muss.

Begründet wurden die 5 Befan­gen­heits­an­träge von Stromio und 4 Befan­gen­heits­an­träge von gas.de wortgleich mit einem angeb­lichen Misstrauen gegen die Unpar­tei­lichkeit der mit den Verfahren befassten Richter, aufgrund der Einlas­sungen der Zivil­kammer 14d in Hinweis­be­schlüssen zu den Verfahren.

In den Hinweis­be­schlüssen hatte die Zivil­kammer jeweils mitgeteilt:

Die Klage dürfte nach derzei­tigem Sach- und Streit­stand auch in der Sache Aussicht auf Erfolg haben.“

und dies auch jeweils  unter Bezug­nahme auf die Einwände der Beklagten Versorger umfassend begründet. Die ZfK berichtete darüber. Ob im Rahmen der Begründung nun Anzeichen für eine angeb­liche Befan­genheit des Gerichts erkennbar waren, müssen nun andere Richter entscheiden, bevor das Verfahren fortge­setzt werden kann.

Über den weiteren Fortgang der Verfahren werden wir berichten.

(Christian Dümke)

Von |1. März 2024|Kategorien: Recht­spre­chung|0 Kommentare

Nitrat, DUH & die Ems

Die Ems ist ein Fluss, der vor allem dadurch bekannt ist, dass die Meyer Werft aus dem nieder­säch­si­schen Papenburg immer mal wieder große Kreuz­fahrt­schiffe über sie in Richtung Meer bringen muss. Hierfür heißt es „Baggern & Stauen“. Zusätzlich zu Erhal­­tungs- und Bedarfs­bag­ge­rungen gibt es an der Emsmündung bei Gandersum das Emssperrwerk, das ebenfalls dabei hilft, für die postpa­namax Kreuz­fahrt­riesen die nötige Under­water Keel Clearance zu erzielen. Die Ems und das Natur­schutz­recht haben in der Vergan­genheit schon den EuGH beschäftigt (Papenburg-Urteil). Nun geht es um Nitrat in der Fluss­ge­biets­einheit Ems, die sich über Nieder­sachen, Nordrhein-Westfalen aber auch die Nieder­lande erstreckt.

Während wir in der letzten Woche davon berich­teten, dass die DUH mit einer Klage gegen Maßnah­men­pläne zur Einhaltung der Ziele der Nitra­t­richt­linie wegen der Präklusion vor dem OVG Münster keinen Erfolg hatte, sah es vor dem OVG Nieder­sachsen im November 2023 mit Blick auf die Fluss­ge­biets­einheit Ems anders aus. Das OVG entschied, dass Nieder­sachsen und Nordrhein-Westfalen ihr wasser­recht­liches Maßnah­men­pro­gramm für den deutschen Teil dieser Fluss­ge­biets­einheit so zu ändern haben, dass dieses die erfor­der­lichen Maßnahmen enthält, um den Grenzwert für Nitrat schnellst­möglich zu erreichen, eine Verschlech­terung des chemi­schen Zustands durch eine Zunahme der Nitrat­be­lastung zu verhindern und alle menschlich verur­sachten signi­fi­kanten und anhal­tenden Trends einer Steigerung der Konzen­tration von Nitrat umzukehren. Es sind also dicke Bretter zu bohren.

Ein Problem für die Fluss­ge­biets­einheit Ems ist die intensive Tierhaltung und Acker­nutzung – Wir erinnern uns an die Bauern­pro­teste gegen Nitrat-Vorgaben in den letzten Jahren (hier und hier). So wird der – seit 2015 (!) einzu­hal­tende – gesetz­liche Schwel­lenwert für Nitrat im Grund­wasser von 50 mg/l an vielen Messstellen deutlich überschritten. Die DUH hielt das aufge­stellte Maßnah­men­pro­gramm (§ 82 Wasser­haus­halts­gesetz) für unzurei­chend und forderte mit seiner diesbe­züglich erhobenen Klage geeignete Maßnahmen zur Vermin­derung der Nitrat­be­lastung des deutschen Teils der Fluss­ge­biets­einheit Ems – mit Erfolg.

Die Lüneburger Richter folgten der Einschätzung, dass das bisherige Maßnah­men­pro­gramm Defizite aufweise, aufgrund derer die beklagten Länder zur Überar­beitung verpflichtet seien. Frist­ver­län­ge­rungen seien zwar möglich, aber nicht ordnungs­gemäß erfolgt. Zudem gibt’s auch Mängel bei der Prognose der Wirkungen der durch das Programm festge­legten Maßnahmen. Auch hier ist das letzte Wort noch nicht gesprochen. In Leipzig beim BVerwG geht es alsbald weiter. (Dirk Buchsteiner)

Von |1. März 2024|Kategorien: Natur­schutz, Umwelt, Wasser|Schlag­wörter: , , |0 Kommentare